Urteil des OLG Frankfurt vom 15.03.2017

OLG Frankfurt: befangenheit, kollegialgericht, unparteilichkeit, ehescheidung, meinung, form, quelle, rechtfertigung, aufklärungspflicht, hauptsache

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Gericht:
OLG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 40/78
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 42 Abs 2 ZPO
Orientierungssatz
Eine etwaige irrige Rechtsauffassung des Richters vermag seine Ablehnung nicht zu
begründen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. April 1978
(Aktenzeichen: 2/16 Sa 20/78) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.500,-- DM.
Gründe
Durch Beschluss vom 11. April 1978 hat das Landgericht den Antrag der
Antragstellerin, den als Familienrichter tätigen Richter am Amtsgericht X wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde der Antragstellerin. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Das Landgericht war für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.
Entgegen der von den Oberlandesgerichten München, Beschluss vom 2.1.1978,
und Oldenburg, Beschluss vom 5.8.1977 (FamRZ 1978, Seiten 353 und 726)
vertretenen Ansicht geht der erkennende Senat davon aus, dass das am 1.7.1977
in Kraft getretene 1. Eherechtsgesetz bezüglich des Familienrichters die nach § 45
Abs. 2 ZPO gegebene Zuständigkeit des Landgerichts nicht geändert hat. § 45
Abs. 1 ZPO stellt erkenntlich auf das Kollegialgericht ab. Nur soweit ein
Kollegialgericht durch das Ausscheiden eines abgelehnten Mitglieds
beschlussunfähig wird, entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
Demgegenüber ist auch der Familienrichter Amtsrichter (§§ 23 a, 23 b GVG). Für
ihn verbleibt es bei der Regelung des § 45 Abs. 2 ZPO, wonach über das
Ablehnungsgesuch zunächst das Landgericht entscheidet. Das findet nicht zuletzt
auch darin seine Rechtfertigung, dass nur so der Beschwerdeweg offengehalten
wird (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 3 ZPO). (So auch OLG Düsseldorf FamRZ 1978, Seite
53; Kissel, Ehe und Ehescheidung, Band 2 Seite 61; im Ergebnis wohl auch
BayObLG, FamRZ 1978, Seiten 354, 355). Demgegenüber vermag die Meinung
der Oberlandesgerichte München und Oldenburg (a.a.O.), dass der historische
Gesetzgeber bei Abfassung des § 45 Abs. 2 ZPO nur den früheren konkreten
Rechtsmittelzug vom Amtsgericht zum Landgericht im Auge gehabt haben konnte
und dass hiervon abweichend im Hinblick auf das Eherechtsgesetz nunmehr dem
zum Oberlandesgerichts führenden Rechtsmittelzug in Familiensachen als
Hauptsachen auch das Nebenverfahren des Ablehnungsrechts zu folgen habe,
nicht zu überzeugen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dem
Gesetzgeber im Rahmen der neuen Eherechtsgesetzgebung, besonders im
Hinblick auf die sofortige Beschwerde des § 46 Abs. 2 ZPO, die nach § 567 Abs. 3
ZPO gerade für diesen gewichtigen Teil unserer Rechtsordnung ausgeschlossen
würde, ein von der Rechtsprechung zu berücksichtigendes und zu korrigierendes
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würde, ein von der Rechtsprechung zu berücksichtigendes und zu korrigierendes
Redaktionsversehen unterlaufen wäre. In diesem Zusammenhange ist darauf
hinzuweisen, dass der vom „historischen Gesetzgeber noch nicht vorausgesehene
Rechtsmittelzug vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht“ nicht erst seit dem
1.7.1977, dem Tage des Inkrafttretens des 1. Eherechtsgesetzes, sondern bereits
seit dem 1.7.1970, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder gegeben ist (Art. 4 Nr. 2, 3, 4; Art. 12, § 27 des
Gesetzes vom 19.8.1969, BGBl. I Seite 1243). Es ist jedoch - soweit ersichtlich -
noch nicht in Zweifel gezogen worden, dass über das gegen einen in
Kindschaftssachen tätig gewordenen Amtsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch
gemäß § 45 Abs. 2 ZPO das Landgericht entscheidet.
Die vorliegend gemäß § 45 Abs. 2 ZPO gegebene Zuständigkeit des Landgerichts,
welches kein Familiengericht ist, führt folgerichtig dazu, dass vorliegend nicht der
Familiensenat, sondern der gemäß Geschäftsverteilung allgemein für Rechtsmittel
gegen Entscheidungen der 16. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main
berufene 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu befinden hat. Diese Beschwerde ist
nicht begründet.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Ablehnende muss einen
Sachverhalt vortragen und glaubhaft machen (§ 44 Abs. 2 ZPO), der von seinem
Standpunkt, also dem Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig
betrachtet, befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich
entscheiden.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen
Beschlusses ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen,
geschweige denn glaubhaft gemacht hat, die bei vernünftiger Betrachtung vom
Standpunkt der Antragstellerin aus geeignet sein könnten, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Richters am Amtsgericht X zu rechtfertigen. Das
Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf ein anderes, zwischen anderen
Parteien anhängiges Verfahren verweist und aus dortigen Vorgängen den Schluss
zieht, zwischen ihm und dem abgelehnten Richter bestünden persönliche
Spannungen, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten
Richters im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu begründen, denn es ist auf den
konkret zur Entscheidung anstehenden Fall abzustellen. Es ist nicht angängig,
dass wegen etwaiger persönlicher Differenzen zwischen einem Rechtsanwalt und
einem Richter dieser in allen Fällen für befangen gelten soll, in denen der
betreffende Rechtsanwalt für eine (jeweils andere) Partei tätig wird.
Die von der Antragstellerin erhobene Behauptung, der abgelehnte Richter habe
der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht genügt, könnte für den
hier anstehenden Rechtsstreit allenfalls Anlass für ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung, nicht aber ein Grund für eine Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit sein. Im übrigen aber ist diese Behauptung der Antragstellerin
ausweislich der nicht angegriffenen (§ 164 ZPO) Sitzungsniederschrift vom
28.3.1978 falsch. Nach dem Protokoll vom 28.3.1978 wurde der
Antragstellervertreter vor Antragstellung darauf hingewiesen, dass für den Fall,
dass der Antragsgegner sich anwaltlich nicht vertreten lasse oder ein Übergang in
ein anderes Verfahren stattfinde, der (Scheidungs-)Antrag als unzulässig
abgewiesen werden müsse. Dieser Hinweis bezog sich offensichtlich auf den - im
Termin vom 28.3.1978 fehlenden - gemäß § 630 Abs. 3 ZPO erforderlichen
vollstreckbaren Schuldtitel, dessen Herstellung durch Protokollierung eines
Vergleichs ohne anwaltliche Vertretung des Antragsgegners nach Ansicht des
abgelehnten Richters nicht möglich war.
Es kann hier zu entscheidenden Ablehnungsverfahren dahingestellt bleiben, ob
diese Rechtsansicht des abgelehnten Richters zutreffend ist. Abwegig in dem
Sinne, dass sie wegen bewusst unrichtiger Sachbehandlung die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen könnte, ist sie jedenfalls nicht, was nicht zuletzt daraus
erhellt, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss die Rechtsansicht des
abgelehnten Richters ausdrücklich als richtig bestätigt hat. Der Umstand, dass im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verweigerung des Armenrechts der
vom abgelehnten Richter vermisste, für ein Verfahren auf Scheidung nach §§
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vom abgelehnten Richter vermisste, für ein Verfahren auf Scheidung nach §§
1565, 1566 Abs. 1 BGB gemäß § 630 Abs. 3 ZPO erforderliche vollstreckbare
Schuldtitel herbeigeführt wurde, vermag aus der Rückschau das
Ablehnungsgesuch nicht zu rechtfertigen, denn selbst eine insoweit irrige
Rechtsauffassung des Amtsrichters, wenn sie vorläge, könnte nach gefestigter
Rechtsprechung die begehrte Ablehnung nicht begründen.
Da die Antragstellerin mithin einen Sachverhalt, der befürchten lassen könnte, der
abgelehnte Richter werde zu ihrem Nachteil nicht unparteiisch entscheiden, nicht
vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, ist ihre sofortige Beschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 11.4.1978 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache (BGH in
NJW 1968, Seite 796).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.