Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2009

OLG Frankfurt: bewegliches vermögen, schiedsspruch, zwangsvollstreckung, vollstreckbarerklärung, verwaltungsrat, bankguthaben, schiedsrichter, anwaltskosten, schiedsgericht, sicherheitsleistung

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 SchH 12/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1063 Abs 3 ZPO
Orientierungssatz
Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits
dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat, das er
während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins
Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus
dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. Eine solche Konstellation liegt
grundsätzlich vor, wenn der Schuldner im Inland lediglich bewegliches Vermögen wie
Bankguthaben oder sonstige Forderungen hat, das er kurzfristig ins Ausland abziehen
könnte.
Tenor
1. B wird hiermit angewiesen, C einer Summe von € 201.235,00 zu zahlen.
2. B wird hiermit angewiesen, die C entstandenen Schiedsverfahrens Kosten,
einschließlich Anwaltskosten und Auslagen, in Höhe von SEK 1.018.199,00 und €
32.837,48 zu zahlen.
3. B soll C die Summe zurückzahlen, die vorab für den Schiedsrichter von C
entrichtet wurde. Diese Summe beläuft sich auf SEK 250.000,00.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur
Sicherung hinausgehen.
Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
Sicherheit in Höhe von € 233.052, 48 abzuwenden.
Gründe
Die vorläufige Zwangsvollstreckung ist gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Dies
beruht auf einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen
Sicherung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche gegenüber den
Interessen der Antragsgegnerin daran, dass derartige Maßnahmen bis zur
Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, welche Erfolgsaussicht der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat. Da gemäß Art. V des UN-
Übereinkommens Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nur begrenzt
möglich sind, insbesondere eine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsspruchs zu
unterbleiben hat, ergibt sich vorliegend kein gegen die Zulassung der
Sicherungsvollstreckung sprechender Umstand. Insbesondere hatte die
Antragsgegnerin selbst das Schiedsgericht anrufen und war sie in dem
Schiedsverfahrens anwaltlich vertreten.
Den Interessen der Antragsgegnerin wird bei der vorläufigen Zulassung der
Sicherungsvollstreckung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen,
dass ihr die Abwendung der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung
zusteht (vgl. Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 122).
Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist
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Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist
bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat,
das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne
weiteres ins Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des
Gläubigers aus dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. Eine
solche Konstellation liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner im Inland lediglich
bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen hat, das er
kurzfristig ins Ausland abziehen könnte (vgl. Sessler/Schreiber, a.a.O., Seite 123).
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin liegen die genannten
Voraussetzungen im Streitfall vor. Die Antragsgegnerin verfügt im Inland an
Vermögen im Wesentlichen lediglich über ein Konto bei der D-Bank in O1. Dies wird
durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin
bestätigt, der mit dem Verwaltungsrat der Antragsgegnerin, Herrn E, seit ca. 15
Jahren beruflich und privat bekannt ist. Weitere Nachforschungen über
Immobilienvermögen sind der Antragstellerin nicht anzusinnen. Da die
Antragsgegnerin ihren Sitz nicht im Inland hat, müsste die Antragstellerin in
sämtlichen Grundbüchern in Deutschland recherchieren. Letztlich ist es für eine
Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn diejenigen zur Verfügung
stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die dem Gläubiger bekannt oder durch
naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar sind, vom
Schuldner ohne Weiteres ins Ausland verlagert werden können. Neben dem Konto
bei der D-Bank in O1 hat die Antragsgegnerin Konten bei dem Bankinstitut F in O2.
Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftssitz in der Schweiz
unterhält und auch ihr alleiniger Verwaltungsrat, in der Schweiz wohnt, besteht
damit die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin während des vorliegenden
Verfahrens ihre Guthaben bei der D-Bank in O1 abzieht und auf ihre Schweizer
Konten überträgt. Es kommt dabei nicht einmal darauf an, dass die Antragstellerin
gegen Herrn E und den Geschäftsführer der deutschen Vertriebspartnerin der
Antragsgegnerin Strafanzeige wegen Betrugs und anderer Delikte zum Nachteil
der Antragstellerin gestellt hat.
Dem Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist jedoch nur insoweit
stattzugeben, als die durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche beziffert
sind. Soweit der Schiedsspruch auf Zinsen nach Art. 6 des schwedischen
Zinsgesetzes verweist, ist deren Höhe für den Senat zunächst nicht feststellbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.