Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.2006
OLG Frankfurt: wirtschaftliche einheit, anleger, immobilienfonds, rechtskräftiges urteil, aufklärungspflicht, berufungskläger, abgabe, einfluss, form, darlehensvertrag
Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 358/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 826 BGB, § 9 VerbrKrG, §
311 BGB
Voraussetzungen und Grenzen vorvertraglicher
Aufklärungspflichten der einen Immobilienfonds
finanzierenden Bank gegenüber den Beteiligten eines
Erwerbermodells
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,
22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 wird das am 2.
November 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden
– Az.: 5 O 433/04 – teilweise abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Kläger zu tragen wie folgt:
zu 1 ) 1,61 %,
zu 2 ) 6,45 %,
zu 3 ) 1,29 %,
zu 4 ) 0,57 %,
zu 5 ) 2,42 %,
zu 6 ) 0,64 %,
zu 7 ) 0,48 %,
zu 8 ) 0,67 %,
zu 9 ) 0,64 %,
zu 10 ) 8,83 %,
zu 11 ) 3,22 %,
zu 12 ) 1,61 %,
zu 13 ) 0,83 % als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu 14),
zu 14 ) 0,83 % als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 13),
zu 15 ) 1,61 % als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu 16),
zu 16 ) 1,61 % als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 15),
zu 17 ) 1,41 %,
zu 18 ) 8,06 %,
zu 19 ) 3,38 %,
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zu 20 ) 0,40 %,
zu 21 ) 3,35 %,
zu 22 ) 5,64 %,
zu 23 ) 0,40 %,
zu 24 ) 1,61 %,
zu 25 ) 1,95 %,
zu 26 ) 1,58 %,
zu 27 ) 0,75 %,
zu 28 ) 1,61 %,
zu 29 ) 1,61 %,
zu 30 ) 24,17 %,
zu 31 ) 0,75 %,
zu 32 ) 0,40 %,
zu 33 ) 1,61 %,
zu 34 ) 0,40 %,
zu 35 ) 2,22 %,
zu 36 ) 1,58 %,
zu 37 ) 1,29 %,
zu 38 ) 0,83 %,
zu 39 ) 2,42 %,
zu 40 ) 1,67 %
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Kläger zu tragen wie folgt:
zu 1 ) 2,35 %,
zu 3 ) 1,88 %,
zu 4 ) 0,83 %,
zu 5 ) 3,52 %,
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich
finanzierenden Bank eines – inzwischen geschlossenen – Immobilienfonds (XY) in
Anspruch. Dieser ist in Form einer GbR organisiert und betreibt die Instandsetzung,
Modernisierung und mietweise Verwertung einer Wohnanlage (Plattenbauten) in
O1. Die Kläger begehren Rückzahlung der von ihnen geleisteten Zahlungen an den
Fonds, die sie mit insgesamt 3.331.414,37 Euro beziffern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
So sei die Klage nach Ansicht des Landgerichts bereits unzulässig, da die Kläger
nicht in hinreichender Weise des Lebenssachverhalt dargelegt hätten, der
Gegenstand der Klageforderung sei. Es sei zwar zulässig, die Ansprüchen von 40
Personen in einer Klage zu bündeln, allerdings sei es dann erforderlich, den
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Personen in einer Klage zu bündeln, allerdings sei es dann erforderlich, den
jeweiligen Streitgegenstand konkret auf den einzelnen Anleger bezogen
darzulegen. Dazu gehöre u.a. hier die Angabe, wann der einzelne Anleger dem
Fonds beigetreten sei. Soweit die Kläger während des Verfahrens die
entsprechenden Angaben nachgeholt haben, sei dies nicht ausreichend, da
insofern nur eine tabellarische Auflisten vorliege. Selbst wenn dies aber als
zulässig angesehen werden könnte, wäre die Klage unbegründet, da die dann erst
im Laufe des Verfahrens zulässige Klage die Verjährung nicht mehr gehemmt
habe.
Die Klage sei im Übrigen aber auch nicht begründet, da die Kläger unter keinem
rechtliche Aspekt von der Beklagten Zahlung der Klageforderung begehren
könnten. So fehle es zunächst an einer Beratungspflicht der Beklagten, da die
dafür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht vorgelegen
hätten. Die Beklagte habe hier weder einen Wissensvorsprung gehabt, noch habe
sie ihre Rolle als kreditgebende Bank verlassen. Darüber hinaus liege kein
verbundenes Geschäft vor, da die Darlehen der Finanzierung des Fonds und nicht
der des Beitritts der Kläger gedient hätten. Da die Darlehensbeträge im Übrigen
bereits ausgezahlt seien, sei die Frage, ob die notwendigen Angaben vorgelegen
hätten, unerheblich. Daneben würden sich aber aus der Anwendung des VerbrKrG
nicht die von den Klägern begehrten Rechtsfolgen, nämlich
Schadensersatzansprüche, ergeben. Die Kläger könnten auch keine Ansprüche
wegen eines nach ihrer Ansicht unwirksamen Beitritts zu dem Fonds geltend
machen, da eine entsprechende Rückabwicklung nicht im Verhältnis zur Beklagten
vorzunehmen sei. Auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung bestünden
keine Ansprüche der Kläger, da die Beklagte den Prospekt nicht herausgegeben
habe und auch nicht aus anderen Gründen für diesen hafte. Ansprüche aus § 826
BGB seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 ihren
Klageantrag weiter.
Sie sind zunächst der Auffassung, dass die Klage bereits zulässig erhoben worden
sei, sie aber jedenfalls im weiteren Prozessverlauf zulässig geworden sei. Selbst
eine unzulässige Klage habe im Übrigen die Verjährung unterbrochen.
Die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 vertreten weiter unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung des BGH die Ansicht, das VerbrKrG sei hier einschlägig, da es sich
um vergleichbare Fälle handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass die
Darlehensverträge bereits mit dem Ziel geschlossen worden seien, weitere
Anleger zum Beitritt zu veranlassen. Insofern liege jedenfalls der Versuch einer
Umgehung der zwingenden gesetzlichen Regelungen vor. Dabei komme es nicht
darauf an, ob der Darlehensvertrag tatsächlich auch mit Wirkung gegen die Kläger
geschlossen worden sei, da dieser ohnehin wegen der Nichtigkeit der Vollmacht
unwirksam gewesen wäre und es daher unsinnig sei, den tatsächlichen Abschluß
eines von vornherein unwirksamen Vertrags zu fordern. Diese Unwirksamkeit der
Vollmacht sei auch nicht geheilt worden, da den Bevollmächtigten der
Vertragspartner die Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt gewesen sein müsse.
Eine Wirksamkeit des Beitritts ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen über
die fehlerhafte Gesellschaft, da diese hier nicht anwendbar seien. Ein verbundenes
Geschäft habe nach dem Willen der Parteien vorgelegen, da die Beklagte sich der
Initiatoren des Fonds bedient habe, was durch die Übersendung der
Selbstauskunft geschehen sei. Zudem läge eine wirtschaftliche Einheit zwischen
den Darlehensverträgen und dem Beitritt der Kläger vor, da beide von den
gleichen Personen vermittelt worden seien und die Kläger auch keine Wahl
hinsichtlich der Finanzierung des Fonds gehabt hätten. Da aber die Beklagte
bereits vorab den ganzen Fonds finanziert habe, habe sie auch die Beteiligungen
der einzelnen Anleger vorfinanziert, was ebenfalls zur Annahme eines
verbundenen Geschäfts führe. Da aber den Klägern nicht die nach § 4 VerbrKrG
erforderlichen Angaben gemacht worden seien, seien die Darlehensverträge
nichtig. Die Kläger könnten daher Rückzahlung aller von ihnen geleisteten
Zahlungen an die GbR verlangen, wobei die Steuervorteile nicht anzurechnen
seien. Diese, die die Kläger in der ersten Instanz im einzelnen angegeben hätten,
könnten nicht berücksichtigt werden, da die Kläger alle Zahlungen aus dem
Prozess ihrerseits wieder versteuern müssten. Sollte insofern dennoch eine
Anrechnung erfolgen, vertreten die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 die
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16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 die
Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kläger auch von allen nachteiligen
steuerlichen Folgen freizustellen. Da es sich um ein verbundenes Geschäft
handele, könnten die Kläger der Beklagten ferner die Einwendungen
entgegenhalten, die ihnen gegen die Gründungsgesellschafter der Fonds-GbR
zustünden. Diese bestünden deshalb, weil Angaben im Prospekt falsch bzw. nicht
vollständig seien (Höhe der Bearbeitungsgebühr, Wert des Objekts,
Banksicherheiten, Platzierungsgarantie und Unwirksamkeit des gesamten Fonds
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz). Der Anwendbarkeit des
VerbrKrG stehe auch nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt worden
sei. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Zahlungen nicht an den Fonds erfolgt
seien, sondern nach entsprechender Anweisung direkt an die Initiatoren bzw.
Dritte.
Die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 rügen weiter, dass das Landgericht zu
Unrecht die Voraussetzungen einer Haftung aus c.i.c. abgelehnt habe. Durch das
Anfordern der Selbstauskunft und die Festlegung durch die Beklagte, wie künftige
Anleger geworben werden sollten, sei bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis
begründet worden. Die Beklagte habe auch erheblichen Einfluss auf die Gestaltung
des Prospekts gehabt, indem sie für die Darstellung der Angaben nach dem
VerbrKrG gesorgt habe. Damit sei sie auch für die Fehler des Prospekts bzw. die
mangelnden Angaben dort verantwortlich. Weiter sei der Beklagten ein
Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern zugekommen, was sich vor allem auf
die Informationen über die Werthaltigkeit des Objekts bezogen habe. Dies folge
u.a. daraus, dass die Beklagte durch die als Sicherheit erfolgte Abtretung der
Mieteinnahmen des Objekts bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik
gehabt habe. Insofern habe auch ein Interessenkonflikt bestanden, der zu einer
Aufklärungspflicht geführt habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte
durch den von ihr veranlassten Beitritt einer ihrer Tochtergesellschaften zu dem
Fonds dessen Schließung veranlasst habe und damit die Anleger davon
abgehalten habe, ihre Rückzahlungsansprüche zu realisieren. Dies stelle eine
sittenwidrige Schädigung dar.
Der Kläger zu 22) verfolgt ebenfalls seinen Zahlungsantrag weiter, wobei er seine
Berufung in gleicher Weise wie die übrigen Berufungskläger begründet. Auch er
vertritt die Ansicht, dass die Beklagte ihn von etwaigen steuerlichen Nachteilen
freizustellen habe.
Der Kläger zu 22) beantragt,
das Urteil das Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 2005, Az.: 5 O
433/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 22)
187.894,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der
Ansprüche des Klägers zu 22) in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem
Immobilienfonds XY GbR zu zahlen,
hilfsweise Zug um Zug gegen die Übertragung der Ansprüche des Klägers zu 22)
in Zusammenhang aus seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem
Immobilienfonds XY GbR, die er aufgrund der Abgabe der Vollmacht vom 28.
Dezember 1999 über 350.000,- DM erworben hat,
hilfsweise Zug um Zug gegen die Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung des
Klägers zu 22) am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an der
Immobilienfonds XY GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 350.000,- DM,
hilfsweise für den Fall, dass die Steuervorteile des Klägers in Abzug zu bringen
sind, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 22) von allen steuerlichen
Nachteilen und Forderungen freizustellen, die ihm aufgrund der
Schadensersatzzahlungen der Beklagten entstehen oder entstehen werden sowie
aus steuerlichen Nachteilen oder steuerlichen Forderungen für den Fall, dass die
beim Finanzamt O1 unter der Steuernummer ... durch den Immobilienfonds XY
GbR festgesetzten steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1999 bis 2003 zum
Nachteil des Klägers geändert werden.
Die übrigen Berufungskläger beantragten,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 2005, Az.: 5 O
433/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) 53.685,63
€, zu 3) 42.948,50 €, zu 4) 19.004,71 €, zu 5) 80.528,00 €, zu 9) 21.474,25 €, zu
10) 294.197,34 €, zu 11) 107.371,30 €, zu 12) 53.685,64 €, zu 13) 27.809,16 € als
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10) 294.197,34 €, zu 11) 107.371,30 €, zu 12) 53.685,64 €, zu 13) 27.809,16 € als
Gesamtschuldner mit dem Kläger zu 14), zu 14) 27.809,16 € als Gesamtschuldner
mit der Klägerin zu 13), zu 15) 53.685,64 € als Gesamtschuldner mit dem Kläger
zu 16), zu 16) 53.685,64 € als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 15), zu 17)
46.813,88 €, zu 18) 268.428,23 €, zu 19) 112.632,48 €, zu 22) 187.894,66 €, zu
24) 53.685,65 €, zu 25) 64.905,93 €, zu 26) 52.500,00 €, zu 27) 25.124,88 €, zu
28) 53.685,65 €, zu 29) 53.685,65 €, zu 30) 300.000,00 €, zu 31) 25.124,88 €, zu
32) 13.421,41 €, zu 33) 53.685,64 €, zu 34) 13.421,41 €, zu 37) 42.948,52 €, zu
38) 27.809,16 €, zu 39) 80.527,65 €, zu 40) 55.618,33 €,
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche der Kläger in
Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds XY GbR zu zahlen,
hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger in
Zusammenhang aus ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem
Immobilienfonds XY GbR, die sie aufgrund der Abgabe der jeweiligen Vollmachten
erworben haben.
hilfsweise Zug um Zug gegen die Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung der
Kläger am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an der Immobilienfonds
XY GbR in Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme,
hilfsweise für den Fall, dass die Steuervorteile der einzelnen Kläger in Abzug zu
bringen sind,
die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von allen steuerlichen Nachteilen und
Forderungen freizustellen, die den Klägern aufgrund der Schadensersatzzahlungen
der Beklagten entstehen oder entstehen werden sowie aus steuerlichen
Nachteilen oder steuerlichen Forderungen für den Fall, dass die beim Finanzamt
O1 unter der Steuernummer ... durch den Immobilienfonds XY GbR festgesetzten
steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1999 bis 2003 zum Nachteil der Kläger
geändert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt – im wesentlichen unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vortrags – die angefochtene Entscheidung. Sie betont erneut,
dass hier kein verbundenes Geschäft vorliege, da kein (von der Beklagten)
kreditfinanzierter Beitritt zu einem Fonds erfolgt sei. Unabhängig von einer
Anspruchsgrundlage müssten sich die Kläger aber die Steuervorteile anrechnen
lassen, die ihnen bisher durch den Beitritt entstanden seien. Zudem erhebt sie die
Einrede der Verjährung.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung aller Berufungskläger, mithin der Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13,
14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und
40 hat in der Sache nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht in der Hauptsache weder auf einer
Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
So ist die Klage aller Berufungskläger im Hauptantrag unzulässig. Bei einer
Verurteilung zur Leistung Zug um Zug muss die Gegenleistung so genau
bestimmt sein, dass sie selbst Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (KG,
Beschluß vom 24. Juli 1997, 25 W 8662/96, NJW-RR 98, 424). Bei einer Verpflichtung
zur Abgabe einer Willenserklärung bedeutet dies, dass diese so genau bezeichnet
werden muss, dass sie nach § 894 ZPO vollstreckungsfähig ist (Hartmann, in:
BLAH, 64. Aufl. (2006), § 253 ZPO, Rn. 99). Hier wollen die Kläger als
Gegenleistung den Abschluß eines Abtretungsvertrags anbieten, so dass sie
genau angeben müssen, welche Ansprüche sie abtreten wollen. Diesen
Anforderungen wird der Hauptantrag mit der Formulierung „Übertragung aller
Ansprüche“ nicht gerecht, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen
ist. Bei den Hilfsanträgen sind die abzutretenden Ansprüche näher beschrieben.
Dass auch hier noch abzutretende Ansprüche (z.B. der Anspruch auf Übertragung
der Beteiligung als solcher, wobei dies wegen § 12 Ziff. 3 der AVB, Prospekt, S. 57,
nur mit Zustimmung der Geschäftsführung des Fonds erfolgen kann) fehlen, da
die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten im Gegenzug zu einer Zahlung alles zur
Verfügung zu stellen, was sie selbst aus der Beteiligung erhalten haben (von
Heymann/Merz, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 16. Aufl. (2005), S. 241),
führt nicht zur Unzulässigkeit. Der Hilfsantrag ist zumindest soweit konkretisiert,
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führt nicht zur Unzulässigkeit. Der Hilfsantrag ist zumindest soweit konkretisiert,
dass bei Abschluß des Abtretungsvertrags alle – auch die nicht ausdrücklich
genannten – Schadensersatzansprüche auf die Beklagte übergehen würden.
Die Klage ist aber unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche aus c.i.c.
bzw. Prospekthaftung zu, da sie die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht
dargelegt haben. Insofern bestehen von vornherein (Aufklärungs-) Pflichten der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß der Darlehensverträge schon
deshalb nicht, da diese Verträge vor der Beteiligung der Kläger an dem Fonds
abgeschlossen worden waren, so dass etwaige Pflichten der Beklagten nur
anlässlich des Beitritts bestehen können. In diesen war die Beklagte aber nicht
eingebunden, vielmehr erfuhr sie erst nachträglich (durch die Selbstauskunft) von
dem Beitritt der Kläger und damit zu einem Zeitpunkt, als eine
Beratung/Aufklärung nicht mehr möglich gewesen war, da der Beitritt bereits
vollzogen war.
Soweit sich die Kläger zur Begründung von Aufklärungspflichten darauf berufen, die
Beklagte habe ihre Rolle als finanzierende Bank verlassen und quasi als
Projektbeteiligte mitgewirkt, ergibt sich in solchen Fällen dem Grunde nach eine
Aufklärungspflicht (von Heymann/Merz, S. 186f. m.w.N.). Dies setzt aber voraus,
dass die Bank in erkennbar nach außen tretender Funktion tätig geworden ist, die
Rolle anderer Projektbeteiligter übernommen (z.B. durch Durchführung von
Werbemaßnahmen oder Vermittlung von Anlegern) oder sich jedenfalls in
erheblicher Weise Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Fonds verschafft hat und
dadurch ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH, Urteil vom
31. März 1992, XI ZR 70/91, NJW-RR 92, 879). Dies haben die Kläger hier nicht in
substantiierter Weise dargestellt. So ergibt sich aus der Nennung der Beklagten im
Zusammenhang mit der Selbstauskunft noch kein besonderes Vertrauen der
Anleger, da diese dann zwar wissen, wer das Projekt finanziert, mit dieser
Information aber noch keine Angaben über eine besondere „Bonität“ des Objekts
oder eine Garantie der Bank für den wirtschaftlichen Erfolg des Investments
verbunden sind (vgl. BGH,. Urteil vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03, NJW 2004,
1376, 1379). Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst Aufgaben der
Mittelkontrolle übernommen hat, lässt sich keine Haftung herleiten. Dabei handelt
es sich um eine übliche Tätigkeit einer projektfinanzierenden Bank, die keine
Rückschlüsse auf eine eigene wirtschaftliche Beteiligung zulässt und damit auch
keine Aufklärungspflicht begründet (BGH, a.a.O.).
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte Angaben im Prospekt veranlasst hat,
ergibt sich eine Überschreitung der Rolle als Finanzierungsbank nicht. Diese
Angaben begründeten bei den Anlegern ebenfalls kein besonderes Vertrauen im
Hinblick auf die Beteiligung der Beklagten, wobei dies jedenfalls daraus resultiert,
dass etwaige Daten nicht nur die Beklagte, sondern auch die Initiatoren des Fonds
nennen konnten (z.B. hinsichtlich der Sicherheiten), so dass auch nicht der
Eindruck entstehen konnte, es handele sich um „bankgeprüfte“ Angaben. Dass
die Beklagte wiederum auf einer Absicherung ihres Engagements bestand, ist
banküblich und führt nicht zu einer Rollenverschiebung (vgl. BGH, Urteil vom 31.
März 1992, a.a.O.).
Letztlich ist auch die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Finanzierung
des Projekts und damit dieses selbst kontrolliert, nicht nachvollziehbar. So fehlt
zunächst die Nennung einer (einzigen) unternehmerischen Entscheidung, die auf
Veranlassung der Beklagten erfolgte. Der Beitritt der Tochtergesellschaft der
Beklagten spielt ebenfalls keine Rolle, da dadurch auch keine wirtschaftliche
Vormachtstellung der Beklagten begründet wurde. Dass der Beklagten die
Mieteinnahmen abgetreten wurden, begründet gleichfalls keine
Rollenverschiebung. Die Kläger tragen nicht vor, dass sich aus dieser –
banküblichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 15/04, Umdruck S.
26, Rn. 43) – Kreditsicherung Folgerungen für das Tagesgeschäft ergeben haben.
Daneben tragen die Kläger aber auch nicht substantiiert vor, dass dem Fonds
durch diese Maßnahme tatsächlich Liquidität entzogen wurde.
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf einen „Wissensvorsprung“ der
Beklagten berufen. Ein solcher führt nur dann ausnahmsweise zu einer
Aufklärungspflicht, wenn die Bank bezogen auf spezielle Risiken des Geschäfts
einen Wissensvorsprung hat und ihn auch erkennt. Dies wird z.B. dann bejaht,
wenn die Bank Kenntnisse von betrügerischen Manipulationen durch die Initiatoren
des Fonds hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, XI ZR 210/03, NJW-RR 2005, 634).
Dabei kommt es auf die Kenntnisse der Fondsinitiatoren selbst nicht an, da diese
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Dabei kommt es auf die Kenntnisse der Fondsinitiatoren selbst nicht an, da diese
nicht aufklärungsbedürftig sind. Diesen behaupteten Wissensvorsprung haben die
Kläger hier nicht durch Tatsachen unterlegt. Soweit sie sich auf die Wertgutachten
beziehen, ist dies schon aus Rechtsgründen nicht ausreichend. Entsprechende
Gutachten werden von der Bank im eigenen Interesse eingeholt und dienen nicht
der Wahrung der Interessen der Anleger (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, a.a.O.,
Umdruck S. 27, Rn. 45). An dieser Zweckbindung ändert sich auch nichts dadurch,
dass die Bank die Gutachten an Dritte versendet. Dadurch übernimmt sie weder
eine Richtigkeitsgewähr, noch ergibt sich aus der internen Prüfung der Bank eine
solche zu Gunsten des Anlegers. Abgesehen hiervon sind auch in tatsächlicher
Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Aufklärungspflicht der Beklagten erkennbar,
da sich aus den Gutachten gerade keine erheblichen Differenzen zwischen dem
tatsächlichen Wert der Grundstücke und dem Umfang der Darlehen ergeben.
Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass unbekannt ist, ob der Beklagten der
gesamte Finanzbedarf bekannt war, andererseits die Gutachten aber durchweg zu
dem Ergebnis kamen, dass die Kreditgewährung vertretbar sei, so dass sich für die
Beklagte auch keine erheblichen Verdachtsmomente aufdrängen mussten.
Zudem sind in dem Prospekt die Angaben zu dem Verhältnis zwischen den
Ausgaben für das Grundstück bzw. die Modernisierung und den sonstigen
Ausgaben angegeben, so dass es aus Sicht des Investors nicht mehr fraglich sein
kann, dass hier nicht unbeträchtliche Beträge für einen Zweck aufgewendet
wurden, der nicht unmittelbar seinen Niederschlag im Grundstückswert finden wird.
Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die in der Entscheidung
des BGH vom 16. Mai 2006 (XI ZR 15/04) dargelegten Gründe für eine erweiterte
Aufklärungspflicht der Beklagten berufen. Die vom BGH dort aufgestellten
Grundsätze gelten, was sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (S.
29, 31, 34) ausdrücklich für einen kreditfinanzierten Eigentumserwerb. Dieser liegt
hier gerade nicht vor, da die Kläger unstreitig den Anteilserwerb nicht über die
Beklagte finanzierten. Eine solche Konstellation ergibt sich entgegen der Ansicht
der Kläger auch nicht aus einem Schuldbeitritt, da es für die Kläger nicht darum
ging, einem Darlehen zum Erwerb der Fondsbeteiligung beizutreten, sondern die
Kläger sollten gerade für die Darlehensforderungen haften, die der Fonds zur
Durchführung seines Tätigkeit eingegangen war. Dies war aber die konsequente
Folge der hier gewählten Konstruktion des Fonds, die die Kläger über ein GbR-
ähnliches Konstrukt verbinden sollte. Daneben sind aber die vom BGH
aufgeführten weiteren Voraussetzungen für eine erweiterte Belehrung nicht
gegeben, da es an substantiiertem Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen eines
gemeinsamen Vertriebskonzepts zwischen der Beklagten und der
Vertriebsorganisation fehlt (vgl. dazu BGH, a.a.O., S. 33). Hierzu stellen die Kläger
allgemeine Vermutungen an, die jedoch nicht durch Tatsachen unterlegt sind.
Die Kläger können auch keine Ansprüche aufgrund einer Prospekthaftung geltend
machen. Die Beklagte ist hierfür nicht passiv legitimiert, da sie den Prospekt
zunächst – was unstreitig ist – nicht herausgegeben hat. Auch unter dem Aspekt
der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (vgl. BGH, Urteil vom 31. März
1992, a.a.O.) besteht kein Anspruch, da ein solches entsprechend den obigen
Ausführungen nicht begründet wurde.
Auch unter Berücksichtigung des VerbrKrG stehen den Kläger keine Ansprüche zu.
So ist das VerbrKrG im Hinblick auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge schon
nicht unmittelbar anwendbar, da die Beklagte keine Darlehensverträge mit den
Klägern schloss, was unstreitig ist. Im Übrigen wäre aber eine Nichtigkeit der
Verträge zwischen der Beklagten und der GbR wegen fehlender Angaben schon
deshalb nicht eingetreten, weil der Darlehensbetrag vollständig gezahlt wurde (§ 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). Dabei reicht es – eine Beteiligung der Klägern unterstellt
– auch aus, dass der Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß einem Dritten zur
Verfügung gestellt wurde (Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl.
(2004), § 494 BGB (entspricht insofern § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG), Rn. 21),
weshalb es hier unerheblich ist, ob an den Fonds oder Dritte Gelder gezahlt
wurden. Dies hat der BGH im Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck
Seite 17ff., Rz. 30ff.) erneut bestätigt.
Die Kläger können auch nicht aufgrund eines verbundenen Geschäfts mit der Folge
eines Einwendungsdurchgriffs (§ 9 VerbrKrG) Ansprüche herleiten. Dabei gehen sie
zunächst von einer entsprechenden Anwendung der vom BGH im Urteil vom 14.
Juni 2004 (II ZR 393/02) aufgestellten Grundsätze aus. Dies scheidet hier aber
schon deshalb aus, weil der vom BGH entschiedene Fall in einem wesentlichen
Aspekt abweicht. Dort war Ausgangspunkt, dass der Kreditvertrag geschlossen
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Aspekt abweicht. Dort war Ausgangspunkt, dass der Kreditvertrag geschlossen
wurde, um den Fondsbeitritt zu finanzieren, dass also der Anleger keine eigenen
Mittel aufbrachte, sondern seinen Beitritt vollständig über die finanzierende Bank
kreditierte. Dies war hier nicht so, vielmehr erbrachten die Kläger eine eigene
Leistung. Ob diese wiederum bei einer anderen Bank finanziert wurde, ist dabei
unerheblich. Soweit die Berufungskläger den BGH damit zitieren, dass es
unerheblich sei, ob der Fonds oder der einzelne Anleger Darlehensnehmer sei, ist
dies unvollständig, da dies nur dann irrelevant ist, wenn tatsächlich ein
kreditfinanzierter Beitritt vorliegt und es im folgenden um das Darlehen geht, das
der Finanzierung des Fonds bzw. des Vorhabens dient. Bereits an diesem
Unterschied scheitert die Annahme eines verbundenen Geschäfts, weshalb es auf
die weiteren Einwendungen der Kläger, die ihre Grundlage im VerbrKrG haben,
nicht ankommt. Auch im Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck Seite
10ff., Rz. 14ff.) hält der BGH daran fest, dass es sich um einen kreditfinanzierten
Beitritt zu einem Fonds handeln muss, um ein verbundenes Geschäft
anzunehmen.
Auch der Ansatzpunkt der Kläger, dass das VerbrKrG anwendbar sei, weil es sich
um einen wirtschaftlich verbundenen Vertrag handele bzw. eine „wirtschaftliche
Einheit“ bestehe, ist nicht zutreffend bzw. ist nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren.
Unabhängig davon, dass andernfalls der Anwendungsbereich des VerbrKrG sehr
weit ausgedehnt würde, fehlt es an jedwedem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen den beiden Verträgen. Weder war der Beitritt der Kläger zur GbR von der
Gewährung der Darlehen an den Fonds abhängig, noch war die Beteiligung der
Kläger Voraussetzung für die Darlehenshingabe durch die Beklagte, wobei insofern
schon das zeitliche Element (die Darlehensverträge datieren alle vor den
Beitrittserklärungen) den letztgenannten Umstand bestätigt. Ein solcher
Zusammenhang ist aber erforderlich, da nur dann, wenn der Darlehensvertrag
unmittelbar der Finanzierung des vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts aus
dem anderen Geschäft dient, ein verbundenes Geschäft vorliegen kann (vgl.
Habersack, in: Münchener Kommentar, 4. Aufl. (2003), § 358 BGB, Rn. 31). Hier
bestand schon aus den o.g. zeitlichen Gründen kein solcher Zusammenhang, so
dass es auf die wirtschaftliche Einheit der Verträge, die weitere
Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme des § 9 VerbrKrG ist, nicht mehr
ankommt. Soweit der Kläger zu 1) hier ergänzend ausführt, es sei für die
Anwendung des VerbrKrG unerheblich, ob das Darlehen einem bestimmten Zweck
dient, ist dies für einen isolierten Darlehensvertrag zutreffend. Da es hier aber um
die Annahme eines verbundenen Geschäfts geht, ist die Verknüpfung zwischen
zwei Verträgen Wesensmerkmal dieses Rechtsinstituts. Auch die Bezugnahme auf
das Urteil des OLG München vom 28. Juni 2005 (22 O 1496/03, Bl. 1007ff. d.A.)
führt zu keiner anderen Beurteilung, da der dort entschiedene Fall ein anderer ist.
Das OLG München hatte über einen kreditfinanzierten Beitritt (vgl. S. 3 des Urteils)
zu entscheiden, bei dem sich die Bank des Strukturvertriebs tatsächlich bediente,
wofür vielfältige Anhaltspunkte vorlagen (vgl. S. 6f. des Urteils). Beides ist hier
nicht gegeben, wobei die Kläger zu der Verknüpfung zwischen der Beklagten und
der Vertriebsorganisation des Fonds nichts Substantiiertes vortragen. Dass die
Beklagte im Hinblick auf die geplante eigenständige Haftung der Kläger für die
Darlehensverbindlichkeiten die Einholung einer Selbstauskunft vorgab, führt zu
keinem anderen Ergebnis, da die Beklagte zum einen ein Interesse an
wirtschaftlich solventen Gesellschaftern hat, zum anderen aber auch aus Sicht des
Anlegers mit der Selbstauskunft allein noch keine nachhaltige Einwirkung auf die
Mitgliedschaft bzw. deren Begründung verbunden war.
Soweit die Kläger nunmehr ausführen, dass die Darlehen durch die Beklagte
mittelbar der Finanzierung des Beitritts gedient hätten, weil dadurch die Zeit bis
zur Zahlung der Beiträge durch (noch zu werbende) Anleger jeweils überbrückt
worden sei, ist dies in dieser Form ebenfalls nicht zutreffend bzw. für die
Anwendbarkeit des VerbrKrG unerheblich. Zum Zeitpunkt, als die verschiedenen
Darlehen abgeschlossen wurden, waren die Kläger noch nicht Anleger. Damit fehlt
jedenfalls eine Kausalität zwischen dem Beitritt der Kläger und dem Abschluß der
Darlehen. Auch wurde nicht der konkrete Anteil der Kläger (vor-) finanziert,
sondern der Fonds erhielt finanzielle Mittel, um mit der Durchführung des Projekts
zu beginnen.
Ansprüche aus § 826 BGB scheitern schon daran, dass die Kläger ein
sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht substantiiert dargestellt haben. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer sittenwidrigen
Übervorteilung. Auch die weiteren Angaben der Kläger zur Rolle der Beklagten bei
der Durchführung des Projekts beruhen auf Vermutungen (s.o.). Dass die
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der Durchführung des Projekts beruhen auf Vermutungen (s.o.). Dass die
Tochtergesellschaft der Beklagten dem Fonds beigetreten ist, führt gleichfalls zu
keinem anderen Ergebnis, da dadurch keine sittenwidrige Schädigung erfolgte.
Inwiefern hier Anleger tatsächlich abgehalten wurden, Ansprüche geltend zu
machen, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Unabhängig davon, dass
solche Ansprüche nicht bestanden, hätten die Kläger hier substantiiert darlegen
müssen, aufgrund welcher Umstände sie wann welche Rechtsverfolgung
unterlassen haben. Dabei bleibt weiter offen, welche Folgen die Kläger aus diesem
Verhalten herzuleiten suchen. Da diese Umstände deutlich nach der Beteiligung
selbst eintraten, kann eine Rückgabe des Anteils gegen Erstattung der geleisteten
Beiträge nicht erfolgen, weil es an einer Kausalität zwischen Beitritt und Schließung
des Fonds fehlt. Einen sich aus dem letztgenannten Umstand möglicherweise
ergebenden Schadensersatzanspruch haben die Kläger aber jedenfalls der Höhe
nach nicht dargetan. Daneben besteht schließlich kein Anspruch der Kläger darauf,
dass der Fonds nicht geschlossen wird, so dass auch deshalb ein Anspruch
ausscheidet.
Die Kläger können letztlich auch keine Ansprüche aus einem möglicherweise
unwirksamen Beitritt zu dem Fonds herleiten. Die Kläger haben bereits mit der
Abgabe des Zeichnungsscheins den Beitritt erklärt, der auch von den Betreibern
des Fonds (zur Vollmacht vgl. § 6 der Bedingungen, Prospekt, Seite 55) direkt
angenommen wurde (vgl. letzte Zeile der jeweiligen Beitrittserklärungen), so dass
es auf die Frage der Vollmacht nicht mehr ankommt (zu einer vergleichbaren
Konstellation vgl. KG, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 24. November 2004, 26 U
38/04, KGReport Berlin 2005, 76, 77). Soweit die Kläger nunmehr ausführen, vor
der notariellen Beurkundung des Beitritts sei noch kein Anteil existent gewesen, ist
dies so nicht zutreffend, da ausweislich der Erklärung der Kläger diese einen genau
benannten Anteil der bereits gegründeten GbR zeichneten.
Das Urteil ist dagegen teilweise abzuändern hinsichtlich der Kostenentscheidung.
Es haben die Kläger nicht auf Zahlung als Gesamtgläubiger geklagt, sondern es
wurden jeweils separate Anträge gestellt. Insofern war daher die
Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die einzelnen Kläger jeweils
nur hinsichtlich ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit für die Kosten haften.
Dem steht auch nicht das Verbot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren
entgegen, da dieses für die – von Amts wegen zu treffende – Kostenentscheidung
nicht gilt (Musielak, in: ders., ZPO, 5, Aufl.(2007), § 308 ZPO, Rn. 4).
Hinsichtlich der die Berufung nicht weiter betreibenden Kläger zu 2), 6), 7), 8), 20),
21), 23), 35) und 36) liegt keine Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des §
516 Abs. 3 Satz 1 ZPO vor, da erst nach der Berufungsbegründung nebst
Antragstellung deutlich wird, in welchem Umfang das Rechtsmittel betrieben wird
(vgl. Ball, in: Musielak, § 516, Rn. 26 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO. Das Urteil ist nach §§
708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil
die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.