Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2009

OLG Frankfurt: fonds, treu und glauben, anleger, prospekthaftung, aufklärungspflicht, investition, unrichtigkeit, garantie, verjährungsfrist, bankbürgschaft

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 162/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 278 Abs 2 BGB, §
311 Abs 2 BGB
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass nach dem Prospekt (S. 12) in dem dort genannten Umfang
eine Mietgarantie für das Objekt Stadt1 durch die und B GbR abgegeben wurde.
Die Verpflichtung hieraus, die sich auf fünf anfängliche Jahresnettomieten
beschränkte, sollte im Umfang der zweifachen anfänglichen Jahresnettomiete
(insgesamt ca. 20,1 Mio. DM) durch eine Bankbürgschaft gesichert werden. Eine
solche Bürgschaft wurde durch die ... Landesbank gestellt, allerdings diente sie
nach einem am 23. September 1994 geschlossenen Vertrag der Beklagten mit
der Garantiegeberin „in Höhe von 2,5% der GÜ-Vergütung gemäß (…) auch als
Sicherheit für Gewährleistungsansprüche aus dem GÜ-Vertrag zusätzlich zu der im
GÜ-Vertrag in § 11 Ziff. 4 genannten Gewährleistungsbürgschaft“.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der
Geltendmachung der Ansprüche die Einrede der Verjährung entgegen stünde.
Hinsichtlich der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne ergebe sich
dies daraus, dass diese spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft
verjährt seien, der hier mehr als drei Jahre vor Klageerhebung erfolgt sei.
Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn könne der Kläger aber ebenfalls
nicht geltend machen, da insoweit gleichfalls Verjährung eingetreten sei. Dem
Kläger seien die wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände bereits 2001
bekannt gewesen, so dass ab 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist
angelaufen sei, die am 31. Dezember 2005, mithin vor Einreichung der Klage in
2006, abgelaufen sei. Auszugehen sei dabei von den vom Kläger selbst gerügten
Prospektfehlern, die sich auf unzutreffende Angaben zur Lage des Objekts, den
erzielbaren Mieten sowie der sich daraus ergebenen Wirtschaftlichkeitsprognose
bezögen. Dass hier – aus Sicht des Klägers – die Angaben im Prospekt
unzutreffend gewesen seien, sei diesem aber jedenfalls aufgrund des im Januar
2001 übersandten Rechenschaftsberichts für 1999 bekannt gewesen, In diesem
sei deutlich geworden, dass das Objekt in Stadt1 nur zu einem geringeren Teil
vermietet sei und dass die Mieteinnahmen – teilweise deutlich – unter den im
Prospekt prognostizierten Einnahmen gelegen hätten, wobei der Kläger selbst die
Unrichtigkeit des Prospekts mit diesem Bericht begründet habe. Daneben sei dem
Kläger auch durch weitere Informationen im Schreiben vom 2. Mai 2000 deutlich
gemacht worden, dass zwischen Prospektangaben und der Wirklichkeit eine
erhebliche Diskrepanz bestehe. Unerheblich sei insofern, ob alle vom Kläger
gerügten Mängel bereits aufgrund dieser Informationen erkennbar gewesen seien,
da die Verjährungsfrist dann beginne, wenn so viele Mängel deutlich geworden
seien, dass die gerichtliche Geltendmachung der Haftung zumutbar sei. Dies sei
hier der Fall gewesen, wobei sich dies jedenfalls aufgrund der aus Sicht des Klägers
besonders gravierenden Falschinformationen über die Miethöhen und die
Wirtschaftlichkeitsprognose ergebe. Dem Kläger stünden daneben aus anderen
Anspruchsgrundlagen keine Rechte zu. Das Verhalten der einzelnen Berater der
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Anspruchsgrundlagen keine Rechte zu. Das Verhalten der einzelnen Berater der
örtlichen Volksbanken sei den Beklagten nicht zuzurechnen, Ansprüche seien
diesbezüglich auch verjährt. Dies gelte auch für deliktische Ansprüche, wobei
insofern schon die Tatbestandsmerkmale einer solchen Haftung nicht substantiiert
vorgetragen worden seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, wobei er die
Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt. So ist er zunächst der Ansicht, die
Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als
Treuhandkommanditistin einer besonderen Beratungs- und Aufklärungspflicht
unterworfen, wobei diese einerseits losgelöst sei von der Beratungspflicht der
jeweiligen die Anlage vermittelnden Bank. Andererseits würde die Beklagte zu 1)
entsprechend der Konzeption des Vertriebs der Fondsbeteiligungen auch für
etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
Beklagten beruhen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor
allem Wert auf eine sichere Altersvorsorge gelegt und die Erzielung von
Steuervorteile nicht im Vordergrund gestanden habe. Diesbezüglich sei zunächst
eine unzutreffende Beratung durch die Bank erfolgt. Die Beratungspflichten seien
außerdem deshalb verletzt worden, da der Prospekt in mehreren Punkten
unvollständig bzw. unzutreffend sei.
Dies betreffe folgende Aspekte:- Prognosedarstellungen, die von unzutreffenden
Voraussetzungen ausgegangen seien; - fehlende Darstellung des Risikos des
Totalverlusts sowie unzutreffende Angaben zur Mietgarantie;- Unterlassen der
Angabe des Risikos einer Nachhaftung;- Verschleierung der Höhe der sog.
„weichen Kosten“;- fehlende Darlegung der Verteilung von Provisionen und
Sondervorteilen;- mangelnde Plausibilität der Rendite und- Interessenkollision der
Beklagten zu 2).
Die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sei auch nicht aufgrund der
Verjährung ausgeschlossen, da der Kläger aus den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Fondsgesellschaft nicht auf die Beratungsfehler habe schließen können und er
darüber erst durch die anwaltliche Beratung kurz vor Klageeinreichung informiert
worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne Prospektmängel (z.B.
Provisionsrückzahlungen) sich ohnehin nicht aus dem Prospekt ergeben würden.
Im Übrigen würde die Berufung auf die Verjährung gegen Treu und Glauben
verstoßen, da die Beklagten den Kläger vorher nicht ausdrücklich auf die negative
Situation hingewiesen hätten. Bei der Berechnung des Schadensersatzes seien im
Übrigen Steuervorteile, die der Kläger in der ersten Instanz mit 2.535,00 Euro
angegeben hatte, nicht zu berücksichtigen, da nicht auszuschließen sei, dass er
etwaige Zahlungen ebenfalls versteuern müsste.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.
August 2007, Az. 2-19 O 50/06, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger 10.737,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen, Zug
um Zug gegen die Übertragung der Rechte an dem Fonds DG Immobilien-
Anlagegesellschaft Nr. 35 „Stadt1, Stadt2“ KG, Beteiligungs-Nr.: …,2) die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.731,45 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der
Klage zu zahlen, und3) festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der
Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzuge der Annahme befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Hinsichtlich des Umfangs der Mietgarantiebürgschaft vertreten sie die Ansicht,
dass der doppelte Sicherungszweck eines Teils der Bürgschaft für die Fonds-
Gesellschaft von Vorteil sei, da dadurch auch andere Ansprüche des Fonds
abgesichert würden. Im Übrigen stehe es im Ermessen des Fonds, ob und in
welchem Umfang er Rechte aus der Bürgschaft bzw. der der daneben
bestehenden Gewährleistungsbürgschaft aus dem GÜ-Vertrag geltend mache.
II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht im
tenorierten Umfang ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Prospekt für den
streitgegenständlichen Fonds fehlerhaft ist und die Beklagten dafür haften.
Der Prospekt für die streitgegenständliche Anlage (DG Fonds 35) ist, da er den
Anleger, mithin den Kläger, nicht in hinreichendem Maße über die für seine
Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert, fehlerhaft.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat
der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Februar 2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, a.a.O.). Ob ein
Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der
wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen,
das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei
dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende
Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 14. Juni
2007, III ZR 300/05, zit. nach juris, Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben war
der Prospekt in zwei Punkten fehlerhaft.
So sind zum einen die Angaben zu der Mietgarantiebürgschaft unzutreffend, da
sich aus dem Prospekt, der für den Anleger maßgeblichen Informationsquelle,
nicht ergibt, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie
absichert, sondern auch andere Forderungen betrifft. Auf diese Schmälerung des
Umfangs der Bürgschaft wurden die Anleger in dem Prospekt nicht hingewiesen,
was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004, II ZR
88/02, zit. nach juris, Rn. 24).Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag des Klägers erfasst der Sicherungszweck der Bankbürgschaft nicht nur die
Ansprüche aus der Mietgarantie, sondern diese sichert auch Ansprüche aus dem
Generalübernehmervertrag (GÜ-Vertrag). Damit bestand für den Anleger die
Gefahr, dass die Bürgschaft nicht in vollem Umfang für die Sicherung der
Mietgarantie, sondern, sofern aus dem GÜ-Vertrag Ansprüche geltend gemacht
wurden, entsprechend gekürzt zur Verfügung stand, da nicht ersichtlich ist bzw.
von der Beklagten auch nicht vorgetragen wird, dass die Bürgschaft nach einer
Inanspruchnahme aufgrund des GÜ-Vertrags wieder aufgefüllt werden soll. Da der
Fonds aber – wie sich auch aus dem Prospekt in hinreichender Deutlichkeit (vgl. S.
25) ergibt – von den Mieteinnahmen abhängig war, handelt es sich insofern um
einen wesentlichen Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Anlegers von nicht
untergeordneter Bedeutung war. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass nach den
Angaben im Prospekt für das Objekt Stadt1 noch keine Mietverträge existierten
(vgl. S. 12), deren Werthaltigkeit aber Bedingung für den wirtschaftlichen Erfolg des
Fonds waren (vgl. S. 25). Gerade im Hinblick auf diesen Umstand kommt dem
Bestehen einer vollständigen Absicherung der Garantiemieten jedenfalls in der
Anfangsphase der Investition erhebliche Bedeutung zu. Soweit sich die Beklagten
darauf berufen haben, die Erweiterung des Umfangs der Bürgschaft komme dem
Fonds zugute, führt dies zu keiner Änderung. Ausgangspunkt dabei ist nicht die
Frage, ob die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaft für den Fonds positiv ist,
sondern allein darum, ob der Prospekt zutreffend die wesentlichen Umstände
schildert. Dies ist hier – wie dargestellt – nicht der Fall, da die Modifikation des
Bürgschaftsumfangs den Anlegern gegenüber nicht deutlich wird.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Unrichtigkeit des Prospekts entgegen der
Lebenserfahrung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2004, a.a.O.) nicht kausal für
die Anlageentscheidung war, sind nicht dargetan. Die für die Widerlegung dieser
tatsächlichen Vermutung insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(BGH, Urteil vom 2. März 2009, II ZR 266/07, zit. nach juris, Rn. 9) hat nichts
Erhebliches zu diesem Aspekt vorgetragen, insbesondere dazu, dass dem Kläger
dieser Mangel bekannt war. Auch zu der – die Wesentlichkeit eines Mangels mit
berührende – Frage, welchen Umfang diese Einschränkung der Bürgschaftshaftung
mit sich bringt, haben die Beklagten nichts vorgetragen. In Anbetracht der
Tatsache, dass diese Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert
wurde und die Beklagten eine Schriftsatzfrist zu dem Vortrag des Klägers erhalten
haben, diese aber insofern nicht genutzt hatten, bedurfte es eines erneuten
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haben, diese aber insofern nicht genutzt hatten, bedurfte es eines erneuten
Hinweises nicht.
Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Prospektfehlers wird indiziert,
gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich bzw. vorgetragen.
Der Prospekt ist daneben in einem weiteren Punkt fehlerhaft, nämlich bei der
Darstellung der sog. weichen Kosten.
Wie der Senat bereits in dem, den DG-Fonds 34 betreffenden und den Parteien
bekannten Urteil vom 13. Mai 2009 (23 U 64/07) dargestellt hat, ist es für die
Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich
gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt
zugute kommen, sondern in die – weit zu verstehenden – Nebenleistungen
einfließen. Dieser Trennung kommt für den Anleger deshalb eine besondere
Bedeutung zu, da er nur so in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche
Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar
2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn. 9). Hier werden die Gesamtkosten der
Investition – mit einer Liquiditätsreserve von 3,8 Mio. DM – von 254 Mio. DM in drei
Blöcke aufgeteilt, nämlich „Projektkosten“ (202,442 Mio. DM),
„Finanzierungskosten/Erbbauzinsen“ (25,35 Mio. DM) und „Gesellschaftskosten“
(22,408 Mio. DM). Dabei wird im ersten Komplex für das Objekt Stadt1 ein Betrag
von 106,485 Mio. DM, mithin über 40% der Gesamtkosten, ausgewiesen für „Bau-
und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie
Baubetreuung“. Gleichzeitig wird aber im dritten Komplex, den
Gesellschaftskosten, ein Betrag von 5 Mio. DM für „Vermietungs- und
Garantieleistungen Stadt1“ in Ansatz gebracht, wobei sich aus dem Prospekt nicht
ergibt, für welche „Garantieleistungen“ in jeweils unterschiedlichen Kostengruppen
welche Beträge verwandt werden. Aus Sicht des Anlegers dürfte allenfalls eine
Garantie für Baumängel zu den „harten“ Kosten zu zählen sein (Gehrlein, NJW 95,
110, 112), während die Kosten einer Mietgarantie i.d.R. zu den weichen Kosten
gehören (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, zit. nach juris, Rn. 15f.).
Hier wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass und welche Art der Garantie in
welchem Kostenblock aufgenommen wird, was zu der genannten Intransparenz
der Kostendarstellung führt. Dabei ist – wie die Beklagte zutreffend vorträgt – nicht
zu fordern, dass alle einzelnen Positionen der Kosten dargelegt werden, allerdings
haben die Prospektverantwortlichen die Pflicht, unklare bzw. widersprüchliche
Angaben zu vermeiden, was hier – wie dargestellt – nicht geschehen ist.
Anhaltspunkte für eine mangelnde Kausalität des Mangels sowie ein fehlendes
Verschulden sind nicht dargetan.
Für die dargestellten Prospektmängel haften beide Beklagten dem Kläger auf
Schadensersatz, da sie ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt
haben.
So haben die Beklagten jeweils besonderes Vertrauen in Anspruch genommen,
was für die Begründung der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne ausreichend
ist. Grundlage für diese Haftung ist die Inanspruchnahme besonderen persönlichen
Vertrauens im Zusammenhang mit der Verwendung des Prospekts (Ellenberger,
Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 100; Siol, in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. (2007), § 45, Rn. 41).
Umfasst werden davon Fälle, bei denen sich jemand zur Erfüllung seiner (vor-)
vertraglichen Aufklärungspflicht bzw. seiner Beratungspflicht eines Prospekts
bedient, oder in denen jemand im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen,
jedoch ohne selbst Vertragspartner des Anlegers zu sein, in besonderem Maße
persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (Ellenberger, a.a.O.; BGH,
Urteil vom 22. März 1979, VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 108 = NJW 79, 1449,
1450). Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne knüpft die Haftung
hier also nicht an standardisiertes Vertrauen des Anlegers an die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben an,
sondern an einen darüber hinaus gesetzten Vertrauenstatbestand, der seine
Grundlage in der Person des Haftenden hat, da der Anleger diesem eine
besondere Sachkunde entgegenbringt oder auf dessen Zuverlässigkeit vertraut
(BGH, a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich schon bei der
Prospekthaftung im engeren Sinne aus der bloßen Nennung der Bank sowie der
Erfüllung von banktypischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anlage noch
keine derartige Haftung ergibt, da damit noch keine Einflussnahme auf die
Gesellschaft bzw. ein besonderes Vertrauen der Anleger verbunden ist, was auch
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Gesellschaft bzw. ein besonderes Vertrauen der Anleger verbunden ist, was auch
durch die Finanzierung der Anlage nicht erzeugt wird (Siol, a.a.O., Rn. 34).Hier sind
– worauf der Senat in dem Urteil vom 13. Mai 2009 bereits im Einzelnen
hingewiesen hatte – beide Beklagte als Gründungskommanditisten aufgetreten,
was sich als Inanspruchnahme des ihnen entgegengebrachten besonderen
Vertrauens darstellt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt noch deren
besondere Aufklärungspflicht aus der Stellung als Treuhandkommanditistin hinzu
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, zit. nach juris, Rn. 8), deren
Verletzung ebenfalls eine Haftung begründet.
Die Beklagten haften daneben nicht nach § 278 BGB für etwaige Beratungsfehler
durch die den Kläger unmittelbar betreuende Bank. Dahingestellt bleiben kann
dabei, ob der Vortrag des Klägers zur konkreten Beratung hinreichend
konkretisiert ist, da schon keine entsprechende Haftungsgrundlage für die
Beklagten besteht. Eine Haftung für das Handeln des Erfüllungsgehilfen setzt
dabei voraus, dass dieser im Rahmen der Erfüllung einer Verpflichtung des
Geschäftsherren tätig wird. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder
als gesetzlich bestellter Vertreter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit
für diesen tätig wird. Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes ist also
die Einschaltung eines Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit
(Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2007), § 278, Rn. 20
m. w. N.).Hier bestanden jedoch keine weitergehenden Pflichten der Beklagten
gegenüber dem Kläger, die durch die betreuende Bank (schlecht oder nicht) erfüllt
wurden.
Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten
„gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert
hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des
zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie
vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in
eigenem Interesse erfolgte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007,
Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende
Bank hatte sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe bedient, um
Bewertungen vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die
Stellung als „Koordinatorin“ des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten
Haftung gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die Volks- und
Raiffeisenbanken sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der den
Kläger betreuenden Bank handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft
nach dem Genossenschaftsgesetz. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass,
worauf der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15.
März 2007, Az.: 3 U 107/06, zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung
über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist.
Letztere beinhaltet die Klärung der Frage, ob das konkrete Anlageobjekt
anlegergerecht ist, also zu dem Anlageverhalten und –ziel des Kunden passt. Eine
Beratung zu diesem Punkt war – möglicherweise – von der Bank geschuldet, nicht
hingegen von den Beklagten, so dass diese nicht in deren Verantwortungsbereich
tätig war.
Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht auch nicht die Einrede der
Verjährung entgegen. Eine – von den Beklagten darzulegende – Kenntnis des
Klägers von der Unrichtigkeit des Prospekts (vgl. § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229
§ 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) liegt jedenfalls für den Bereich der Mietgarantiebürgschaft
erst mit Kenntnis von den Umständen der vertraglichen Abreden zwischen den
Beklagten und der B GbR vor. Dass diese schon vor Klageeinreichung gegeben
war, ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch ist dies aus der Akte
ersichtlich.
Grundlage für die Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers ist sein
Beteiligungskapital von 20.000,00 DM zzgl. Agio, mithin 21.000,00 DM = 10.737,13
Euro. Abzuziehen sind zunächst die Ausschüttungen durch den Fonds, die 613,55
Euro betragen, so dass ein Betrag von 10.123,58 Euro verbleibt.Anzurechnen sind
daneben auch die Steuervorteile, die der Kläger aus der Anlage gezogen hat und
die er in der ersten Instanz mit 2.535,00 Euro angegeben hat. Im Wege der
Vorteilsausgleichung sind dabei zumindest diejenigen Steuervorteile anzurechnen,
die dauerhaft bei dem Steuerpflichtigen verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6.
Februar 2006, a.a.O., Rn. 17). Insofern trifft den Steuerpflichten, also hier den
Kläger, jedenfalls eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für
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Kläger, jedenfalls eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für
ihn geltenden steuerlichen Umstände (Podewils, DStR 09, 752, 755 m.w.N.).
Mangels näherer Anhaltspunkte zu der Gefahr einer (Nach-) Versteuerung der
Schadensersatzleistung bzw. einer den Kläger insofern treffenden
Steuerprogression legt der Senat den vom Kläger genannten und von den
Beklagten nicht erheblich angegriffenen Betrag von 2.535,00 Euro der Berechnung
zugrunde, weshalb sich ein zu ersetzender Betrag von 7.588,58 Euro ergibt, der
nach § 291 BGB zu verzinsen ist.
Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger dagegen nicht zu,
insbesondere kann er keinen entgangenen Gewinn geltend machen. Er hat nur
pauschal dargelegt, dass er den hier investierten Geldbetrag anderweitig angelegt
hätte, eine erforderliche (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006, a.a.O., Rn. 21 zu einer
steuerlich relevanten Alternativanlage) konkrete Angabe einer Anlageform erfolgt
nicht. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem, der Gegenstand der
Entscheidung des Senats vom 13. Mai 2009 war, wurde dort doch in
nachvollziehbarer Weise vorgetragen, welche andere Anlage gewählt worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.