Urteil des OLG Frankfurt vom 06.07.2005

OLG Frankfurt: gesellschafter, unterbrechung, ohg, insolvenz, hauptsache, kommanditgesellschaft, handelsgesellschaft, beschwerdeschrift, einziehung, beendigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 17/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 93 InsO, § 240 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) gegen den Beschluss der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 521.585 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die A GmbH & Co. KG (ursprüngliche Klägerin zu 1.) und die B GmbH & Co. KG
(Klägerin zu 2.; jetzt: C GmbH & Co. KG) hatten sich für die Errichtung des
Bauvorhabens „D O1“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu einer
Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Wegen für dieses Bauvorhaben
geforderten Werklohns haben beide im Oktober 2000 (anfangs im Urkundsprozess,
von dem sie aber alsbald Abstand nahmen) Klage erhoben gegen die E GmbH &
Co. KG (Beklagte zu 1) sowie gegen die beiden Beschwerdegegner. Die
letztgenannten waren ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter der E OHG.
Diese hatte durch einen Generalübernehmervertrag mit der F mbH (F) die
Verpflichtung zur Errichtung eines Multiplex-Kinos mit Nebeneinrichtungen
übernommen und dann ihrerseits im Sommer 1998 den das Bauvorhaben „D O1“
betreffenden Generalunternehmervertrag (im folgenden: GU-Vertrag) mit den
oben genannten Klägerinnen geschlossen.
In der Folgezeit (Handelsregistereintragung am 30. November 1999, Bl. 36 Bd. I
d.A.) schieden die Beschwerdegegner - bei gleichzeitiger Umwandlung der E OHG
in eine KG und Eintritt der G GmbH als persönliche haftende Gesellschafterin - als
persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und traten als
Kommanditisten in sie ein. Sie werden mit der Klage wegen der geltend
gemachten Ansprüche aus dem GU-Vertrag mit der Gesellschaft neben dieser
unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung persönlich haftender Gesellschafter (§§
128, 160 HGB) in Anspruch genommen. Nach dem derzeitigen Stand des
Verfahrens beläuft sich die Klageforderung in der Hauptsache auf 2.607.925 €
(Schriftsatz vom 17. Februar 2002, Bl. 1 Bd. V d.A.).
Während des Prozesses, in dem über eine Vielzahl von Fragen gestritten wird,
wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 16. Dezember 2003 (661 IN
277/03) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin zu
1) eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 342 Bd.
VII d.A.). Dieser hat im Mai 2004 den Rechtsstreit aufgenommen. Durch Beschluss
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 (505 IN 94/04) ist
mittlerweile über das Vermögen der Beklagten zu 1) ebenfalls das
Insolvenzverfahren eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H
in O2 bestellt (Bl. 254 Bd. VIII d.A.). Dieser hat sich zu einer Aufnahme des
Rechtsstreits bisher nicht geäußert.
Das Landgericht hat nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Beklagten zu 1)
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Das Landgericht hat nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Beklagten zu 1)
mit Beschluss vom 26. Januar 2005, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird
(Leseabschrift Bl. 257f Bd. VIII d.A.), einen für den 3. Februar 2005 anberaumten
Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, weil die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) auch eine
Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zur Folge
habe.
Gegen diesen ihm am 28. Januar 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am
10. Februar 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des jetzigen Klägers zu 1)
(Bl. 265 – 267 Bd. VIII d.A.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss
vom 17. März 2005, Bl. 274 Bd. VIII).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass im Verhältnis zu den
Beschwerdegegnern keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei, und
begehrt (sinngemäß), dem Verfahren insoweit unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses Fortgang zu geben. Die Beschwerdegegner
verteidigen die Entscheidung des Landgerichts und beantragen die Zurückweisung
der sofortigen Beschwerde (Beschwerdeerwiderung vom 28. Februar 2005, Bl. 271
bis 273 Bd. VIII d.A.).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird verwiesen
auf die Beschwerdeschrift und die Beschwerdeerwiderung (jeweils aaO) sowie auf
die darüber hinaus gewechselten Schriftsätze vom 18. April 2005, 4. Mai 2005, 16.
Juni 2005, 20. Juni 2005 und 29. Juni 2005 (Bl. 1 bis 5, 6 bis 9, 13 bis 19, 20 bis 22
und 23 bis 25, jeweils Bd. IX d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 252 ZPO; zu der gebotenen weiten
Auslegung der Vorschrift vgl. OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; Zöller-Greger,
ZPO, 25. Aufl., § 252 Rn. 1) und auch im übrigen zulässig, sie bleibt aber aus den
im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne
Erfolg.
Wie auch der Beschwerdeführer nicht bezweifelt, ist in seinem
Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) gemäß § 240 Satz 1 ZPO spätestens
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen kraft Gesetzes
eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, die bis zur - bisher nicht erfolgten
- Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter oder bis zur
Beendigung des Insolvenzverfahrens andauert.
Wegen der Eröffnung jenes Insolvenzverfahrens ist die durch den angefochtenen
Beschluss erfolgte Aufhebung des Verhandlungstermins und die ihr zugrunde
liegende Feststellung, dass auch in den Prozessrechtsverhältnissen gegen die
Beklagten zu 2) und 3) eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei,
entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es handelt sich vielmehr um die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
verfahrensrechtlich zutreffende Konsequenz aus den Rechtswirkungen, die § 93
InsO an die Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz knüpft (BGH, Beschluss vom 14.
November 2002, IX ZR 236/99, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 590f).
Auf der Tatbestandsseite setzt § 93 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen (u.a.) einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit voraus.
Diese Voraussetzung ist nach der Begriffsbestimmung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO,
wonach (u.a.) die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die
Kommanditgesellschaft (KG) zu jenen Gesellschaftsformen gehören, mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) - einer
unstreitig formumwandelnd aus einer OHG hervorgegangenen KG - eingetreten.
Dagegen bringt auch der Beschwerdeführer nichts vor.
Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 93 InsO für diesen Fall an, dass die persönliche
Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während
der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht
werden kann. Das hat zur Folge, dass die Einziehung der Ansprüche gegen
persönlich haftende Gesellschafter für die Dauer des Verfahrens allein dem
Insolvenzverwalter zugewiesen ist (sog. Ermächtigungswirkung) und gleichzeitig die
einzelnen Gläubiger an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert sind (sog.
Sperrwirkung; vgl. BGH NJW 2002, 2718f, zu II.1. der Gründe; BGH, Beschluss vom
14. November 2002, aaO, zu II.1. der Gründe; Lüke in Kübler/Prütting, InsO, § 93
Rn. 13; zu den Rechtsfolgewirkungen des § 93 InsO siehe ferner: OLG Dresden
ZInsO 2000, 607f; Thür. OLG NJW-RR 2002, 626f = ZInsO 2002, 134; OLG Stuttgart
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ZInsO 2000, 607f; Thür. OLG NJW-RR 2002, 626f = ZInsO 2002, 134; OLG Stuttgart
NZI 2002, 495ff).
Diese Regelung betrifft zwar nur den Bereich der gesetzlichen akzessorischen
Haftung von Gesellschaftern für gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche,
erfasst also insbesondere die Gesellschafterhaftung nach § 128 Satz 1 HGB (BGH
NJW 2002, 2718f, zu II.2. der Gründe). Um eben solche Ansprüche geht es hier
aber, weil der Beschwerdeführer von den Beklagten zu 2) und 3) ausschließlich
unter dem Gesichtspunkt ihrer persönlichen Haftung für
Gesellschaftsverbindlichkeiten Zahlung verlangt.
Unter diesen auch vom Landgericht zutreffend gesehenen Voraussetzungen
entspricht der angefochtene Beschluss der Rechtsprechung des BGH (Beschluss
vom 14. November 2002, aaO, insbesondere zu II.2. der Gründe). Die dagegen
vorgebrachten Beschwerdeangriffe greifen nach Überzeugung des Senats nicht
durch.
Soweit der Beschwerdeführer Zweifel daran anmeldet, ob die Regelung in § 93 InsO
sich auf von Gläubigern schon anhängig gemachte Verfahren überhaupt auswirken
kann, sind diese Zweifel durch den Beschluss des BGH vom 14. November 2002
(aaO), von dem abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, bereits ausgeräumt
bzw. widerlegt. Denn durch diesen Beschluss wurde gerade - als Konsequenz einer
Gesellschaftsinsolvenz einerseits und der Vorschrift in § 93 InsO andererseits - die
Unterbrechung eines von einem Gläubiger betriebenen (und mittlerweile schon in
der Revisionsinstanz anhängigen) Prozesses festgestellt, der eine geltend
gemachte persönliche Haftung von Gesellschaftern für
Gesellschaftsverbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
Auch der (an sich zutreffende) Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber zu den
Auswirkungen der Regelung in § 93 InsO auf anhängige Prozesse geschwiegen hat,
ist im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 14. November 2002 (aaO) nicht
recht verständlich. Denn dieser verhält sich gerade darüber, dass und wie diese
(bewusste) Regelungslücke zu schließen ist.
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen eine analoge
Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (vgl. BGH aaO) angeht, die er vor allem
mit dem vom AnfG bezweckten Schutz vor Gläubigerbenachteiligungen und einer
deswegen nicht vergleichbaren Ausgangslage begründet, hat bereits der
Berichterstatter in seinem Hinweis vom 13. Mai 2005 (Bl. 10f Bd. IX d.A.) zu Recht
darauf verwiesen, dass der BGH bei seinen Überlegungen zur
verfahrensrechtlichen Auswirkung einer Gesellschaftsinsolvenz tragend auf die
Vergleichbarkeit der in § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG vorausgesetzten
Verfahrenssituation (Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen einem
Insolvenzgläubiger und einem Dritten zur Zeit der Insolvenzeröffnung) abgestellt,
das Erfordernis einer verfahrensrechtlichen Reaktion auf die Gesellschaftsinsolvenz
aber unmittelbar aus dem damit verbundenen Verlust der Einziehungsbefugnis
des Gläubigers gemäß § 93 InsO entnommen hat (und nicht etwa aus dem
Schutzzweck des AnfG). Dem ist nach Auffassung des Senats nichts mehr
hinzuzufügen.
Dass es hier um die sog. Nachhaftung der Beklagten zu 2) und 3) geht, spielt nach
Auffassung des Senats ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle und rechtfertigt es
insbesondere nicht, in der durch die Insolvenz der Beklagten zu 1) entstandenen
Lage anders zu entscheiden, als es der BGH in seinem Beschluss vom 14.
November 2002 (aaO) getan hat. Denn § 160 HGB regelt keinen eigenständigen
Haftungstatbestand, sondern setzt lediglich (ähnlich wie die Verjährungsvorschrift
in § 159 HGB) der dem Grunde nach aus den §§ 128ff HGB folgenden Haftung
persönlich haftender Gesellschafter bestimmte Grenzen. Ein einleuchtender
Grund, Nachhaftungsfälle von sonstigen Fällen der Geltendmachung der
persönlichen Gesellschafterhaftung nach §§ 128ff HGB zu unterscheiden und aus
dem Anwendungsbereich des § 93 InsO herauszunehmen, ist daher nach Sinn und
Zweck dieser Regelung nicht erkennbar (vgl. auch Lüke, aaO, § 93 Rn. 25, wonach
die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 93
InsO ebenfalls nur vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist).
Die im Hinweis des Berichterstatters vom 13. Mai 2005 (aaO) angedachte
Erwägung, ob eventuell ausnahmsweise etwas anderes angenommen werden
könnte, falls die ausgeschiedenen Gesellschafter infolge der zeitlichen Begrenzung
ihrer Haftung nach § 160 HGB überhaupt nur noch von einem einzigen
Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden können, lässt sich zwar
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Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden können, lässt sich zwar
nicht von vornherein von der Hand weisen (vgl. auch Lüke, aaO, § 93 Rn. 25,
wonach die Haftungsmasse aus dem Vermögen ausgeschiedener Gesellschafter
sowieso nur solchen Gläubigern zugute kommen soll, die noch vor dem Zeitpunkt
des Ausscheidens mit der Gesellschaft kontrahiert hatten). Indes bedarf es
insoweit keiner Vertiefung und keiner abschließenden Stellungnahme. Denn aus
den im Anschluss an den Hinweis eingegangenen Schriftsätzen der Parteien vom
16. und 20. Juni 2005 geht schon nicht hervor, dass auf der Tatbestandsseite eine
Situation gegeben ist, wie sie der Berichterstatter bei seiner Überlegung
vorausgesetzt hatte. Wenn auch deshalb nicht mehr entscheidend, ließen sich
gegen diese Überlegung im übrigen – wie den Beschwerdegegnern zuzugestehen
ist – im Hinblick auf ggfls. wohl in der Regel erforderlich werdende, unter
Umständen schwierige und langwierige Sachverhaltsermittlungen Bedenken
sowohl unter dem Gesichtspunkt der praktischen Handhabbarkeit wie auch der
Rechtssicherheit erheben.
Der Senat sieht auch ansonsten keinen Grund, warum die Regelung in § 93 InsO
im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen sollte. Der Grundgedanke der
gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers geht sinngemäß dahin, dass
die „Früchte“ einer von einem Gesellschaftsgläubiger rechtzeitig vor Ablauf der
Nachhaftungsfrist (§ 160 HGB) erhobenen Klage gegen einen ausgeschiedenen
persönlich haftenden Gesellschafter nicht dem Insolvenzverwalter über das
Gesellschaftsvermögen zufallen dürften, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn die
Insolvenzeröffnung erst mehr als fünf Jahre nach der Eintragung des Ausscheidens
des Gesellschafters erfolge und der Insolvenzverwalter selbst keine
Rechtshandlungen vorgenommen habe, die den Ablauf der Nachhaftungsfrist
hätten verhindern können. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht
anzuschließen. Anknüpfend an die bereits im Hinweis des Berichterstatters vom
13. Mai 2005 (aaO) dargelegten Bedenken gegen die Auffassung des
Beschwerdeführers ist dazu noch zu bemerken:
Der Beschwerdeführer scheint den Insolvenzverwalter gleichsam als einen
konkurrierenden Gläubiger aufzufassen, der nur zum Zuge kommen könne, falls in
seiner Person die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme von Gesellschaftern erfüllt seien. Diese Sichtweise geht aber
fehl. Der Beschwerdeführer weist – insoweit zutreffend – selbst darauf hin, dass §
93 InsO keinen Forderungsübergang bewirkt, sondern dass vielmehr die Gläubiger,
die Ansprüche gegen die Gesellschaft und (deswegen) auch gegen persönlich
haftende Gesellschafter haben, Anspruchsinhaber bleiben (vgl. Lüke, aaO, § 93 Rn.
16).
Da ohne Änderung der materiell-rechtlichen Ausgangslage lediglich die
Einziehungsbefugnis übergeht, besteht aber die dem Insolvenzverwalter des
Gesellschaftsvermögens durch § 93 InsO zugewiesene Aufgabe gerade darin,
während der Dauer des Insolvenzverfahrens fremde Forderungen einzuziehen, d.h.
Ansprüche von Gläubigern geltend zu machen, um eine diesen gegenüber
gegebene Haftung persönlich haftender Gesellschafter für
Gesellschaftsverbindlichkeiten koordiniert zu realisieren und dadurch zur Masse
fließende Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verwenden zu können (vgl. Lüke,
aaO, § 93 Rn 5f sowie Rn. 20, vgl. auch Rn. 25 zur Bildung einer Sondermasse mit
den von ausgeschiedenen Gesellschaftern eingezogenen Beträgen).
Die gegenüber Gesellschaftsgläubigern bestehende eigenständige Haftung von
Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist also im Rahmen der
Gesellschaftsinsolvenz „gleichsam mit zu erledigen“ (Lüke, aaO, § 93 Rn. 3), um
einerseits auch beim Vorhandensein neben der Gesellschaft haftender
Gesellschafter dem Interesse an einer gleichmäßigen Befriedigung aller
Gesellschaftsgläubiger Rechnung zu tragen sowie Sondervorteile einzelner
Gläubiger durch einen schnelleren Zugriff auf das Vermögen von persönlich
haftenden Gesellschaftern zu vermeiden (BGH NJW 2002, 2718f, zu II.1. der
Gründe; Lüke, aaO, § 93 Rn. 3), und um andererseits einer Massearmut der
Gesellschaft vorzubeugen, wenn ausreichend Privatvermögen von ebenfalls
haftenden Gesellschaftern vorhanden ist (Lüke, aaO, § 93 Rn. 4).
All das ergibt nur Sinn, wenn § 93 InsO – gerade – solche Gläubigeransprüche
erfasst, die überhaupt (noch) durchsetzbar sind, mag das auch im Falle der
Nachhaftung u.a. von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs
gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch den jeweiligen Gläubiger
abhängen. Nur dann besteht auch die Gefahr, dass ein Gläubiger sich durch
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abhängen. Nur dann besteht auch die Gefahr, dass ein Gläubiger sich durch
schnelleren Zugriff auf Gesellschaftervermögen Vorteile gegenüber anderen
Gläubigern sichert, was nach Sinn und Zweck der Regelung beim Eintreten einer
Gesellschaftsinsolvenz gerade vermieden werden soll. Dass der einzelne Gläubiger
sich selbst durch rechtzeitige Klageerhebung überhaupt erst die Möglichkeit offen
gehalten hat, auf nachhaftendes Gesellschaftervermögen zugreifen zu können,
kann deshalb kein entscheidendes Argument gegen eine Anwendung des § 93
InsO in derartigen Fällen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der von der
Vorschrift angeordnete Übergang der Einziehungsbefugnis auf den
Insolvenzverwalter den von einem Gläubiger (bereits) verfolgten
Nachhaftungsanspruch in der rechtlichen Lage erfasst, in der er sich zum
Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz befindet, selbst wenn zu
diesem Zeitpunkt - bei einem Hinwegdenken der vom Gläubiger schon
unternommenen rechtlichen Schritte - die Nachhaftungsfrist abgelaufen wäre.
Der Senat sieht nach alledem den angefochtenen Beschluss als richtig an, sodass
die sofortige Beschwerde dagegen zurückzuweisen war.
Den Beschwerdewert hält der Senat mit 521.585 € (20% der derzeitigen
Klageforderung von 2.607.925 €) für richtig bemessen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegner ist der Wert einer Beschwerde gegen einen
Aussetzungsbeschluss oder eine in vergleichbarer Weise zu einem einstweiligen
Stillstand des Verfahrens führende Entscheidung nicht mit dem Wert der
Klageforderung identisch, sondern selbstständig nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl.
BGHZ 22, 283-286). Er kann in der Regel mit einem Fünftel des Werts der
Hauptsache angesetzt werden (vgl. u.a. OLG Hamburg, MDR 2002, 479f; OLG
Frankfurt/M., OLGR 1994, 34, 35; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496, 497).
Besondere Umstände, die eine Abweichung gebieten, sind hier nach Auffassung
des Senats nicht gegeben. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer als
Konsequenz der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden und vom
Senat geteilten Rechtsauffassung zur insolvenzrechtlichen Lage im Hinblick auf die
Realisierung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) unter
Umständen empfindliche Einbußen hinnehmen muss, etwa weil er im Endergebnis
nur eine derzeit nicht absehbare Quote erhält. Die darin liegende wirtschaftliche
Beeinträchtigung seiner Interessen wäre aber ggfls. zwangsläufige Folge der
Insolvenz der Beklagten zu 1) und der damit von Gesetzes wegen verbundenen
Auswirkungen, nicht hingegen eine (erst) durch den angefochtenen Beschluss
bewirkte Beschwer.
Denn der Beschluss hat lediglich feststellenden Charakter, da er nicht mehr als
eine infolge der Gesellschaftsinsolvenz in Verbindung mit den Regelungen in §§ 93
InsO, 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (analog) schon eingetretene – hier:
verfahrensrechtliche – Wirkung ausspricht (BGH, Beschluss vom 14. November
2002, aaO, zu II.2.b. der Gründe); er führt dagegen die Wirkungen der
Gesellschaftsinsolvenz und die damit im Endergebnis womöglich verbundenen
wirtschaftlichen Folgen nicht erst herbei. Für den Beschwerdewert kann deshalb
nicht mehr als das Interesse des Beschwerdeführers bestimmend sein, den
Prozess, soweit er gegen die Beschwerdegegner gerichtet ist, ohne zeitlichen
Aufschub fortsetzen zu können.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des eine Aussetzung
oder vergleichbare Entscheidung betreffenden Beschwerdeverfahrens Teil der
Kosten der Hauptsache sind (vgl. OLG Hamburg, MDR 2002, 479f; OLG München,
NJW-RR 1996, 228, 229; Zöller-Greger, aaO, § 252 Rn. 3 mwN).
Da dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass sich die vom Senat bei seiner
Entscheidung berücksichtigte Rechtsprechung nicht mit der Frage
auseinandersetzt, ob die Auswirkungen einer Gesellschaftsinsolvenz auf einen
anhängigen Prozess auch dann unterschiedslos dieselben sind, wenn und soweit
es um eine geltend gemachte Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter geht,
und da zu dieser Frage, die sich in einer größeren Zahl von Prozessen künftig
erneut stellen kann, soweit ersichtlich noch keine ober- oder höchstrichterliche
Entscheidung vorliegt, schien dem Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde
geboten (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.