Urteil des OLG Frankfurt vom 07.06.2005

OLG Frankfurt: irreführende werbung, podologe, ausbildung, berechtigte person, ärztliche verordnung, behandlung, qualifikation, verbraucher, internet, verkehr

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 198/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG, § 3
Nr 3a HeilMWerbG, § 1 PodG,
§§ 1ff PodG
(Wettbewerbsverstoß: Zulässige Werbung mit „med.
Fußpflege“ eines nicht nach dem Podologengesetz
ausgebildeten Fußpflegers)
Leitsatz
Zur Berechtigung unter der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" ohne förmliche
Ausbildung nach dem Podologengesetz.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Fulda vom 27.07.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beklagte betreiben in O1 Praxen für medizinische Fußpflege.
Am 02.01.2002 trat das Podologengesetz in Kraft. Dadurch wurde die geschützte
Berufsbezeichnung "Podologe“ bundesweit eingeführt und gleichzeitig die
Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger“ geschützt. Nach §§ 1 Satz 1, 11
des Gesetzes darf die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger ab dem 01.01.2003
nur von Personen geführt werden, die die Berufsbezeichnung Podologe führen
dürfen. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe wird nach einer
mindestens zweijährigen Ausbildung und Bestehen einer staatlichen Prüfung
erteilt. Eine früher in den Ländern Baden Württemberg, Bayern, Niedersachsen
und Sachsen-Anhalt durchlaufene Ausbildung und Prüfung, die zur Führung der
Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Podologe bzw. staatlich geprüfter
medizinischer Fußpfleger berechtigte, gilt als Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnungen Podologe und medizinischer Fußpfleger. Außerdem wird die
Erlaubnis auch Personen erteilt, die eine andere, gleichwertige mindestens
zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege absolviert und
eine Prüfung abgelegt haben. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine
mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
nachweisen, erhalten die Erlaubnis, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eine
staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, Personen, die eine
mindestens fünfjährige Tätigkeit nachweisen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren
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mindestens fünfjährige Tätigkeit nachweisen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren
die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen (§10 Abs. 4 und 6 PodG).
Der Kläger ist nach dem Podologengesetz berechtigt, die Berufsbezeichnung
Podologe/medizinischer Fußpfleger zu führen. Die Beklagte ist dazu nicht
berechtigt. Sie bietet ihre Dienste im Telefonbuch von O1 als "med. Fußpflege“ an
und hat im Zusammenhang mit einem von ihrem Berufsverband veranstalteten
"…“ am ...06.04 in der O1 er Zeitung mit "med. Fußpflege“ geworben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Angabe "med. Fußpflege“, mit der die Beklagte ihre
Dienste anbiete, verstoße gegen § 3 UWG (a. F.) und § 3 Nr. 3 a und b
Heilmittelwerbegesetz. Die Beklagte erwecke mit der Verwendung des Begriffes
"med. Fußpflege“ irrig den Eindruck, sie sei zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinische Fußpflegerin berechtigt. Die angesprochenen Verkehrskreise
erwarteten daher eine medizinische Fußpflege durch eine umfassend ausgebildete
Person, die ihre Qualifikation durch eine staatliche Prüfung nachgewiesen habe. Mit
der Bezeichnung "med. Fußpflege“ treibe die Beklagte deshalb eine verbotene
irreführende Werbung, die gegen § 3 Nr. 3 a Heilmittelwerbegesetz verstoße, weil
die angesprochenen Verkehrskreise eine Behandlung auf dem Niveau der
Ausbildung eines Podologen erwarteten. Außerdem liege ein Verstoß gegen § Nr. 3
b Heilmittelwerbegesetz vor, weil die Beklagte keine Ausbildung als Podologin
habe.
Mit dem Podologengesetz habe der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz nicht
außer Kraft gesetzt, aus dem das Verbot folge. Er habe lediglich im
Podologengesetz selbst auf Druck des Zentralverbandes der Fußpfleger kein
Verbot der Ausübung der medizinischen Fußpflege durch Nichtpodologen
aufgenommen. Ziel des Podologengesetzes sei aber eine deutliche Abgrenzung
des Podologen / medizinischen Fußpflegers zu anderen in dieser Branche Tätigen;
es stehe damit auch nicht im Widerspruch zum Heilmittelwerbegesetz. Zwar stelle
das Podologengesetz die Tätigkeit der Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger
nicht unter besonderen Schutz; Fußpflege sei weiterhin erlaubt. Es sei aber
verboten, dass nicht als Podologen ausgebildete Personen irrig den Eindruck
erweckten, sie übten ihre Tätigkeit auf der Basis einer qualifizierten Ausbildung
aus. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das
Podologengesetz und das Heilmittelwerbegesetz die Berufsausübungsfreiheit
zulässigerweise zum Schutz der Volksgesundheit beschränkten.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft
insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit "med.
Fußpflege“, sowie dies insbesondere in dem Telefonbucheintrag in "Das Örtliche
200…/200…“ von O1 sowie im Internet unter "das Telefonbuch.de“ (Stand
...02.2004) geschehen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie übe die medizinische Fußpflege erlaubtermaßen
aus, weil das Podologengesetz nicht die Berufsausübung, sondern nur die
Berufsbezeichnung schütze. Nur die Ausübung der Heilkunde sei nach dem
Heilpraktikergesetz den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten; die Angehörigen
aller Gesundheitsfachberufe dürften die Heilkunde nur auf Verordnung eines
Arztes oder unter seiner Aufsicht ausüben. Sie dürfe daher, auch soweit sie
Heilkunde ausübe, diesen Vorgaben entsprechend weiter praktizieren und
medizinische Fußpflege anbieten. Dann müsse es ihr auch gestattet sein, auf
diese Tätigkeit hinzuweisen. Wenn sie lediglich mit "Fußpflege“ werben dürfe,
bezeichne dies die von ihr erlaubtermaßen ausgeübte Tätigkeit nicht hinreichend,
weil damit nur ein geringer Teilbereich der Fußpflege (Pediküre) bezeichnet werde.
Eine Untersagung der Tätigkeitsbezeichnung med. Fußpflege verstoße auch gegen
Artikel 12 GG. Die Berufsfreiheit dürfe nur unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs
eines besonderen Gemeinschaftsinteresses eingeschränkt werden. Ein solches
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eines besonderen Gemeinschaftsinteresses eingeschränkt werden. Ein solches
besonderes Gemeinschaftsinteresse sei aber nicht erkennbar. Der Verbraucher
irre hier allenfalls über eine vermeintliche Pflicht des Leistungserbringers, bei
Verwendung der Tätigkeitsbezeichnung "medizinische Fußpflege“ auch eine
staatliche Prüfung abgelegt zu haben. Dieser Irrtum sei aber nicht schützenswert,
weil die Beklagte zur Erbringung der Leistungen berechtigt sei. Sie informiere nur
sachangemessen über die von ihr ausgeübte Tätigkeit.
Der Verbraucher werde durch die Tätigkeitsbezeichnung "medizinische Fußpflege“
auch nicht irregeführt, weil er sich keine Gedanken darüber mache, ob die Tätigkeit
von einer Person ausgeübt werde, die eine geschützte Berufsbezeichnung führen
dürfe, und weil er nicht wisse, dass der Titel medizinischer Fußpfleger durch das
ihm unbekannte Podologengesetz geschützt sei. Wenn dieses Gesetz dem
Verbraucher aber bekannt sei, so wisse er, dass die Berufsbezeichnung geschützt
sei, die Tätigkeitsbezeichnung hingegen nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Werbung sei nicht irreführend im Sinne der §§ 1, 3 UWG a. F. Das Podologengesetz
berühre die Berufsausübung selbst nicht, so dass die Beklagte grundsätzlich
dieselbe Tätigkeit anbieten dürfe wie ein Podologe. Zwar lägen medizinische
Fußpflege und "medizinischer Fußpfleger“ begrifflich eng beieinander, die
angesprochenen Verkehrskreise würden aber aus "med. Fußpflege“ nicht
automatisch folgern, dass die Person berechtigt sei, die Berufsbezeichnung
medizinischer Fußpfleger zu führen, schon deshalb, weil die Vorschriften des
Podologengesetzes nicht bekannt seien. Der Gesetzgeber habe die
Berufsausübung keiner staatlichen Reglementierung unterwerfen wollen. Es heiße
in der Gesetzesbegründung " .... können weiterhin fußpflegerische Leistungen im
bisherigen Umfang anbieten“. Das sei bei der Beurteilung, wann eine Werbung
irreführend sei, zu berücksichtigen. Wenn die Tätigkeit nicht geschützt sei, sei
Werbung dafür auch nicht wettbewerbswidrig. Damit liege auch kein Verstoß gegen
das Heilmittelwerbegesetz vor.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Annahme des Landgerichts, das
Podologengesetz sei nicht bekannt, sei falsch und verweist auf zahlreiche
Fundstellen, unter anderem von Patientenvertretungen, Gesundheitsämtern,
Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern im Internet.
Der Gesetzgeber habe mit dem Podologengesetz einheitliche
Ausbildungsstandards für die medizinische Fußpflege festgelegt und die
Berufsbezeichnung Podologe eingeführt. Nicht unter Schutz gestellt habe er die
Tätigkeit der Podologen, also die medizinische Fußpflege. Wer die Anforderungen
nicht erfülle, könne die Tätigkeit noch weiter ausüben, dürfe sich aber nicht
Podologe/medizinischer Fußpfleger nennen. Die Betroffenen dürften auch nicht mit
der Bezeichnung "medizinische Fußpflege“ werben, das ergebe sich aus den
allgemeinen Regeln über den unlauteren Wettbewerb und dem
Heilmittelwerbegesetz. Danach sei die Werbung der Beklagten nach § 3 Nr. 3 a
HWG verboten, denn eine Angabe, die eine nicht vorhandene Qualifikation
vorspiegele, täusche den Patienten über den Standard der Behandlung, über
Qualifikation oder Abschlüsse des Behandlers und sei damit irreführend. Die
Beklagte erwecke den Eindruck, sie sei nach dem Podologengesetz ausgebildete
medizinische Fußpflegerin, weil sie werblich die Tätigkeit medizinische Fußpflege
herausstelle. Bei Werbung mit "med. Fußpflege“ erwarte der Verkehr, dass der
Behandelnde Fußpfleger nach dem Podologengesetz sei. Die Beklagte bringe ihre
Person mit der Bezeichnung "med. Fußpflege“ zusammen, obwohl sie nicht die
Erlaubnis habe, sich medizinische Fußpflegerin zu nennen und täusche damit den
Verkehr. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe mittlerweile die
Erwartungshaltung der Verkehrskreise, bei einer Werbung mit "med. Fußpflege“
werde die Behandlung durch entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt.
Diese Erwartungshaltung werde enttäuscht. Deshalb betreibe die Beklagte
irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG n. F. und verschaffe sich einen
Vorsprung durch Rechtsbruch, § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften des UWG und des
HWG würden durch das Podologengesetz nicht suspendiert.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen im ersten Rechtszug
gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im zweiten Rechtszug wird auf den
Inhalt der Schriftsätze der Parteien und der dazu überreichten Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden ist. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die
angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546
ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese es
unterlässt, ihre Dienste unter der Bezeichnung "med. Fußpflege“ anzubieten.
Auf den Streitfall ist das UWG in der am 04.07.2004 in Kraft getretenen Fassung
anzuwenden.
Die Beklagte betreibt damit, das sie ihre Dienste unter der Tätigkeitsbezeichnung
"med. Fußpflege“ anbietet, keine verbotene unlautere irreführende Werbung (§ 5
UWG) noch eine wegen eines Verstoßes gegen außerwettbewerbliche
Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) verbotene Werbung.
Die Beklagte ist berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege zu
erbringen und damit auch anzubieten. Das stellt auch der Kläger jedenfalls jetzt
nicht mehr in Abrede. Diejenigen, die bisher in diesem Berufsfeld tätig waren,
dürfen ihre bisherige Berufstätigkeit fortführen und weiterhin fußpflegerische
Leistungen im bisherigen Umfang anbieten, allerdings die Berufsbezeichnung
"medizinischer Fußpfleger“ seit dem 01.01.2003 nicht mehr führen. Die Beklagte
führt diese Berufsbezeichnung auch nicht und verstößt mithin nicht gegen das
Podologengesetz. Die Angabe der Tätigkeitsbezeichnung "med. Fußpflege“ ist zur
Irreführung nicht geeignet.
Bis heute ist der Begriff "Podologe“ außerhalb der Fachkreise nicht bekannt; es ist
auch nicht bekannt, dass, wer sich als Podologe oder als medizinischer Fußpfleger
bezeichnet, eine zweijährige Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung
absolviert haben muss. Der größte Teil der angesprochenen Verkehrskreise hat
nach wie vor keine Vorstellung vom Berufsbild des Podologen und von den
Voraussetzungen, die eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung oder derjenigen
des medizinischen Fußpflegers berechtigte Person erfüllen muss. Er wird deshalb
mit der Werbung der Beklagten auch nicht die Vorstellung verbinden, die
Behandlung werde von einer Person ausgeführt, die eine Ausbildung und Prüfung
nach dem Podologengesetz absolviert habe und wird infolgedessen durch die
Werbung nicht irregeführt. Die angesprochenen Verkehrskreise, die die Leistung
medizinische Fußpflege schon vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes in
Anspruch genommen haben, erwarten auch nach dem 01.01.2003 in der Person
ihres Fußpflegers keine Person, die eine zweijährige Ausbildung durchlaufen und
eine staatliche Prüfung abgelegt hat. Aber auch diejenigen Verbraucher, die die
Dienste eines Fußpflegers erst nach dem 01.01.2003 erstmals in Anspruch
nehmen wollen, werden durch die Angabe "med. Fußpflege“ nicht über die
Qualifikation der Beklagten irregeführt. Denn anders als beim Beruf des
Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten und des Masseurs und medizinischen
Bademeisters, die als klassische Heil(hilfs)berufe schon seit langer Zeit staatlichen
Regelungen unterliegen, war der Beruf des Fußpflegers bis zum Inkrafttreten des
Podologengesetzes überhaupt nicht staatlich reglementiert, so dass der Verkehr
bei der Inanspruchnahme von fußpflegerischen Leistungen, mögen sie auch als
med. Fußpflege bezeichnet sein, in diesem Fall nicht davon ausgeht, dass, wer
med. Fußpflege anbietet, das nur aufgrund einschlägiger Vorschriften eines
Gesetzes auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tun werde. Der Senat schließt
sich insoweit der Ansicht des OLG Naumburg (Urteil vom 04.03.2004, OLGR 2004,
337) an, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Berufsbezeichnung eines
Podologen und die Voraussetzungen hierfür weitgehend unbekannt sind und sie
daher mit der Werbung med. Fußpflege nicht die Erwartung verbinden, die Tätigkeit
werde von einer Podologin/einem Podologen oder Medizinischen Fußpfleger(in)
nach dem Vorbildungsprofil des Podologengesetzes wahrgenommen. Nach den
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nach dem Vorbildungsprofil des Podologengesetzes wahrgenommen. Nach den
Erfahrungen der Mitglieder des Senats trifft diese Einschätzung auch derzeit noch
zu.
Die vom Kläger herangezogenen Fundstellen im Internet vermögen das Gegenteil
nicht zu belegen. Derjenige, der im Internet unter den Stichworten Podologe oder
medizinischer Fußpfleger auf die Suche geht, erfährt aufgrund der dort erhältlichen
umfassenden Informationen, dass die Personen, die nicht zur Führung der
Berufsbezeichnung berechtigt sind, weiterhin fußpflegerische Leistungen im
bisherigen Umfang anbieten, aber nicht unter der Bezeichnung der Podologe oder
medizinischer Fußpfleger auftreten dürfen. Diese Information ist z. B. im
"Diabetesforum“ zu finden und steht deshalb der Zielgruppe, die der Gesetzgeber
bei der Schaffung des Podologengesetzes besonders im Blick hatte, nämlich den
besonders häufig an krankhaften Veränderungen am Fuß leidenden Diabetikern,
die der medizinischen Fußpflege durch besonders qualifizierte Personen bedürfen,
zur Verfügung. Diese Personen werden deshalb durch das Anbieten einer als
"med. Fußpflege“ bezeichneten Dienstleistung nicht irregeführt, weil ihnen
aufgrund der Informationen, mit denen gerade sie zahlreich versorgt werden,
bekannt ist, dass diese Dienste nicht von einer besonders qualifizierten Person
angeboten werden, weil diese sich nämlich als Podologe oder medizinischer
Fußpfleger bezeichnen würde. Wenn ein Arzt einem Patienten medizinische
Fußpflege verordnet, so wird auch er aufgrund der in Fachkreisen bekannten
Problematik den Patienten darauf hinweisen, dass er sich an einen Podologen oder
medizinischen Fußpfleger wenden muss, schon deshalb, weil der Patient bei
ärztlicher Verordnung eine Inanspruchnahme der Leistungen auf Kosten seiner
Krankenkasse erwartet, eine Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen nach
§ 124 II Nr.1 SGB V in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen aber nur Personen erhalten, die entweder die
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologe“ besitzen oder die zu
dem in § 10 Abs. 4 bis 6 PodG genannten Personenkreis gehören, sich aber noch
nicht durch die staatliche (Ergänzungs-)prüfung zum Podologen qualifiziert haben,
sofern in zumutbarer Entfernung kein zugelassener Therapeut vorhanden ist, in
diesem Fall nur befristet bis zum 31.12.1006. Da der Kläger in O1 in unmittelbarer
räumlicher Nähe zur Beklagten eine podologische Praxis betreibt, liegt diese
Voraussetzung bei der Beklagten nicht vor. Auch nach den Beihilfevorschriften der
Länder sind von einem Arzt verordnete fußpflegerische Maßnahmen nur
beihilfefähig, wenn sie von einem Podologen durchgeführt werden. Die Gefahr,
dass ein Patient, dem von einem Arzt medizinische Fußpflege verordnet worden
ist, irrtümlich durch die Tätigkeitsbezeichnung "med. Fußpflege“ veranlasst die
Dienste der Beklagten in Anspruch nimmt, ist im übrigen auch schon deshalb
denkbar gering, weil ein Patient, der die Beklagte mit einer Verordnung eines
Arztes aufsucht, von dieser an einen Podologen verwiesen werden muss, weil sie
mangels einer Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistung für den
Patienten nicht auf Kosten von dessen Krankenkasse erbringen kann.
Die Einschätzung, die Beklagte betreibe keine irreführende Werbung, beruht nicht
darauf, dass, wie der Kläger meint, ein Satz aus der amtlichen Begründung zum
Podologengesetz das UWG und das Heilmittelwerbegesetz "suspendieren“ könne.
In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf wird lediglich ausgeführt,
dass keine Grundlage dafür gesehen werde, die Tätigkeit auf dem Gebiet der
medizinischen Fußpflege als vorbehaltene Aufgabe zu schützen, dass aber die
Bezeichnung "medizinischer Fußpfleger“ dem Nichtpodologen zukünftig verboten
sei, obwohl das neue Gesetz die Bezeichnung der Behandlung als medizinische
Fußpflege "zum Beispiel auf ihrem Praxisschild“ nicht ausschließe (BT-Drucksache
14/5593, S. 9). Damit wird nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht,
dass für die Inanspruchnahme von Diensten, die erlaubtermaßen angeboten
werden, auch Werbung betrieben werden darf. Dieses Recht findet seine
Schranken allerdings in den Vorschriften des UWG, die allein den Schutz des
Allgemeininteresses an unverfälschtem Wettbewerb bezwecken, nicht jedoch
sonstige Allgemeininteressen schützen (Begründung des Regierungsentwurfs zu §
1 UWG, Bundestagsdrucksache 15/1487, S. 16). Um eine Werbung als irreführend
und damit unerlaubt anzusehen, muss sie aber geeignet sein, einen nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über bestimmte Tatsachen
irre zu führen. Das ist, bei der Angabe der Tätigkeit "med. Fußpflege“ wie
ausgeführt nicht der Fall.
Selbst wenn aber mittlerweile einzelne Interessenten für medizinische Fußpflege
über die Vorschriften des Podologengesetzes informiert wären und deshalb die
Irreführungsgefahr im Einzelfall zu bejahen wäre, könnte der Beklagten der Hinweis
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Irreführungsgefahr im Einzelfall zu bejahen wäre, könnte der Beklagten der Hinweis
auf die von ihr angebotenen Dienste als "med. Fußpflege“ nicht verboten werden.
Da die erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung und auch die berufliche
oder gewerbliche Außendarstellung einschließlich der Werbung in den
Schutzbereich des Art. 12 GG fallen, müssen die Vorschriften des UWG unter
Beachtung dieses Grundrechts ausgelegt werden, so dass ein Verbot einer
Außendarstellung oder Werbung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann. So liegt
der Fall hier. Die Beklagte übt die Tätigkeit "medizinische Fußpflege“ weiterhin
erlaubtermaßen aus. Die Irreführungsgefahr durch die Angabe "med. Fußpflege“
und ihre Bedeutung für die relevanten Verkehrskreise ist gering, weil besonders
schutzbedürftige Patienten, die auf die Behandlung eines qualifizierten Podologen
wegen einer Erkrankung angewiesen sind, medizinische Fußpflege auf ärztliche
Verordnung in Anspruch nehmen werden und von der Beklagten mangels
Kassenzulassung ohnehin nicht behandelt werden können.
Unter diesen Umständen wäre es im Hinblick auf den vom Grundgesetz
garantierten Schutz der erlaubten beruflichen Betätigung unverhältnismäßig, der
Beklagten die Bezeichnung ihrer Tätigkeit mit Außenwirkung als "med. Fußpflege“
zu verbieten, Das gilt ebenso für § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a
HWG. Denn auch die Beschränkungen, die im Zusammenhang mit dem
Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtliche Bedeutung
erlangen können, müssen unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 GG
ausgelegt werden.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus
§ 97 I ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.