Urteil des OLG Frankfurt vom 13.01.2004

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 110/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen; ergänzend wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger am
06.04.1999 die Unterlagen des Gesamtvollstreckungsverfahrens überließ, und
ergänzend wird Bezug genommen auf die Schreiben des Klägers an den Beklagten
vom 14.10.1999 (Anlage K 21), vom 14.06.2000 (Anlage K 6) und vom 19.09.2001
(Anlage K 8) und das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 28.06.2000
(Anlage K 7).
Ergänzend wird ferner festgestellt, dass der Beklagte das Unternehmen der
Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 08.05.1991, auf dessen Inhalt im Einzelnen
Bezug genommen wird (Anlage B 7), an die C - GmbH & Co. KG verkaufte. Die
Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin wurde danach von den Mitarbeitern der C
erledigt.
Auch wegen des Parteivorbringens erster Instanz und die in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.03.2003 der Klage stattgegeben und den
Beklagten verurteilt, an den Kläger 43.626,91 € nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte wiederholt die in erster Instanz geltend gemachten Angriffe gegen
die Klageforderung und behauptet insbesondere nach wie vor, für jede
Überweisung seien entsprechende Belege vorhanden, und die Belege hätten
jeweils auf realen Vorgängen beruht. Beispielhaft nimmt der Beklagte wegen der
Überweisungen über 32.414,44 € und 7.167,29 € auf Belege Bezug, die er als
Anlagen BK 5 bis BK 23 vorgelegt hat. Wegen des Vorbringens des Beklagten dazu
im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 08.08.2003, Seite 13 bis 21, Bezug
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im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 08.08.2003, Seite 13 bis 21, Bezug
genommen, ferner auf seinen Schriftsatz vom 30.12.2003, Seite 13 bis 18, und die
mit diesen vorgelegten Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der
Zeugen Z1 und Z2 in dem Verfahren 9 O 540/2000 des Landgerichts Darmstadt.
Wegen des Berufungsvorbringens des Beklagten im Übrigen wird auf die
genannten Schriftsätze im Übrigen Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2003 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen seines Berufungsvorbringens im
Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 27.11.2003 nebst Anlagen Bezug
genommen.
II. Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) ist davon
auszugehen, dass die vom Kläger beanstandeten Zahlungsvorgänge in der Sache
berechtigt waren, dass ihnen also reale Vorgänge derart zugrunde lagen, dass sie
mit entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin korrespondierten.
In Bezug auf die Überweisungen in Höhe von 32.414,44 € und 7.167,29 € hat der
Beklagte dies nachvollziehbar und mit entsprechenden Belegen untermauert
dargetan. Dagegen bringt der Kläger nichts Entscheidendes vor. Bestätigt werden
diese Vorgänge durch das Ergebnis der im Verfahren 9 O 540/00 Landgericht
Darmstadt durchgeführten Beweisaufnahme, die der Beklagte in seinem
Schriftsatz vom 30.12.2003 vorgetragen und in Bezug auf die Vernehmungen der
Zeugen Z1 und Z2 durch Vorlage der Vernehmungsprotokolle ergänzt hat. Daraus
ergibt sich eindeutig, dass sämtlichen Überweisungen von den Fachabteilungen
der Gemeinschuldnerin überprüfte Rechnungen zugrunde lagen und dass erst
nach einer solchen Prüfung der Beklagte zur Freigabe veranlasst wurde, so
besonders deutlich der Zeuge Z1, früher Buchhaltungsangestellter bei der
Gemeinschuldnerin, der auch überzeugend dargelegt und erklärt hat, weshalb es
zu Rechnungen der C - GmbH & Co. KG an die Gemeinschuldnerin und zu
entsprechenden Überweisungen durch letztere kam und dass diese
Überweisungen sachlich berechtigt waren. Diese Angaben sind ihrerseits bestätigt
worden durch die Angaben der Zeugen Z2 (Vernehmungsprotokoll vom
13.03.2003) und Z3 (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 30.01.2003, Seite 14,
15). Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte ausschließlich
berechtigte Zahlungen veranlasste aus Geschäften der Gemeinschuldnerin, die
erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens abgeschlossen wurden
oder deren Erfüllung der Beklagte nach Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangte, sodass auch ausgeschlossen werden
kann, dass der Beklagte unberechtigt Masseforderungen voll erfüllte.
Die Tatsache, dass in Einzelfällen die entsprechenden Belege nicht (mehr)
vorhanden sind, ist demgegenüber als solche für die Haftung des Beklagten in
vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die geltend gemachten Beträge
haben mit Schadensersatz wegen etwaiger nichtordnungsgemäßer Buchführung
als solche nichts zu tun.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.