Urteil des OLG Frankfurt vom 20.04.2005

OLG Frankfurt: gegen die guten sitten, nebenberufliche tätigkeit, verbraucher, immobilie, rückzahlung, kreditvertrag, spekulation, verzicht, willenserklärung, verfügung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 106/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 Abs 2 BGB, § 280 BGB, §
311 Abs 2 BGB, § 488 BGB, §
492 BGB
Pflichten der Bank bei der Kreditgewährung: Umfang der
Beratungspflicht bei Baufinanzierungen; Zulässigkeit der
Kreditgewährung für Wertpapierspekulationen;
Rechtsfolge der Verletzung der Schriftform eines
Verbraucherkreditvertrages durch Faxübersendung einer
Vertragsannahmeerklärung
Leitsatz
1. Bei Baufinanzierungen besteht die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu
sachgerechter Aufklärung und Beratung, die sich auch auf die Frage bezieht, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers es erwarten lassen, dass er die
monatlichen Finanzierungskosten tragen kann.
2. Die Gewährung eines Kredits zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren verstößt
nicht gegen die guten Sitten. Dass mit einer Spekulation auch krediterhebliche Risiken
verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines
aufklärenden Hinweises der kreditgebenden Bank.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2004 verkündete Urteil der 25.
Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leitet oder hinterlegt.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger die Rückzahlung aus seiner Sicht
nicht geschuldeter Zinsen verlangt.
Gründe
I.
Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil
wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.
Der Kläger hat gegen das ihm am 02.04.2004 zugestellte Urteil am Montag, den
03.05.2004, Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis zum 02.07.2004
verlängerten Frist begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er
beansprucht im Wege der Teilklage folgende Teilbeträge:
1. in Höhe von 25.000,-- € wegen unter Vorbehalt gezahlten, seiner Auffassung
nach nicht geschuldetem Vorfälligkeitsentgelt,
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nach nicht geschuldetem Vorfälligkeitsentgelt,
2. 25.000,-- € wegen Verleitens zu Wertpapierspekulationen auf Kredit,
3. 24.000,-- € wegen Zahlung nicht geschuldeter Zinsen in den Jahren 2001 und
2002,
4. 26.000,-- € für rechtsgrundlose Zahlungen im Jahre 2000.
Die Berufung begründet der Kläger wie folgt:
1. Das gezahlte Vorfälligkeitsentgelt sei zurückzuzahlen, da die Beklagte bereits
den ersten vom Kläger beantragten Kredit in Höhe von 4 Millionen € nicht habe
gewähren dürfen. Die Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers sehen müssen,
dass der Kläger die jährliche Zinslast 270.000,-- DM bei einem jährlichen
Nettoeinkommen von circa 115.000,-- DM nicht habe tragen können (Bl. 180 und
184) und ihm auch nicht genug Kapital zum Erwerb der ausschließlich zu
Wohnzwecken gekauften Immobilie zur Verfügung gestanden habe (Bl. 183 f). Da
das Scheitern des Immobilienerwerbs vorhersehbar gewesen sei, hätte es auch
keine Zinsfestschreibung geben dürfen, deren spätere Folge die Zahlung des
Vorfälligkeitsentgeltes gewesen sei.
2. Die Schadensersatzverpflichtung bestehe, weil die Beklagte die Notsituation des
Klägers mit verhängnisvollen Folgen für ihn ausgenutzt habe. Sie habe ihm zu
Unrecht einen weiteren Kredit zur Bezahlung der Immobilie verweigert und ihn
statt dessen verleitet, mit Wertpapieren zu spekulieren, um den fehlenden Betrag
von 1.500.000 DM für den Immobilienerwerb zu erlangen.
3. und 4. Der Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen ergebe sich aus einer
analogen Anwendung des § 6 II 2 des Verbraucherkreditgesetzes a.F. Der Kläger
sei wegen der geplanten überwiegenden privaten Nutzung der Immobilie und
seiner damaligen Position als Existenzgründer Verbraucher im Sinne des
Verbraucherkreditgesetzes a.F. gewesen. Der Kreditvertrag habe somit der
Schriftform bedurft, $ 4 Verbraucherkreditgesetz a.F. Das Landgericht habe in
diesem Zusammenhang übersehen, dass die - streitige - Übersendung einer
Kopie des von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichneten
Darlehensvertrages nicht den zur Wahrung der Form erforderlichen Zugang
bewirkt habe. Diese Formverletzung rechtfertige es, der Bank nur einen
Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Zinssatz zuzubilligen, In Anbetracht der
vorzeitigen Darlehensablösung könne auch keine Rede davon sein, dass der Kläger
über längere Zeit Vorteile aus dem formnichtigen Vertrag gezogen habe,
weswegen keine unzulässige Rechtsausübung vorliegen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5.3.2004, 2-25 O 191/03,
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,-- € nebst 5 %-
Punkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
1. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Immobilie in ... nicht nur zur
privaten Nutzung erworben. Vielmehr habe ein Großteil der Räumlichkeiten für das
von dem Kläger geplante Beratungsinstitut bereitstehen sollen. Es seien auch
Räumlichkeiten vorgesehen gewesen, die den Teilnehmern der Seminare die
Möglichkeit zu Übernachtungen bieten sollten. Die Kapitaldienstfähigkeit des
Klägers habe sich unter weiterer Berücksichtigung seiner eigenen
Einkommensschätzung im Hinblick auf die Beratungstätigkeit ergeben. Die
Berechnung des Klägers betreffend das ihm zur Verfügung stehende Kapital sei
falsch (Bl. 208). Die Zinsfestschreibung sei auf Wunsch des Klägers wegen der von
ihm gesehenen Gefahr steigender Zinsen erfolgt (Bl. 207). Der Kläger begehre im
Grunde einen Schutz vor sich selbst, den die Beklagte nicht zu leisten habe (Bl.
209).
2. Ein Schadensersatzanspruch könne insoweit nicht bestehen, weil eine
Aufklärungspflicht einer Bank über die Risiken eines Wertpapierkaufs auf Kredit
nicht bestehe.
3. und 4. Auch insoweit könne, selbst wenn man das Verbraucherkreditgesetz a.F.
für anwendbar halte, kein Anspruch bestehen. Es sei für die Beklagte nicht
nachvollziehbar, dass die Übersendung einer Kopie der beiderseitig
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nachvollziehbar, dass die Übersendung einer Kopie der beiderseitig
unterzeichneten Vertragsurkunde, von deren Erhalt auszugehen sei, nicht
ausreichen solle (Bl. 208 f), zumal von einem konkludenten Verzicht des Klägers
auf Übersendung der Annahmeerklärung auszugehen sei, Ein Formverstoß liege
deshalb nicht vor. Überdies stelle die Geltendmachung der Formnichtigkeit eine
unzulässige Rechtsausübung dar. Schließlich sei festzustellen, dass das
Verbraucherkreditgesetz a.F. die Nichtbeachtung der Schriftform gar nicht
sanktioniere.
Die erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung und der Einwand der
Verwirkung (Bl. 66) werden nicht wiederholt.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten
Vorfälligkeitsentgeltes besteht nicht. Die Beklagte hat in Zusammenhang mit der
Kreditgewährung keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
Allerdings besteht bei Baufinanzierungen die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu
sachgerechter Aufklärung und Beratung, die sich auch auf die Frage bezieht, ob
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers es erwarten lassen, dass er
die monatlichen Finanzierungskosten tragen kann (vgl. OLG Celle NJW-RR 1987,
1261f.). Dies war hier der Fall. Der Kläger berät Großunternehmen und hat –
vorübergehend - mit Wertpapierspekulationen Millionen verdient. Dass
ausgerechnet er von der beklagten Bank verlangt, sie habe ihn von seinen Plänen
abhalten müssen, verwundert, zumal er ausdrücklich erklärt hat, der von ihm
vereinbarte Kaufpreis für die Immobilie in Höhe von 7,7 Millionen DM zuzüglich
Nebenkosten, die er später zum Preis von 4 Millionen Euro weiterverkaufte, sei
angemessen gewesen.
Der Kläger legt auch nicht die für die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit
maßgeblichen Zahlen zu Grunde. Es mag sein, dass er im Jahre 1999 ein
Nettoeinkommen in Höhe von circa 115.000,-- DM jährlich gehabt hat. Der Kläger
hat sich jedoch Anfang 2000 selbständig gemacht und seine bisherige
nebenberufliche Tätigkeit als Unternehmensberater ausgebaut. Aus dieser
Beratungstätigkeit, insbesondere für X erwartete er für das Jahr 2000 einen Gewinn
in Höhe von 464.200,-- DM vor Steuern (Bl. 67, 206). Das im März 2000 gewährte
Darlehen kann in Anbetracht der erheblichen Veränderung auf der
Einkommensseite nicht an Hand des Verdienstes des Klägers im Jahre 1999
beurteilt werden. Vielmehr sind die Zahlen für das Jahr 2.000 zu Grunde zu legen.
Diese ließen aber auch die jährliche Belastung aus dem Kredit, die der Kläger mit
270.000 DM angibt (Bl. 180) als tragbar erscheinen.
Auch das Zahlenwerk des Klägers Bl. 184 d.A. belegt keine Rechtsverletzung
seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Der Kläger will so einen
Deckungsfehlbetrag für den Immobilienerwerb in Höhe von 1,5 Millionen DM
belegen. Der Kläger hat zwar zunächst zum Ankauf der Immobilie nur ein
Wertpapiervermögen in Höhe von 2,7 Millionen DM eingesetzt. Sein damaliges
Wertpapiervermögen betrug jedoch nach Abzug der
Wertpapierkreditinanspruchnahme mehr als 6,5 Millionen DM. Hätte er sich
rechtzeitig zum Verkauf seiner Wertpapiere entschlossen, hätte die Finanzierung
des Kaufpreises nicht die geringsten Probleme bereitet. Der Umstand, dass der
Kläger sich erst nach massiven Wertverlusten seines Depots zu einer
weitgehenden Veräußerung seines Wertpapierbestandes entschloss und der Erlös
dann nicht mehr zur Deckung der Finanzierungslücke ausreichte, kann nicht der
Beklagten angelastet werden.
Auch die Umstellung des Kredits von einem mit variablem Zinssatz auf drei
verschiedene Darlehensbeträge mit verschiedenen festen Zinssätzen ist nicht
geeignet, Ansprüche welcher Art auch immer gegen die Beklagte zu begründen.
Der Kläger fürchtete offenbar steigende Zinsen und entschied sich deshalb für die
Zinsfestschreibung. Das ist ein normaler geschäftlicher Vorgang. Das Risiko für
diese Entscheidung hat der Kläger zu tragen, Ansprüche gegen die Beklagte
deswegen bestehen nicht. Dass der Kläger später gezwungen sein würde, die
Immobilie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zu veräußern, war nicht absehbar.
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2. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche deswegen zu, weil die Beklagte ihm,
nachdem erhebliche Verluste seines Wertpapierdepots eingetreten waren und sich
dadurch eine Finanzierungslücke für den Immobilienerwerb aufgetan hatte, keinen
weiteren Kredit zur vollständigen Bezahlung des Immobilienkaufpreises, wohl aber
einen Wertpapierkredit gewährte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die
Beklagte zur weiteren Gewährung eines Realkredites verpflichtet gewesen sein
sollte. Sie konnte ohne Weiteres an ihrer naheliegenden und der Sorgfalt einer
Bank entsprechenden Beschränkung auf eine Teilfinanzierung festhalten. Die mit
einer weiteren Kreditierung verbundenen erhöhten Risiken musste sie nicht
eingehen.
Von einem "Verleiten" kann auch nicht die Rede sein, da der Kläger sich mit einem
entsprechenden Wunsch an die Beklagte gewandt hat. Die Gewährung eines
Kredits zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren verstößt nicht gegen die
guten Sitten. Dass mit einer Spekulation auch krediterhebliche Risiken verbunden
sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden
Hinweises der kreditgebenden Bank (BGHZ 114, 177 ff). Eine Aufklärungspflicht
besteht nach der grundlegenden Entscheidung BGHZ 114, 177 ff nur
ausnahmsweise dann, wenn etwa die Bank selbst einen zu den allgemeinen
Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den
Kunden schafft, dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder in Bezug auf die
speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem
Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Eine Verpflichtung zur
Leistung von Schadensersatz ist weiterhin dann anerkannt worden, wenn eine
Bank einen unerfahrenen Kunden dazu verleitet, in Aktien auf Kredit zu spekulieren
und ihm in diesem Zusammenhang einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit
übersteigenden Kredit gewährt (BGH WM 1997, 662 f). Auch diese Fallkonstellation
liegt hier nicht vor. Der Kläger war nicht unerfahren, sondern vielmehr sehr versiert
im Aktienhandel. Die Beklagte weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass die
wenigsten Anleger im Jahr 2000 ein Vermögen von 6,5 Millionen DM erwirtschaftet
haben dürften. Auch kann von einem "Verleiten", wie bereits ausgeführt, nicht die
Rede sein. Der Unterschied zur Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 28.1.1997
(XI ZR 22/96 WM 97, 662 f) ist deutlich:
In diesem Fall hatte der Anlagenberater dem Kunden, der Ersparnisse in Höhe von
80.000,-- DM in Standardwerten anlegen wollte, dazu überredet, auf Kredit Aktien
zum damaligen Preis von mehr als 1 Million DM zu kaufen. Hier war es aber die
eigene Entscheidung des Klägers, es erneut zu versuchen, mit
Aktienspekulationen die Finanzierungslücke zu schließen. Das entsprechende
Risiko ist von dem Kläger zu tragen, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass
der Kredit seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit überstieg.
3. und 4. Der Kläger macht geltend, dass er als Verbraucher anzusehen sei und
einen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen habe, weil entgegen § 4 Abs. 1 des
damals geltenden Verbraucherkreditgesetzes die Schriftform nicht gewahrt
worden sei.
Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der
Räumlichkeiten des gekauften Grundstücks dazu dienen sollte, dort das vom
Kläger geplante Beratungsinstitut mit Tagungs- und Unterbringungsmöglichkeiten
für Teilnehmer anzusiedeln, als Verbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes in der bis
zum 30.9.2000 geltendem Fassung, die gemäß § 19 Verbraucherkreditgesetz a.F.
und Artikel 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB fortgilt, gilt als Verbraucher eine natürliche
Person, die einen Kredit aufnimmt, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt
des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit bestimmt ist. Es ist daher zu fragen, wofür ein Kredit aufgenommen
werden sollte bzw. welchen Zwecken der mit den Kreditmitteln finanzierte
Gegenstand dienen sollte (Kessal-Wulf in: Staudinger, Verbraucherkreditgesetz,
Neubearbeitung 2001, § 1 Rdnr. 33). Probleme bereiten insoweit die Fälle der
Mischnutzung, in denen eine eindeutige Trennung der Zweckbestimmung des
Kredits in einen privaten und in einen gewerblichen/beruflichen Teil nicht möglich
ist (von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl
1996, § 1 Rdnr. 46 f). Es ist danach zu fragen, in welchem Bereich die
überwiegende Nutzung bzw. das eindeutige Schwergewicht liegt (Kessal Wulf
a.a.O., § 1 Rdnr. 34). Nach der bestrittenen Behauptung des Klägers sollte die
private Nutzung überwiegen (Bl. 235). In Zweifelsfällen ist aber im Hinblick auf die
Intention des Gesetzgebers zu Gunsten des Verbraucherbegriffs zu entscheiden
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Intention des Gesetzgebers zu Gunsten des Verbraucherbegriffs zu entscheiden
("in dubio pro consumatore“, Kessal Wulf, a.a.O., § 1 Rdnr. 34, von Westphalen,
a.a.O., § 1 Rdnr. 45). Von Bedeutung ist auch, ob im Kreditvertrag selbst Indizien
dafür erkennbar sind, dass das mit dem Kredit angeschaffte Wirtschaftsgut auch
gewerblichen bzw. beruflichen Zwecken des Kreditnehmers dienen soll (von
Westphalen, a.a.O., § 1 Rdnr. 50). Hier ist das nicht der Fall.
Von Bedeutung ist schließlich , dass das Verbraucherkreditgesetz in § 1 Abs. 1
auch eine selbständige abschließende Regelung der Beweislast zu Ungunsten des
Kreditgebers enthält. Es reicht nicht aus, wenn der Kreditgeber lediglich darauf
hinweist, der Kreditnehmer betreibe eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit. Lässt sich auch dem Kreditvertrag auch nicht im Rahmen einer
ergänzenden Vertragsauslegung eine eindeutige Zweckbestimmung herleiten,
geht dies zu Lasten des Kreditgebers (von Westphalen, a.a.O., § 1 Rdnr. 65). Es ist
im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die berufliche bzw. gewerbliche
Nutzung in mittelbarer Form erfolgt sein dürfte. Der Kläger hat eine GmbH im
Hinblick auf die Beratungstätigkeit gegründet (vgl. Bl. 9, 68 und 91). Es ist davon
auszugehen, dass an diese Räume vermietet werden sollten. Insoweit wäre dann
aber der mit Kredit finanzierte Eigentumserwerb auch dem privaten Bereich
zuzuordnen, da dazu auch die Verwaltung eigenen Vermögens gehört. Etwas
anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermietungstätigkeit eine zumindest
partielle gewerbliche Tätigkeit mit entsprechendem zeitlichen und
organisatorischem Aufwand erfordert (vgl. Micklitz in: Münchner Kommentar zum
BGB, Band I, 4. Aufl. 2001, § 14 Rdnr. 13). Zum Aufwand ist aber nichts
vorgetragen.
Auf die Frage, ob der Kläger als Existenzgründer anzusehen ist, zu dessen
Gunsten die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auch eingreifen,
kommt es dem nach nicht an.
Beim Vertragsschluss der Parteien wurde entgegen § 4 Abs. 1 des damals
geltenden Verbraucherkreditgesetzes die Schriftform nicht gewahrt. Zwar genügt
es gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Verbraucherkreditgesetz a.F. wenn Antrag und Annahme
durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, wie es im
vorliegenden Fall auch war. Die Annahme des Darlehensantrages des Klägers
durch die Beklagte ist jedoch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die
Übermittlung eines Faxes der im Original, der Kopiervorlage, unterzeichneten
Urkunde reicht nicht aus (BGH NJW 1997, 3169 ff, Palandt-Putzo, BGB, 63. Aufl.
2004 zum heutigen § 492 BGB Rdnr. 7). Es gibt aus Sicht des Senates auch keine
ausreichenden Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht des Klägers auf die
Annahmeerklärung. Ein solcher Verzicht im Sinne des § 151 BGB kommt allenfalls
bei eindeutig rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften oder solchen von geringer
Bedeutung in Betracht. Hier dagegen geht es um ein Geschäft mit hoher
wirtschaftlicher Bedeutung für den Kläger, bei dem nichts dafür spricht, dass der
Kläger auf die Annahmeerklärung hätte verzichten wollen.
Kommt man demnach dazu, dass das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet,
stellt sich die Frage, welche Folgen der Verstoß gegen das Schriftformgebot in der
Form, dass die Parteien sich um die Schriftform bemühten, aber deren
Voraussetzungen wegen Übermittlung der Willenserklärung der Annahme nur per
Übersendung eines Faxes verfehlten, hat (vgl. Kessal-Wulf in Staudinger, a.a.O., §
6 Verbraucherkreditgesetz Rn. 7). § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F.
bestimmte als Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Schriftform die Nichtigkeit des
Kreditvertrages. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. wird der
Kreditvertrag jedoch gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder
den Kredit in Anspruch nimmt. Die Gesetzesformulierung des § 6 Abs. 2 S. 1 des
Verbraucherkreditgesetzes a.F. ist insoweit missglückt - die Heilungswirkung tritt
auch ein, wenn der Vertrag wegen Verletzung der Schriftform insgesamt nichtig ist
(von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, a.a.O., § 6 Rdnr. 15). Die Wirkung der
Heilung tritt unabhängig von Kenntnis und Willen der Parteien ein (Kessal-Wulf,
a.a.O., § 6 VerbrKrG Rn.18).
Fraglich ist jedoch, ob in solchen Fällen auch eine Ermäßigung des Zinssatzes
gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetz a.F. eintritt. eine der
Pflichtangaben fehlt, sondern die Schriftform insgesamt nicht gewahrt ist, fehlt. § 6
des Verbraucherkreditgesetzes a.F. kennt offenbar auch sanktionslose bleibende
Mängel bei Verstößen gegen die Formvorschriften des § 4
Verbraucherkreditgesetz a.F. Dagegen wird argumentiert, dass – wenn schon bei
Verletzung einzelner Bestimmungen des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes a.F.
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Verletzung einzelner Bestimmungen des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes a.F.
Zinssanktionen eintreten - der Kreditgeber bei Verletzung der Schriftform
insgesamt nicht besser gestellt werden dürfe (von Westphalen/Emmerich/von
Rottenburg, a.a.O. § 6 Rdnr. 20 f). Nach Kessal-Wulf (Staudinger, a.a.O., § 6
Verbraucherkreditgesetz Rdnr. kann eine Verletzung der Schriftform dazu führen,
dass sich der Vertrag insgesamt nach dem Inhalt der Absätze 2 bzw. 3 richtet".
Die Zielsetzung des § 6 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes besteht jedoch
darin, einzelne Verstöße gegen die erforderlichen Angaben im Sinne des § 4 des
Verbraucherkreditgesetzes mit einer Sanktion zu belegen, weil der Verbraucher
nicht alle erforderlichen Angaben erhalten hat. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht
zu. Die Konditionen der Kreditverträge waren korrekt dargestellt und dem Kläger
bekannt. Das Schriftformerfordernis hat Informations- und Warnfunktionen für den
Verbraucher, dem die Konsequenzen des Vertragsabschlusses vollständig vor die
Augen geführt werden soll (BGH NJW 1999, 2664). Es dient dem Zweck, zu
gewährleisten, dass der Kreditnehmer sämtliche für ihn wichtige Bestimmungen
des Kreditvertrages zur Kenntnis nehmen kann. Dies war im vorliegenden Fall
gewährleistet. Es lag nur eine mangelhafte Erklärungsübersendung vor, bezüglich
der in Anbetracht der eingetretenen Heilung eine Zinsminderung eine
unangemessene Sanktion wäre. Der Auffassung des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2004,
1497), wonach bei Verletzung der Schriftform eine Ermäßigung des Zinssatzes
eintreten müsse, kann der Senat sich daher zumindest für die vorliegende
Fallkonstellation nicht anschließen.
Auf die Frage, ob die Berufung auf den Formmangel eine unzulässige
Rechtsausübung darstellt, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Wenn man
berücksichtigt, dass der Kredit vorzeitig (bereits nach etwas mehr als zwei Jahren)
zurückgezahlt wurde, spricht dies gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer
unzulässigen Rechtsausübung.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10
und 711 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung weicht von der zitierten Entscheidung des OLG
Karlsruhe ab. Insoweit liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§
543 II ZPO) vor. Es hat deshalb eine auf diesen selbständigen Teil des Streitstoffs
begrenzte Zulassung der Revision zu erfolgen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26.
Aufl. 2004, § 533 Rn. 8).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.