Urteil des OLG Frankfurt vom 26.10.2000

OLG Frankfurt: patientenverfügung, beurkundung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, geschäft

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 423/2000, 20
W 423/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 2 KostO, § 30 Abs 2
KostO
(Notargebühr: Wert der Beurkundung einer
Patientenverfügung)
Leitsatz
Für die Beurkundung einer Patientenverfügung ist der Regelwert DM 5.000.- zugrunde
zu legen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert bis 300,-- DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist kraft Zulassung in dem angefochtenen Beschluss
statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache
hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass für die Beurkundung einer
sogenannten Patientenverfügung der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO von 5.000,--
DM bei der Bemessung des Wertes zugrunde zu legen ist, ist rechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. Streifzug durch die Kostenordnung 4. Aufl. Rn. 954).
In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme der
Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, ist der Wert
gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen, beträgt
also regelmäßig 5.000,- DM und kann nach Lage des Falles niedriger oder höher,
jedoch nicht über 1 Million DM angenommen werden. Bei der Bestimmung des
Wertes kommt es nicht darauf an, ob genügende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Schätzung des Wertes ermangeln oder sich finden lassen; der Regelwert gilt
hier auch dann, wenn ein Geschäft infolge naher Beziehung zu Vermögenswerten
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung geben würde (Göttlich-Mümmler,
KostO, 13. Aufl., "nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten"; Rohs/Wedewer,
KostO, 3. Aufl., § 30 Rn. 37; BayObLGZ 1960, 1 = Rpfleger 1960, 129 und 187).
Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in weichem Ausmaße eine Abweichung von
dem Regelwert geboten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KostO), sind
insbesondere der Wert des Gegenstandes, die wirtschaftliche Bedeutung und der
Zweck des Geschäftes sowie auch die persönlichen Interessen und Verhältnisse
der Beteiligten zu berücksichtigen (Rohs/Wedewer, a.a.O., Rn. 37; Göttlich-
Mümmler, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 30 Rn. 55). Damit bietet
Abs. 2 Satz 2 ein gewisses Korrektiv für diejenigen Fälle, in denen zwar keine
genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung möglich sind,
andererseits aber ein Betrag von 5000,- DM als unangemessen erscheint. Das
Gericht braucht von diesem Regelwert nur dann abzuweichen, wenn die konkreten
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Gericht braucht von diesem Regelwert nur dann abzuweichen, wenn die konkreten
Umstände des Einzelfalls, bereits erkennen lassen, dass dieser Wert
unangemessen hoch oder niedrig ist (Hartmann, a.a.O., Rn. 54).
Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurkundung der
Patientenverfügung die Vermögensverhältnisse der Erklärenden unbeachtlich sind.
Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist nicht die Sicherung der Interessen der
hinterbliebenen Erben, sondern die Regelung des Wunsches des Erklärenden, dass
im Falle einer lebensbedrohenden Erkrankung keine lebensverlängernden
Maßnahmen getroffen werden. In einem solchen Fall wird das Interesse des
Erklärenden nicht durch den Wert seines Vermögens bestimmt, sondern durch
seinen ideellen Wunsch, in Würde sterben zu können. Dieser Wunsch kann nicht
ohne weiteres unterschiedlich danach bewertet werden, ob der Erklärende
vermögend ist oder nicht.
Weitere Gesichtspunkte für die Annahme, der Regelwert sei unangemessen
niedrig, vermag der Senat bisher nicht zu erkennen, zumal es sich bei der
Beurkundung einer - im übrigen nicht formbedürftigen - Patientenverfügung um
ein rechtlich einfaches Notariatsgeschäft handelt.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den
Regelwert von 5.000,-- DM in Ansatz gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 131
Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des weiter verfolgten
Gebührenanspruches.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.