Urteil des OLG Frankfurt vom 01.08.2006

OLG Frankfurt: beschwerdeinstanz, gerichtsbarkeit, einspruch, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verfahrenskosten, dokumentation, hauptsache

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 318/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13a Abs 3 FGG, § 43 WoEigG,
§ 45 Abs 1 WoEigG, § 103
ZPO, § 104 ZPO
(Kostenfestsetzung; Wohnungseigentumsverfahren:
Statthaftigkeit eines von der Beschwerdeinstanz nicht
zugelassenen Rechtsmittels gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss)
Leitsatz
Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht
mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
gemäß § 45 Abs. 1 WEG- zum OLG anfechtbar.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 447,60 € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 18.08.2004 (Bl. 75-80 d. A.) hat das Amtsgericht in einem
Beitreibungsverfahren nach teilweiser Hauptsacheerledigung die Antragsgegnerin
zur Zahlung von Wohngeld nebst Zinsen verpflichtet, ihr die gerichtlichen
Verfahrenskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.073,76 € festgesetzt.
Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde
hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 12.07.2005 ist wegen der
außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens ein
Kostenfestsetzungsbeschluss über 447, 60 € gegen die Antragsgegnerin erlassen
worden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.06.2006 (Bl 159-162 d. A.) die
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Antragsgegnerin
hat gegen den ihr am 26.06.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am
10.07.2006 eingegangenem Schreiben "Einspruch" gegen diesen Beschluss
eingelegt.
Das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist unzulässig.
Nach § 13 a Abs. 3 FGG finden die Vorschriften der ZPO über das
Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu
denen gemäß § 43 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört,
entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 103-107 ZPO
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entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 103-107 ZPO
enthalten und sie gelten auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, so
dass das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BGH
ZMR 2005, 58; BayObLGZ, 2002 274, 277; Senat JurBüro 2002, 456; Zöller/Herget:
ZPO, 25. Aufl., § 104, Rdnr. 20 b; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15.
Aufl., § 13 a, Rdnr. 68 a; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 74;
Staudinger/Wenzel: WEG, 13. Aufl., 2005, § 47, Rdnr. 35; Demharter Rpfleger 2004,
439). Nach der Änderung der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren durch
das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001
(BGBl. I S. 1887) -ZPO-RG- ist eine sofortige Beschwerde nur vorgesehen, soweit
über den Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs
entschieden hat (§§ 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO).
Entsprechend der gesetzlichen Intention des ZPO-RG, in Nebenverfahren die
Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsmittelzug auf ein von der Bedeutung
her gerechtfertigtes Maß zu beschränken, ist gegen in der Beschwerdeinstanz
ergangene Entscheidungen ein Rechtsmittel in Gestalt der Rechtsbeschwerde nur
noch dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sie
durch das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen
wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dabei entspricht für die Verfahren der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsbeschwerde die (sofortige) weitere
Beschwerde des § 27 FGG bzw. für das WEG-Verfahren die sofortige weitere
Beschwerde des § 45 Abs. 1 WEG.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin schon als unstatthaft. Es
ist als sofortige (Erst-)Beschwerde unzulässig, weil es sich nicht gegen eine im
ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtet. Aber auch als sofortige weitere
Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil sie das Landgericht in seiner
Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen hat, da es an den Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw.
Erforderlichkeit der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung
des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) fehlt.
An die Nichtzulassung ist der Senat gebunden, eine Nichtzulassungsbeschwerde
ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch unzulässig
ist, weil es nicht die Formerfordernisse einer Rechtsbeschwerde erfüllt. Weder ist es
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Instanzgerichte
(Amtsgericht Offenbach am Main, Landgericht Darmstadt, Oberlandesgericht
Frankfurt am Main), noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, 21 Abs. 2 Satz 1 i.
V. m. 29 Abs. 4 FGG).
Unabhängig von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels könnte es auch in der Sache
keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung in der Hauptsache mit der Beschwerde
im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr überprüft werden kann, wie es die
Antragsgegnerin anstrebt und worauf sie in der angefochtenen Entscheidung
bereits hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht der Höhe der festgesetzten
Kosten, da die Antragsgegnerin den Umfang ihrer Beanstandung nicht
eingeschränkt hat, § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.