Urteil des OLG Frankfurt vom 25.06.1998

OLG Frankfurt: baum, sorgfalt, wahrscheinlichkeit, kontrolle, stamm, anzeichen, pilz, gefährdung, unfall, gefühl

1
2
3
4
5
6
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 51/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 34 GG, § 839 BGB
(Verkehrssicherungspflichten für einen
denkmalgeschützten Straßenbaum)
Orientierungssatz
Wenn ein denkmalgeschützter Baum in unmittelbarer Nähe zu einer Straße steht, hat
die Gemeinde bei bestehender Schrägneigung des Baumes und auftretendem Pilzbefall
eine gesteigerte Überwachungspflicht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer -- Einzelrichterin -- des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 186/96) wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 28.500,-- DM.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der aus übergegangenem
Recht geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin wegen Amtshaftung der
Beklagten gemäß § 839 BGB/Art. 34 GG zu.
Der tragische Unglücksfall ist darauf zurückzuführen, daß die verantwortlichen
Bediensteten der Beklagten eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung als Untere
Naturschutzbehörde dadurch begangen haben, daß der naturdenkmalgeschützte
Unglücksbaum nicht in hinreichenden zeitlichen Abständen und nicht in der
gebotenen fachmännischen Weise auf seine Standsicherheit überprüft worden ist.
Solche regelmäßigen Untersuchungen mußten auf Grund der besonderen
Umstände als dringlich und daher als unverzichtbar angesehen werden, um eine
Gefährdung des in unmittelbarer Baumnähe stattfindenden Verkehrs
weitestgehend auszuschließen.
Eine regelmäßig vorzunehmende Untersuchung mußte vor allem in Anbetracht
des denkbar ungünstigen Standorts der alten und großen Eichen der
Dreiergruppe, zu der der umgestürzte Baum gehörte, als zwingend angesehen
werden.
Der ausgesprochen ungünstige Standort wird aus dem den Zustand der
Dreiergruppe vor dem streitgegenständlichen Unfall der dokumentierenden
vorliegenden Lichtbild deutlich (erstes Lichtbild in der Lichtbildmappe der
beigezogenen Behördenakte der Beklagten). Wie daraus zu ersehen ist, befindet
7
8
9
10
11
12
13
beigezogenen Behördenakte der Beklagten). Wie daraus zu ersehen ist, befindet
sich die Dreiergruppe der mächtigen etwa 120 Jahre alten Eichen auf einer relativ
kleinen, von einem Mäuerchen umsäumten Böschung, die unmittelbar an den
befestigten Straßenkörper anschließt. Der Raum für das den Bäumen zur
Verfügung stehende Erdreich ist daher gering, so daß schon deshalb eine
ausreichende Verwurzelung als zweifelhaft zu erachten war. Dies um so mehr, als
bei der Errichtung des Mäuerchens Wurzeln der Bäume gekappt worden sein
müssen. Zusätzlich mußte auch der von dem späteren Unglücksbaum (Nr. 12)
selbst vermittelte optische Eindruck zu erhöhter Sorgfalt in Bezug auf die
Überwachungspflicht der Beklagten Anlaß geben. Die erhebliche -- aus dem
vorbezeichneten Lichtbild ebenfalls ersichtliche -- Schrägneigung des
Hauptstammes über den Straßenkörper vermittelt schon dem Laien das Gefühl
einer zumindest fragwürdigen Statik des Baumes und einer daraus resultierenden
potentiellen Gefährdung; das hätte sich somit erst recht dem fachkundigen
verantwortlichen Bediensteten der Beklagten aufdrängen müssen.
Weitere Bedenken grundsätzlicher Art bezüglich der Standsicherheit des alten
Eichenbaumes mußten sich für einen Fachmann auch daraus ergeben, daß es sich
nicht um einen Baum mit einem Stamm, sondern um eine Eiche gehandelt hat,
die aus einem Austrieb eines früheren Stammes entstanden ist, aus dem sich die
Dreiergruppe gebildet hatte. Es liegt auf der Hand, daß bei einer derartigen
Konstellation die Standsicherheit geringer sein kann, als wenn es sich um einen
aus originär eigenem Stamm entwickelten Baum handelt.
Darüber hinaus mußte bei der Beklagten ein weiterer Anhaltspunkt für eine
gesteigerte Überwachungspflicht darin gesehen werden, daß bereits 1991
anläßlich einer Begehung bei dem in nur 8,5 m Entfernung stehenden Baum (Nr.
8) Pilzbefall festgestellt worden war und daraufhin dort Sicherungsmaßnahmen in
Form von Gurtbefestigungen getroffen worden sind. Selbst wenn man dies
entsprechend dem Berufungsvorbringen, daß erstinstanzlich irrtümlich diese
Feststellung auf den streitgegenständlichen Baum bezogen war, zu Gunsten der
Beklagten als zutreffend unterstellt, mußte dieser Befund in Verbindung mit den
sich auf Grund des ungünstigen Standorts aufdrängenden erheblichen Bedenken
auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Baum Anlaß zu vermehrter Sorgfalt
geben, da auch dort ein Pilzbefall nicht auszuschließen war.
Unter all diesen Umständen hält es der Senat für unabdingbar, daß die Beklagte
die alten Eichen auf der Böschung nicht nur im üblichen einjährigen, sondern im
halbjährlichen Turnus hätte fachmännisch untersuchen müssen. Da dies nicht
geschehen ist, sondern die letzte Untersuchung ca. 1 3/4 Jahre
zurückgelegen hatte und deren weiteres Unterbleiben auf der Streichung der dafür
ursprünglich vorgesehenen Bedienstetenstelle beruhte, liegt eine schwere
Pflichtverletzung vor.
Diese Pflichtverletzung ist auch gegenüber dem Unfallopfer begangen worden, da
es der Beklagten oblegen hatte, den von ihr unterhaltenen
naturdenkmalgeschützten Baum hinreichend zu sichern, um Gefahren für
Verkehrsteilnehmer im Bereich der Eiche zu unterbinden.
Ebenso ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In Anbetracht der
Erkennbarkeit der potentiellen Gefährlichkeit des unfallursächlichen Baumes
hätten die im halbjährlichen Turnus gebotenen Kontrollen unter keinen Umständen
unterbleiben dürfen. Es ist daher kein tragfähiger Entschuldigungsgrund, wenn die
Beklagte sich damit zu entlasten versucht, die Stelle des für die Baumüberprüfung
eingesetzt gewesenen Bediensteten sei nach dessen Abordnung in die neuen
Bundesländer im weiteren wegen haushaltsbedingt angeordnetem Wegfall nicht
wieder besetzt worden. Im Gegenteil muß für jeden Beamten auf der Hand liegen,
daß aus finanziellen Gründen nicht die Überwachung von Naturdenkmalen, die den
Straßenverkehr gefährden können, unterbleiben darf.
Die Amtspflichtverletzung war auch kausal für den Unglücksfall. Denn bei einer
pflichtgemäß durchgeführten Kontrolle wäre die zum Umstürzen des Baumes
führende Standunsicherheit so rechtzeitig erkannt worden, daß hinreichende
Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden können, die den Unglücksfall
verhindert hätten.
Denn es ist davon auszugehen, daß die halbjährlichen Kontrollen auf Grund der
gegen eine hinreichende Standsicherheit des Baumes sprechenden äußerlich
erkennbaren Anzeichen besonders intensive Untersuchungen umfassen mußten,
bei welchen mit größter Wahrscheinlichkeit die bestehende Standunsicherheit des
14
15
16
17
18
19
bei welchen mit größter Wahrscheinlichkeit die bestehende Standunsicherheit des
Baumes und die hierfür maßgebliche Ursache des wegen Pilzbefalls nahezu völlig
verfaulten Stammfußes des Baumes entdeckt worden wären und daß deshalb
hinreichende verhütende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden wären.
Die sich aufdrängende fachgerechte intensive Untersuchung hätte es erfordert,
daß der überwuchernde Bewuchs am Stammfuß der Dreiergruppe zu beseitigen
gewesen wäre. In diesem Falle wäre bei hinreichender Sorgfalt Pilzbefall festgestellt
worden, der zu dem Einstürzen des Baumes geführt hat. Unstreitig war das
Wurzelwerk des Baumes wegen Pilzbefalls fast völlig verfault und ist darin die
Ursache des plötzlichen Einsturzes der Eiche zu sehen. Wie sich aus dem
polizeilichen Vermerk über die am 3.5.1994 am Unfallort getroffenen
Feststellungen ergibt (Bl. 82 d.A.), deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede
stellt, wurde sowohl am Wurzelstamm des unfallursächlichen Baumes als auch am
mittleren Stamm der Dreiergruppe Pilzbefall festgestellt, von dem der ermittelnde
Polizeibeamte ... entnommen hat. Bei einer im Frühjahr 1994 veranlaßt
gewesenen fachgerechten Kontrolle wäre dieser Pilzbefall mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, zumal er wegen der fast
völligen Wurzelzerstörung an dem streitbefangenen Baum nicht nur kurzfristig
wirksam gewesen sein kann, sondern längerfristig vorhanden gewesen sein muß.
Einem Fachmann hätten sich daraufhin weitere Untersuchungen aufdrängen
müssen, ggf. auch Untersuchungen des Wurzelwerkes, um festzustellen, ob und
inwieweit der Pilz bereits Schäden angerichtet hatte. Denn einem Fachmann muß
bekannt sein, daß der hier festgestellte Pilz, ein Tropfender Schillerporling
(Inonotus dryadeus) sein Zerstörungswerk unterirdisch im Wurzelwerk beginnt und
die oberflächennahen Wurzeln erst in der Endphase von der Fäule erfaßt werden
(Reinartz und Schlag vom 28.11.1995, Bl. 84-88 d.A.).
Nach allem ist von einer zum Schadensersatz verpflichtenden
Amtspflichtverletzung auszugehen, so daß das landgerichtliche Urteil -- im
Ergebnis -- Bestand behalten muß.
Soweit die Berufung auf die an die Firma ... erteilten Aufträge baumpflegerischer
Art verwiesen hat, die in den Jahren 1991/1992 zur Ausführung gelangten, ist
damit aus den vorgenannten Gründen der veranlaßt gewesenen turnusgemäßen
Überprüfung der Standsicherheit der unfallursächlichen Eiche nicht genügt worden.
Dies gilt ebenso, soweit die Berufung einwendet, anläßlich einer im August 1992
stattgefundenen Besichtigung der Bäume sei bei der in Rede stehenden
Dreiergruppe lediglich das Vorhandensein trockener Äste festgestellt worden, nicht
aber ein äußerlich erkennbarer Pilzbefall. Insoweit ist schon nicht dargetan, daß bei
der genannten Begehung eine hinreichende fachkundige Untersuchung
stattgefunden hat, die es erfordert hätte, daß der an den unteren Stammenden
vorhandene Bewuchs von Efeu und sonstigem Blätterwerk zu beseitigen war. Wie
dargelegt, bedurfte es auf Grund der Vielzahl von allgemeinen Anhaltspunkten, die
Bedenken gegen die Standsicherheit geben mußten und zu denen auch die
festgestellten trockenen Äste sowie die in dem Gutachten des Sachverständigen
... festgestellte langjährige Kurztriebigkeit zu zählen sind, einer intensiven
Nachschau. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte daher eine bloße
Sichtkontrolle nicht als ausreichend erachtet werden. Die Beklagte vermag sich
daher auch nicht unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten des
Sachverständigen ... zu entlasten, wonach das äußerliche Erscheinungsbild des
Baumes keine Anzeichen für den schadensursächlichen umfassenden Fäulnisherd
im Wurzelbereich erkennen lasse.
Ebensowenig kann die Beklagte mit ihrem Vorbringen durchdringen, es sei nicht
sicher, ob bei einer Kontrolle im Jahre 1993 ein Pilzfruchtkörper am Nachbarstamm
(Baum Nr. 11) vorhanden gewesen sei bzw. hätte entdeckt werden können.
Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß die vom Polizeibeamten ...
einen Tag nach dem Unfall am 3.5.1994 am Nachbarstamm festgestellten
Anhaftungen von Porlingen und der umfängliche Pilzbefall im Wurzelbereich auf
einen bereits jahrelangen Pilzbefall schließen lassen, der mit allergrößter
Wahrscheinlichkeit bei Vornahme der halbjährlich gebotenen intensiven
fachgerechten Überprüfungen, die eine Beseitigung von Laub, Efeu und
bodendeckenden Pflanzen erforderten, entdeckt worden wäre. Daher kann sich die
Beklagte auch nicht unter Hinweis auf die Ausführungen in dem Gutachten des
Sachverständigen ... entlasten, der im übrigen lediglich auf das Warnzeichen des
Pilzbefalls abgestellt hat, während vorliegend eine Fülle sonstiger Warnzeichen zu
20
21
22
Pilzbefalls abgestellt hat, während vorliegend eine Fülle sonstiger Warnzeichen zu
regelmäßigen intensiven Überprüfungen der Standfestigkeit des Unglücksbaumes
hätten führen müssen. Aus diesem Grunde kann die Beklagte schließlich nicht mit
Erfolg auf die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen ... verweisen.
Die von diesem an einem anderen pilzbefallenen Baum festgestellte
Standfestigkeit ist für den vorliegenden Streitfall schon deshalb ohne Belang, weil
sich diese Feststellungen nicht auf den streitgegenständlichen Baum übertragen
lassen.
Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs.
2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.