Urteil des OLG Frankfurt vom 16.04.2009

OLG Frankfurt: unabhängigkeit des rechtsanwalts, vorbefassung, freier mitarbeiter, berufliche tätigkeit, gefahr, beendigung, berufsfreiheit, nichtigkeit, unternehmen, zwangsvollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 243/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 46
Abs 2 Nr 1 BRAO
(Tätigkeitsverbot für Syndikusanwalt nach Wechsel in
Kanzlei)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.09.2008 verkündete Urteil der 17.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/17 O 38/08) abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 18.975,74 €.
Gründe
I.
Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage, da er die Zwangsvollstreckung aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
31.08.2007 (Az. 2-17 O 137/06) für unzulässig erachtet.
In dem im Jahre 2006 anhängig gewordenen Verfahren 2-17 O 137/06 hat der
Kläger den Notar Dr. A wegen einer Amtspflichtverletzung aus abgetretenem
Recht in Anspruch genommen. Die Beklagte war im dortigen Verfahren
Streitverkündete und ließ sich von der Kanzlei B, C & D vertreten. Innerhalb der
Kanzlei bearbeitete Rechtsanwalt E das Mandat und meldete sich mit Schriftsatz
vom 03.05.2007 für die Beklagte zur Akte. Nach dem Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2008 hat der Kläger die
außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin zu 85% zu tragen.
Über diese Kosten in Höhe von 18.975,74 € erwirkte die Beklagte den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
31.08.2007 (Bl. 13/14 d.A.).
Der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt E war seit 1991 als Rechtsanwalt in 01
zugelassen und von 1992 bis 2003 in der Abteilung Vermögensschadenshaftpflicht
der Beklagten tätig. Während dieser Zeit war er federführend mit der Regulierung
der Notarhaftpflichtansprüche gegen Dr. A befasst.
Im Jahre 1995 hatte sich der Notar Dr. A an die Beklagte gewandt, bei der er eine
Berufshaftpflichtversicherung unterhielt. Die Beklagten hatte eine Deckung unter
dem 14.11.1996 verweigert, da der Notar vorsätzlich gehandelt habe. Im Jahre
2002 führte Rechtsanwalt E für die Beklagte Vergleichsverhandlungen mit dem
damaligen Rechtsvertreter des Klägers.
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, dass der auf die Vertretung im Vorprozess
gerichtete Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt E wegen
Verstoßes gegen § 46 Abs. 2 Zif 1 BRAO aufgrund eines Tätigkeitsverbotes nichtig
sei. Die Nichtigkeit habe den Verlust eines entsprechenden
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sei. Die Nichtigkeit habe den Verlust eines entsprechenden
Kostenerstattungsanspruchs zur Folge.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2007 (Az. 2-17 O 137/06) für
unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte
vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31.08.2007 (Az. 2-17 O 137/06) an den Kläger
herauszugeben.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht geäußert, § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO verbiete die anwaltliche
Tätigkeit nur, wenn der Rechtsanwalt noch gleichzeitig im abhängigen
Beschäftigungsverhältnis tätig sei. Es solle den besonderen Verhältnissen
Rechnung getragen werden, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Sache sowohl die
beruflichen Pflichten als Anwalt als auch die Weisungsbefugnis seines Dienstherren
beachten müsse. Sei das Beschäftigungsverhältnis beendet, finde § 45 BRAO
Anwendung. Mit der in § 45 Abs. 1 Ziff. 4 zweiter Halbsatz BRAO geregelten
Ausnahme vom Tätigkeitsverbot solle dem Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit als
Mitarbeiter im Unternehmen beendet habe, ermöglicht werden, die zuvor im
Unternehmen bearbeiteten Fälle anwaltlich fortzuführen. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO
bezwecke nicht, einen Prozessgegner von den Kostenfolgen eines verlorenen
Rechtsstreits zu schützen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen im Berufungsurteil
entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 16.09.2008
stattgegeben. Der Anwaltsvertrag der Beklagten mit Rechtsanwalt E sei nichtig
gewesen, weil dessen Tätigkeit im Vorprozess durch § 46 Abs. 2 Zif 1 BRAO
untersagt gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, wie weit er bei seiner früheren
Tätigkeit für die Beklagte weisungsgebunden gewesen sei. Er sei in derselben
Angelegenheit bereits als sonstiger Berater tätig gewesen und habe Rechtsrat
erteilt. Diese Vorbefassung habe ihm die spätere Tätigkeit als Rechtsanwalt in
dieser Angelegenheit, auch noch nach dem Ende seines
Beschäftigungsverhältnisses, verboten.Bei § 46 Abs. 2 Ziff. 1 handle es sich um
einen Unterfall der sonstigen beruflichen Vorbefassung. Während für den Regelfall
des § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO das Tätigkeitsverbot nach Ende der beruflichen
Tätigkeit aufgehoben sei, habe der Gesetzgeber dies für den Sonderfall des § 46
Abs. 2 Ziff. 1 BRAO nicht vorgesehen. Gerade diese Nachwirkung sei der
Unterschied beider Regelungen, ohne die es der gesonderten Regelung nicht
bedürfte. Der Fall sei dann bereits durch § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO erfasst. Der
Grund für die Regelung des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO bestehe gerade in der
Gewährleistung der späteren inneren Unabhängigkeit von einem früher erteilten
Rechtsrat. Entsprechend habe auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
25.02.1999 den Grund der gesonderten Regelung in § 46 Abs. 2 darin gesehen,
dass wegen der Vorbefassung des Anwalts die abstrakte Gefahr bestehe, dass er
nicht unabhängig sei. Ob sich die frühere Abhängigkeit auf das Ergebnis der
späteren Rechtsberatung tatsächlich ausgewirkt habe, sei ohne Belang.
Im Hinblick auf den übergeordneten Grundsatz der Berufsfreiheit sei § 46 Abs. 2
BRAO allerdings restriktiv auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht habe
klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 46 Abs. 2 Ziff. 1
BRAO zu besorgen sein müsse, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des
Arbeitsgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit
hineinwirke. Die Verbotsnorm zur Verhinderung von Interessenkollisionen diene
dem Schutz des Mandanten. Ein anderer Gemeinwohlbelang, der eine über den
Schutz des Mandanten hinausgehende Einschränkung der Berufsfreiheit
rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.
Diese Besorgnis des zumindest abstrakten Hineinwirkens der als Angestellter der
Beklagten eingenommenen Haltung in die anwaltliche Tätigkeit bestehe hier. Denn
es sei zu besorgen, dass sich der Rechtsanwalt vier Jahre nach dem Ende seiner
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es sei zu besorgen, dass sich der Rechtsanwalt vier Jahre nach dem Ende seiner
Tätigkeit bei der Beklagten in einem schon dort bearbeiteten Fall, an den er sich
wegen der Größenordnung erinnern müsse, nicht von seiner bei der Vorbefassung
eingenommenen Haltung frei mache, insbesondere diese nicht als möglicherweise
unzutreffend erkenne und die Mandantin entsprechend nicht über das weitere
Vorgehen in der Sache berate. Darauf, ob Rechtsanwalt E in dieser Sache
tatsächlich innerlich unabhängig gewesen sei, komme es bei der abstrakten
Verbotsnorm des § 46 Abs. 2 BRAO nicht an.
Der Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO führe zur Nichtigkeit des zwischen
Anwalt und Mandant abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §
134 BGB. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages habe auch den
Verlust eines entsprechenden Erstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner
zur Folge.
Gegen dieses, der Beklagten am 18.09.08 zugestellte Urteil hat sie am 17.10.08
Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.12.2008 verlängerten Frist
begründet.
Sie macht geltend, dass § 46 Abs. 2 BRAO das Grundrecht der freien
Berufsausübung einschränke und deshalb einer verfassungskonformen Auslegung
bedürfe. Eine aus abstrakten Überlegungen abgeleitete Untersagung auch Jahre
nach Beendigung einer irgendwie abhängigen Tätigkeit sei mit dem Schutzzweck
des § 46 Abs. 2 BRAO unvereinbar.§ 46 BRAO enthalte mit den in ihm geregelten
Tätigkeitsverboten eine Konkretisierung des auch für einen Syndikusanwalt
geltenden Gebots, seine berufliche Unabhängigkeit zu wahren. Lebensfremd sei es
allerdings anzunehmen, ein erfahrener Rechtsanwalt fühle sich vier Jahre nach
seinem Ausscheiden aus einem Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung
der Erfolgsaussicht einer Klage oder einer Rechtsverteidigung noch an
Überlegungen gebunden, die er Jahre zuvor angestellt habe. Schon die ständige
Rechtsprechung und allgegenwärtige Gesetzesänderungen zwängen jeden
Rechtsanwalt, seine in der Vergangenheit einmal angestellten Überlegungen zu
überdenken und gegebenenfalls zu revidieren. Die vom Wortlaut her lebenslange
Beschränkung nach § 46 Abs. 2 BRAO schränke das grundgesetzlich geschützte
Recht auf freie Berufsausübung über das aus dem Gesetzeszweck folgende,
anzuerkennende Maß ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/17 O 38/08 – vom
16.09.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Demgegenüber beantragt der Kläger,
die Berufung zurückzuweisen, sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Urteil
abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der
Geschäftsbesorgungsvertrag der Beklagten mit der Kanzlei, in der Rechtsanwalt E
tätig ist, ist wirksam. Der Beklagten steht der im Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 31.08.2007 festgesetzte Zahlungsbetrag zu, ohne dass der Kläger dagegen
Einwendungen geltend machen kann.
Entgegen der Annahme des Landgerichts war Rechtsanwalt E vorliegend eine
Tätigkeit für die Beklagte nicht untersagt, obwohl er im Rahmen der angestellten
Tätigkeit für die Beklagte mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen war.
Zu Recht geht das Landgericht von einem abgestuften Verbotssystem der BRAO
für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit aus und von einem
grundsätzlichen Verbot der Tätigkeit nach § 45 Abs. 1 Ziff 4 BRAO bei beruflicher
Vorbefassung – sowohl als Selbständiger als auch im Abhängigkeitsverhältnis -
außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des §
59a Abs. 1 S. 1 BRAO. Eine gesonderte Regelung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1
BRAO für den Fall einer Vorbefassung in derselben Angelegenheit als sonstiger
Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
Rechtsrat erteilt hat (Syndikusanwalt). Während das Tätigkeitsverbot nach § 45
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Rechtsrat erteilt hat (Syndikusanwalt). Während das Tätigkeitsverbot nach § 45
Abs. 1 Ziff. 4 BRAO nach dem 2. Halbsatz nicht gilt, wenn die berufliche Tätigkeit
beendet ist, weist § 46 Abs. 1 Nr. 1 diese Einschränkung nicht auf. Das Landgericht
sieht die fehlende Begrenzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO als Grund für den Erlass
der Regelung, weil andernfalls die Konstellation bereits von § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO
umfasst wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass das Tätigkeitsverbot nach § 46
Abs. 2 BRAO einen Funktionswechsel in beide Richtungen – also sowohl denjenigen
vom juristischen Berater zum Rechtsanwalt als auch denjenigen vom Anwalt zum
juristischen Berater - für den Fall der Vorbefassung verhindern will (vgl. Henssler-
Prütting, BRAO, 2. Auflage, 2004, § 46 Rn. 42), während § 45 Abs. I Ziff. 4 BRAO
demgegenüber nur den Fall regelt, in dem ein Rechtsanwalt zuvor als juristischer
Berater tätig war und danach in die Position des Rechtsanwalts gewechselt ist.
Wenn das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO abweichend von § 45 Abs.
1 Ziff. 4 BRAO auch den Fall der bereits beendeten Tätigkeit als Syndikusanwalt
umfasst, so ist die im Entwurf der Bundesregierung nicht angelegte Diskrepanz
erst durch eine vom Rechtsausschuss initiierte Änderung entstanden, wobei
Henssler (a.a.O) darauf verweist, dass mit der vom Rechtsausschuss gelieferten
Begründung die unterschiedliche Behandlung nicht nachvollziehbar ist. Die
Einschränkung des § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO auf die Dauer der beruflichen Tätigkeit
ist damit begründet worden, dass der Rechtsanwalt nach Beendigung der Tätigkeit
im Unternehmen keinen Weisungsbefugnissen mehr unterliege und er allein dem
anwaltlichen Berufsrecht verpflichtet sei (BT-Drucks. 12/7656 S. 49). Diese
Argumentation gilt aber uneingeschränkt auch für den Syndikusanwalt nach
Beendigung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, weshalb mit dem
Landgericht festzustellen ist, dass der Grund der Regelung des § 46 Abs. 2 Ziff. 1
BRAO nicht in der nachwirkenden Weisungs- und Richtlinienkompetenz des
Arbeitgebers liegen kann. Wenn das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 2.02.1999 (BGHZ 141, 69) ausführt, dass der Grund
der gesonderten Regelung in § 46 Abs. 2 BRAO darin zu sehen sei, dass wegen der
Vorbefassung des Anwalts die Gefahr bestehe, dass er nicht unabhängig sei, wobei
ohne Belang bleibe, ob sich die frühere Abhängigkeit auf das Ergebnis der
späteren Rechtsberatung tatsächlich ausgewirkt habe, so ist klarzustellen, dass
der Kläger in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall während seiner
anwaltlichen Tätigkeit noch "freier Mitarbeiter" bei einem monatlichen Gehalt von
10.000 DM war. Der Bundesgerichtshof ist ausdrücklich von einem bestehenden,
zumindest ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen und hatte damit den
Fall eines beendeten Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht zu
beurteilen.Zum Grund der Regelung hat der Bundesgerichtshof unter Bezug auf
die amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks.
12/4993 S. 30) ausgeführt, dass die Berufsausübungsregelung des § 46 Abs. 2 Nr.
1 BRAO zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit (§ 1 BRAO) die
unterschiedlichen Arbeitsbereiche des Syndikusanwalts, einen als Arbeitnehmer,
der keine Unabhängigkeit besitzt, sondern dem Prinzip der Über- und
Unterordnung unterliegt und einen als freier, unabhängiger Anwalt, voneinander
trennen soll, was aber nur gelten kann, wenn die Arbeitsbereiche nebeneinander
stehen und nicht die Tätigkeit als Syndikusanwalt bereits beendet ist. Weiter führt
der Bundesgerichtshof aus, dass für den Fall eines fehlenden Tätigkeitsverbotes
als Rechtsanwalt zweierlei zu besorgen wäre:
„Zum einen könnte sich die Abhängigkeit von seinem ständigen Dienstherrn dahin
auswirken, dass der Syndikusanwalt von diesem erteilte Mandate auch dann nicht
ablehnt, wenn diese ihm ein gesetz- oder anstandswidriges Verhalten
abverlangen…. Zum zweiten wäre zu gewärtigen, dass sich der Syndikusanwalt bei
der anwaltlichen Bearbeitung des Auftrags von der Haltung, die er als
Sachbearbeiter im Rahmen des ständigen Beschäftigungsverhältnisses
eingenommen hatte und die möglicherweise durch das Abhängigkeitsverhältnis zu
seinem Dienstherrn geprägt war, nicht völlig freimachen kann… Es dient deshalb
der anwaltlichen Unabhängigkeit, dass er als Rechtsanwalt nur in solchen
Angelegenheiten tätig werden darf, mit denen er sich noch nicht im Interesse des
Dienstherrn rechtsbesorgend befasst hat“.
Auch diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Fall eines aktuell
bestehenden Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses zugrunde
gelegen hat. Dies gilt ebenso für die weiteren Ausführungen, wonach für das
Verbot wegen Vorbefassung des Anwalts die abstrakte Gefahr ausreiche, dass er
nicht unabhängig sei. Auf eine konkrete Interessenkollision komme es nicht an,
weil die Frage, ob der Anwalt - ohne die Bindungen als Arbeitnehmer - anders zu
entscheiden gehabt hätte, letztlich nur der Richter beantworten könne.
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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Tätigkeitsverbot des § 46
Abs. 2 Ziff. 1 BRAO eine Berufsausübungsregelung darstellt, welche die
Berufsfreiheit beeinträchtigt. Solche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe
des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Das gewählte Mittel muss geeignet und erforderlich sein,
Gemeinwohlbelange zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn
rechtfertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit noch nicht überschritten sein
(BGHZ 141,69; BVerfGE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f). Im
Falle des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO geht es um die Sicherung der Unabhängigkeit
des Rechtsanwalts, die ein Gemeinwohlbelang von Gewicht darstellt
(Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7656 S.
49). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (NJW 2002, 503 ff) 287),
dass ein Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten
grundsätzlich unvereinbar sind, in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zum
Ausdruck komme. Es bedürfe deshalb einer Prüfung im Einzelfall, ob bei der
Ausübung von Doppelberufen Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen
auftreten können. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie
dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner
Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht
gefährdet werden. Die Gefahr einer Interessenkollision hat das Gericht bei einem
Rechtsanwalt verneint, der als Justitiar eines Mietervereins und zugleich als
Prozessvertreter für dessen Mitglieder tätig war, bei dem damit, anders als in
vorliegendem Fall, ein ständiges Dienstverhältnis im Sinne von § 46 BRAO
bestand.
Das Landgericht hat im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 46
Abs. 2 Ziff. 1 BRAO geprüft, ob Gemeinwohlbelange einer Tätigkeit des
Rechtsanwalts E für die Beklagte entgegenstanden und diese wegen der
abstrakten Gefahr bejaht, dass die ehemalige, seit mehr als 3 Jahren nicht mehr
bestehende Weisungs- und Richtlinienkompetenz der Beklagten als ehemaliger
Arbeitgeberin in die spätere anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalt E hätte
hineinwirken können. Einer einzelfallbezogenen Prüfung bedurfte es vorliegend
aber nicht, weil anders als in den vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen
hier die Tätigkeit des Rechtsanwalts E über Jahre beendet war, als er anwaltlich für
die Beklagte tätig geworden ist. In diesem Fall kann ein Hineinwirken der
ehemaligen Weisungs- und Richtlinienkompetenz des ehemaligen Arbeitgebers
ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann eine Gefahr, dass sich der
Rechtsanwalt bei der anwaltlichen Bearbeitung des Auftrags von der früheren
Haltung als Sachbearbeiter nicht völlig freimachen kann, nach Beendigung des
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr bejaht werden. Anders als
ein Syndikusanwalt stünde der freiberufliche Rechtsanwalt gegenüber seinem
Mandanten in der persönlichen Haftung, wenn er sich von seiner früheren Haltung
leiten ließe und sich neuen Erkenntnissen verschließen würde. Schon dies
garantiert, dass sich der Rechtsanwalt von seiner ehemaligen Haltung freimacht,
wenn diese durch die im Arbeitsverhältnis bestehende Subordination geprägt
gewesen sein sollte. Die Gefahr einer Einschränkung der anwaltlichen
Unabhängigkeit besteht deshalb nach Beendigung des Dienst- oder ähnlichen
Beschäftigungsverhältnis nicht mehr, weshalb § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO
verfassungskonform dahingehend einzuschränken ist, dass nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses ein anwaltliches Handeln für den früheren Arbeitgeber
uneingeschränkt möglich sein muss (vgl. Henssler-Prütting, a.a.O, § 46 Rn. 42;
Feuerich-Weyland-Vossebürger, BRAO, 7. Auflage, 2008, § 46 Rn. 26; Kleine-
Cosack, BRAO, § 46 Rn. 15). Für Rechtsanwalt E bestand daher kein
Tätigkeitsverbot.
Auf die Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision
war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und
auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung fordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.Der Streitwert
für den zweiten Rechtszug beträgt 18.975,74 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.