Urteil des OLG Frankfurt vom 16.08.2005

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, akteneinsicht, hindernis, zustellung, datum, verhinderung, sorgfalt, rechtsmittelfrist, verschulden, anweisung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 95/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520
Abs 2 ZPO
(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Überprüfungspflicht betreffend den Zustellungszeitpunkt)
Leitsatz
Ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Datum der Zustellung des
landgerichtlichen Urteils nur telefonisch von seinen Mandanten mitgeteilt worden, ist es
seine Pflicht, im Rahmen einer beantragten Akteneinsicht auch die Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen.
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das
Schlussurteil des Landgerichts Hanau vom 17.3.2005, Az. 4O 496/03, als
unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte zu 2) wurde durch das Schlussurteil des Landgerichts Hanau vom
17.3.2005 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger
1.122.217,99 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu
Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 19.4.2005
zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 2), nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt RA1, am 12.5.2005 Berufung eingelegt und diese am 19.7.2005 mit
Schriftsatz vom selben Tag begründet. Ebenfalls am 19.7.2005 hat der Beklagte
zu 2) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führt der Beklagte zu 2) aus, er
habe Rechtsanwalt RA1 am 12.5.2005 fernmündlich das Mandat zu seiner
Vertretung in der Berufungssache erteilt. Rechtsanwalt RA1 habe ihn daraufhin
gebeten, er möge das ihm zugestellte Urteil per Telefax übermitteln und ihn
darauf hingewiesen, dass er mitzuteilen habe, wann seinen erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten das Urteil zugestellt worden sei. Er habe Rechtsanwalt
RA1 erklärt, dass die Zustellung am 19.4.2005 erfolgt sei. Sie seien überein
gekommen, dass zunächst Berufung eingelegt und Akteneinsicht beantragt werde,
um sich einen umfassenden Überblick über den gesamten Inhalt des Rechtsstreits
zu verschaffen. Nach dem Telefonat und dem Eingang des Telefaxes habe die
Büroangestellte A des Rechtsanwalts RA1 diesem das Telefax vorgelegt mit dem
Bemerken, dass sich das Zustellungsdatum des Urteils nicht aus dem Telefax
ergebe und sie daher nicht den Ablauf von Berufungs- und
Berufungsbegründungsfrist feststellen könne. Daraufhin habe Rechtsanwalt RA1 ihr
gesagt, dass nach telefonischer Mitteilung des Mandanten die Zustellung am
19.4.2005 bewirkt worden sei. Sie möge den Berufungsschriftsatz fertigen und in
den Schriftsatz einen Antrag auf Akteneinsicht aufnehmen. Zugleich sei sie
angewiesen worden, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 19.6.2005
zu notieren. Dies habe Frau A jedoch versäumt. Erst aufgrund des Schreibens des
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zu notieren. Dies habe Frau A jedoch versäumt. Erst aufgrund des Schreibens des
Gerichts vom 1.7.2005, bei Rechtsanwalt RA1 zugegangen am 6.7.2005, sei
aufgefallen, dass die Frist zur Berufungsbegründung ergebnislos verstrichen sei. In
der Kanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten sei die
Überwachung von Notfristen so organisiert, dass der zuständige Rechtsanwalt bei
Annahme eines Mandats auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerke
oder vermerken lasse und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte – hier
Frau A – weiterleite, die die Frist in einem besonderen Fristenkalender notiere, der
zum einen elektronisch geführt werde, zum anderen in ein besonderes Fristenbuch
eintrage. Die Büroangestellte notiere die Frist und trage zusätzlich eine Vorfrist
eine Woche vor Fristablauf ein, jeweils mit einem auffälligen Hinweis „Berufung“
oder „Berufungsbegründungsfrist“. Außerdem werde die Eintragung im
Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Die Mitarbeiterin A sei geschult und
zuverlässig, sie habe den Fristenkalender seit über drei Jahren sorgfältig und
fehlerlos geführt.
Der Beklagte zu 2) hat sein Vorbringen glaubhaft gemacht durch Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung der Frau A sowie der anwaltlichen Versicherung
durch Rechtsanwalt RA1.
II. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil vom 17.3.2005 war
als unzulässig zu verwerfen gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 19.4.2005
zugestellt, mithin lief die Berufungsfrist am 19.5.2005 und die
Berufungsbegründungsfrist am 20.6.2005 ab (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die
Berufungsbegründung erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.7.2005, bei
Gericht per Fax am gleichen Tage eingegangen, so dass sie verspätet war.
Dem Beklagten zu 2) ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2) vom 19.7.2005 ist unzulässig,
da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 2 ZPO bei Gericht
eingegangen ist. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beginnt mit dem
Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben wird, § 234 Abs. 2 ZPO. Ein
Hindernis ist jedoch nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein
Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das
Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH
GRUR 2004, 80). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des
Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist mangels Notierung im Fristenkalender. Der
zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Beklagte
zu 2) gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hätte jedoch bereits am
27.6.2005 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen,
dass die Berufungsbegründungsfrist am 20.6.2005 abgelaufen war. Aufgrund der
gewährten Akteneinsicht hätte er Kenntnis von dem Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist bereits am 20.6.2005 erlangen können und müssen,
so dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens ab dem Datum
der Rückgabe der eingesehenen Akte, nämlich am 27.6.2005 begann. Zwar stand
nach dem Vortrag des Beklagten die Einsicht der Gerichtsakten nicht im
Zusammenhang mit der Ermittlung der Berufungsbegründungsfrist, sondern habe
dazu gedient, sich einen umfassenden Überblick über den Rechtsstreit zu
verschaffen. Dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätte
sich aber die Notwendigkeit der Überprüfung der Frist zur Berufungsbegründung
angesichts seines eigenen Vortrags aufdrängen müssen (BGH NJW 2002, 3636 f.).
Danach war ihm lediglich telefonisch durch den Beklagten mitgeteilt worden, wann
das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden sei. Aus dem ihm zugefaxten Urteil
ergab sich das Zustellungsdatum ebenfalls nicht. Daher wäre es notwendig
gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegende Verpflichtung der
Überprüfung der Einhaltung der Rechtsmittelfristen, mithin auch die Einhaltung der
Berufungsbegründungspflicht, erfüllte.
Zur schuldlosen Verhinderung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nach
§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses hat der Beklagte zu 2)
nichts vorgetragen.
Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist darüber hinaus auch nicht
als unverschuldet anzusehen.
Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der
Beklagte zu 2) gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hätte bereits am
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Beklagte zu 2) gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hätte bereits am
21.5.2005 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen,
dass die Berufungsbegründungsfrist am 20.6.2005 ablaufen würde und die Frist
dementsprechend eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat mit Schreiben vom
17.5.2005, das unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten am 21.5.2005 bei
dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2)
eingegangen sein wird, unter Bekanntgabe des Aktenzeichens mitgeteilt, dass die
Berufungsschrift am 12.5.2005 bei Gericht eingegangen ist. Sinn und Zweck dieser
gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels bestehen auch
darin, dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zu ermöglichen, die
Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu überprüfen; eine solche Prüfung alsbald nach
Eingang der gerichtlichen Mitteilung auch tatsächlich anzustellen, gehört zu den
anwaltlichen Pflichten (BGH NJW 1992, 2089 f.). Im vorliegenden Fall hat der
zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen, eine solche
Überprüfung vorgenommen zu haben, was umso notwendiger gewesen wäre, als
das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ihm nur fernmündlich vom
Mandanten mitgeteilt worden war.
Des Weiteren hätte dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des
Beklagten zu 2) die Pflicht oblegen, die Befolgung der mündlichen Anweisung an
seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, zu kontrollieren.
Wird ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur
mündlich vermittelt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende
organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in
Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeneintragung unterbleibt (BGH NJW
2003, 435 f.). ¶
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.