Urteil des OLG Frankfurt vom 17.07.2002

OLG Frankfurt: ordre public, schiedsspruch, verzicht auf ein rechtsmittel, schiedsgericht, einstweilige verfügung, rechtliches gehör, erlass, neues vorbringen, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, form

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 W 53/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 1033
ZPO, § 1041 ZPO
(Lizenzvergabe für die 2. Fußball-Bundesliga: Aufhebung
eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts durch
ordentliche Gerichte)
Leitsatz
Zum Streit von zwei Fußballvereinen um die Teilnahme am Spielbetrieb der 2.
Bundesliga
Gründe
I.
Die Antragstellerin bekämpft im vorliegenden Verfahren die Lizenzerteilung zu
Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2.
Bundesliga in der Saison 2002/2003.
Beide Parteien waren in der Saison 2001/2002 Mitglieder der Antragsgegnerin zu
2), des sogenannten Liga-Verbandes, der nach den Statuten des Deutschen
Fußballbundes (DFB) das Monopol hat für die jährlich neu vorzunehmende
Lizenzerteilung an die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine und
Kapitalgesellschaften hat, die in Form eines Vertragsschlusses mit dem
zugelassenen Bewerber erfolgt und auch den Abschluss eines
Schiedsgerichtsvertrages umfasst, wie er im Anhang zur Lizenzierungsordnung
(LO) vorgesehen ist (vgl. Muster Bl. 116 d.A.); beide waren Teilnehmer am
Spielbetrieb dieser Saison und bewarben sich um die Erneuerung der Lizenz für
das Folgejahr 2002/2003 unter Zuweisung des letzten noch unbesetzten Platzes
der mitspielenden Vereine.
Mit der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführung, insbesondere auch der
Vorbereitung und Durchführung des Lizenzierungsverfahrens hat die
Antragsgegnerin zu 2) die von ihr gemäß § 19 ihrer Satzung zu diesem Zweck
gegründete X … Fußball -… GmbH (künftig: X) betraut. Diese hatte mit einer
sogenannten Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 auf Grund der im Anhang IX LO
enthaltenen Richtlinie (Bl. 326 d.A.) der Antragsgegnerin zu 1) Bedingungen für
den zur Lizenzerteilung u.a. erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Vereins unter Fristsetzung bis zum 17.6.2002, 16.00 Uhr,
auferlegt. Dazu gehörte auch die Stellung einer unwiderruflichen Liquiditätsreserve
in Form von Bargeld oder einer Bankgarantie in Höhe von zirka 9 Mio Euro zur
jederzeitigen und freien Verfügung der X. Die Antragsgegnerin zu 1) legte der X
solche Garantien am 17.6.2002 zwischen 15.05 Uhr und 15.25 Uhr vor. Darunter
befand sich u.a. eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der ... über 4 Mio. Euro
unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden auf erste Anforderung des
Liga-Verbandes, gültig bis 30.6.2003 und zu reduzieren, soweit der
Antragsgegnerin zu 1) sonstige Liquiditätsreserven aus Einnahmen zufließen
sollten. Die Garantie war von dem Bankdirektor und Leiter des
Firmenkreditgeschäftsbereichs S. und dem Prokuristen und Kreditreferenten Sr.
unterzeichnet. Um 17.56 Uhr teilte die ... in einem von Herrn S. und dem
Bankdirektor H. unterzeichneten Fax mit, dass ihre Garantie dahin modifiziert
werde, dass sie nur unter der Voraussetzung wirksam sei, dass das Land Hessen
eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme übernehme. Ob Herr
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eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme übernehme. Ob Herr
H. dem Geschäftsführer der X, M., schon vor 16.00 Uhr eine Einschränkung der
Garantie oder nur die Nachreichung eines weiteren Schreibens telefonisch
angekündigt hatte, ist unter den Parteien streitig. Über die Ausfallbürgschaft sollte
das Land Hessen nach Mitteilung der ... und des Finanzvorstandes der
Antragsgegnerin zu 1), Dr. A., am 18.6.2002 entscheiden. An diesem Tage wurde
der Antragsgegnerin zu 2) um 16.01 Uhr von der ... mitgeteilt, dass der Hessische
Minister der Finanzen der Landesbürgschaft nur unter Auflagen zugestimmt habe,
die insbesondere die Kontrolle des Finanzgebarens der Antragsgegnerin zu 1) und
die Rückführung des Kredits betrafen; die ... modifiziere ihre Garantieerklärung
dementsprechend dahin, dass diese Auflagen zu berücksichtigen seien.
Noch am selben Tag entschied daraufhin der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2),
dass die Antragsgegnerin zu 1) den Nachweis ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Sinne der ihr gestellten zweiten Bedingung der
Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 nicht erbracht habe und die Lizenz für die
Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 deshalb
nicht erhalten könne (vgl. Bl. 20 ff d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
Garantie der ... wegen der vorgenommenen Modifikation mit Zweifeln an ihrer
Wirksamkeit sowie dem Risiko einer notwendigen Prozessführung behaftet sei und
daher nicht hinreichend frei verfügbare, liquide Mittel zur Verfügung stelle.
Für die Antragstellerin bedeutete diese Entscheidung trotz sportlichen Abstiegs
den Klassenerhalt in der 2. Bundesliga, da ihr auf diese Weise an Stelle der
Antragsgegnerin zu 1) der frei gewordene Platz eingeräumt werden konnte.
Die Antragsgegnerin zu 1) reichte allerdings mit Schriftsatz vom 25.6.2002 gegen
diese Entscheidung Klage beim Ständigen Schiedsgericht für Vereine und
Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend: Schiedsgericht) in Stuttgart
ein, dessen Entscheidung sich alle Beteiligten bei Abschluss des Lizenzvertrages in
allen unter ihnen auftretenden Streitigkeiten einschließlich des
"Lizenzierungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit" (§ 1 Abs. 1 SchGV; Bl.
116 d.A.) unterworfen hatten.
Die Antragstellerin ist diesem Verfahren am 26.6.2002 auf Seiten der
Antragsgegnerin zu 2) als Nebenintervenientin beigetreten, nahm an der
mündlichen Verhandlung teil und schloss sich dem von den übrigen Beteiligten
erklärten Verzicht auf die Einhaltung von Fristen und Formalien an. Das Verfahren
endete mit dem von den Schiedsrichtern Prof. Dr. G., Dr. E. und T. erlassenen
Schiedsspruch vom 3.7.2002 (Bl. 132 ff d.A.), wonach die Antragsgegnerin zu 2)
verurteilt wurde, den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Lizenzerteilung unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu bescheiden.
Dabei wird einleitend klar gestellt, dass Gegenstand des Verfahrens allein die
Frage sei, ob die Klägerin (hiesige Antragsgegnerin zu 1)) mit der
Garantieerklärung der ... über 4 Mio Euro die sogenannte Bedingung zwei der
Beschwerdeentscheidung der X erfüllt habe. Diese Frage wird im Hinblick auf den
eindeutigen Wortlaut der umstrittenen Garantieerklärung bejaht, die nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Bank
unterzeichnet sei und deren Annahme die X nicht ablehnen durfte. Ein arglistiges
Zusammenwirken zwischen der ... und der A B AG, nach dem eine voll wirksame
Bürgschaft, die in Wahrheit nicht vorgelegen hätte, nur vorgetäuscht hätte werden
sollen, um die gestellte Bedingung formal rechtzeitig zu erfüllen und erst dann mit
dem Widerruf oder ihrer Einschränkung aufzuwarten, sei nicht festzustellen. Die
mit dem Hauptantrag der Antragsgegnerin zu 1) begehrte Erteilung der
beantragten Lizenz wird vom Schiedsgericht abgelehnt, weil die Prüfung der
weiteren Voraussetzungen, von welchen sie abhänge, nicht Verfahrensgegenstand
sei.
Die Antragstellerin nahm diesen Schiedsspruch zum Anlass, mit Schriftsatz vom
8.7.2002 (Bl. 32 ff d.A.) beim Oberlandesgericht Stuttgart im eigenen Namen und
namens der Antragsgegnerin zu 2) einen gegen die Antragsgegnerin zu 1)
gerichteten Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs, hilfsweise
auf seine Aufhebung zu stellen. Sie hat darin vorgetragen, dass ihr trotz Beitritts
am 26.6.2002 im Schiedsgerichtsverfahren wegen fehlender, unvollständiger oder
verspäteter Zustellung von Klage, Klageerwiderung, Mitteilung der
Gerichtsbesetzung und Ladung zum Termin kein ausreichendes rechtliches Gehör
gewährt worden sei; auch sei das Schiedsgericht fehlerhaft besetzt gewesen, denn
die Richter Dr. E. und T. seien aus im einzelnen näher dargelegten Gründen
befangen gewesen; darüber hinaus sei die Durchführung der Beweisaufnahme
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befangen gewesen; darüber hinaus sei die Durchführung der Beweisaufnahme
nicht prozessordnungsgemäß erfolgt, der als Zeuge vernommene
Aufsichtsratvorsitzende der A, Herr Y., nicht ordnungsgemäß belehrt und seine
Aussage nicht protokolliert worden; sie sei auch inhaltlich falsch bewertet worden,
denn die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantieerklärung der ... sei
damit nicht erwiesen und der Zeuge Y. habe wahrheitswidrig ausgesagt, dass er
von der Notwendigkeit einer Rückbürgschaft des Landes Hessen und ihres Fehlens
bei Garantiebeschaffung und -abgabe nichts gewußt habe; er habe dadurch unter
Verstoß gegen den ordre public den Schiedsspruch zu Gunsten der A erschlichen,
der außerdem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, wirkungslos sei und auch
auf unwahren Angaben der Antragsgegnerin zu 1) beruhe.
Gestützt auf diese Angriffe gegen den Schiedsspruch hat die Antragstellerin mit
einem ebenfalls vom 8.7.2002 stammenden Schriftsatz im vorliegenden Verfahren
geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler wirtschaftlicher Schaden entstehe, wenn
die Antragsgegnerin zu 2) - wie sie bereits angekündigt habe - nun diesen Spruch
zum Anlass nehme, der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz zu erteilen, die richtiger
Weise ihr selbst zustehe. Sie hat deshalb vorläufigen Rechtsschutz durch den
Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt und den Antrag gestellt, das
Verfahren auf Erteilung der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2.
Bundesliga in der Saison 2002/2003 für die A B Fußball AG bis zur Entscheidung
über den Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit, hilfsweise Aufhebung des
Schiedsspruches vom 3.7.2002 des ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und
Kapitalgesellschaften der Lizenzligen im Schiedsverfahren A B Fußball AG gegen
die Z. e.V., auszusetzen.
Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.7.2002 (Bl. 272 ff d.A.)
zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antrag sei zwar gemäß § 1033 ZPO
zulässig, aber nicht begründet, weil die Antragsgegnerin zu 1), die das
Lizenzerteilungsverfahren nicht durchführe, nicht passiv-legitimiert sei und ein
Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht glaubhaft gemacht
worden sei. Unabhängig von den behaupteten Verfahrensmängeln des
schiedsgerichtlichen Verfahrens könnte nämlich die Antragstellerin im
Lizenzentscheidungsverfahren nur dann Erfolg haben, wenn glaubhaft dargelegt
worden wäre, dass die im Wortlaut nicht zu beanstandende Garantieerklärung der
... nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder schon vor ihrer Unterzeichnung
mündlich eingeschränkt worden sei. Dafür reiche ihr Vortrag aber nicht aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 ff d.A.). Sie hat damit vorgetragen, die
Antragsgegnerin zu 2) sei auch deshalb gehindert, der Antragsgegnerin zu 1) die
Lizenz zu erteilen, weil die von jener zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vorgelegte weitere Garantie der T. in Höhe von 1 Mio € durch
eine Untreue bzw. Kompetenzüberschreitung des Aufsichtsratsvorsitzenden der
Antragsgegnerin zu 1), Y., zustande gekommen sei, der zugleich Geschäftsführer
des ... Verkehrsverbundes sei, gegen den sich die ... Kasse Rückgriffsansprüche
vorbehalten habe, ohne dass dies mit den zuständigen Gremien abgestimmt
worden sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Passivlegitimation der
Antragsgegnerin zu 1) zu bejahen, weil die Aufnahme in die 2. Bundesliga durch
Abschluss eines Lizenzvertrages erfolge, den die Antragsgegnerin zu 1) danach
durch strafbare Handlungen zu erreichen versuche. Und schließlich sei die
Bürgschaft der ... erst an die Antragsgegnerin zu 2) gelangt und wirksam
geworden, als sie bereits gegenüber der X, die bei der Entgegennahme nur als
Briefkasten bzw. Bote für die Antragsgegnerin zu 2) fungiert habe, mündlich und
schriftlich eingeschränkt worden war und nur noch in dieser Form wirksam werden
konnte.
Die Antragstellerin hat zunächst unter Neufassung ihres Antrages beantragt,
den Antragsgegnern zu untersagen, einen Lizenzvertrag über die Teilnahme
der Antragsgegnerin zu 1) am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Spielzeit
2002/2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschließen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter demselben Datum vom 11.7.2002 zum
vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass sie den Schiedsspruch vom 3.3.7.2002
respektieren und umsetzen werde (Bl. 311 d.A.). Aus einer Pressemitteilung von
demselben Tag (Bl. 309 d.A.) geht außerdem hervor, dass sie die Umsetzung ihres
sogenannten Vorratsbeschlusses über eine Lizenzerteilung an die
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sogenannten Vorratsbeschlusses über eine Lizenzerteilung an die
Antragsgegnerin zu 1) auf unbestimmte Zeit aussetzen werde.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, die Antragstellerin hätte schon gar nicht als Nebenintervenientin im
Schiedsgerichtsverfahren zugelassen werden dürfen, weil sie als Absteigerin auf
Grund schlechter sportlicher Leistungen keinen automatischen Anspruch auf die
Lizenzerteilung an Stelle der A B AG gehabt habe, sondern diese Entscheidung der
Antragsgegnerin zu 2) vorbehalten sei, die eine Aufstockung auf 19
Spielbetriebsteilnehmer bereits abgelehnt habe. Aber auch als
Nebenintervenientin des Schiedsgerichtsverfahren könne sie nicht befugt sein, den
Schiedsspruch anzugreifen, obwohl die Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des
Verfahrens ihn unstreitig akzeptieren wolle und die Antragstellerin als
Lizenznehmerin der Antragsgegnerin zu 2) außerdem verpflichtet sei,
Schiedsentscheidungen zu respektieren. Im übrigen sei die kurz nach 15.00 Uhr
der X und damit - wie die Antragstellerin wisse und wie es auch ihrer Handhabung
entsprochen habe - der Antragsgegnerin zu 2) zugleich zugegangene
Bankgarantie dadurch wirksam geworden und nicht mehr widerruf- oder
einschränkbar gewesen, schon gar nicht durch Herrn H., der dafür keine alleinige
Vertretungsmacht gehabt habe. Dementsprechend habe die ... - wie sich aus
ihrem Schreiben vom 1.7.2002 (vgl. Anlagenband Bl. 9) ergebe - die Gültigkeit der
Garantie in ihrer uneingeschränkten Form inzwischen nochmals bestätigt. Insofern
sei auch der ihrer Auffassung nach unsubstantiierte Vorwurf einer strafrechtlich
relevanten Erlangung der Garantie als ungeheuerliche Unterstellung entschieden
zurückzuweisen. Herr Y. habe sich weder im Zusammenhang mit der Garantie der
... noch derjenigen der T. ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Insofern
verweist die Antragsgegnerin zu 1) auf entsprechende Mitteilungen des Q. und ein
Schreiben des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
als Vertreter des Landes Hessen, einer Gesellschafterin des Q., beide vom
11.7.2002 (vgl. Bl. 369 f d.A., Bl. 3 ff Anlagenband). Darüber hinaus ist nach
Ansicht der Antragsgegnerin zu 1) das Schiedsgerichtsverfahren auch in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der
Antragstellerin seien teilweise in tatsächlicher Hinsicht falsch und teilweise in
rechtlicher Hinsicht unhaltbar; insbesondere sei die Besetzung des ständigen
Schiedsgerichts allen beteiligten Vereinen seit langem bekannt gewesen und die
behaupteten Ablehnungsgründe für die Schiedsrichter Dr. E. und T. nicht
zutreffend. Auch sei die Fassung des Schiedsspruchs nicht zu beanstanden, da sie
der Vereinsautonomie Rechnung trage.
Am 11.7.2002 hat das Landgericht einen Beschluss gefaßt, wonach der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen werde. Es hat ausgeführt, soweit mit der Beschwerde
neue Hinderungsgründe für die Lizenzerteilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu
1) vorgetragen worden seien, seien diese bisher weder Gegenstand einer
Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) noch des Verfahrens zur Aufhebung des
Schiedsspruchs gewesen und einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich. Auch
sei von einer Befugnis der X zur Entgegennahme von Erklärungen für die
Antragsgegnerin zu 2), nicht aber von einer Alleinvertretungsmacht von Herrn H.
zur Abgabe von Erklärungen für die ... auszugehen.
Durch Beschluss vom 12.7.2002 (Bl. 396 f d.A.) hat der Senat der Antragsgegnerin
zu 2) gemäß § 570 Abs. 3 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
bis zum Ablauf des 17.7.2002 im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens für die
Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 keinen
Lizenzvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) abzuschließen.
Am 16.7.2002 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag der Antragstellerin
auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 zurückgewiesen (Bl. 486 d.A.),
weil es - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bestätigten - die von der Antragstellerin vorgetragenen Aufhebungsgründe nicht
für durchgreifend erachtete. Eine Entscheidung darüber, ob gegen diesen
Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden solle, hat sich die Antragstellerin
nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorbehalten.
Die Antragstellerin hat diese Entwicklung der Streitigkeit zum Anlass genommen,
ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.7.2002 erneut
umzuformulieren. Sie erläutert, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Prüfung
habe vermissen lassen, ob der von ihr beanstandete Tenor des Schiedsspruchs
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habe vermissen lassen, ob der von ihr beanstandete Tenor des Schiedsspruchs
dessen Wirkungslosigkeit nach sich ziehe und dass sie sicherstellen möchte, dass
auch die weiteren Verfehlungen, die sie im Zusammenhang mit der Beschaffung
von Bürgschaften auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) aufgedeckt habe, im
Lizenzerteilungsverfahren Berücksichtigung finden.
Sie beantragt daher nunmehr,
1) der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, über den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) nicht ohne Prüfung der
Sachverhalte zu entscheiden, welche der Antragsgegnerin zu 2) zu den
Lizenzierungsvoraussetzungen über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 hinaus
entschiedenen Streitgegenstand im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden
Entscheidung bekannt sind.
2) den Antragsgegnern zu untersagen, bis zur Entscheidung nach Ziffer 1) den
Lizenzvertrag miteinander abzuschließen.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
die Beschwerde auch in der Form ihrer heutigen Neuformulierung
zurückzuweisen.
Sie erklärt hierzu, dass es sich bei dem gestellten Antrag um einen völlig neuen
Streitgegenstand handele und unter diesen Umständen der alte Antrag zunächst
zurückgenommen werden müsse. Außerdem beinhalte die beantragte
Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Und schließlich werde damit
sowohl in die Vertragsfreiheit als auch in die Verbandsautonomie eingegriffen.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,
die Beschwerde und die neuen Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und des vom Oberlandesgericht
Stuttgart nicht aufgehobenen Schiedsspruchs und sieht in dem neu gestellten
Antrag einen erheblichen Eingriff in ihre Verbandsautonomie, der unzulässig sei.
Sie erklärt weiter, sie werde selbstverständlich ligastatutsmäßig und
satzungsgemäß entscheiden, könne sich aber nicht im einzelnen vorschreiben
lassen, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe; dabei sei aber nicht einmal
substanziiert vorgetragen, auf welche Prüfung welcher Umstände wert gelegt
wurde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 d.A.) gegen
den Beschluss des Landgerichts vom 10.7.2002, durch den ihr Antrag
zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zulässig; denn
inhaltlich handelt es sich bei der begehrten Entscheidung um eine einstweilige
Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand (hier: die unter den Parteien
umstrittene Lizenzerteilung) im Sinne von § 935 ZPO, die die Antragstellerin
darauf stützt, dass zu besorgen sei, dass ihr durch die Veränderung des
bestehenden Zustandes, nämlich die von der Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte
Erteilung der Spielerlaubnis auf Grund des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 an die
Antragsgegnerin zu 1), die Durchsetzung ihrer eigenen Lizenzansprüche vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Zugleich auch im Interesse des
Rechtsfriedens innerhalb des Liga-Verbandes ein einstweiliger Zustand der
Ungewissheit im Sinne von § 940 ZPO geregelt werden. Die Zurückweisung dieser
einstweiligen Verfügung ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Allerdings war der gestellte Antrag zulässig.
Ihm stehen - wie das Landgericht mit Recht feststellt - auch mit Rücksicht auf den
Schiedsvertrag über die Einsetzung eines ständigen Schiedsgerichts für Vereine
und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen keine prozessrechtlichen Gründe
entgegen. Dieser Vertrag gilt zwar auch unter den Beteiligten des vorliegenden
Verfahrens, denn er ist von allen Bundesligavereinen für jede Spielzeit erneut
anzuerkennen und neu zu unterzeichnen, wozu in der Saison 2001/2002 unstreitig
auch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) gehörten. Nach seinem § 1
beansprucht er dann aber auch Geltung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
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beansprucht er dann aber auch Geltung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dem Lizenzierungsverfahren für die bevorstehende Saison und sieht im
Rahmen solcher Verfahren gemäß § 1 Abs. 4 und § 5 bis zur "endgültigen
Entscheidung des Schiedsgerichts" auch den Erlass einstweiliger Anordnungen vor.
Dabei mag dahinstehen, ob diese endgültige Entscheidung schon in dem
Schiedsspruch vom 3.7.2002 zu sehen ist und damit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen geendet hat oder ob sie
auch für die Dauer eines eventuellen Aufhebungsverfahrenes über den
Schiedsspruch bis zu dessen nicht mehr anfechtbarem Ausgang noch gegeben
sein soll. Denn jedenfalls schließt die sich aus § 1041 ZPO ergebende
Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Erlass vorläufiger oder sichernder
Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand den gemäß § 1033 ZPO daneben
eröffneten originären Rechtsweg vor die ordentlichen Zivilgerichte auch für
vorläufige Regelungen solcher Art nicht aus.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1033, 935, 940 ZPO
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings sind beide Antragsgegnerinnen für die geltend gemachten Ansprüche
passiv legitimiert. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch
für die Antragsgegnerin zu 1).
Das Landgericht hatte deren materiell-rechtliche Betroffenheit in 1. Instanz zwar
verneint. Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, ob dies gerechtfertigt war. Zwar
könnte dafür die Formulierung des dort gestellten Antrags ins Feld geführt werden,
der darauf gerichtet war, eine Aussetzung des bei der Antragsgegnerin zu 2)
schwebenden Lizenzerteilungsverfahrens zu erreichen, um in dessen Rahmen
inzwischen die Überprüfung weiterer, über die Ausführungen in dem vor dem
Oberlandesgericht Stuttgart angefochtenen Schiedsspruch hinausgehender
Versagungsgründe für die Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) zu
ermöglichen. Bezweckt war damit eine vorläufige Hinausschiebung der endgültigen
Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2), die bereits deutlich gemacht hatte, sich
an den Schiedsspruch halten und der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz erteilen zu
wollen. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn verhindert wurde, dass diese
Absicht dadurch durchgesetzt wurde, dass die beiden Antragsgegnerinnen, wie
angekündigt, in den nächsten Tagen einen Lizenzvertrag miteinander schließen
und auf diese Weise zu Lasten und zum Schaden der Antragstellerin endgültige
Verhältnisse schaffen würden. Durch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages,
durch den sich gemäß § 1 Ziffer 1, 2 LO derjenige Bewerber, dem die
Antragsgegnerin zu 2) das Teilnahmeangebot macht, u.a. "unter die Satzung, das
Statut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Liga-Verbandes und
des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des Ligaverbandes und des DFB“
verbindlich zu unterwerfen hat, findet das Lizenzerteilungsverfahren nämlich
seinen Abschluss und die Chancen der Antragstellerin auf Aufnahme in die 2.
Bundesliga wären praktisch zunichte gemacht. Der unter Heranziehung seiner
Begründung auszulegende Antrag des erstinstanzlichen Verfahrens sollte danach
vor allem auch die notwendige Mitwirkung der offensichtlich zu diesem Zweck in
das Verfahren einbezogenen Antragsgegnerin zu 1) an dem endgültigen
Lizenzvertragsabschluss unterbinden. Insofern könnte die in 2. Instanz
vorgenommene Umformulierung des gestellten Antrags dahin, dass den
Antragsgegnerinnen untersagt werden solle, den Lizenzvertrag miteinander zu
schließen, als bloße Verdeutlichung des unveränderten Verfahrenszieles
verstanden werden. Selbst wenn man in der ausdrücklichen Aufnahme beider
Antragsgegnerinnen in den gestellten Antrag aber eine Antragserweiterung oder -
änderung sehen wollte, so wäre sie zulässig oder im Hinblick auf die unverändert
gebliebene und bereits in demselben Sinne auslegbare Begründung jedenfalls als
sachdienlich zuzulassen.
Für das gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Unterlassungsbegehren,
wodurch sie daran gehindert werden sollten, zum Nachteil der Antragstellerin
endgültige Verhältnisse zu schaffen, sind demgemäß auch beide ohne weiteres
passivlegitimiert.
Allerdings fehlte dem Begehren zunächst bereits in zeitlicher Hinsicht insofern ein
hinreichender Verfügungsanspruch, als die Antragstellerin mit dem
Beschwerdeantrag die Untersagung des Vertragsabschlusses zwischen den
Antragsgegnerinnen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache"
begehrt hatte.
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Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann unter Umständen noch viele Monate
auf sich warten lassen; denn die Antragstellerin hat auf Nachfrage des Senats im
Termin zur mündlichen Verhandlung dazu erläuternd erklärt, dass sie sich die
Entscheidung darüber, ob gegen die am Vortag beim Oberlandesgericht Stuttgart
erfolgte Zurückweisung des den Schiedsspruch vom 3.7.2002 betreffenden
Aufhebungsantrags Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO zum BGH
eingelegt werden soll, offenhalten wolle. Dies aber würde bedeuten, dass die
Durchführung des gemäß § 5 Abs. 1 der Spielordnung (SbOL) bereits ab 1.7.2002
offiziell laufenden Spieljahres weiterhin auf unabsehbare Zeit auch zu Lasten all
jener mitspielenden Vereine bzw. Gesellschaften lahmgelegt oder mit kaum zu
bewältigenden Erschwernissen verbunden wäre, die bereits einen festen Platz in
der Bundesliga erworben haben. Die Durchsetzung eines einstweiligen
Rechtsschutzes zu Gunsten eines von zwei in Frage kommenden eventuellen
Rechtsinhabers rechtfertigt aber - unabhängig davon, ob der Anspruch im Ergebnis
tatsächlich zu Gunsten eines von ihnen besteht - in keinem Fall einen derartig
erheblichen Eingriff in bereits feststehende Rechtspositionen Dritter. Je länger die
Aussetzung des Lizenzerteilungsverfahrens deshalb hinausgeschoben werden soll
und je mehr dadurch die Rechte der mitspielenden Vereine tangiert werden, desto
weniger ist der Antrag gerechtfertigt. Wie der Senat in der mündlichen
Verhandlung erläuterte, könnte deshalb mit Rücksicht auf die notwendige
Interessenabwägung aller Betroffenen vorliegend allenfalls einem nur für einen
sehr kurz bemessenen Zeitabschnitt gestellten Unterlassungsbegehren
stattgegeben werden, um eine eventuell ungerechtfertigte vorschnelle
Entscheidung, die unstreitig für den ausgeschlossenen Verein mit erheblichen
finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zu vermeiden. Der Senat, dem die ersten
Unterlagen des Beschwerdeverfahrens erst am Donnerstag, 11.7.2002 und
Freitag, 12.7.2002, zugingen und der die notwendig erscheinende mündliche
Verhandlung deshalb ohnehin erst in der folgenden Woche ansetzen konnte, hielt -
wie seiner auf Grund von § 570 Abs. 3 ZPO erlassenen einstweiligen Anordnung
vom 12.7.2002 zu entnehmen ist - das Unterlassungsbegehren deshalb jedenfalls
noch bis zu seinem auf den 17.7.2002 festgelegten Verhandlungstermin für
gerechtfertigt und allen Beteiligten zumutbar, zumal bis dahin eine weitere Klärung
der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache durch den Termin vom
16.7.2002 in dem Stuttgarter Verfahren zu erwarten war.
Ob die Antragstellerin den vom Senat geäußerten entsprechenden Bedenken
gegen das zeitliche Ausmaß des Unterlassungsbegehrens durch die erneute
Umformulierung ihres im Senatstermin unter Ziffer 2) gestellten Antrags
hinreichend Rechnung getragen hat, wonach der Lizenzvertragsschluss bis zu der
der Antragsgegnerin zu 2) aufzugebenden Prüfung und Entscheidung weiterer
Sachverhalte gemäß dem neu gestellten Antrag zu Ziffer 1) untersagt werden
solle, erscheint zweifelhaft. Eine Klageänderung soll darin hinsichtlich des
Unterlassungsantrags - wie die Antragstellerin auf Rückfrage des Senats erläuterte
- jedenfalls nicht gesehen werden, sondern nur eine Einschränkung im Rahmen der
bisherigen Antragstellung auf eine kürzere Zeitdauer der Unterlassungsverfügung.
Inwieweit dies mit der vagen Anknüpfung an zunächst noch zu einem nicht näher
bestimmten Zeitpunkt vorzunehmende Handlungen erreicht werden kann, mag
dahinstehen; jedenfalls aber wäre die Antragsänderung bei diesem Verständnis
zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragstellerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf das mit dem Antrag zu Ziffer 1)
auszusprechende Gebot einer Neuentscheidung an die Antragsgegnerin zu 2)
zusteht, bis zu dessen Erfüllung der Lizenzvertragsabschluss untersagt werden
soll.
Dabei soll der Antrag zu Ziffer 1) offensichtlich nicht dahin verstanden werden,
dass nur noch die außerhalb des im Schiedsspruch behandelten Sachverhalts
liegenden neu vorgetragenen Versagungsgründe für eine Lizenzerteilung an die
Antragsgegnerin zu 1) geprüft und behandelt werden sollen, denn auch die im
Schiedsspruch selbst enthaltene Wertung, dessen Zustandekommen und die
Zurückweisung seiner Aufhebung greift die Antragstellerin vehement als fehlerhaft
an.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) liegt in dem Verlangen auch
diesen bereits behandelten Sachverhaltskomplex neu und anders zu bewerten,
nicht schon generell ein Verstoß gegen die Verbandsautonomie, den
Schiedsvertrag oder die Gültigkeit des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht
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Schiedsvertrag oder die Gültigkeit des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht
aufgehobenen Schiedsspruchs; denn das Verfahren ist bis zum Erlass des
Schiedsspruchs statutsgemäß abgelaufen und noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen worden und damit nicht ohne weiteres verbindlich. Allerdings
spricht aber bereits das bisherige Verfahren in so erheblichem Maße für die
rechtliche Unangreifbarkeit des Spruchs, dass nicht glaubhaft erscheint, dass die
beabsichtigte Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) ungerechtfertigt sein
und damit der Weg für die Durchsetzung des Anspruchs auf Neuentscheidung und
Abschluss des Lizenzvertrages mit der Antragstellerin frei werden könnte. Eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Antragstellerin, die den Erlass einer einstweiligen
Verfügung rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Sie könnte nach obigen
Ausführungen darüber hinaus der Antragstellerin auch nur weiterhelfen, wenn zu
erwarten wäre, dass der Schiedsspruch und seine Nichtaufhebung durch das
Oberlandesgericht Stuttgart wegen ganz offensichtlicher Fehlerhaftigkeit so
kurzfristig vom BGH aufgehoben werden könnten, dass eine erhebliche Störung
der laufenden Spielsaison vermieden werden könnte. Bleibt dagegen der
Schiedsspruch voraussichtlich sowieso oder über diesen Zeitraum hinaus
bestehen, so steht er der baldigen erneuten Befassung der Antragsgegnerin zu 2)
mit seinem Inhalt entgegen.
So aber liegt der Fall hier.
Auch der erkennende Senat vermag keine grundlegenden Fehler des
Schiedsspruchs zu erkennen, die seine Aufhebung erforderlich machen könnten.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rügen als auch hinsichtlich
der in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Beanstandungen.
Allerdings kann insoweit dem Einwand der Antragsgegnerin zu 1), die
Antragstellerin könne von vornherein mit diesem Vorbringen kein Gehör finden,
nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass der Antragstellerin kein eigenes Recht
zugestanden habe, den Schiedsspruch in dem Stuttgarter Verfahren anzugreifen,
weil sie sich damit unzulässiger - und vertragswidriger Weise gegen die Intentionen
der Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des Verfahrens und als ihrer
Lizenzvertragspartnerin richte.
Die Parteien und das Schiedsgericht, die das Schiedsgerichtsverfahren weitgehend
selbst bestimmen können (§ 1042 ZPO), haben die Antragstellerin einvernehmlich
als Nebenintervenientin der Antragsgegnerin zu 2) zugelassen. In dieser
Eigenschaft steht ihr aber auch die Befugnis zu, selbständig gegen den
Schiedsspruch Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei signalisiert,
dass sie selbst dies nicht tun will (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl.,
§ 67 Rdnr. 11). Ein Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei
ist damit nicht gegeben; denn eine eindeutige Aufgabe ihrer gegenteiligen
Rechtsposition und ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch ist
auch den Erklärungen der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.7.2002, nach welchen sie
den Schiedsspruch respektiere und umsetzen wolle, nicht zu entnehmen. Sie hat
nämlich andererseits auch Erklärungen veröffentlicht, wonach sie die Entscheidung
über die Lizenzerteilung auf unbestimmte Zeit aussetzen wolle. Nach den hierzu
im Senatstermin gegebenen Erläuterungen sollte damit gerade die Möglichkeit
einer Berücksichtigung einer abweichenden Gerichtsentscheidung offen gehalten
werden.
Gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO kommt aber eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur
unter den dort genannten eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Ein Fall
der Ziffern 1 a, c oder 2 a dieser Bestimmung liegt jedoch unstreitig nicht vor, und
die Voraussetzungen der Ziffern 1 b, d und 2 b sind ersichtlich nicht gegeben oder
- im Hinblick auf das Bestreiten der Antragsgegnerin zu 1) - jedenfalls nicht mehr
substantiiert genug dargelegt.
Dies gilt vor allem, soweit die Antragsstellerin rügt, sie sei von der Bestellung der
Schiedsrichter und dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis
gesetzt worden und habe ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend
machen können im Sinne von § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b ZPO. Dieser Einwand ist nur
auf eine entsprechende Rüge hin zu berücksichtigen (Baumbach/Albers, ZPO, 60.
Aufl., § 1059 Rdnr. 5 f) und hätte, da der Antragstellerin diese vermeintlichen
Beanstandungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die die
Entscheidung des Schiedsgerichts hin erging, bereits bekannt waren, spätestens
dort erfolgen müssen; mit ihrer Geltendmachung im anschließenden
Aufhebungsverfahren ist die Antragstellerin dagegen auf Grund dieser Säumnis
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Aufhebungsverfahren ist die Antragstellerin dagegen auf Grund dieser Säumnis
ausgeschlossen (§ 1027 ZPO). Im übrigen ist die Antragstellerin der Behauptung
der Antragsgegnerin nicht mehr entgegengetreten, ihr sei die Besetzung des
erkennenden ständigen Schiedsgerichts schon auf Grund des von ihr
unterzeichneten Schiedsvertrages und ihrer eigenen bzw. der Beteiligung ihres
Präsidenten an dem Besetzungsverfahren ebenso bekannt gewesen wie die
Namen der den Schiedsspruch fällenden Richter. Die Zusammensetzung des
statutsgemäß von vornherein feststehenden Schiedsgerichts entsprach damit
zugleich der zulässigen Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2
Ziffer 1 d ZPO, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin noch hätte
darauf Einfluß nehmen wollen oder können. Weiter ist auch nicht vorgetragen,
inwiefern dann - wie für einen Erfolg des Aufhebungsverfahrens erforderlich - eine
andere schiedsrichterliche Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Ob damit
zugleich auch das geltend gemachte Ablehnungsrecht der Antragstellerin
hinsichtlich der Richter Dr. E. und T. ausgeschlossen ist und ob es rechtzeitig
geltend gemacht wurde, kann aber auch deshalb offen bleiben, weil die
behaupteten Befangenheitsgründe nicht ausreichen, um diese für durchgreifend
zu erachten. Dies gilt sowohl für die angebliche Mitgliedschaft von Dr. E. im
Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft 2006, die im übrigen erheblich
bestritten ist, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre, als auch
die hauptberufliche Tätigkeit von Herrn Richter T. am Oberlandesgericht Stuttgart,
dem - wie unstreitig ist - eine Nebentätigkeitsgenehmigung für seine
Schiedsrichtertätigkeit vorlag.
Ausgeschlossen ist die Antragstellerin aber auch mit ihrer darüber
hinausgehenden, unter § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b und d ZPO fallenden generellen
Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch unzureichende Beteiligung am
Schiedsgerichtsverfahren, zumal sie an der mündlichen Verhandlung teilnahm und
dort vortragen und Anträge stellen konnte und auch gestellt hat. Dasselbe gilt für
die weiteren Verfahrensrügen, wie Fehler bei Art und Durchführung der
Beweisaufnahme, des Urkunden- statt Zeugenbeweises, der mangelnden
Belehrung des Zeugen Y. und der entgegen der Antragstellerin keineswegs
generell notwendigen Protokollierung der Zeugenaussage. In diesem
Zusammenhang ist auch auf § 1042 Abs. 2, 3 ZPO zu verweisen, wonach die
Parteien und das Schiedsgericht das Verfahren weitgehend selbst regeln können.
In der rügelosen Einlassung auf die Art des Verfahrens ist deshalb auch ein
konkludentes Einverständnis damit zu sehen, das für spätere Beanstandungen
nach dem Termin keinen Raum lässt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als alle
Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die allseits bekannte Eilbedürftigkeit des
Verfahrens auf die Einhaltung aller Formalien und Fristen verzichtet und schon
dadurch von ihrem das Verfahren betreffenden Gestaltungsrecht im Interesse
einer Beschleunigung der Entscheidung in gewissem Umfang Gebrauch gemacht
haben.
Schließlich kann die Antragstellerin auch mit den gegen den sachlichen Inhalt des
Schiedsspruchs gerichteten Einwendungen nicht durchdringen. Insoweit geht es
allein um die Frage, ob die der Antragsgegnerin zu 1) von der ... zur Verfügung
gestellte Bürgschaft geeignet ist, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der von
der Antragsgegnerin zu 2) geforderten Weise sicher zu stellen, denn - wie das
Schiedsgericht ausdrücklich klarstellt - war nur diese Frage Gegenstand seines
Verfahrens; sonstige Lizenzerteilungsvoraussetzungen blieben davon unberührt.
Auch die insoweit vorgenommene Würdigung ist jedoch nur im Rahmen der in §
1059 ZPO vorgesehenen Aufhebungsgründe überprüfbar; eine darüber
hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist nicht zulässig
(Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rdnr. 5). In Betracht kommt
von den dort genannten Gründen vorliegend allenfalls der in Abs. 2 Ziffer 2 b
genannte Verstoß gegen den ordre public, auf den sich die Antragstellerin insoweit
auch ausdrücklich beruft. Ihr Vorbringen reicht für dessen seine Bejahung
allerdings nicht aus, auch wenn sie in diesem Zusammenhang sehr nachdrücklich
von erschlichenen Positionen, wahrheitswidrigen Aussagen des Zeugen Y. und
strafrechtlich relevantem Verhalten spricht. Ihre Ausführungen hierzu entbehren in
wesentlichen Punkten eines ihre Wertung stützenden substanziierten sachlichen
Gehalts. Im Hinblick auf den vom Schiedsgericht als eindeutig bewerteten und die
… ohne weiteres verpflichtenden Inhalt der umstrittenen Garantieerklärung
könnten Zweifel an dem daraus fließenden Forderungsrecht der Antragsgegnerin
zu 2), die sich auf den Wortlaut der Erklärung grundsätzlich verlassen konnte, mit
Wirkung im Außenverhältnis nur in Frage kommen, wenn jene von vornherein
gewusst und gebilligt hätte, dass damit keine uneingeschränkte Garantie
begründet werden solle, sondern es sich lediglich um eine falsa demonstratio oder
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begründet werden solle, sondern es sich lediglich um eine falsa demonstratio oder
Scheinerklärung gehandelt habe. Für ein massives Kollussives Zusammenwirken
der Beteiligten, das den ordre public verletzen könnte, trägt die Antragstellerin
aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Schließlich ist auch ein betrügerisches oder arglistiges Verhalten des Zeugen Y. als
Aufsichtsratvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick auf die umstrittene
Bestätigung der ... vom 1.7.2002, wonach die Bürgschaft über 4 Mio DM zu
Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) uneingeschränkte Gültigkeit habe, nicht
erkennbar. Es könnte im übrigen wiederum nur dann Einfluß auf das
Forderungsrecht haben, wenn die Vertragsparteien, also die … und die
Antragsgegnerin zu 2), dabei kollussiv mitgewirkt und zusammen gearbeitet
hätten. Dies ist nicht ersichtlich.
Dementsprechend ist auch jedes sonstige Fehlverhalten einzelner, am
Zustandekommen der Garantie beteiligter Mitarbeiter der damit befassten
Gremien für die Frage der Erfüllung der Lizenzerteilungsvoraussetzungen
unbeachtlich, da es nicht Inhalt der endgültigen Erklärung geworden ist, mag es
auch eine Regresshaftung des Betroffenen im Innenverhältnis begründen. Dies gilt
auch für Diskussionen und Wünsche nach einer Änderung oder Einschränkung der
Bürgschaft, die nicht vor deren Wirksamwerden durch Zugang bei der
Antragsgegnerin zu 2) oder der sie insoweit gerade im Lizenzierungsverfahren
statutsgemäß vertretenden X vorlag. Insofern kommt auch dem von der ... am
17.6.2002 um 17.56 Uhr übersandten Fax und eventuellen vorherigen mündlichen
Erklärungen des ohnehin nicht allein vertretungsberechtigten Bankdirektors H.
keine rechtserhebliche Bedeutung mehr für das Lizenzierungsverfahren zu. Die
Auffassung der Antragstellerin, die X habe bei Entgegennahme der Bürgschaft nur
als Bote gehandelt, ist nach den über ihre Organisation und Aufgabenstellung
vorgelegten Unterlagen nicht haltbar.
Der erstinstanzlichen Entscheidung vom 1.7.2002 ist damit darin zu folgen, dass
die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Garantieerklärung der
... nicht hätte anerkannt werden dürfen und der Antragsgegnerin zu 1) schon aus
diesem Grunde die Lizenz zu verweigern sei. Darüber hinaus ist festzustellen, dass
auch die übrigen Beanstandungen des Schiedsspruchs nach Auffassung des
Senats nicht geeignet erscheinen, seine Aufhebung zu rechtfertigen. Solange er
aber nicht aufgehoben und seine Aufhebung auch nicht in Kürze zu erwarten ist, ist
er als rechtsbeständig zu behandeln und steht einer erneuten Prüfung und
abweichenden Entscheidung des in ihm behandelten Sachverhalts entgegen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass
der Schiedsspruch wirkungslos sei. Die Antragstellerin leitet diese vermeintliche
Folge aus dem Tenor des Schiedsspruchs ab, den sie für unzulässig hält. Ein
Verfahren zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs ist aber neben dem
Aufhebungsverfahren im Gesetz weder vorgesehen, noch kann der dafür
angegebenen Begründung gefolgt werden. Entgegen der Antragstellerin ist die
gewählte Formulierung des Tenors auch im gerichtlichen Verfahren keineswegs
völlig ungewöhnlich, sondern greift in der Regel dann Platz, wenn - wie z.B. häufig in
Grundbuchsachen - nur Teilaspekte eines Verfahrens zu prüfen waren und im
übrigen eine Zurückverweisung an die untere Instanz erfolgt, die weitere
Gesichtspunkte bei ihrer endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dies
trifft auch für das vorliegende, ausdrücklich auf die Überprüfung der Bürgschaft
beschränkte Schiedsgerichtsverfahren zu. Die gewählte Formulierung hat hier in
besonderem Maße der Verbandsautonomie Rechnung zu tragen, die es dem
Schiedsgericht verbietet, endgültige Entscheidungen über weitere
Lizenzerteilungsvoraussetzungen zu treffen, die seiner Streitschlichtung nicht
angefallen sind. Sie sind insofern nicht zu beanstanden.
Der Aufschub der Lizenzerteilung kommt jedoch auch wegen der
Sachverhaltskomplexe nicht in Betracht, die nicht schon durch die voraussichtlich
fortdauernde Bestandskraft des Schiedsspruchs einer erneuten Bewertung im
Lizenzerteilungsverfahren entzogen sind. Die ordentlichen Zivilgerichte sind nicht
befugt, das mit dem Antrag zu Ziffer 1) begehrte Gebot gegenüber der
Antragsgegnerin zu 2) auszusprechen, ihr bekannt gewordene, neue
Sachverhaltskomplexe in ihre Prüfung und Entscheidung über den Abschluß eines
Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) einzubeziehen.
Geht man allein vom Wortlaut des unter Ziffer 1) im Senatstermin gestellten
Antrags aus, so wäre dieser schon deshalb unzulässig, weil er insofern inhaltlich
unbestimmt ist, als darin nicht zum Ausdruck kommt, womit sich die
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unbestimmt ist, als darin nicht zum Ausdruck kommt, womit sich die
Antragsgegnerin zu 2) vor Lizenzvertragsabschluss befassen soll, welche
Sachverhaltsprüfung ihr also vom Gericht aufgegeben werden soll. Das allgemeine
Gebot, über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 entschiedenen
Streitgegenstand hinaus alle die Lizenzierungsvoraussetzungen berührenden
Sachverhalte zu prüfen, die der Antragsgegnerin zu 2) bis zu der nunmehr zu
treffenden Entscheidung bekannt sind, mahnt in dieser Form nichts weiter als die
selbstverständliche Pflicht der Antragsgegnerin zu 2) zu sorgsamer
Aufgabenerfüllung an, die bekannt ist und deren Titulierung überflüssig erscheint.
Diesem Gebot wäre ein Rechtsschutzbedürfnis aber erst Recht deshalb
abzusprechen, weil die Antragsgegnerin zu 2) diese Pflicht nie in Zweifel gezogen
und im Senatstermin noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, dass sie
"selbstverständlich ligastatutsmäßig und satzungsgemäß entscheiden" werde,
allerdings mit dem Zusatz, dass sie sich "nicht im einzelnen vorschreiben lassen
könne, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe".
Gerade um Letzteres aber ging es, wie allen Verfahrensbeteiligten im
Senatstermin durchaus klar war, der Antragstellerin, auch wenn sie die zu
prüfenden Einzelheiten in ihrem Antrag nicht alle aufgeführt hat oder aufführen
konnte: Sie hatte im Laufe des Verfahrens eine Reihe von weiteren Vorwürfen
gegen das Gebaren der Antragsgegnerin zu 1) und/oder ihr dabei behilflicher
Personen im Zusammenhang mit deren Bemühungen um Erfüllung der
Lizenzerteilungsvoraussetzungen erhoben, die ihrer Ansicht nach bei
hinreichender Berücksichtigung zur Verweigerung des beabsichtigten
Lizenzvertragsabschlusses führen mussten. Dazu gehörte insbesondere auch ihre
mit der sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung
vorgebrachte Beanstandung der weiteren, zum Nachweis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Garantie der … wegen
unredlichen und eigenmächtigen Handelns von Herrn Y.
Insoweit aber hatte bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom
11.7.2002 mit Recht festgestellt, dass derartiges neues Vorbringen im Rahmen
des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens keine unmittelbare
Berücksichtigung finden kann, weil es auf Grund der von den Gerichten zu
respektierenden Verbandsautonomie der Antragsgegnerin zu 2) und bei
fortdauerndem Streit sodann dem dafür zuständigen Schiedsgericht vorbehalten
ist, über etwaige weitere Lizenzversagungsgründe zu entscheiden. Ohne deren
Entscheidung abzuwarten, ist das ordentliche Gericht nicht berufen, sich mit dem
Sachverhalt auseinander zu setzen. Der Senat hatte in der mündlichen
Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass deshalb auch das
Schiedsgericht schon völlig zu Recht mit aller Deutlichkeit seinen Schiedsspruch
auf Überprüfung der seinerzeit umstrittenen Garantie der … beschränkt und eine
Überprüfung weiterer Lizenzvoraussetzungen der vorrangig zuständigen
Antragsgegnerin zu 2) überlassen hat; erst Recht steht diese Prüfung dem Land-
oder Oberlandesgericht nicht zu. Die daraufhin von der Antragstellerin erbetene
Verfahrensunterbrechung und die anschließende Umformulierung ihres Antrags
dahin, dass der Antragsgegnerin zu 2) die ordnungsgemäße Prüfung der weiterhin
vorgetragenen und damit jener bekannt gewordenen Lizenzversagungsgründe
aufgegeben werden solle, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden
werden, dass auch sie damit den durch die Verbandsautonomie gebotenen
Instanzenzug respektierten und zunächst von der Antragsgegnerin zu 2) die
Berücksichtigung des weiteren Prozessstoffes einfordert.
Auch in der auf vollständige Berücksichtigung des Prozessvorbringens
konkretisierten Form kann dem Gebotsverlangen der Antragstellerin jedoch nicht
entsprochen werden.
Dabei mag dahinstehen, ob auch dieses Vorbringen noch mit der Antragsgegnerin
zu 2) als unsubstantiiert anzusehen wäre, weil nicht hinreichend klargestellt sei,
was von ihr denn unter welchen Lizenzversagungsgesichtspunkten geprüft werden
solle. Denn selbst wenn man der Antragsgegnerin zu 2) insoweit nicht folgen würde
und dem Vorbringen der Antragstellerin konkrete, erhebliche Versagungsgründe
entnehmen wollte, stände es dem Senat nicht zu, der Antragsgegnerin zu 2)
deren Prüfung aufzugeben. Auch in dem dieser Auslegung immanenten
Vorverständnis des Gerichts, ob und inwieweit der Vortrag der Antragstellerin im
Zusammenhang mit der Lizenzerteilung erheblich sei und eine Prüfung und
eventuelle Lizenzversagung erforderlich machen könnte, läge bereits ein
unzulässiger Eingriff in die Verbandsautonomie. Es ist zunächst allein Aufgabe der
Antragsgegnerin zu 2), darüber zu befinden, ob die
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Antragsgegnerin zu 2), darüber zu befinden, ob die
Lizenzerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und was in dem entsprechenden
Prüfungsverfahren bis zum endgültigen Vertragsschluss Berücksichtigung findet.
Dazu gehört auch die Frage, ob die gegen eine bestimmte Lizenzerteilung
vorgetragenen Bedenken darauf überhaupt Einfluss haben können und
gegebenenfalls weiterer Prüfung bedürfen.
Ein Gebot des Senats an die Antragsgegnerin zu 2), bestimmte Sachverhalte, die
im vorliegenden Verfahren vorgetragen wurden, in ihre Prüfung einzubeziehen,
kommt daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.
Der Erlass der einstweiligen Verfügung, die die Fortsetzung und den Abschluss des
Lizenzerteilungsverfahrens weiterhin mit verhindern würde, ist nicht gerechtfertigt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin kann damit keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung ergeht nach neuem Recht durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO;
Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rdnr. 25; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdnr.
19).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO
n. F. liegen nicht vor. Damit bestand zugleich auch kein Anlass mehr, die
einstweilige Anordnung vom 12.7.2002 weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.