Urteil des OLG Frankfurt vom 10.12.2010

OLG Frankfurt: zwangsvollstreckungsverfahren, schiedsspruch, schiedsgericht, zwangsmittel, quelle, kompetenz, nichterfüllung, rechtsgrundlage, aussetzung, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sch 1/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 888 ZPO
Leitsatz
Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn der Schuldner einen
bestrittenen Erfüllungseinwand erhebt und die Frage, ob erfüllt wurde, der Kompetenz
eines Schiedsgerichts erfüllt.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach
dessen Ziffer 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug
gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000,- CHF eine
gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH
mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des
vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für
vollstreckbar erklärt.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 (Bl. 154 ff. d.A.) hat der Antragsteller wegen
Nichterfüllung der geschuldeten Handlung die Verhängung von Zwangsmitteln
gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist – wohl aufgrund eines
redaktionellen Versehens – insoweit unvollständig, als er keine Angaben dazu
enthält, zur Erfüllung welcher Handlung der Antragsgegner durch Zwangsmittel
angehalten werden soll. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass der
Antragsgegner die nach Ziffer 1 des Schiedsspruchs geschuldete Handlung
vornehmen soll.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.)
eingewandt, er habe die ihm in Ziffer 1 des Schiedsspruchs auferlegte
Verpflichtung erfüllt.
II.
Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren ist § 888 ZPO. Nach
der genannten Vorschrift ist, sofern der Schuldner seine Verpflichtung zur
Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen höchstpersönlichen
Handlung nicht erfüllt, auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten
Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch
Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozessgericht des ersten
Rechtszuges im vorbezeichneten Sinne ist im Fall von Entscheidungen nach §
1060 Abs. 1 ZP das Gericht, das die Vollsteckbarerklärung ausgesprochen hat (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 887 Rdnr. 6), hier der erkennende Senat.
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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Gleichwohl ist der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln unzulässig. Der
Antragsteller ist an der Vollstreckung seines in Ziffer 1. des Schiedsspruchs
statuierten Anspruchs gehindert, solange nicht über den Erfüllungseinwand des
Antragsgegners entschieden ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Erfüllungseinwand des Schuldners
im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ
161, 67). Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an,
wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur
Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach §
888 ZPO zu übertragen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2010, Az. 7 W
13/10 - zitiert nach Juris -, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung;
ebenso Zöller/Stöber, a.a.O., § 888 Rdnr. 11).
Angesichts der Schiedsklausel in Ziffer 6.1. der Optionsvereinbarung der
Verfahrensbeteiligten vom 03.02.2005 (Bl. 4 ff. d.A.) ist allerdings nicht der Senat,
sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff.
d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands in Verbindung mit dem
Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Schiedsgerichts führt dazu, dass der
Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO
verhängen kann.
Soweit der Antragsteller meint, irreversible Rechtsnachteile im Verfahren nach §
888 ZPO seien für den Antragsgegner im Falle einer stattgebenden Entscheidung
nicht zu befürchten, da letzterer anschließend Vollstreckungsgegenklage vor dem
Schiedsgericht erheben könne, verfängt dies nicht. Mit dem Einwand der Erfüllung
wäre der Antragsgegner nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem die
geschuldete Leistung bereits im Frühjahr 2010 – im Wege der Zulassung des
Antragstellers zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils – und damit vor der
Entscheidung über den Antrag nach § 888 ZPO bewirkt worden sein soll. Hierin
liegt der entscheidende Unterschied zu dem vorangegangenen
Vollstreckbarerklärungsverfahren. In diesem war für den Antragsgegner die
Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage eröffnet, da keine
Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO entgegenstand; die behauptete Erfüllung lag
zeitlich nach dem Erlass des Schiedsspruchs.
Nur der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf das Vorbringen des
Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) sei darauf
hingewiesen, dass eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO im
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Stuttgart in
OLGR 1998, 424 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs.
1 Satz 1 ZPO analog.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.