Urteil des OLG Frankfurt vom 15.01.2007

OLG Frankfurt: gefahr im verzug, gesetzlicher vertreter, prozessfähigkeit, materielle rechtskraft, thailand, datum, befangenheit, hessen, verfügung, beschwerdeinstanz

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 61/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 ZPO, § 52 ZPO, § 56 ZPO,
§ 114 ZPO
Prozesskostenhilfe: Zweifel an der Prozessfähigkeit des
Antragstellers
Leitsatz
Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2006 wird
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen
die im Rubrum unter 1) bis 4) Genannten wegen eines Verkehrsunfalls in Thailand,
bei dem der Antragsteller zu 1) verletzt wurde und es im Rahmen der
Krankenhausbehandlung zu einer - wie er formuliert - aufenthaltsrechtlichen
Problematik kam. Die Antragsteller sind der Auffassung (etwa Bl. 131 d.A.), das
Landgericht Frankfurt sei örtlich zuständig, weil der Antragsgegner zu 3)
einbezogen sei. Weiterhin macht der Antragsteller zu 1) geltend, er sei nicht
prozessfähig, wie durch eine Reihe von Gerichten festgestellt worden sei (Bl. 29
Mitte d.A.). Die mangelnde Geschäfts- und Prozessfähigkeit ergebe sich aus von
ihm - ohne Nennung von Datum und behandelnden Ärzten - zitierten ärztlichen
Bescheinigungen (u.a. Bl. 35, 51, 89 R, 177 R).
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.02.2006 (Bl. 220 d.A.) in
der Sache abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde haben die Antragsteller u.a.
darauf gestützt, dass das Landgericht den Antragsteller zu 1) zu Unrecht als
prozessfähig behandelt habe, ohne seine Prozessfähigkeit zu prüfen (Schriftsatz.
v. 24.02.2006, Bl. 388, 393 d.A. [nach der Zählweise der Schriftsätze der
Antragsteller „Bl 185“]). Mit Beschluss vom 24.04.2006 (Bl. 477 d.A.) hat der
Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Entscheidung, u.a. über die Frage der Prozessfähigkeit des
Antragstellers zu 1), an das Landgericht zurückverwiesen; soweit die Antragsteller
das Prozesskostenhilfeverfahren in der Beschwerdeinstanz auf das Land Hessen
als gesamtschuldnerisch Haftenden ausgedehnt hatten, hat der Senat das
Verfahren durch Beschluss vom 29.03.2006 (Bl. 415 d.A.) abgetrennt.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 (Bl. 622 d.A., nach der Zählung der Antragsteller
„Bl. 295“) haben die Antragsteller im Zusammenhang mit einem
Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter des Landgerichts das
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Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter des Landgerichts das
Verfahren wegen des Beschlusses des Landgerichts vom 09.02.2006 erneut auf
den Antragsgegner zu 5) ausgedehnt. Mit Schriftsatz vom 12.05.2006 (u.a. Bl. 608
d.A., nach der Zählung der Antragsteller „Bl. 290 A“) haben die Antragsteller
erklärt, sie nähmen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
24.04.2006 alle Rechtsmittel wegen des Beschlusses des Landgerichts vom
09.02.2006 zurück.
Das Landgericht hat den Betreuungsvorgang des Amtsgerichts Köln Aktenzeichen
... betr. den Antragsteller zu 1) beigezogen und bei ihm mit Verfügung vom
14.07.2006 (Bl. 632 d.A.) angefragt, ob er bereit sei, sich bezüglich seiner
Prozessfähigkeit einer gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen oder zu einer
Anhörung bei Gericht zu erscheinen. Mit Schriftsatz vom 02.08.2006 hat der
Antragsteller zu 1) mitgeteilt, dass ihm die Rückreise aus Thailand aus
gesundheitlichen Gründen weiterhin unzumutbar sei (Einzelheiten Bl. 635 ff d.A.,
nach seiner Zählung „Bl. 450“ ff). Später hat er geltend gemacht, er sei nunmehr
u.a. auch wegen eines Leistenbruchs auf unabsehbare Zeit nicht reisefähig
(Einzelheiten Schriftsatz ohne Datum, Eingang 10.10.2006, Bl. 649 d.A., und
Schriftsatz vom 10.11.2006, Bl. 672 d.A., nach Zählweise des Antragstellers „Bl.
506“ und „Bl. 571“), zugleich aber die Bewilligung eines Reisekostenvorschusses
beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2006 (Bl. 657 ff d.A.) den Antrag auf
Prozesskostenhilfe verworfen, da es erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des
Antragstellers zu 1) hatte, welche nicht aufgrund einer Mitwirkung des
Antragstellers zu 1) ausgeräumt werden konnten; deshalb könne er auch nicht
wirksam die Antragstellerin zu 2) vertreten. Hiergegen wenden sich die
Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde (Bl. 676 ff d.A., nach der Zählung
des Antragstellers „Bl. 575“ ff), der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie
machen geltend, das Landgericht hätte die Sache weiter aufklären müssen; die
Prozessführung sei ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug und wegen der Art
der geltend gemachten Ansprüche, welche sich aus seiner mangelnden
Prozessfähigkeit ergäben, zulässig. Es sei ihm von Amts wegen ein vorläufiger
gesetzlicher Vertreter zu bestellen. Außerdem macht er erneut eine Befangenheit
der beim Landgericht beteiligten Richterinnen und Richter geltend.
II.
Soweit die Antragsteller nach Ende des vorangehenden Beschwerdeverfahrens
erneut den Antragsgegner zu 5) einbezogen haben, ergibt die Auslegung des
Schriftsatzes der Antragsteller vom 12.05.2006, dass sie diese Antragserweiterung
zurückgenommen haben. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde der
Antragsteller nicht begründet.
Soweit dem Vorbringen der Antragsteller nach Ende der 1. Instanz ein zulässiges
neuerliches Ablehnungsgesuch gegen Richter des Landgerichts, welche an dem
Verfahren mitgewirkt haben, zu entnehmen sein sollte, bleibt dies rechtlich ohne
Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer etwaigen
Befangenheit der beteiligten Richter (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei einer
Ablehnung nach Ende der Instanz Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 42 Rn.
4). Das Landgericht hat nämlich zu Recht das Prozesskostenhilfegesuch der
Antragsteller wegen nicht ausräumbarer Zweifel an der Prozessfähigkeit des
Antragstellers zu 1) abgelehnt.
Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es erhebliche Zweifel an der
Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1) hat. Dabei durfte es neben seinem
bisherigen Prozessverhalten auch auf die beigezogene Betreuungsakte des
Amtsgerichts Köln zurückgreifen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller zu 1)
selbst im bisherigen Verfahren geltend gemacht hat, er sei nicht prozessfähig;
insbesondere hat er seine sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen
Beschluss des Landgerichts vom 09.02.2006 ausdrücklich darauf gestützt, dass
das Landgericht ihn zu Unrecht als prozessfähig behandelt habe. Eine weitere
Sachaufklärung, welche ein anderes Ergebnis zur Folge haben könnte, ist nicht
möglich. Zum einen nennt der Antragsteller zu 1) selbst keinerlei neue
Gesichtspunkte, aus denen sich entgegen seinem bisherigen Sachvortrag
nunmehr ergeben könnte, dass er prozessfähig ist. Zum anderen steht einer
weiteren Sachaufklärung entgegen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands
nicht in der Lage ist, bei Gericht zu erscheinen oder sich einer Begutachtung in
Deutschland zu stellen; er selbst hat bereits vor der Mitteilung seines
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Deutschland zu stellen; er selbst hat bereits vor der Mitteilung seines
Leistenbruchs geltend gemacht, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen auf
unabsehbare Zeit nicht zumutbar, nach Deutschland zu fliegen. Dies sind
objektive Hinderungsgründe ohne Rücksicht auf die Frage, ob der Antragsteller zu
1) subjektiv bereit ist, nach Deutschland zurückzukehren oder nicht; deshalb
kommt es nicht auf die Frage an, ob ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
ein Kostenvorschuss für die Rückkehr nach Deutschland zu gewähren ist oder
nicht. Vielmehr muss - wie es das Landgericht getan hat und wogegen die
Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorbringt - auf der Grundlage der derzeit
erreichbaren Tatsachengrundlage entschieden werden. Das hat umso mehr zu
gelten, als das Prozesskostenhilfeverfahren keine materielle Rechtskraft kennt,
also mit der Ablehnung des vorliegenden Antrags eine spätere erneute
Geltendmachung rechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller zu 1) ist auch nicht ausnahmsweise zur Prozessführung
zuzulassen. Die von den Antragstellern geltend gemachten
Schadensersatzansprüche ergeben sich gerade nicht aus einer mangelnden
Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1), und für eine vorläufige Zulassung zur
Prozessführung gemäß § 56 Abs. 2 ZPO wegen eines behebbaren Mangels bei von
den Antragstellern behaupteter Gefahr im Verzug sieht der Senat die
Voraussetzungen nicht als gegeben an.
Es besteht auch keine rechtliche Handhabe, dem Antragsteller zu 1) durch das
Prozessgericht einen vorläufigen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. § 57 ZPO ist
nicht einschlägig; es handelt sich um eine Sondernorm bei möglicher
Prozessunfähigkeit eines Beklagten, wenn der Kläger für seinen Rechtsstreit nicht
abwarten kann, bis der zu verklagenden Person vom Betreuungsgericht ein
Betreuer bestellt worden ist. Diese Situation ist auf den Antragsteller zu 1) nicht zu
übertragen. Ein gesetzlicher Vertreter könnte dem Antragsteller nur durch das für
ihn zuständige Betreuungsgericht bestellt werden. Aus der Tatsache, dass das
Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 31.10.2002 und gebilligt durch Beschlüsse
des Landgerichts Köln vom 03.12.2002 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom
03.01.2003 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt hat, folgt nicht, dass eine
solche Bestellung nicht möglich wäre. Aus den Beschlüssen, insbesondere aus
denjenigen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, weiß der Antragsteller
zu 1), welche - bei einem Eigenantrag reduzierten - Mitwirkungspflichten ihn
treffen, was also von ihm erwartet wird, selbst wenn er meint, aus gesundheitlichen
Gründen derzeit nicht nach Deutschland zurückkehren zu können.
Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
war abzulehnen, da eine solche gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist
(Zöller-Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 3) und für das vorliegende Beschwerdeverfahren
auch nicht ersichtlich ist, dass besondere, ausnahmsweise bestehende Gründe
Veranlassung zu einer solchen Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-
Beschwerdeverfahren gäben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht
erfüllt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.