Urteil des OLG Frankfurt vom 11.06.2010

OLG Frankfurt: auskunft, wichtiger grund, unrichtige angabe, kündigung, abgabe, meldung, bankrecht, aufklärungspflicht, verschulden, agb

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 41/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank aus
wichtigem Grund
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Kreditvertrages durch die Bank aus
wichtigem Grund
2. Enthält eine von der Bank eingeholte Schufa-Auskunft keine Angaben darüber, dass
der Bankkunde vor mehr als zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hatte, handelt der Bankkunde nicht pflichtwidrig, wenn er die Bank nicht auf eine
mögliche Unvollständigkeit der Auskunft hinweist.
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch
einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Gründe
1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Kündigung des Darlehensvertrages als
unwirksam angesehen, weil es an einem wichtigen Grund fehlt. Der zur
Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass der
Beklagte und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben
über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen gemacht haben
(Nr. 6.2 der Bedingungen für A-Bank-Baufinanzierung) bzw. unrichtige Angaben
über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der
Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen), liegt nicht vor.
Unwahre oder unrichtige Angaben können dem Beklagten und seiner damaligen
Ehefrau insbesondere nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil sie nicht darauf
hinwiesen, dass die der Beklagten vorliegende Schufa-Auskunft – unterstellt, dass
diese Schufa-Auskunft inhaltlich erörtert wurde, wie die Klägerin behauptet –
unvollständig sei, weil sie nicht die von der Ehefrau am 24.01.2003 abgegebenen
beiden eidesstattlichen Versicherungen enthielt. Zwar wird in Bezug auf eine
Schufa-Auskunft ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht bejaht, wenn der
Bankkunde weis oder damit rechnet, dass die Schufa-Eintragung unvollständig ist,
etwa weil es sich um Vorkommnisse handelt, die in der jüngsten Vergangenheit
liegen und in der Schufa-Meldung noch nicht erfasst sein können
(Hellner/Steuer/Gößmann in: Bankrecht und Bankpraxis, Band 1, Rn. 585; Bunte,
AGB-Banken, 2. Aufl., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 449). Vor dem Hintergrund der
Pflicht des Bankkunden, die Bank über die erkennbar für ihre Kreditentscheidung
erheblichen Tatsachen vollständig aufzuklären, ist die Annahme einer derartigen
Aufklärungspflicht gerechtfertigt in den Fällen, in denen naheliegt, dass aus
zeitlichen Gründen Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage oder über
die Zahlungsmoral in der Schufa-Meldung noch nicht erfasst sein können. Das
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die Zahlungsmoral in der Schufa-Meldung noch nicht erfasst sein können. Das
kann aber nicht in Bezug auf länger zurückliegende Vorkommnisse gelten. Denn
ein Bankkunde hat typischerweise keine Kenntnis über die Löschungsfristen, die für
die bei der Schufa gespeicherten Daten gelten. Demgemäß kann er auch aus
fehlenden Angaben über länger zurückliegende Vorkommnisse nicht auf die
Unrichtigkeit der Schufa-Auskunft schließen. In einem solchen Fall kann keine
Pflicht zu einem Hinweis auf eine mögliche Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft
angenommen werden. So liegt es hier. Seit Abgabe der eidesstattlichen
Versicherungen waren am 14.03.2005 mehr als zwei Jahre vergangen. Der
Umstand, dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau es unstreitig für möglich
hielten, dass die von der Beklagten eingeholte Schufa-Auskunft auch Angaben
über die eidesstattlichen Versicherungen enthielt, mit anderen Worten die
Löschungsfrist für diese Angaben möglicherweise noch nicht abgelaufen war,
musste für sie nicht die Annahme der Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft
ergeben, zumal die Klägerin selbst nicht geltend macht, dass die
Verbindlichkeiten, die seinerzeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen
der damaligen Ehefrau des Beklagten geführt hatten, noch bestehen. Der
Beklagte und seine damalige Ehefrau hatten auch nicht deshalb Anlass zur
Annahme der Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft, weil die Eintragungen der
eidesstattlichen Versicherungen seinerzeit unter dem Mädchennamen der Frau
vorgenommen sein mussten. Ebenso wie die Mitarbeiterin der Klägerin konnten
auch der Beklagte und seine damalige Ehefrau davon ausgehen, dass Schufa-
Meldungen bei Namensänderung auf den neuen Namen übertragen werden.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau die seit dem Jahre 2000 offene
Verbindlichkeit von 599,-- EUR verschwiegen und demgemäß ihre Angaben über
bestehende Verbindlichkeiten in der Baufinanzierungsanalyse vom 14.03.2005
falsch waren. Denn es liegt auf der Hand, dass diese Falschangabe weder eine für
die Darlehensentscheidung wesentliche Tatsache im Sinne von Nr. 6.2 der
Bedingungen für A-Bank-Baufinanzierung noch eine unrichtige Angabe von
erheblicher Bedeutung im Sinne von Nr. 19.3 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen war.
Zu Recht hat das Landgericht auch der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat
durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre
Vertragspflicht verletzt; sie ist deshalb dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet. Zu Recht hat das Landgericht auch das nach Nr.
6.3 der Bedingungen für die A-Bank-Baufinanzierung vorauszusetzende grobe
Verschulden der Klägerin bei der Kündigung – die Wirksamkeit dieser Klausel
unterstellt - bejaht. Die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Verschulden
liegt ohne Differenzierung nach dem Verschuldensgrad bei dem Schuldner (BGH,
Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 17, juris). Anhaltspunkte für das Fehlen eines
groben Verschuldens sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst
ersichtlich.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
bis zum 15.07.2010
Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.