Urteil des OLG Frankfurt vom 23.02.1981

OLG Frankfurt: grundsatz der gegenseitigkeit, eheliche wohnung, eheähnliche gemeinschaft, einstweilige verfügung, ehepartner, trennung, ausschluss, flucht, verschulden, erbrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 5/81
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1361 Abs 3 BGB, § 1579 Abs
1 Nr 4 BGB
Ausschluß des Ehegattenunterhalts bei eheähnlicher
Gemeinschaft
Orientierungssatz
1. Lebt ein Ehegatte mit einem anderen Partner zusammen, so rechtfertigt dies allein
noch nicht den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs 3 BGB i.V.m. §
1579 Abs 1 Nr 4 BGB. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die Hinwendung zu dem
Dritten als evidente Abkehr aus einer intakten Ehe darstellt oder die Folge eines
Fehlverhaltens des anderen Ehegatten bzw. die reaktive Flucht aus einer bereits
gescheiterten Ehe ist.
2. Zu den Voraussetzungen des Erlasses und zum Umfang einer einstweiligen
Unterhaltsverfügung
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Familiengerichts Rüsselsheim
vom 9. Dezember 1980 - 7 F 335/80 - abgeändert.
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an die Verfügungsklägerin ab 1. Dezember
1980 für die Dauer von sechs Monaten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 450,-- DM zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die
Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Beklagte 3/5 und die
Klägerin 2/5 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil vom 9. Dezember 1980, mit dem das
Familiengericht Rüsselsheim den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 720,-- DM für sechs Monate verurteilt
hat, ist zulässig, sachlich jedoch nur teilweise begründet. Da eine Ehesache nicht
anhängig ist, darf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin
eine einstweilige Verfügung erlassen werden (Weychardt, DAV 80, 673 f., 697).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Verfügungsanspruch zu. Der
Beklagte ist nämlich verpflichtet, der von ihm getrenntlebende Klägerin Unterhalt
zu zahlen (§ 1361 BGB). Der Unterhaltsanspruch ist nicht nach §§ 1361 III, 1579 I
Nr. 4 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Zeugen Z1 zusammenlebt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 80,
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665 f. = NJW 80, 1686) ist der Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden
Ehegatten allerdings dann ausgeschlossen, wenn er den anderen Ehegatten
verlassen und sich in unmittelbarem Anschluss daran zu seinem Freund begeben,
mit ihm eine Wohnung bezogen hat und seitdem in eheähnlicher Gemeinschaft
mit diesem zusammenlebt. Wende sich ein Ehegatte in solcher Weise gegen den
Willen seines Ehepartners einer anderen Person zu, so kehre er sich damit, wie der
Bundesgerichtshof ausgeführt hat, in einem Maße von seiner Ehe und dem
Ehepartner ab, dass er nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher
Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen
kann. Eine Solche Inanspruchnahme liefe dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
zuwider, der auch dem ehelichen Unerhaltsrecht zugrunde liege. Dieser Hinweis
auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit von ehelicher Hilfe, Betreuung und
Unterhalt rechtfertigt jedoch (entgegen OLG Düsseldorf, FamRZ 80, 1118) nicht
die Annahme, der Bundesgerichtshof lasse das Zusammenleben eines
Ehepartners mit einem Dritten für sich allein schon für den Ausschluss des
Unterhaltsanspruches genügen. Vielmehr ist dem Zusammenhang der
Entscheidungsgründe und dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung (FamRZ
79, 569, 570) zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen
Ehegatten nur dann unbillig sein soll, wenn den unterhaltsberechtigten Ehegatten
an der Trennung ein schwerwiegendes, klares und evidentes Verschulden trifft.
Dem folgt der Senat. Maßgeblich ist daher nicht allein, dass sich ein Ehegatte
einem anderen Partner zugewandt hat, sondern auch warum er dies getan hat
(BGH FamRZ 79, 569, 570; OLG Düsseldorf a.a.O.). Hierfür kommen aber die
verschiedensten Ursachen in Betracht. So braucht sich die Hinwendung zu einem
Dritten keineswegs als Abkehr von oder Ausbruch aus der Ehe darzustellen,
sondern kann die Folge eines Fehlverhaltens des anderen Ehegatten oder die
reaktive Flucht aus einer bereits gescheiterten Ehe sein. In einem solchen Fall ist
die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten aber nicht grob unbillig. Denn er
kann nicht erwarten, deswegen, weil sein Ehepartner nunmehr mit einem Dritten
zusammenlebt, dem Grunde nach besser gestellt zu werden, als er stünde, wenn
der Ehepartner nach der Trennung alleine geblieben wäre und ihm seine Hilfe und
Betreuung ebenfalls nicht mehr zukommen ließe. Die eheähnliche Gemeinschaft
wirkt sich auch wirtschaftlich nicht zu seinem Nachteil aus und ist für den anderen
Ehegatten häufig sogar die einzige sinnvolle Alternative bei einer gescheiterten
Ehe (OLG Düsseldorf a.a.O.; Limbach, NJW 80, 871, 873).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des
Unterhaltsanspruches sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Klägerin trifft an der Trennung kein evidentes schwerwiegendes Verschulden.
Sie hat die eheliche Wohnung am 13. Juni 1980 nur aus Angst vor weiteren
Handgreiflichkeiten des Beklagten verlassen, nachdem dieser sie, wie er selbst
einräumt, bei einer erregten Auseinandersetzung an den Haaren gezogen, nach
ihrer Darstellung ihr sogar gedroht hatte mit dem Küchenmesser das Gesicht zu
zerkratzen und zu zerschneiden. Aus Furcht hat sie mangels einer anderen
Unterkommensmöglichkeit bei dem 77 Jahre alten Zeugen Z1 Zuflucht gesucht,
der sich ihr nicht zuletzt wegen ihrer - verstorbenen - Eltern in väterlicher
Freundschaft verbunden fühlt. Der Beklagte hat daraufhin sogleich das Türschloss
erneuern lassen und ihr die Rückkehr in die eheliche Wohnung verwehrt. Damit hat
er selbst eine schwerwiegende Eheverfehlung begangen. Dies schließt die
Annahme eines evidenten Trennungsverschuldens auf Seiten der Klägerin aus,
ohne dass im einzelnen noch geklärt werden müsste, ob sie sich ihrerseits nicht
ebenfalls zumindest durch Erwecken eines bösen Scheins ehewidrig verhalten hat.
Der Unterhaltsanspruch ist nach alledem nicht schon dem Grunde nach
ausgeschlossen. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Zeugen Z1 nunmehr zusammenlebt
und ihm ständig unentgeltlich Dienste leistet, die normalerweise vergütet werden.
Eine solche kostenlose Hilfeleistung darf nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen
Ehegatten gehen, so dass sich die Klägerin eine angemessene Vergütung ihrer
Dienste anrechnen lassen muss (BGH FamRZ 80, 665 f., 668). Mangels Vorliegens
von Gesichtspunkten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, ist insoweit von
einem fiktiven Einkommen von 300,-- DM auszugehen (OLG Düsseldorf, FamRZ
78, 856, 857; Weychardt DAV, S. 673 f., 683). Um diesen Betrag ermäßigt sich der
im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbare notwendige Unterhaltsbedarf
von 750,-- DM, so dass der Beklagte noch 450,-- DM auf die Dauer von sechs
Monaten zu zahlen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.