Urteil des OLG Frankfurt vom 22.03.2004

OLG Frankfurt: kündigung, arglistige täuschung, persönliches mitgliedschaftsrecht, anleger, wertsteigerung, immobilienfonds, aufklärungspflicht, prospekthaftung, nachschusspflicht, emissionsprospekt

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 275/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 1
VerkaufsprospektG, §§ 1ff
VerkaufsprospektG
(Kapitalanlegerverlust im Immobilienfonds: Haftung von
Treuhandkommanditist und Fondsgesellschaft)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.2003 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die im Tatbestand genannte
Kündigung des Treuhandverhältnisses und der eigentlichen Beteiligung erklärte der
Kläger mit Schreiben vom 07.01.2002 auch gegenüber den Beklagten zu 2. bis 5.
sowie gegenüber der A, B & C GmbH (Anlagen A 8 bis 12).
Das Landgericht hat die Klage durch am 29.07.2003 verkündetes Urteil
abgewiesen (Bl. 214-227 d.A.). Gegen das ihm am 31.07.2003 zugestellte Urteil
hat der Kläger am 28.08.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.10.2003 am 29.09.2003 auf die
Beklagten zu 1. bis 4. beschränkt und begründet.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Darlegung, dass die
Beklagten zu 1. bis 4. zum Schadensersatz verpflichtet seien, weil der Prospekt
nicht hinreichend über das Risiko aufkläre, dass bei einer nicht ausreichenden
Rendite der Wertpapieranlagen etwaige Mietüberschüsse nicht ausgeschüttet
werden. Zu Unrecht verlange das Landgericht von dem Anleger, den Kontext aller
Angaben im Prospekt zu interpretieren und nicht ausdrücklich mitgeteilte Risiken
zu erkennen. Soweit das Landgericht das Urteil auf nicht mit den Parteien
erörterte Prospektstellen gestützt habe, liege ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor.
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 4.
auch auf die Kündigung der Beteiligung gestützt worden sei. Die Kündigung des
Gesellschaftsverhältnisses sei gerechtfertigt, weil der Kläger durch arglistige
Täuschung zum Beitritt veranlasst worden sei. Da der Kläger als Treugeber
wirtschaftlicher Vertragspartner der Beklagten zu 4. sei, sei er dieser gegenüber
auch zur Kündigung der Beteiligung berechtigt.
Der Kläger beantragt,
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1. bis 4. zu
verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 53.685,65 € nebst 4% Zinsen seit
dem 09.03.1999 aus 26.842,83 € und seit dem 08.04.1999 aus weiteren 26.842,82
€ zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1. keine Schadensersatzansprüche
wegen seiner Beteiligung als Anleger zu.
a. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus typisierter Prospekthaftung scheitert
daran, dass die Beklagte zu 1. nicht zu dem Personenkreis gehört, der für
unrichtige oder unvollständige Prospektangaben verantwortlich ist.
Ihre Stellung als Treuhandkommanditistin ergibt nicht, dass sie zu den Initiatoren,
Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder
beherrschen, gehört, oder besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausübt (BGHZ
115, 213, 218; NJW 2001, 436, 437). Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die
Beklagte zu 1. aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung
oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnimmt und durch ihr nach
außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH NJW 1995, 1025 m.w.N.). An der
Konzeption des Projekts war sie nicht beteiligt. Auch eine gewichtige
Einflussnahme auf den Inhalt des Prospekts ist nicht dargetan. Ihre namentliche
Nennung im Prospekt als Treuhänder kann eine Prospektverantwortlichkeit nicht
begründen. Damit hat die Beklagte zu 1. weder vertrauensbegründende
Erklärungen bezüglich des Prospekts abgegeben noch ist hier durch eine
Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervorgetreten (BGH NJW 1995,
1025; Frisch, Haftung bei Immobilienanlagen, Rn. 471 m. w. N.).
b. Allerdings kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 1. wegen
persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens in Betracht.
Die Beklagte zu 1., die dem Immobilienfonds - der Beklagten zu 4. - auch selbst
als Gesellschafterin beigetreten ist, ist Treuhandkommanditistin und somit direkte
Vertragspartnerin der Anleger des Fonds. Sie ist den Anlegern des Fonds nach den
Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit
sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als ihren künftigen
Vertragspartnern über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere
auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH ZIP
2003, 1536, 1537; NJW 2002, 1711; 1995, 130).
Ein derartiger Anspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen verjährt nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
des BGB, welche hier nach Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet, erst nach 30
Jahren (BGH a.a.O.).
Die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1. ist jedoch
nicht dargetan. Der Grund dafür, dass es im Jahre 2001 nicht zu einer
Barausschüttung an die Anleger kam, lag in der ausbleibenden Wertsteigerung des
Wertpapierdepots der Beklagten zu 4. Die Darlehensverträge mit den
kreditgebenden Banken setzten eine Wertsteigerung des Wertpapierdepots von
mindestens 6% p.a. voraus und verpflichteten die Beklagte bei Unterschreitung
des unterstellten Wertzuwachses zu einem Nachschuss in entsprechender Höhe.
Danach konnte Gegenstand der vom Kläger geltend gemachten Aufklärungspflicht
der Beklagten zu 1. allein das hier Wirklichkeit gewordene Risiko sein, dass bei
Ausbleiben der erforderlichen Wertsteigerung des Wertpapierdepots die als
Sicherheit zu Gunsten der kreditgebenden Banken vereinbarte Nachschusspflicht
die in Aussicht gestellte Barausschüttung an die Anleger von 6% p.a. gefährdete.
Auf dieses konkrete Risiko weist der Prospekt nicht hin. Dieser beschränkt sich
vielmehr auf die Nennung eher allgemeiner Risiken wie die Abhängigkeit der
zukünftigen Ertragslage des Immobilienfonds von den zukünftigen wirtschaftlichen
und rechtlichen Rahmenbedingungen, von Veränderungen der Markt- und
16
17
18
19
20
21
und rechtlichen Rahmenbedingungen, von Veränderungen der Markt- und
Wettbewerbssituation und das Risiko, dass die geplanten Resultate der
Bewirtschaftung, die in der Prognoserechnung angenommen worden sind,
tatsächlich nicht erreicht werden. Allein im Zusammenhang mit dem zuletzt
genannten Risiko weist der Prospekt darauf hin, dass „im Extremfall
Ausschüttungen nicht oder nicht plangemäß erfolgen“. Im Zusammenhang mit
der Finanzierung findet sich lediglich der Hinweis, dass der bei Ablauf der
Zinsfestschreibungsdauer eingesetzte effektive Zinssatz je nach dem gegebenen
Kapitalmarktniveau zu diesem Zeitpunkt über- oder unterschritten werden kann
und dies zu erheblichen Kürzungen der Ausschüttungen führen kann. Hingegen
fehlt der Hinweis, dass die kreditgebenden Banken bei unzureichender
Wertsteigerung des Wertpapierdepots entsprechende Nachschusszahlungen
verlangen, so dass für diesen Fall selbst bei Erwirtschaftung der prognostizierten
Mieterträge fraglich war, ob eine Barausschüttung von 6% p.a. auf die
übernommene Einlage gezahlt werden kann. Dieses Risiko ergibt sich nicht aus
dem Prospekt, sondern aus den Kreditverträgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass der Beklagten zu 1. die Kreditverträge bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen. Danach ist eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht der
Beklagten zu 1. zu verneinen.
c. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist gegen die Beklagte zu 1.
schließlich auch nicht wegen der Kündigung des Treuhandvertrages begründet. Die
Kündigung, zu der der Kläger nach § 16 Nr. 5 des Treuhandvertrages jederzeit
berechtigt war, begründet nach § 17 Nr. 2 vielmehr einen Anspruch auf
Übertragung des von der Beklagten zu 1. treuhänderisch gehaltenen
Kommanditanteils auf sich.
2. Unbegründet ist auch die Berufung hinsichtlich der Klageabweisung gegen die
Beklagten zu 2. und 3. Der in diesem Zusammenhang allein in Betracht
kommende Anspruch aus typisierter Prospekthaftung scheitert daran, dass die
Beklagten zu 2. und 3. nicht zu dem Personenkreis gehören, der für den
Prospektinhalt haftet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die bloße Nennung der Beklagten zu 2.
und 3. als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1. im Prospekt genügt nicht.
3. Unbegründet ist die Berufung schließlich auch insoweit, als sie sich gegen die
Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4. wendet.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4. aus dem Gesichtspunkt
typisierter Prospekthaftung oder aus Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens
scheidet aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung aus
(Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anhang § 177 a Rn. 64).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 4. auch kein Zahlungsanspruch wegen
der Kündigung der Beteiligung gemäß Schreiben vom 07.01.2002 zu. Die
Kündigungserklärung ist wirkungslos, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten
zu 4. kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis besteht. Vielmehr ist der Kläger an
der Beklagten zu 4. nur indirekt über die Beklagte zu 1. als Treuhänderin beteiligt.
Nur die Beklagte zu 1., nicht aber der Kläger, ist Kommanditist der Beklagten zu 4.
Der Umstand, dass der Kläger einzelne Verwaltungsrechte wahrnehmen kann
(Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung, Ausübung des Stimmrechts),
ändert daran nichts (vgl. Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, 2. Aufl., S. 16).
Die vom Kläger zum Beleg für seine Auffassung, dass er zur Kündigung seiner
Beteiligung gegenüber der Beklagten zu 4. berechtigt sei, in Bezug genommene
Entscheidung BGH NJW 2001, 2718 ist nicht einschlägig. Es ist schon zweifelhaft,
ob der Kläger als wirtschaftlicher Vertragspartner der Beklagten zu 4. angesehen
werden kann. Anders als nach dem Sachverhalt der Entscheidung BGH NJW 2001,
2718 erbrachte der Kläger die ihm nach dem Treuhandvertrag obliegenden
Leistungen nicht an die Fondsgesellschaft, sondern an die Beklagte zu 1. als
Treuhänderin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fondsgesellschaft ihrerseits die sich
aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Leistungen unmittelbar gegenüber
den Anlegern und nicht der Beklagten zu 1. als Treuhänderin erbringt und dass sie
sich selbst als maßgeblicher Partner der Anleger sah. Vor allem aber ist die
Entscheidung BGH NJW 2001, 2718 dem hier zu Grunde liegenden Fall deshalb
nicht vergleichbar, weil der Bundesgerichtshof über die Geltendmachung des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 HWiG zu entscheiden hatte. Dieses Recht ist von
der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Treugebers nicht abhängig. Hier
hingegen geht es mit der Ausübung des Kündigungsrechts um ein höchst
22
23
24
25
hingegen geht es mit der Ausübung des Kündigungsrechts um ein höchst
persönliches Mitgliedschaftsrecht, welches nur im Rahmen eines auch rechtlich
bestehenden Gesellschaftsverhältnisses von einem Gesellschafter ausgeübt
werden kann.
Selbst wenn man dem Kläger das Recht einräumen wollte, wegen unvollständiger
Aufklärung des Verkaufsprospekts über die Risiken der Anlage gegenüber dem
Beklagten zu 4. die Kündigung seiner Beteiligung aus wichtigem Grund zu erklären,
würde ihm derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch zustehen. In diesem Falle könnte
der Kläger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (S. 29 des Prospekts) eine
Abfindung in Höhe des wirklichen Wertes seiner Beteiligung verlangen. Zu diesem
Zwecke müsste eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt werden. Ein evtl.
positiver Saldo zu Gunsten des Klägers würde innerhalb von 4 Monaten seit
Feststellung fällig.
Danach hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. aus
der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO), gegenüber dem Beklagten
zu 5. aus der Zurücknahme des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO). Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO)
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.