Urteil des OLG Frankfurt vom 03.06.1992

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 152/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 AKB, § 242 BGB
(Kfz-Kaskoversicherung: Einwand des nicht durchgeführten
Sachverständigenverfahrens nach Klageerhebung)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 2.10.1991 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 4.290,37 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und der Sache nach begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte die Klage keinen Erfolg haben, da
der mit ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig ist (vgl.
Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl. 1989, § 14 AKB RdN 6 m.w.N.).
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die vollständige Deckung
eines behaupteten Kaskoschadens. Der auf Ersatz des restlichen Schadensteils
gerichtete Zahlungsanspruch ist aber noch nicht fällig, da bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Kaskoschadens zunächst ein
Sachverständigenausschuß zu entscheiden hat (§ 14 AKB). Hierauf hat die
Beklagte auch gleich zu Anfang des Rechtsstreits hingewiesen und zu erkennen
gegeben, daß sie auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens bestehen
werde.
Der Beklagten war es auch noch nach Klageerhebung möglich, einzuwenden, daß
zunächst die Durchführung des in § 14 AKB geregelten
Sachverständigenverfahrens erforderlich sei. Insoweit ist kein Verstoß gegen Treu
und Glauben gegeben (§ 242 BGB).
Die Beklagte brauchte nicht auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin
vom 13.9.1990, in dem die Anrufung des Gerichts angedroht wurde, zu reagieren.
Insbesondere brauchte sie den Bevollmächtigten der Klägerin nicht darüber zu
belehren, daß hinsichtlich der Schadenshöhe das Schiedsgutachterverfahren nach
§ 14 AKB, solange hierauf nicht ausdrücklich verzichtet worden ist, vorrangig sei.
Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht damit begründen, dass vornehmlich
im Interesse der Beklagten liege. Zum einen handelt es sich um ein von beiden
Parteien vereinbartes und daher für beide Seiten in gleicher Weise verbindliches
Verfahren, das auch bekannt sein mußte. Zum anderen dient dies nicht nur den
wirtschaftlichen Interessen des Versicherers, sondern auch dem Interesse des
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wirtschaftlichen Interessen des Versicherers, sondern auch dem Interesse des
Versicherungsnehmers an einer möglichst zügigen und preisgünstigen
Schadensregulierung.
Außerdem beinhaltet die Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu
wollen, nicht zugleich die Frage danach, ob auf das Schiedsgutachterverfahren des
§ 14 AKB verzichtet werde. Denn der Klägerin wäre es auch möglich gewesen,
vorab mit einer negativen Feststellungsklage von einem Gericht die offenen
Rechtsfragen klären zu lassen.
Schließlich hat die Beklagte im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs auch
nicht zu erkennen gegeben, daß sie auf das Schiedsgutachterverfahren verzichten
wolle. Deshalb war es nach wie vor Aufgabe des Bevollmächtigten der Klägerin, mit
der Beklagten den richtigen Weg zur Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin
abzuklären. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte, die weitere
Zahlungen abgelehnt hat, gleichzeitig darauf hingewiesen hätte, daß sie ihrerseits
nunmehr der Erhebung einer Klage entgegen sehe (vgl. Stiefel-Hofmann, aaO, §
14 AKB RdN. 7 und 10 m.w.N.).
Auch in sachlicher Hinsicht beruft sich die Beklagte zu Recht auf den Vorrang des
Sachverständigenverfahrens.
Die Parteien streiten zwar auch über rechtliche Fragen, dies jedoch nur im
Zusammenhang mit ihrem Streit über die Schadenshöhe.
Der Beweisbeschluß vom 23.1.1991 zeigt deutlich, daß nicht nur die rechtlichen
Fragen, ob bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht gegeben war und ob die Klägerin verpflichtet war, das
Neufahrzeug bei einer ganz bestimmten von der Beklagten genannten Firma zu
kaufen, Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren. Denn er befaßt
sich hiermit allein wegen der umstrittenen Höhe des Rest- und
Neuanschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs. Diese Fragen hätten aber
im Schiedsgutachterverfahren (§ 14 AKB) geklärt werden müssen.
Obwohl das Landgericht die Schadenshöhe bereits geklärt hat, muß diese
zwischen den Parteien streitige Frage, da die Beklagte ihrerseits hierauf beharrt,
noch einmal Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens werden. Erst in einem
zweiten Schritt sind dann – bei Fortdauer des Streits – die rechtlichen Fragen, die
mit der Verpflichtung der Beklagten, den geltend gemachten Schaden zu
regulieren, zusammenhängen, von einem staatlichen Gericht zu lösen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen
ergeben sich aus §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.