Urteil des OLG Frankfurt vom 28.01.2008
OLG Frankfurt: anspruch auf bewilligung, vollmacht, schenkungsvertrag, rücknahme, grundbuchamt, widerruf, vormerkung, verbrauch, abgabe, quelle
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 496/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 GBO, § 17 GBO, § 19 GBO
Grundbuchverfahren: "Verbrauch" einer
Eintragungsbewilligung im Zusammenhang mit einer
Auflassungsvormerkung
Leitsatz
1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgenommen, was wirksam bis zur Vollendung der
Eintragung möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde
gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Antragsverfahren.
2. Eine Eintragungsbewilligung ist "verbraucht", d. h. sie verliert ihre Funktion als
verfahrensbegründete Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung
vorgenommen wurde. Auch wenn diese Eintragung wieder gelöscht wird, bedarf es zu
erneuten Eintragung eines neuen Antrags und einer neuen Eintragungsbewilligung.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und hat der Antragsgegnerin die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 45.400,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist seit 09.05.2001 als Alleineigentümerin des betroffenen
Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein durch
den Notar N1, …, zu seiner UR-Nr. .../01 am ...2001 beurkundeter
Schenkungsvertrag (Band I, Bl. 37-42 d. A.). In diesem Vertrag verpflichtete sich
die Antragsgegnerin zur Rückauflassung an die Antragstellerin, die Schenkerin,
unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und
beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung dieses
Anspruchs. Die Eintragung der Vormerkung erfolgte in Abt. II lfd. Nr. 3 mit der
Eigentumsumschreibung am 09.05.2001.Ebenfalls am 19.04.2001 beurkundete
der Notar N1 zu seiner UR-Nr. .../2001 eine Vollmacht der Antragsgegnerin zu
Gunsten der Antragstellerin zum Verkauf und für sonstige Grundstücksgeschäfte
(Bd. I, Bl. 57-60 d. A.). Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht und die zu UR-Nr.
…/2001 öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung der Antragstellerin vom
07.08.2001 beantragte Notar N1 am 08.08.2001 gemäß § 15 GBO die Löschung
der zu Gunsten der Antragstellerin eingetragenen Auflassungsvormerkung (Bd. I,
Bl. 54, 55 d. A.). Die Löschung der Auflassungsvormerkung wurde am 10.08.2001
im Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerin beantragte unter dem 23.08.2005 namens der
Antragsgegnerin, gestützt auf die Vollmacht vom 19.04.2001, die Eintragung der
im Schenkungsvertrag bewilligten Rückauflassungsvormerkung (Bd. II, Blatt 38 d.
A.).Nachdem das Grundbuchamt durch den Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin von dem durch Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2005 erklärten
Widerruf der Vollmacht vom 19.04.2001 informiert worden war, verlangte das
Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 09.03.2006/21.03.2006 die
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Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 09.03.2006/21.03.2006 die
Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch die Antragsgegnerin und wies
schließlich den Antrag vom 23.08.2005 mit Beschluss vom 14.08.2006 (Bd. II, Bl.
65, 66 d. A.) zurück, da im Zeitpunkt der Bearbeitung der Vollmachtswiderruf
bekannt gewesen sei.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragstellerin die Auffassung
vertreten, der Widerruf der Vollmacht sei unbeachtlich, da die Vollmacht gemäß §
172 Abs. 2 BGB bei Antragstellung am 23.08.2005 noch bestanden habe.
Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und Vorlage an das Landgericht hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine öffentliche beglaubigte
Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Eintragung der
Auflassungsvormerkung vorgelegt (Bd. II, Bl. 77, 78 d. A.). Die Antragstellerin hat
demgegenüber darauf verwiesen, dass die Eintragungsbewilligung aus dem
notariellen Schenkungsvertrag bindend und unwiderruflich sei und deshalb die
Eintragung der Auflassungsvormerkung längst hätte vollzogen sein müssen. Die
für die Antragstellerin bereits eingetragene Auflassungsvormerkung sei
versehentlich gelöscht worden. Der Widerruf der Vollmacht und die Rücknahme
des Eintragungsantrags widersprächen den Vereinbarungen der Beteiligten, da die
Übertragung des Grundbesitzes treuhänderisch erfolgt sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2006 (Bd. II, Bl. 84-87 d. A.) die
Beschwerde als unzulässig verworfen, da es nach Rücknahme des Antrags an der
Beschwer und dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Die
Rücknahme des Eintragungsantrags sei in jeder Lage des Verfahrens bis zur
Eintragung des Rechts zulässig und hier formgerecht erfolgt.
Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin
geltend, dass die Antragsgegnerin arglistig handele, da sie die Eintragung der
Vormerkung vereitele, obwohl sie deren Eintragung bewilligt habe und daran
gebunden sei. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend § 5 des
Schenkungsvertrags bestehe noch immer.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass die Vollmacht vom
19.04.2001 schon mangels Bezeichnung des betroffenen Grundbesitzes zu
unbestimmt sei, um Grundlage von Eintragungen zu sein. Sie habe auch wirksam
den Eintragungsantrag zurücknehmen können. Auf Grund der von der
Antragstellerin selbst beantragten Löschung der Auflassungsvormerkung in 2001
stünde der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer
Auflassungsvormerkung mehr zu.
Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst
zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 78 GBO, 546
ZPO). Im Gegensatz zur Erstbeschwerde ist die weitere Beschwerde schon deshalb
zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat
(Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 10 m. w. H.).
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Erstbeschwerde in Folge wirksamer Antragsrücknahme mangels
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden ist.
Für die von der Antragstellerin beantragte Eintragung einer
Rückauflassungsvormerkung waren sowohl die Eintragungsbewilligung gemäß § 19
GBO als auch der Eintragungsantrag gemäß § 13 GBO erforderlich. Während die
Eintragungsbewilligung durch den von ihr in seinem Recht Betroffenen, hier also
die Antragsgegnerin als Eigentümerin, stammen muss, kann der
Eintragungsantrag auch von dem durch begehrte Eintragung Begünstigten gestellt
werden. Vorliegend hat die Antragstellerin "für Frau X" und unter ausdrücklicher
Berufung auf die Vollmacht vom 19.04.2001 die Eintragung der
Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten beantragt. Nach dieser
Formulierung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die
Antragstellerin ausschließlich als Vertreterin der Antragsgegnerin gehandelt hat.
Den von der Antragstellerin als Vertreterin gestellten Antrag konnte die vertretene
Antragsgegnerin selbst wieder zurücknehmen und zwar bis zur Vollendung der
Eintragung (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 31, Rdnr. 3 und § 13 Rdnr. 36), was die
Antragsgegnerin in der Form des § 29 GBO mittels Beglaubigung durch einen
Konsularbeamten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsularG auch getan hat. Eine
Eintragungsbewilligung durch die Antragstellerin auf Grund der Vollmacht vom
19.04.2001 ist in dem Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2005 nicht
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19.04.2001 ist in dem Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2005 nicht
enthalten. Dieses enthält keinerlei Hinweis auf eine Erklärung der Antragstellerin
über die Antragstellung hinaus. Insbesondere die Zitierung von § 5 der
Schenkungsurkunde vom 19.04.2001 belegt, dass sich die Antragstellung vom
23.08.2005 auf die dort erklärte Eintragungsbewilligung bezieht. Diese
Eintragungsbewilligung ist aber dadurch verbraucht, dass am 09.05.2001 bereits
eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin eingetragen worden
war, auch wenn sie auf Grund des Löschungsantrags der Antragstellerin vom
08.08.2001 – keineswegs aus Versehen des Grundbuchamts, wie die weitere
Beschwerde vorträgt- am 10.08.2001 wieder gelöscht worden ist. Diese Bewilligung
von 2001 kann nicht mehr als verfahrensrechtliche Grundlage einer neuen
Eintragung dienen, vielmehr kann die gelöschte Auflassungsvormerkung nur auf
Grund eines neuen Antrags und einer neuen Eintragungsbewilligung wieder
eingetragen werden (Hügel: GBO, 2007, § 19, Rdnr. 111, 112; Demharter: GBO, 25.
Aufl., § 19, Rdnr. 114; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 19, Rdnr. 160).
Da die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer
Rückauflassungsvormerkung entsprechend dem Schenkungsvertrag bereits erfüllt
worden war, erscheint die Antragsrücknahme der Antragsgegnerin auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Ob die Antragsgegnerin zur Abgabe einer neuen
Eintragungsbewilligung verpflichtet wäre, ist nicht im Grundbuchverfahren zu
klären.
Auf Grund des Verbrauchs der Bewilligung vom 19.04.2001 hätte das
Grundbuchamt im Übrigen auch ohne Kenntnis vom Vollmachtswiderruf und ohne
Antragsrücknahme der Antragsgegnerin die Auflassungsvormerkung nicht ohne
erneute Bewilligung im Grundbuch eintragen dürfen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG
anzuordnen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde richtet sich nach den
§§ 131 Abs. 2, 30 KostO und erfolgte in Anlehnung an die unbeanstandet
gebliebene Festsetzung des Landgerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.