Urteil des OLG Frankfurt vom 06.04.2004

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, hauptsache, genehmigung, unterdeckung, beschwerdefrist, parteivertreter, verfahrensgegenstand, verfügung, eigentümer, anforderung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 448/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20a Abs 2 FGG, § 27 Abs 2
FGG, § 45 WoEigG
(Wohnungseigentumsverfahren: Sofortige weitere
Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung des
Beschwerdegerichts; Erstattung der außergerichtlichen
Kosten)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen mit der
Maßgabe, dass die Antragsgegner auch die gesamten Gerichtskosten des
amtsgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 4.000,00 EUR
Gründe
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ...
in O 1.
Die Gemeinschaft beschloss am 13.02.1997 zu TOP 1-3 mehrheitlich die
Genehmigung der Jahresabrechnungen 1991 bis 1995 samt der Entlastung des
Verwalters (Bl. 13 d. A.). Für 1991 bis 1995 waren bereits zuvor durch andere
Verwalter Abrechnungen erstellt und genehmigt worden, die jedoch in
verschiedenen Anfechtungsverfahren durch das Amtsgericht (teilweise) für
unwirksam erklärt worden waren.
Der Antragsteller hat auch die am 13.02.1997 zu TOP 1-3 gefassten Beschlüsse
angefochten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.1997 (Bl. 143-153 d.A.) unter
Zurückweisung der Anträge im Übrigen die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich
der Verwalterentlastung, die Genehmigung der Jahresabrechnung 1995/96
insgesamt und die Jahresabrechnungen 1991/92 bis 1994/95 insoweit aufgehoben,
als darin Rücklagen aufgeführt waren. Dem Antragsteller sind in dem
amtsgerichtlichen Beschluss die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt worden, eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 02.12.1998 (Bl. 333) durch Einholung
eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen E. Beweis erhoben darüber,
ob über die von der Amtsrichterin festgestellten Mängel der
streitgegenständlichen Jahresabrechnungen hinaus Fehler vorlägen, insbesondere
solle den in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfen nachgegangen und
anhand der Kontoauszüge und Belege geprüft werden, ob die getätigten Ausgaben
ordnungsgemäß erfolgt und gebucht seien. Die Sachverständige ist in ihrem
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ordnungsgemäß erfolgt und gebucht seien. Die Sachverständige ist in ihrem
Gutachten vom 20.12.1999, für dessen Inhalt im einzelnen auf Blatt 368- 438 d. A.
Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, die Jahresabrechnungen
1991/92, 1992/93, 1993/4 und 1994/95 entsprächen nicht einer ordnungsgemäßen
Jahresabrechnung. Sofern die Abrechnungen nicht nochmals mangelfrei erstellt
würden, müssten die ermittelten Differenzbeträge (Über-/Unterdeckung) durch
Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ausgeglichen werden und zwar
dergestalt, dass sie den Rücklagen entnommen oder zugeführt werden oder dass
sie auf die Eigentümer entsprechend ihren Anteilen verteilt werden. Der
Gesamtbetrag der Unterdeckung für den Zeitraum 1990 bis 1995 in Höhe von
3.249,66 DM sei dem Vermögen der Gemeinschaft zuzuführen (Bl. 410 d. A.). Zu
diesem Gutachten hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers
mit Schriftsatz vom 26.01.2000 Stellung genommen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.03.2000 (Bl. 458-465)
beschlossen die Eigentümer u. a. über die streitgegenständlichen
Jahresabrechnungen entsprechend dem Ergebnis des
Sachverständigengutachtens, indem der jeweils von der Sachverständigen
erstellte Status übernommen und die jeweilige Unter- bzw. Überdeckung durch
Zahlung auf bzw. von dem Rücklagenkonto ausgeglichen wurde. Die in dieser
Versammlung gefassten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden. Die
Verwaltung hat angekündigt, die Einzelabrechnungen auf der Grundlage dieser
Beschlüsse zu korrigieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 vor dem Landgericht, an der auch
der Antragsteller teilnahm, haben die Verfahrensbevollmächtigten
übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kammer hat Termin zur
Verkündung einer Entscheidung auf den 23.01.2002 bestimmt (Bl. 490, 491). Mit
am 21.01.2002 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller
"gegen die Vorgehensweise der beiden Antragsteller-Parteivertreter bezüglich der
anwaltlichen Vertretung sofortige Beschwerde eingelegt" und die Vertagung des
Verkündungstermins beantragt sowie die Erläuterung des
Sachverständigengutachtens in einem zusätzlichen Verhandlungstermin. Der
Sachverständigen sollte aufgegeben werden, alle Berechnungsunterlagen zu den
Jahresabrechnungen dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen und dem
Antragsteller eine weitere Stellungnahme zu dem Gutachten zu ermöglichen.
Zur Begründung hat der Antragsteller u. a. ausgeführt, seine Parteivertreter
hätten in unzulässiger Weise der Beschwerdekammer sein Einverständnis
signalisiert, was als Parteiverrat zu werten sei. Das Sachverständigengutachten sei
in der Gesamtheit nicht schlüssig dargestellt und nicht nachvollziehbar, eine
Schadensersatzpflicht sei nicht erwähnt worden.
Das Landgericht hat mit am 24.04.2002 verkündeten Beschluss (Bl. 515- 519)
nach Erledigung der Hauptsache den Antragsgegnern die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt, aber keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
angeordnet. Da die Antragsgegner ohne das erledigende Ereignis der neuerlichen
Beschlussfassung auf Grund des Sachverständigengutachtens E. unterlegen
wären, seien den Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten sei nach der
Hauptsacheerledigung allerdings nicht mehr angebracht. Zur Abweichung von
dem Grundsatz, dass keine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, habe
keine Veranlassung bestanden.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 15.07.2002 bei Gericht
eingegangene (sofortige) weitere Beschwerde des Antragstellers (Bl. 532 d. A.).
Nach gerichtlichem Hinweis auf die Formunzulässigkeit mit Verfügung vom 22.11.
2002 hat der Antragsteller am 25.11.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und wegen der
Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt (Bl. 544 d.A.).
In seiner nachgereichten Begründung vom 10.12.2002, mit Korrektur vom
14.12.2002, wendet sich der Antragsteller gegen die übereinstimmende
Erledigungserklärung, da er noch eine Erläuterung des
Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten habe. Die Empfehlungen
der Sachverständigen seien abzulehnen, da sie eine Kaschierung der in der
Vergangenheit vorgekommenen Unterschlagungen der Instandhaltungsrücklage
und Erlöse aus der Nutzung des Waschcenters bedeuteten. Entgegen der
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und Erlöse aus der Nutzung des Waschcenters bedeuteten. Entgegen der
Begründung des angefochtenen Beschlusses seien keine neuen Abrechnungen
erstellt worden, auch sei am 15.03.2000 keine originäre Beschlussfassung durch
die Wohnungseigentümer erfolgt, sondern es habe sich um eine parteiliche
Stellungnahme auf gerichtliche Anforderung gehandelt, die deshalb auch nicht
habe angefochten werden müssen. Der angefochtene Beschluss sei nichtig bzw.
aufzuheben, da er den Antragsteller in seinem Recht verletze, eine
ordnungsgemäße Abrechnung zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens des Antragstellers wird auf Bl. 546-554 d. A. Bezug genommen.
Die gemäß §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde
des Antragstellers ist zulässig, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung
richtet, insbesondere jetzt nach §§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 1 und 2 FGG formgültig
eingelegt worden. Zwar fehlte bei dem angefochtenen Beschluss noch die laut
BGH - Beschluss vom 02.05.2002 (FG-Prax 2002, 166= MDR 2002, 1140 = ZWE
2002, 515) erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bedurfte es aber trotzdem nicht, da mangels Zustellung des
landgerichtlichen Beschlusses, die auf Grund erfolgter Mandatsniederlegung des
Verfahrensbevollmächtigten an den Antragsteller persönlich hätte erfolgen
müssen, die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hatte (§§ 16 Abs. 2 Satz 1,
20 a Abs. 2 FGG).
Das Landgericht hat erstmalig eine isolierte Kostenentscheidung nach
übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache getroffen, die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, deren Erstattung angeordnet
werden soll, übersteigen 100,00 EUR und auch in der Hauptsache wäre der
Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 750,00 EUR überschritten.
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Senat kann die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung
nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen, nämlich darauf, ob von ungenügenden
oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche
Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem
Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder die Grenzen des
eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter
Gebrauch gemacht wurde (BayObLGZ 1990, 28, 31; BayObLG WE 1994, 150;
Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 47, Rdnr. 34; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.
Aufl., § 47, Rdnr. 23). Nach diesen Kriterien ist es aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, dass keine Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers angeordnet wurde. Dies entspricht dem in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das WEG-Verfahren gehört, auch bei
übereinstimmender Erledigungserklärung geltenden Grundsatz, dass die Parteien
ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen (Bärmann/Pick/Merle:
WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 42; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.Aufl, § 47, Rdnr. 12 und
vor §§ 43 ff., Rdnr. 217). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, so bei
von vornherein erkennbar aussichtsloser Verfahrenseinleitung oder bei Verzug mit
Hausgeldzahlungen, derartiges liegt hier aber nicht vor. Auf den voraussichtlichen
Verfahrensausgang kann für die Kostenentscheidung bzgl. der außergerichtlichen
Kosten nicht allein abgestellt werden, da im Fall der Hauptsacheentscheidung das
bloße Unterliegen der Antragsgegner auch nicht die Anordnung der
Kostenerstattung rechtfertigen würde (Staudinger/Wenzel, aaO., Rdnr. 17). Ein
besonderer Grund, der - über die Tatsache des Unterliegens hinaus - die
Anordnung der Kostenerstattung ausnahmsweise rechtfertigen könnte, wäre
gegeben, wenn die Beteiligten zu 2) ihre Pflichten in leicht erkennbarer Weise
schuldhaft verletzt und dadurch das Verfahren veranlasst hätten (Hügel/Scheel:
Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rdnr. 1338). Davon ist nach Auffassung des
Senats nicht auszugehen, denn es bedurfte zur Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Jahresabrechnungen, soweit es Verfahrensgegenstand im
Erstbeschwerdeverfahren war, immerhin der Beweiserhebung durch die Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Deshalb ist der vorliegende Fall nicht
vergleichbar mit denjenigen, in denen ganz eindeutige Pflichtverletzungen des
Verwalters zu Verfahrenseinleitungen geführt haben, wie z. B. vorsorgliche
Beschlussanfechtungen wegen nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgelegter
Versammlungsniederschriften.
Das Landgericht hat aber - im Gegensatz zur Begründung, in der von den Kosten
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Das Landgericht hat aber - im Gegensatz zur Begründung, in der von den Kosten
"des Rechtsstreits" und der "Auferlegung der gerichtlichen Kosten" ohne
Unterscheidung zwischen amts- und landgerichtlichem Verfahren die Rede ist- in
seiner Tenorierung nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Erledigung der
Hauptsache im Rechtsmittelverfahren dazu führt, dass Gegenstand seiner
Entscheidung die Kosten des gesamten Verfahrens, nicht nur des
Beschwerdeverfahrens sind (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rdnr.
47). Dies war noch klarzustellen.
Soweit der Antragsteller nicht die Überprüfung der isolierten Kostenentscheidung
anstrebt, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffen hat,
sondern eine Überprüfung des Streitgegenstandes erreichen will, wie er vor der
übereinstimmenden Erledigungserklärung bestanden hat, fehlt es an einer
formellen Beschwer, denn in der Hauptsache hat das Landgericht - zu Recht - nicht
entschieden.
Hinsichtlich der vom Antragsteller zunächst geltend gemachten Anfechtung der
am 13.02.1997 gefassten Beschlüsse liegen übereinstimmende
Erledigungserklärungen vor, die für dieses Verfahren bindend sind
(Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 43, Rdnr. 21). Deshalb kann die angefochtene
Genehmigung der streitgegenständlichen Jahresabrechnungen nicht mehr
Gegenstand der weiteren Beschwerde sein. Hinzukommt, dass die weitere
Beschwerde eine Rechtsbeschwerde ist, die regelmäßig keinen neuen
Tatsachenvortrag ermöglicht (§§ 45 WEG, 27 ff. FGG).
Ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, er habe der von seinem
Verfahrensbevollmächtigten abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen,
kann dahingestellt bleiben. In dem Verhandlungsprotokoll, dessen Inhalt
maßgeblich ist, hat dieser Widerspruch jedenfalls keinen Niederschlag gefunden
und der Antragsteller hat auch keine Berichtigung des Protokolls beantragt.
Davon abgesehen hätte die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig
verworfen werden müssen mit der Folge der Auferlegung der Gerichtskosten, wenn
der Antragsteller die Hauptsache nicht für erledigt erklärt und damit seinen Antrag
auf die Kosten beschränkt hätte. Denn durch die Beschlüsse vom 15.03.2000 ist
tatsächlich die Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil es sich bei den
Beschlüssen vom 15.03.2000 um ersetzende Zweitbeschlüsse handelt, auch wenn
nicht über komplett neu erstellte Jahresabrechnungen beschlossen wurde. Dies
zeigt sich schon daran, dass auch eine Ungültigerklärung der angefochtenen
Beschlüsse vom 13.02.1997 nichts an der Wirkung der Beschlüsse vom
15.03.2000 ändern würde. Damit ist eine Entscheidung über die den
ursprünglichen Verfahrensgegenstand bildende Genehmigungsbeschlüsse vom
Februar 1997 sinnlos geworden. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich,
dass nur eine Probeabstimmung erfolgen sollte oder die Abstimmung nur eine
Stellungnahme zu dem landgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand gehabt
hätte, wie der Antragsteller meint. Vielmehr hat die Gemeinschaft ganz
offenkundig damit den Empfehlungen der Sachverständigen E. in ihrem Gutachten
Rechnung getragen, dann, wenn die Abrechnungen nicht nochmals erstellt werden,
die ermittelten Differenzbeträge (Über-/Unterdeckung) durch Beschlussfassung
der Eigentümergemeinschaft auszugleichen.
Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen
zu überprüfen und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (Bärmann/Pick/Merle:
WEG, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 95; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., vor § 43, Rdnr. 221,
jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Hauptsacheerledigung führt im
Rechtsmittelverfahren in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem
Beschwerdeführer wegen der Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis für die
Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung fehlt. Dies gilt jedoch dann nicht,
wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt (BayObLG
Wohnungseigentümer 1989, 58; Wohnungseigentümer 1991, 55; WuM 1992, 644;
WuM 1994, 573; NZM 2000, 686; OLG Düsseldorf Wohnungseigentümer 1997, 311;
Senat Beschlüsse vom 02.02.2004 -20 W 491/02- und vom 31.03.2004 - 20 W
411/02 -; Bärmann/Pick/Merle aaO., § 44 Rdnr. 98). Soweit keine
Erledigungserklärung abgegeben wird oder nur der Antragsgegner die Hauptsache
für erledigt erklärt, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts
wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist (Niedenführ/Schulze aaO.,
vor § 43, Rdnr. 221; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 44 Rdnr. 107; Senat, aaO.,
BayObLG NZM 1999, 320).
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Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Für die
Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Gunsten der
Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 47 Satz 2 WEG hat
der Senat keinen (über die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde
hinausgehenden) Grund gesehen, zumal sie nicht erkennbar anwaltlich vertreten
waren.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der Kosten,
die der Antragsteller nach der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des
Landgerichts schätzungsweise zu tragen haben wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.