Urteil des OLG Frankfurt vom 14.10.2002

OLG Frankfurt: immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, quelle, anlageberater, geldanlage, vermögensanlage, provision

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 96/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Wegen der Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 29.8.2002
verwiesen, wo im einzelnen ausgeführt wird, warum dem Rechtsmittel die
Erfolgsaussicht fehlt.
Die von den Klägern hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen keine andere
Entscheidung zu rechtfertigen.
Die für die generelle Unzulässigkeit von Innenprovisionen zitierte BGH-
Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 962 t) ist für den vorliegenden Fall nicht
einschlägig, denn sie betrifft nicht intern an eine Anlagegesellschaft der eigenen
Firmengruppe gezahlte Provisionen, wie sie hier gegeben sind, sondern
Provisionen an den Anlageberater des Kunden, der auf dessen Seite und nicht im
Lager der Bank steht. Der Anreiz, der für den Vermögensverwalter entsteht wenn
er bei einer bestimmten Bank Provisionen erhält besteht im vorliegenden Fall
nicht. Dies ist zum einen darin begründet, dass - wie im Hinweisbeschluss
dargelegt - die Provision hier verschwindend gering war. Im zitierten Fall handelte
es sich u. a. um „Vergütungen“ von 33 % (!). Zum anderen folgt dies daraus, dass
die Beklagte die Vermögensanlage ohnehin gemäß Auftrag der Kläger
schwerpunktmäßig in Anteilscheinen an Sondervermögen der … tätigen sollte, wie
dies auch geschehen ist.
Auf Fragen der Schadenshöhe kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Im
übrigen ist der Vortrag der Kläger zu ihren Verlusten auch nur unter der Prämisse
schlüssig, dass sie behaupten, im Falle der von ihnen für erforderlich gehaltenen
Aufklärung keinerlei andere Geldanlage getätigt zu haben.
Da eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegt, kommt der
Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung war daher gemäß § 522 II ZPO als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung ist ohne
besonderen Ausspruch gemäß § 794 I Nr. 3 ZPO vollstreckbar (vgl. Zöller-
Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 522 Rn. 40). Der Beschluss ist unanfechtbar (§
522 III ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.