Urteil des OLG Frankfurt vom 18.02.2000

OLG Frankfurt: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, einspruch, höchstgeschwindigkeit, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws (B) 91/00
OWiG
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 74 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2
OWiG, Art 103 Abs 1 GG
(Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte
Einspruchsverwerfung bei Abwesenheit des von der
Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen und seines
Verteidigers; Verletzung rechtlichen Gehörs durch
Übergehung schriftlicher Äußerungen des Verteidigers)
Leitsatz
Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 II OWiG kann rechtsfehlerhaft sein, wenn das
Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden hat.
Tenor
1.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.) Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem
Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht
Schlüchtern zurückverwiesen.
Gründe
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 26.7.1999 gegen
den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h -begangen am ...5.1999 um 7.56
Uhr mit einem PKW auf der A … bei NK … am Ausbauende Richtung O1- eine
Geldbuße von 80,— DM verhängt.
Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht Schlüchtern durch Urteil vom 29.11.1999 verworfen.
Gegen dieses ihm am 11.12.1999 zugestellte Urteil richtet sich der am 17.12.1999
beim Amtsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit
dem der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil das angefochtene Urteil aufgrund der
ausreichend ausgeführten Verfahrensrügen (§§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG; 344 Abs. 2
Satz 2 StPO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1
Nr. 2 OWiG). Die Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 OWiG) in dem
angefochtenen Urteil ist rechtsfehlerhaft. Denn das Amtsgericht hatte dem
Betroffenen antragsgemäß am 5.10.1999 von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 29.11.1999 entbunden. Demgemäß
hätte das Amtsgericht die im Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.10.1999
enthaltenen Erklärungen des Betroffenen in die Hauptverhandlung einführen (§ 74
Abs. 1 S. 2 OWiG) und -gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme- in der
Sache entscheiden müssen. Eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWIG durfte
wegen der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der
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wegen der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung nicht ergehen, auch nicht wegen Nichterscheinen des
Verteidigers.
Die ohne sachliche Prüfung und Entscheidung erfolgte Verwerfung des Einspruchs
führt dazu, daß die Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt bleibt. Das stellt
sich als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (OLG Köln NStZ
1988, 31) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Schlüchtern zurückzuverweisen (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.