Urteil des OLG Frankfurt vom 17.02.2011

OLG Frankfurt: ohne aussicht auf erfolg, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, verkündung, herausgabe, räumung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 7/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe
Leitsatz
Die Rechtsverteidigung gegen eine Klage ist ohne Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
114 ZPO, wenn das ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist unbegründet. Denn die
Rechtsverteidigung des Beklagten zu 3) hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte
zu 3) ist durch das am 16.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg zur
Räumung und Herausgabe des im Urteilstenor näher bezeichneten
Einfamilienhauses an die Klägerin verurteilt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig
geworden, weil der Beklagte zu 3) kein Rechtsmittel eingelegt hat. In dem danach
nicht mehr anhängigen Verfahren hat die Rechtsverteidigung des Beklagten nach
dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung keine Aussicht
auf Erfolg mehr (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 50; OLG Naumburg
FamRZ 2009, 1427; Senatsbeschluss vom 03.12.2007, 19 W 64/07, nicht
veröffentlicht).
Es kann offen bleiben, ob in den Fällen, in denen die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch verfahrenswidrig verzögert worden ist, der Sach- und
Streitstand zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozesskostenhilfegesuch hätte
entschieden werden müssen, maßgeblich ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2000, 657).
Denn hier hat das Landgericht die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch nicht pflichtwidrig verzögert. Der Beklagte zu 3) hat den
Prozesskostenhilfeantrag erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
am 01.11.2010 gestellt, an deren Ende die Verhandlung geschlossen, dem
Beklagten zu 3) ein Schriftsatznachlass gewährt und Verkündungstermin
anberaumt wurde. Unter diesen Umständen erfolgte die Ablehnung des
Prozesskostenhilfegesuchs zugleich mit der Verkündung des Urteils nicht
verfahrenswidrig verspätet.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127
Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.