Urteil des OLG Frankfurt vom 22.05.2006

OLG Frankfurt: nötigung, zwang, begriff, ordnungswidrigkeit, aufruf, einwirkung, wegnahme, software, daten, strafbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 319/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 240 StGB
(Nötigung: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen
einen Konzern)
Leitsatz
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der
"Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240
StGB.
Tenor
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen öffentlicher
Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro
verurteilt.
Gründe
Das Amtsgericht hat unter anderem folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Im Jahr 2001 war der Angeklagte Inhaber der Internet-Domains „….de“ und
„….de“ Am 07.03.2001 rief der Angeklagte erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu
einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf. Politischer Hintergrund
war, dass u.a. der Angeklagte die A bewegen wollte, vom so genannten
Abschiebegeschäft Abstand zu nehmen, d.h. nicht weiter an der Beförderung auf
dem Luftweg von abzuschiebenden Personen mitzuwirken und daran zu verdienen.
Gedanklicher Ansatz für diese neue Protestform war die Tatsache, dass die A in
der Vergangenheit begonnen hatte, zunehmend ihre geschäftlichen Aktivitäten
über das Internet abzuwickeln, insbesondere den Kunden online Flugbuchungen zu
ermöglichen. Es war daher beabsichtigt, die A auf diesem Geschäftsfeld zu treffen,
indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A
beeinträchtigt werden sollte. In diesem ersten Aufruf vom 7.3.01 heißt es konkret:
„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern
verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es
trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich
nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern, die zukünftig nicht mehr im
Reisebüro, sondern im Internet buchen sollen.
Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen
können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software
veröffentlicht“.
Am 14.05.2001 stellte der Angeklagte sodann unter der Überschrift „Deportation
class: Internet-Demo gegen das Abschiebegeschäft“ und „A goes offline – Online-
Demonstration gegen „Deportation Business“ folgenden Aufruf ins Internet (…):
„Kein Mensch ist illegal und Libertad! rufen zur Blockade der A-Homepage am 20.
Juni 2001 auf.
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Wenn Konzerne, die mit Abschiebungen Geld verdienen, ihre größten Filialen im
Netz aufbauen, dann muss man auch genau dort demonstrieren. Ähnlich wie bei
deiner Sitzblockade soll der Zugang zur Homepage der A AG durch tausende
InternetnutzerInnen zeitweise versperrt werden. Aber das geht nur, wenn viele
mitmachen. Kein Mensch ist illegal und Libertad! rufen deshalb internationale und
deutsche Gruppen auf, sich an den Vorbereitungen der Internet-Demo zu
beteiligen. Ein genauer Termin steht noch nicht fest, aber für den Tag X erwarten
wir mehrere tausend TeilnehmerInnen.“
Später wurde dieser Tag auf der Internetseite konkretisiert auf den 20.06.2001.
Hintergrund war, dass an diesem Tag die A in O1 ihre Hauptversammlung abhielt.
Neben der Demonstration vor Ort sollte auch im Internet demonstriert werden. Als
konkreter Zeitpunkt war die Zeit zwischen 10:00 und 12:00 Uhr gewählt, zeitgleich
zur Eröffnungsrede des Vorstandsvorsitzenden der A AG, Herrn B.
Des weiteren wurde eine spezielle Software entwickelt, um den massenhaften
Zugriff in winzigen zeitlichen Abständen auf die Internet-Seite der A zu
ermöglichen. Diese wurde für alle gängigen Betriebssysteme am 18.6.01 mit
Installationsanweisung zum Herunterladen ins Netz gestellt; vom Angeklagten
wurde von seinen Seiten auf diese Software per Link (…) hingewiesen. Diese
Software garantierte, dass die Zugriffsgeschwindigkeit auf die Internetseite der A
in einer Art und Weise optimiert wurde, die durch das wiederholte manuelle Laden
dieser Seite in einem Internetbrowser nicht möglich wäre, ferner dass wiederholte
Anfragen tatsächlich an den A-Rechner gestellt werden und dass diese nicht an
der ersten Abfrage aus dem Zwischenspeicher (Cache) des eigenen
Internetbrowsers geladen werden.
Am 10.6.01 wurde die Aktion beim Ordnungsamt der Stadt O1 zum gewählten
Datum, 20.6.01 angemeldet. Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online-
Demo sei nicht vorgesehen. Unmittelbar vor der Aktion, am 18.6.01, wurde der
Vorstandsvorsitzende der A B per Email auf die Internetdemo hingewiesen. Obwohl
die A bereits weit im Vorfeld der Aktion Kenntnis erlangte und sich entsprechend
darauf einstellte, insbesondere weitere Leitungskapazitäten zur Datenübertragung
zukaufte, wurde die Aktion aus Sicht des Angeklagten ein Erfolg. Auf die
Homepage der A wurde im Gültigkeitszeitraum der Software von 10:00 bis 12:00
Uhr erheblich verstärkt zugegriffen, so dass es zu erheblich verzögertem Aufbau
der Seite (3 bis 10 Minuten) oder sogar zum Totalausfall kam, je nachdem aus
welchem Netz man selber zugreifen wollte. Die Übertragung der Rede von Hr. B
war nicht betroffen. Es erfolgten ca. 1.262000 Zugriffe von 13614 IP – Adressen.
Neben der Negativpublicity entstand der A ein materieller Schaden von 5.496,39 €
(Kosten für eigenes Personal) und 42.370,80 € Fremdkosten, die ihr von der
damaligen Tochterfirma C berechnet wurden. Diese Summe setzt sich zusammen
aus 24.297 € für die Fa. D, 6.340,50 € für die C selbst Personalkosten) sowie
11.7333,30 € für die Fa. E GmbH.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in
gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten.
Die Revision führt mit der Sachrüge zum Freispruch des Angeklagten.
Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe zu einer Nötigung
aufgefordert, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht Stand.
Das Verhalten, zu dem der Angeklagte aufgefordert hat, erfüllt weder das
Tatbestandsmerkmal der Gewalt, noch das der „Drohung mit einem empfindlichen
Übel“.
Der Begriff der Gewalt ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Ausgangspunkt für die Frage, ob im vorliegenden Fall Gewalt anzunehmen ist, ist
das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff der Gewalt, der im
Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde, müsse hier im
Zusammenhang des Normgefüges verstanden werden. Der Gesetzgeber habe in
§ 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen
wollen. Andernfalls würden auch zahlreiche Verhaltensweisen, die im Sozialleben,
etwa im Erziehungswesen, in der Arbeitswelt oder im Verkehrsbereich, teils
erforderlich, teils unvermeidlich seien, der Strafdrohung unterfallen. Um das zu
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erforderlich, teils unvermeidlich seien, der Strafdrohung unterfallen. Um das zu
vermeiden, habe er sich nicht damit begnügt, das pönalisierte Verhalten als
Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu beschreiben, sondern
die Strafbarkeit einer derartigen Handlung von der Wahl bestimmter
Nötigungsmittel abhängig gemacht, nämlich Gewalt oder Drohung mit einem
empfindlichen Übel. Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa
auf List oder Suggestion, scheide nach einhelliger Auffassung in Judikatur und
Literatur aus. Das gelte selbst dann, wenn diese Mittel eine ähnliche Wirkung auf
das Nötigungsopfer hätten wie die beiden im Gesetz pönalisierten. Artikel 103 Abs.
2 GG setze aber nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der
tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit
denen der Gesetzgeber die pönalisierten Mittel bezeichnet habe, dürfe nicht dazu
führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder
aufgehoben werde. Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im
Begriff der Nötigung enthalten sei und die Begrenzung bestimmter
Nötigungsmittel in § 240 Abs. 2 StGB die Funktion habe, innerhalb der Gesamtheit
denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, könne die Gewalt nicht mit
dem Zwang zusammenfallen, sondern müsse über diesen hinaus gehen.
Deswegen habe sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von
Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters
verbunden. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft,
sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, erfüllten unter Umständen die
Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch der Gewaltanwendung. An der
Körperlichkeit als Gewaltmerkmal habe die Rechtssprechung seitdem zwar
festgehalten, auf die Kraftentfaltung jedoch soweit verzichtet, dass nunmehr
bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen
oder passieren wolle, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genüge,
falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt werde,
seinen Willen durchzusetzen. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt werde dadurch
in einer Weise entgrenzt, dass es die vom Gesetzgeber zugedachte Funktion,
unter den notwendigen, unvermeidlichen oder alltäglichen Zwangseinwirkungen
auf die Willensfreiheit Dritter die strafwürdigen zu bestimmen, weitgehend verliere.
Es beziehe zwangsläufig zahlreiche als sozialadäquat zu betrachtende
Verhaltensweisen in den Tatbestand ein, deren Strafbarkeit erst durch das
Korrektiv der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werde.
Die Auslegung des Gewaltbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtssprechung habe
folglich gerade jene Wirkungen, die zu verhüten Artikel 103 Abs. 2 GG bestimmt
sei. Es lasse sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit vorhersehen, welches
körperliches Verhalten, dass andere psychisch an der Durchsetzung deswegen
hindert, verboten sein solle und welches nicht.
Die Ausweitung des Gewaltbegriffs lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass
andernfalls unerwünschte Strafbarkeitslücken aufträten. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass mit der weiten Auslegung der Norm erfasste Verhalten ähnlich
strafwürdig seien wie das ihr unzweifelhaft unterfallende, bleibe es Sache des
Gesetzgebers, die Strafbarkeitslücken zu schließen (BVerfGE 91, 1, 16ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an der
erforderlichen Kraftentfaltung. Zwar ist im Gegensatz zu dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein aktives Verhalten, das Betätigen
der Maus, gegeben. Allerdings kann nicht jede aktive Handlung die
Voraussetzungen der Gewalt erfüllen. Dem Merkmal würde jegliche
Unterscheidungskraft genommen, wenn es mit dem Handlungsbegriff der
allgemeinen Verbrechenslehre zusammen fiele (LK-Träger-Altvater, StGB, § 240
Rdnr.37). Die Körperkraft muss vielmehr darauf abzielen, beim Opfer eine
körperliche Wirkung auszulösen, mithin auf dessen Körper gerichtet sein (LK
a.a.O.). Dies verkennt das Amtsgericht, wenn es darauf hinweist, dass das Maß der
Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspreche, wobei
in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen würden (UA S. 9, zweiter
Absatz). Es fehlt vorliegend entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und
vereinzelten Stimmen in der Literatur (Kraft Meister/MMR 2003, 366, 370; NK-
Toepel § 240 Rdnr.65) an einer technisch erheblich verstärkten Kraftentfaltung. Die
bloße Muskelinervation genügt nicht, wenn sie auch notwendige Voraussetzung für
den Krafteinsatz ist. Nicht der vordergründige Aspekt des auf die Taste gesenkten
Fingers, sondern die Sinneinheit von körperlichem Aktivwerden als Beginn eines
Prozesses, in dem („Gewalt“ entfesselnde) Kraft eingesetzt wird, wodurch eine –
intendiert oder zumindest für möglich gehalten – physisch wirkende (als
„Gewaltanwendung“ einstufbare) Kraftwirkung beim Opfer ausgelöst wird, trägt die
Zuordnung zum Begriff der körperliche Kraftentfaltung im Sinne des Gewaltbegriffs
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Zuordnung zum Begriff der körperliche Kraftentfaltung im Sinne des Gewaltbegriffs
(Paeffgen, FS Grünwald, 433, 444). Die Wirkung des Tastendrucks beschränkt sich
vorliegend auf den Bereich des Internets, dass das Amtsgericht als technisches
Konstrukt bezeichnet (UA S: 9 vorletzter Absatz). Sie ist nicht gegen Körper der
User gerichtet.
Weiterhin ist auch die erforderliche Zwangswirkung beim Opfer, die nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur psychisch vermittelt,
sondern physischer Natur sein muss, nicht gegeben.
Bereits im Ansatz verfehlt ist insoweit die Argumentation des Amtsgerichts, dass
der Zwang als körperlich empfunden wird, dem das Opfer gar nicht oder nur mit
erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann (so jedoch
OLG Köln, NJW 1996, 472 f). Sie stellt lediglich auf die mögliche Reaktion des
Opfers ab und charakterisiert nicht – wie nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erforderlich – das Verhalten des Täters (vgl. LK-
Träger/Altvater a.a.O. Rdnr. 32). Auch die Erwägung des BGH (JR 88, 75), dass
nötigende Gewalt immer dann gegeben ist, wenn dem Anderen ein empfindliches
Übel zugefügt wird und er dadurch von einem beabsichtigten Tun abgehalten wird,
ist auf der Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr
haltbar (so auch Schönke/Schröder Eser, StGB, Vorbemerkung § 234 Rdnr. 13).
Die Argumentation des BGH enthält zudem einen logischen Fehler. Die
Verwirklichung eines angedrohten Übels kann nur dann in jedem Falle als
Gewaltanwendung angesehen werden, wenn jedes „empfindliche Übel“, das
angedroht werden könnte, denknotwendig dem Begriff der Gewalt unterfiele. Dass
diese Interpretation verfehlt ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.
Da § 240 Abs. 1 StGB gerade nicht lautet „wer einen Anderen mit der Zufügung
oder der Androhung eines empfindlichen Übels nötigt,“ muss dem Gewaltbegriff
selbständige Bedeutung zukommen (vgl. Arzt/Weber, Strafrecht BT, § 9 Rdnr. 71).
Wenn dies nicht der Fall wäre, bräuchte der Gesetzgeber in verschiedenen
Strafvorschriften nicht zwischen der Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ und
der Drohung „mit Gewalt“ zu unterscheiden und dürfte vor allem daran nicht
unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen (Meurer/Bergmann JR 88, 49, 50).
Zwar ist die Übelanwendung bei vordergründiger Betrachtungsweise als
schwerwiegendere Unrechtsverwirklichung anzusehen. Die Schließung von
Strafbarkeitslücken ist jedoch- wie auch das BVerfG in der zitierten Entscheidung
betont hat- nicht Aufgabe der Rechtssprechung, sondern ausschließlich des
Gesetzgebers. Zudem wird dabei übersehen, das die Unrechtsteigerung nicht
zwangsläufig dem spezifischen Unwertgehalt des Nötigungstatbestandes, der
Beeinträchtigung der Willensbetätigungsfreiheit, entspricht. Realisiert der
Drohende seine Androhung und hält dabei keine weitergehenden Drohungen
aufrecht, begibt er sich unter Umständen des effektivsten Druckmittels auf den zu
Nötigenden (Sommer NJW 1985, 769, 771).
Soweit das Amtsgericht die Einwirkung auf das Leitungsnetz mit der Einwirkung auf
eine Sache gleichsetzt und der Ansicht ist, dass sich diese Handlung den
Erfordernissen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend als
physischer Zwang auswirke, steht diese Auffassung nicht im Einklang mit den
überwiegenden Stellungnahmen in der Literatur, die nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Gewalt in den unter dem Stichwort „Gewalt gegen
Sachen“ diskutierten Fällen nicht bejahen (Schönke/Schröder Eser, StGB Rdnr. 10;
MK-Gropp/Sinn StGB, § 240 Rdnr. 63; Buchwald DRiZ 1997, 513, 520; Paeffgen
a.a.O.). Zweifelhaft ist bereits, ob das Internet einer Sache gleich gesetzt werden
kann. Vergleichbar sind die Fälle insoweit, als sich die Einwirkungen in beiden Fällen
nicht primär gegen eine Person richtet.
Doch selbst unter Zugrundelegung der zu dem Komplex „Gewalt gegen Sachen“
ergangenen Rechtsprechung kann Gewalt im vorliegenden Fall nicht bejaht
werden. Eine Betrachtung der Entwicklung dieser Grundsätze ergibt, dass zunächst
das Reichsgericht und später ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung
Gewalt nur dann bejaht hat, wenn sich die Einwirkung auf die Sache körperlich
auswirkte und nicht lediglich Zwang durch den Sachentzug ausgeübt wurde.
Ausgangspunkt dieser Rechtssprechung sind Entscheidungen des Reichsgerichts.
Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Gewalt physisch empfunden
werden müsse, um als gegen die Person gerichtet anerkannt zu werden (RGSt 20,
354, 356). Nur unter dieser Voraussetzung fielen Tätigkeiten, welche sich äußerlich
ausschließlich gegen Sachen wendeten, in den Bereich der im § 240 StGB
erforderlichen Nötigung eines Anderen durch Gewalt. Die bloße Herbeiführung
erforderlichen Nötigung eines Anderen durch Gewalt. Die bloße Herbeiführung
eines Zustandes in Rechnung auf die Wirkung, welche derselbe auf das Gemüt und
auf die Entschließung des dadurch Betroffenen hervorbringen könne oder werde,
genüge daher nicht. Die Herbeiführung eines solchen Zustandes sei bei jedem
Diebstahl und in verschiedensten anderen Vergehen annehmbar, ohne dass es
vom Gesetzgeber bezweckt gewesen wäre, dabei die Strafbestimmung des § 240
StGB mit in Betracht ziehen zu lassen, wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe
(RGSt 20, 354, 355). Zur Begründung für die Auffassung zieht das Reichsgericht
die Entstehungsgeschichte heran (RGSt 3, 139). Danach habe der zweite Entwurf
des StGB wie folgt gelautet: „Wer gegen einen Anderen Gewalt anwendet u.s.w.,
um ihn zu nötigen“. Die Motive S. 117 erwähnten noch besonders, dass die
Aufnahme des Begriffs von Gewalt gegen einen anderen erfolgt sei, um das
Gesetz mit der Auffassung der meisten deutschen Strafgesetzbücher -
ausschließlich des Preußens - in Einklang zu setzen. Von diesen Gesetzbüchern
hätten die meisten Vorschriften enthalten, aus denen sich zweifellos ergeben
habe, dass die Gewalt, um als solche strafbar zu sein, gegen die Person des
Anderen gerichtet sein müsse. Bei den Beratungen im Reichstag sei die in dem
Entwurf vorgeschlagene Fassung mit der jetzt im Gesetz ersichtlichen vertauscht
worden. Zur Begründung des hierauf gerichteten und angenommenen Antrags sei
ausdrücklich hervorgehoben und von allen Seiten unbeanstandet gelassen, dass
eine materielle Änderung der Vorlage damit nicht bezweckt werde, soviel den
Erfolg und die Strafbarkeit des Versuchs, sowie die Mitherbeiziehung der
Bedrohung mit Verübung von Vergehen betreffe, dass dagegen im übrigen die
vorgeschlagenen Abänderung nur reaktionell sei. Ergebe sich hieraus, dass dem in
§ 240 StGB enthaltenen Ausdruck „Nötigung eines Anderen durch Gewalt“ keine
andere Bedeutung beigelegt werden dürfe, als wie demjenigen, welchen der
Entwurf zur Bezeichnung des nämlichen Begriffs gebraucht habe, so folge weiter,
dass eine ausschließlich gegen die Sache gerichtete Gewalt dem im Gesetz unter
Strafe gestellten Zwang nicht beigezählt werden könne (RGSt a.a.O.). Auf dieser
Grundlage hat das Reichsgericht (RGSt 7, 269, 271) Gewalt bejaht, wenn durch die
Einwirkung auf eine Wohnung deren Integrität in einer Weise verletzt worden sei,
dass sie mehr oder weniger aufgehört habe, als solche zu existieren. Ein
Wohnraum, aus welchem das Mobiliar entfernt sei, und welchem die Verschlüsse
durch Türen und Fenstern fehlten, könne regelmäßig für den seitherigen Bewohner
seinen Zweck nicht mehr erfüllen und ihm daher den Entschluss aufnötigen,
denselben zu verlassen. Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde auf der
Grundlage dieser Judikatur in derartigen Fällen Gewalt zum Teil verneint (OLG Köln
StV 96,266; OLG Neustadt MDR 57, 309; BayObLG NJW 59, 496) und teilweise
bejaht (OLG Köln MDR 59, 233;OLG Karlsruhe MDR 59,233; OLG Hamm NJW 83,
1505; OLG Köln NJW 96, 472). Das OLG Neustadt hat die Unterbrechung der
Stromzufuhr unter Zugrundelegung der vom Reichsgericht entwickelten
Grundsätzen verneint, da sie keine unmittelbar körperlich wirksame
Willensbeeinflussung darstelle. Das BayObLG hat im Fall der Absperrung einer
Wasserleitung und des Ausbleibens des Wassers das Vorliegen von Gewalt
ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Ausbleiben des Wassers
nicht körperlich auswirke (NJW a.a.O.). Das OLG Hamm (NJW a.a.O.) hat Gewalt im
Falle der Verhinderung von Heizöllieferungen bejaht und darauf verwiesen, dass es
einen beachtlichen Unterschied zu den vorerwähnten Fällen mache, dass sich in
der Frostperiode das Ausbleiben der Heizungswärme sicherlich wesentlich stärker
als das Sperren von Strom und Wasser körperlich auswirke, so dass das
Verbleiben in der Wohnung geradezu unmöglich sei und gesundheitliche Gefahren
heraufbeschwören könne. Jedenfalls wegen dieser Auswirkungen sei das Zudrehen
der Heizung ebenso als Nötigung mit Gewalt zu werten wie das Aushängen von
Fenstern und Türen. Diesen Fällen ist gemein, dass die Einwirkung auf die Sachen
letztendlich eine physische Wirkung beim Opfer zeitigt. Das OLG Köln hat deshalb
folgerichtig im Fall der Wegnahme eines PKW ausgeführt, dass Gewalt im Sinne
von § 240 StGB nur dann zu bejahen ist, wenn die Wegnahme als körperlicher
Zwang empfunden wird. Die eigenmächtige Wegnahme reiche dafür nicht aus, da
der bloße Zwang, eine vollendete Tatsache hinzunehmen, noch kein Angriff auf die
Willensentschließungs- und Betätigungsfreiheit, das Schutzgut des § 240 StGB,
sei. Auch Träger/Altvater (LK – Träger/Altvater StGB § 240 Rdnr. 50), auf die sich
das Amtsgericht beruft, führen aus, dass die Wegnahme oder die Zerstörung von
Gegenständen oder Einwirkungen auf die Umwelt des Opfers, die dessen
Handlungsmöglichkeiten beschränken, nicht ohne weiteres als nötigende Gewalt
eingestuft werden könne, weil dies dazu führen würde, dass Diebstähle und
Sachbeschädigungen, aber auch straflose Sachentziehungen oder die Verletzung
von vertraglichen Pflichten den Tatbestand der Nötigung erfüllten. Man könne dem
nicht schon dadurch entgehen, dass man die mit Sachentziehung oder
Sachbeschädigung verbundenen Zwänge als nicht physisch bezeichne. Der
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Sachbeschädigung verbundenen Zwänge als nicht physisch bezeichne. Der
Betroffene könne in diesen Fällen nicht nach seinem Willen handeln; dass dem
entgegenstehende Hindernis sei durchaus körperlicher und nicht nur psychischer
Natur. Diese Interpretation des Erfordernisses der physischen Zwangswirkung
nimmt dem Merkmal jedoch jede Unterscheidungskraft, weil sie die körperliche
Einwirkung im Ergebnis auf das bloße Setzen einer physischen Ursache reduziert,
was letztlich bei jeder Handlung gegeben sein dürfte (vgl. Lesch StV 96, 152, 153).
Auch die weitere Differenzierung von Träger/Altvater überzeugt nicht. Sie führen
insoweit aus, dass dann, wenn sich die Tathandlungen in der Schaffung vollendeter
Tatsachen erschöpfe und der Täter damit keine weitergehenden Ziele verfolge und
es ihm nicht gerade auf diese Wirkung beim Opfer ankomme, keine Nötigung
vorliege. Dass das Opfer zumindest vorläufig gezwungen sei, sich in die ihm
unangenehme Situation zu fügen, reiche hierzu nicht aus, auch wenn dies
körperlicher Zwang sei und damit Gewalt bedeute. Erforderlich sei, dass es dem
Täter um mehr gehe, als um den mit seiner Tat als notwendige Folge verbundenen
Nachteil beim Opfer. Nötigung sei in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn es
dem Täter gerade auf diese Wirkung ankomme oder wenn er weitergehende Ziele
erstrebe. Dass die Erfüllung des Tatbestandes hier von der inneren Willensrichtung
des Täters abhänge, sei nichts ungewöhnliches und rechtfertige insbesondere den
Vorwurf des „Gesinnungsstrafrechts“ nicht. So werde etwa die Frage, ob an sich
neutrale Handlungen als Beihilfe zu bewerten sind, gemeinhin mit Blick auf den
inneren Tatbestand beantwortet. Dem ist entgegen zu halten, dass der Begriff der
nötigenden Gewalt jedoch nicht von der Intention des Täters abhängig gemacht
werden kann, da es dieser sonst in der Hand hätte, ob sein Verhalten als
„nötigende Gewalt“ oder als bloßer Zwang zu bewerten wäre. In den Fällen der
Sachentziehung ist die Zwangswirkung aber immer gleich, egal, ob die Sache
weggenommen wurde, um eine Handlung des Opfers zu erreichen, oder nur, um
die Sache in Besitz zu bekommen. Wer eine Sache wegnimmt, begeht einen
Diebstahl, aber keine Nötigung, auch wenn der Gewahrsamsinhaber den Verlust
der Sache erdulden oder er wegen der verlorenen Sachherrschaft andere
Handlungsmöglichkeiten wählen muss. Deshalb wird der Zwang auch nicht
dadurch zur nötigenden Gewalt, dass der Täter des Diebstahls mit der Wegnahme
gerade eine andere Möglichkeit des Opfers erreichen will (MK-Gropp/Sinn, StGB, §
240 Rdnr. 63). Dementsprechend wird in der Literatur in den Fällen der
Unterbrechung der Wärmeversorgung für den Mieter Gewalt erst dann bejaht,
wenn sich diese Handlung physisch auswirkt, das heißt, wenn er zu frieren beginnt
(MK a.a.O.; NK- Toepel § 240 Rdnr. 71). Letztendlich stellen auch Träger/Altvater im
Fall der Sachentziehung nicht alleine auf die subjektiven Vorstellungen des Täters
ab. Wie die von ihnen angeführten Beispielsfälle zeigen, halten auch sie die
physische Komponente für einen maßgeblichen Umstand. Für den Fall der
Unterbrechung der Versorgung werten sie es als Gewalt, wenn bereits das
Ausbleiben der Leistung körperlich wirkt und diese physische Wirkung geeignet ist,
den Betroffenen unmittelbar zu motivieren. Nur wenn das der Fall sei, liege Gewalt
vor. Das Abdrehen der Heizung im Winter sei Gewalt; im Sommer könne dies
allenfalls als konkludente Drohung aufgefasst werden. Dieses Beispiel zeigt, dass
die von Träger/Altvater vertretene Auffassung in sich nicht schlüssig ist, sondern
vielmehr zu Abgrenzungsproblemen führt, die nicht mit nachvollziehbaren Kriterien
gelöst werden können und mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot
nicht vereinbar sind. Die demnach für das Vorliegen von Gewalt erforderliche
physische Einwirkung auf die Person des Genötigten in dem von der h. M.
verstandenen Sinn ist vorliegend nicht gegeben.
Die Wirkung beim Opfer, den User, erschöpft sich in dem Umstand, dass er die
Website der A nicht aufrufen kann. Eine physische Beeinträchtigung ist damit nicht
verbunden. Auch verfolgte der Angeklagte mit dieser Wirkung bei dem Usern kein
weitergehendes Ziel im Sinne eines Handelns, Duldens oder Unterlassens. Die
Absicht, dass das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image
der A beeinträchtigt werden sollte, ist lediglich auf eine Beeinflussung der Meinung
der Kunden gerichtet und nicht auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen i. S.v. §
240 StGB. Die Situation ist deshalb mit der der bloßen Sachentziehung, die nach
den obigen Grundsätzen nicht als Gewalt gewertet werden kann, vergleichbar. Dies
verkennen Kraft/Meister (MMR 03, 366, 370), die die „Onlineblockade“ mit dem Fall
der Sitzblockade vergleichen, und ausführen, dass die technischen Vorgänge in
der Summe dazu führen, dass es unmöglich werde, die entsprechende Homepage
aufzusuchen. Diese Ausführungen sind bereits im Ansatz verfehlt, da im Falle der
Sitzblockade die Opfer in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, was im
Fall der „Onlineblockade“ nicht gegeben ist. Die Internetuser können sich weiterhin
uneingeschränkt bewegen und fortbewegen. Es besteht kein Unterschied zu den
Fällen des Diebstahls, in dem die einzige Einschränkung darin besteht, dass die
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Fällen des Diebstahls, in dem die einzige Einschränkung darin besteht, dass die
Sache nicht genutzt werden kann. Die von Kraft/Meister vertretene Auslegung
führt im Ergebnis dazu, dass die vom Gesetzgeber durch den Begriff der Gewalt
beabsichtigte Eingrenzung wieder aufgehoben wird. Wie sich aus den Grundsätzen
der zitierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ergibt, ist eine derartige
Interpretation jedoch verfassungsrechtlich unzulässig.
Da Gewalt im Sinne vom § 240 StGB zu verneinen ist, bedarf es keiner Erörterung,
ob – wie vom Amtsgericht angenommen – Gewalt gegen Dritte, die Internetuser,
ausreichend ist, um die A zu nötigen.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt auch nicht den Tatbestand der versuchten
Nötigung in Form der Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Die Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung
davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert
(Schönke/Schröder Eser Vorbemerkung § 234 Rdnr. 30). Das Übel muss als vom
Willen des Drohenden abhängig dargestellt werden. Mit dem Handeln oder mit
Entscheidungen Dritter kann gedroht werden, wenn der Täter dies beeinflussen
kann oder vorgibt zu können (Tröndle/Fischer, StGB § 240 Rdnr. 36). Hier hat der
Angeklagte die Durchführung der Internetblockade nicht etwa davon abhängig
gemacht, dass die A ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt. Der Aufruf vom
14.05.2001 war vielmehr nicht mit Bedingungen versehen. Zwar sollte sich die
Demonstration gegen die Mitwirkung der A an den Abschiebungen richten. Dieser
Umstand alleine ist jedoch nicht geeignet, vorliegend entgegen dem Wortlaut der
Erklärung eine konkludente Drohung anzunehmen. Die vom Amtsgericht zitierte
Rechtsprechung, wonach von einer konkludenten Drohung dann auszugehen ist,
wenn die Wirkung des zugefügten Übels auf den Genötigten fortdauern soll und
gerade die Furcht vor der Fortdauer geeignet ist, den Genötigten zu dem vom
Täter gewollten Handeln zu veranlassen und dadurch das Übel abzuwenden (vgl.
OLG Koblenz NJW 1993, 1808, 1809) ist nicht einschlägig. Grundsätzlich gilt, dass
eine Drohung nur als Inaussichtstellung, als Hinweis auf etwas Zukünftiges
begriffen werden kann und in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich
die Inaussichtstellung liegen kann (BGH NStZ 84, 854). Es kann daher nur in
Ausnahmefällen in der Verwirklichung des Übels die Ankündigung eines
weitergehenden Übels enthalten sein (Sommer NJW 85, 770, 771). Ein derartiger
Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Aktion war von vornherein zeitlich
begrenzt. In dem Aufruf war als Zeitraum ausdrücklich der 20.06.2001 von 10.00
Uhr bis 12.00 Uhr benannt. Anhaltspunkte für die Absicht, die Aktion fortzusetzen
oder zu wiederholen, sind nicht erkennbar. Wenn das Amtsgericht ausführt, dass
aus den Aufrufen des Angeklagten eindeutig hervorgehe, dass über den
kurzfristigen Erfolg der Blockade langfristig das Vertrauen der Kunden der A in das
Medium Internet erschüttert werden und der A ein Imageschaden zugefügt werden
sollte (UA S. 12, dritter Absatz), und damit die konkludente Drohung begründen
will, verfängt diese Argumentation nicht. Das Amtsgericht beschreibt damit
vielmehr lediglich die beabsichtigten Wirkungen und nicht eine konkludente
Drohung des Angeklagten. Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu
Straftaten in Form der Aufforderung zu einer Nötigung liegt danach nicht vor.
Auch eine Strafbarkeit wegen Aufforderung zu dem Tatbestand der
Datenveränderung (§ 111 StGB i.V.m. § 303 a StGB) kann auf der Basis der
Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden. Zunächst ist nach herrschender
Meinung (Schönke/Schröder-Stree § 303 a Rdnr. 3; LK-Tolksdorf, StGB, § 303 a
Rdnr. 5; NK-Zaczyk § 303 a Rdnr. 32; Hilgendorf/Valerius, Computer und
Internetstrafrecht Rdnr. 197; Kraft/Meister MMR 2003, 372) für den Tatbestand ein
Eingriff in fremde Verfügungsbefugnis erforderlich. Dies bedeutet vorliegend, dass
es für die Datenunterdrückung keine Rolle spielt, dass die Website für Dritte im
Internet nicht mehr erreichbar ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass der
Verfügungsberechtigte, in der Regel also der Betreiber der Website, nicht mehr auf
die Daten zugreifen kann (Hilgendorf/Valerius a.a.O.). Ob der
Verfügungsberechtigte am Zugriff auf die Daten gehindert war, ist dem Urteil nicht
zu entnehmen. Darauf kommt es indessen nicht an. Nach Ansicht des Senats
scheidet der Tatbestand der Datenveränderung nämlich bereits mangels
Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des „Unterdrückens“ aus. Nach den
wiedergegebenen Feststellungen kommt eine Aufforderung zum Vorenthalten von
Daten allenfalls für die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr am 20.06.2001 in
Betracht.Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (Tröndle/Fischer,
StGB, § 303 a Rdnr. 10; LK – Tolksdorf, StGB a.a.O., Rdnr. 27; NK-Zaczyk Rdnr. 8;
SK-Heuer, StGB, Rndr. 9; Hilgendorf, JuS 96, 891) ist das Merkmal „Unterdrücken“
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SK-Heuer, StGB, Rndr. 9; Hilgendorf, JuS 96, 891) ist das Merkmal „Unterdrücken“
dann nicht gegeben, wenn die Daten – wie hier allenfalls für zwei Stunden- nur
vorübergehend und nicht auf Dauer entzogen werden. Die von der
Gegenauffassung vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit geltend gemacht wird, mit der Forderung nach einem dauerhaften Entzug
werde die Datenunterdrückung in eine Datenzueignung umgedeutet ( LK –
Tolksdorf, StGB a.a.O., Rdnr. 27), wird verkannt, dass aufgrund der systematischen
Stellung der Regelung diese Argumentation bereits im Ansatz verfehlt ist. Die
Vorschrift unterfällt nicht dem Abschnitt „Diebstahl und Unterschlagung“, sondern
dem Abschnitt „Sachbeschädigung“. Aufgrund des gegenüber den
Zueignungsdelikten eigenständigen, andersartigen Deliktscharakters lässt sich
aus der dargestellten Erwägung nichts für die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „Unterdrücken“ herleiten. Gleiches gilt für den Verweis auf
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Unterdrücken“ bei dem Tatbestand der
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB, vgl. LK Tolksdorf, StGB, § 303 a, Rdnr. 27).
Die in der Literatur (Tröndle/Fischer, § 274 Rndr. 5; LK – Gribbohm, StGB, § 274
Rdnr. 31) zu dieser Vorschrift vertretene Auffassung, dass für das
Tatbestandsmerkmal „Unterdrücken“ ein zeitweiliges Vorenthalten ausreiche,
geht zurück auf die Rechtssprechung des Reichsgerichts (RGSt 39, 81). Das
Reichsgericht hat in dem entschiedenen Fall nicht ohne jede Einschränkung das
zeitweilige Unterdrücken einer Urkunde für tatbestandsmäßig erachtet. Es hat
vielmehr ausgeführt, dass auch ein zeitweiliges Vorenthalten der Urkunde sich als
Unterdrücken darstellen kann. Das treffe namentlich dann zu, wenn der
beabsichtigte Nachteil gerade dadurch herbeigeführt werden solle, dass die
Urkunde innerhalb eines gewissen Zeitraums vorenthalten werde, während für den
Täter ein weiteres Interesse an dem Vorenthalten nicht bestehe (RGSt a.a.O.). Das
Reichsgericht hat für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Unterdrücken“
hinsichtlich der Urkundenunterdrückung demnach das weitere in § 274 StGB
enthaltenen Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügungsabsicht herangezogen
und damit ein dem Bestimmtheitsgebot genügendes und geeignetes Kriterium
gefunden, um zu bestimmen, unter welchen Umständen ein zeitweiliges
Vorenthalten der Urkunde ausreicht. Vorliegend ist jedoch ein derartiges weiteres
Tatbestandsmerkmal, dass zur einschränkenden Interpretation der zeitweiligen
Nutzung herangezogen werden könnte, nicht vorhanden. Geeignete Kriterien
dafür, welcher Zeitraum bei der zeitweiligen Nutzung ausreichend sein könnte,
sind weder von der Gegenansicht erörtert, noch ersichtlich. Angesichts dessen und
im Hinblick darauf, dass die Gesetzesfassung des Tatbestands der
Datenveränderung uferlos weitgefasst wurde (so Frommel JuS 87, 667; Hilgendorf
JuS 96, 891, die allerdings nicht die hier vertretene Konsequenz ziehen) ist eine
restriktive Interpretation geboten. Andernfalls würden unter Verletzung des Ultima
Ratio Grundsatzes auch vollkommen harmlose Aktivitäten in den
Tatbestandsbereich des § 303 a StGB hineingezogen (so auch Hilgendorf a.a.O.)
Weiterhin enthält auch der Wortsinn keine zeitliche Komponente. Unterdrücken
bedeutet etwas „zurückhalten oder nicht aufkommen lassen“ (Duden, Das große
Wörterbuch d. dt. Sprache z. Stichwort „Unterdrücken“). Daraus lässt sich nichts
für die Ansicht herleiten, die ein zeitweiliges Unterdrücken für ausreichend
erachtet. Vor allem findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt
dafür, dass der Gesetzgeber ein vorläufiges Entziehen für ausreichend angesehen
hat. Danach liegt ein Unterdrücken von Daten nur dann vor, wenn diese dem
Zugriff des Berechtigten entzogen und deshalb nicht mehr verwendet werden
können (Bundestagsdrucksache 10/5058, S. 35). Im Blick auf den in den
Materialien zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen und wegen der
nicht lösbaren und hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots bedenklichen
Abgrenzungsproblemen, zu denen die Gegenansicht führt, ist der hier vertretenen
Auffassung der Vorzug zu geben.
Mithin kann der festgestellte Sachverhalt auch nicht unter den Tatbestand der
Aufforderung zur Datenveränderung subsumiert werden.
Ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 116, 118 OWiG erfüllt, begegnet durchgreifenden Bedenken, bedarf
indessen keiner abschließenden Entscheidung. Die Ordnungswidrigkeit wäre
verjährt. Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten nach dieser
Vorschrift in 6 Monaten. An die Stelle dieser Frist tritt nicht die für die angeklagte,
aber nicht erwiesene Straftat geltende Verjährungsfrist (OLG Köln VRS 70, 27).
Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 4 S. 2 OWiG. Die
Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit ist auch dann nach den für die
Ordnungswidrigkeiten geltenden Verjährungsfristen zu beurteilen, wenn die
Ordnungswidrigkeit zunächst deshalb nicht verfolgt worden ist, weil davon
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Ordnungswidrigkeit zunächst deshalb nicht verfolgt worden ist, weil davon
ausgegangen wurde, sie treffe mit einer Straftat zusammen (§ 21 OWiG). Zwar
wirken die Unterbrechungshandlungen für die gesamte Tat im prozessualen Sinne.
Die Verjährungsfristen bleiben hiervon jedoch unberührt. Insbesondere betrifft
auch die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG nur die dort bezeichnete Fristen,
nämlich die Höchstgrenze einer Verjährung (OLG Köln a.a.O., KK-Weller, OWiG, § 33
Rdnr. 126; OLG Hamm, VRS 53, 367). Vorliegend sind nach dem Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses am 30.8.2001 (§ 33 Abs.1 Nr.4 OWiG) bis zur
Anklageerhebung, die frühestens am 10.1.2005 erfolgte, keine weiteren
Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 33 Abs. 1 OWiG festzustellen. Eine
Ordnungswidrigkeit nach den oben genannten Vorschriften wäre mithin verjährt.
Das Urteil kann mithin keinen Bestand behalten. Da die zu dem Anklagevorwurf
der Aufforderung zur Nötigung fehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen
ergeben – wie vorstehend ausgeführt -, dass sich der Angeklagte weder unter
diesem, noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht
hat bzw. der Verfolgung seines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit jedenfalls das
Prozesshindernis der Verjährung entgegensteht, und weitere Feststellungen, die
zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots
umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu
erwarten sind, bedarf es keiner Zurückverweisung, sondern kann der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte ist freizusprechen.
Bei der vorliegenden Konstellation – Nichtvorliegen einer Straftat, dauerndes
Verfahrenshindernis bzgl. der Ordnungswidrigkeit – überwiegt der erstgenannte
Gesichtspunkt (KK-Steindorf, OWiG, § 82, Rdnr. 9). Dies rechtfertigt sich aus der
Heranziehung des allgemeinen Grundgedankens, dass der freisprechenden
Sachentscheidung hinsichtlich eines schwerer wiegenden Vorwurfs Vorrang
gebührt gegenüber der Einstellung bezüglich des Verfahrens wegen einer weniger
gewichtigen Beschuldigung (KK a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.