Urteil des OLG Frankfurt vom 12.05.2006

OLG Frankfurt: grundbuch, wohnrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, angemessenheit, anmerkung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 16/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 1 GKG, § 3 ZPO, § 9
ZPO
(Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur
Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen
Wohnrechts)
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch
eingetragenen dinglichen Wohnrechts richtet sich nach dem Löschungsinteresse des
Klägers. Sofern das dingliche Wohnrecht nicht einem mietähnlichen Dauerwohnrecht
gleichkommt, ist das Löschungsinteresse in Anlehnung an § 9 ZPO zu schätzen.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Bei der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegten Beschwerde
handelt es sich um ein Rechtsmittel des Rechtsanwalts aus eigenem Recht gemäß
§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG. Da die Beschwerde eine Erhöhung des
festgesetzten Streitwertes erreichen will, wendet sie sich gegen eine Beschwer
nicht der Beklagten, sondern ihres Prozessbevollmächtigten.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert beträgt
nach Auffassung des Senats 33.600,-- EUR. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist
gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO das zu schätzende Interesse des Klägers,
das er mit der ursprünglich erhobenen Klage auf Bewilligung der Löschung des zu
Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts im
Sinne des § 1093 BGB verfolgte. Das Löschungsinteresse kann jedoch nicht in
Anlehnung an § 41 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt
bzw. des entsprechenden Nutzungswertes bestimmt werden. § 41 GKG - früher §
16 GKG - kann zwar bei mietähnlichen Dauerwohnrechten zur Bestimmung des
Interesses herangezogen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11.
Aufl., Rdnr. 5104, 5105 m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.
Vielmehr ist der Beklagten als Schenkerin des Hausgrundstückes ein
unentgeltliches lebenslanges dingliches Wohnrecht an näher bezeichneten
Räumen des Wohngebäudes eingeräumt worden.
Auch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Kostenordnung erscheint als Anhalt für das
zu schätzende Interesse an der Löschungsbewilligung ungeeignet. Die
Zeitspannen der genannten Bestimmung sind zu sehr mit den niedrigen
Staffelgebühren der Kostenordnung verknüpft, um als Schätzungsanhalt
bestimmend zu sein (Schneider/Herget, a.a.O. Rdnr. 5114).
Angemessen erscheint vielmehr die Schätzung des Löschungsinteresses des
Klägers in Anlehnung an § 9 ZPO (Zöller/Herget, a.a.O.; vgl. OLG Celle, Juristisches
Büro 1966, 427; BGH NJW-RR 1994, 909). Danach ist der 3½-jährige Bezug des
Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen maßgeblich. Da das
Landgericht - von den Parteien nicht angegriffen - den Nutzungswert mit monatlich
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Landgericht - von den Parteien nicht angegriffen - den Nutzungswert mit monatlich
800,-- EUR angenommen hat, ist das Löschungsinteresse des Klägers danach auf
33.600,-- EUR zu schätzen. Für die Angemessenheit dieses Betrages spricht nicht
zuletzt der Umstand, dass der Kläger in der Klage den Streitwert selbst auf
21.600,-- EUR beziffert hat, hierbei allerdings noch von einem niedrigeren
monatlichen Nutzungswert ausging.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Änderung des Streitwerts erstrebten
Gebührenvorteil.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.