Urteil des OLG Frankfurt vom 05.11.2008

OLG Frankfurt: komplementär, abgabe, klageänderung, kommanditgesellschaft, vergleich, anforderung, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, protest

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Gericht:
OLG Frankfurt 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 97/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3100
RVG, § 15 Abs 2 RVG, § 104
Abs 3 ZPO
Kostenfestsetzung: Ansatz einer zweifachen
Verfahrensgebühr bei einer vom Streitgericht veranlassten
isolierten Führung von Verfahren und deren Verbindung vor
der mündlichen Verhandlung
Leitsatz
Macht ein Gläubiger im Mahnverfahren gleichzeitig Zahlungsansprüche gegen einen
Schuldner und einen Mithaftenden geltend und wurden nach Abgabe an das einheitlich
zuständige Streitgericht dort aus durch den Kläger nicht veranlassten Gründen für
jeden Beklagten gesendete Verfahren angelegt, die vor mündliche Verhandlung
verbunden werden, so liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, die dem
zweifachen Ansatz der Verfahrensgebühr entgegensteht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der
Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. August
2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Darmstadt vom 23.
Juni 2008 (1 O 440/07) sind von den Klägern als Gesamtschuldnern an Kosten
4.014,80 EUR (viertausendvierzehn 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 an die
Beklagten zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner als
Gesamtschuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 1.359,80 €
Gründe
I. Die Kläger haben die Beklagte zu 1) und den vormaligen Beklagten zu 2) vor
dem Mahngericht als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Hauptforderung von
26.996,21 € nebst Kosten von 1.336,26 € und rückständigen Zinsen von 20.611,05
€ sowie laufenden Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz in Anspruch genommen. Hierüber haben die Kläger am 29.
Dezember 2004 Mahnbescheide beantragt, die das Mahngericht am 18. Januar
2005 erlassen hat, und zwar im Verfahren 04-1768100-2-1 gegen die Beklagte zu
1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner und im Verfahren 04-1768100-1-
3 gegen den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner. Gegen
die am 21. Januar 2005 zugestellten Mahnbescheide hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 28. Januar 2005 Teilwiderspruch wegen
der Kosten und der Zinsen eingelegt. Die Beklagten haben die Hauptforderung am
4. Februar 2005 gezahlt. Die Abgabe beider Mahnverfahren an das Landgericht
Darmstadt ist am 25. Oktober 2007 nach Eingang der Kosten erfolgt, die von dem
Mahngericht nur einmal angefordert wurden.
Das Landgericht hat die Verfahren 1 O 440/07 und 1 O 453/07 angelegt.
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Die Klagebegründung im Verfahren 1 O 440/07 ist nach Aufforderung durch das
Landgericht vom 1. November 2007 am 12. Dezember 2007 erfolgt; im Verfahren
1 O 453/07 war die Klagebegründung bereits gegenüber dem Mahngericht mit
Abgabeantrag völlig gleichlautend erfolgt. Die Kläger haben Teilerledigung
hinsichtlich der Hauptforderung erklärt und den Anspruch auf Zinsen und Kosten
streitig weiterverfolgt. Gegenstand der Hauptforderung waren bergrechtliche
Entschädigungsansprüche der Kläger wegen Tonabbau durch die
Kommanditgesellschaft gewesen. Die Beklagten haben sich in beiden
Streitverfahren der Teilerledigungserklärung unter Protest gegen die Kosten
angeschlossen durch Schriftsätze vom 20. November 2007 und 28. Dezember
2007 und im übrigen Abweisung der Klage beantragt. Durch Beschluss vom 1.
Februar 2008 hat das Landgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung mit der Maßgabe verbunden, dass das Az. 1 O 440/07 führt.
Durch Schriftsatz vom 21. März 2007 haben die Kläger eine subjektive
Klageänderung auf neuen Beklagten zu 2) vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 9.
Juni 2008 haben sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Parteien haben im
Termin vom 23. Juni 2008 einen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagten als
Gesamtschuldner 1000 € an die Kläger zahlen und die Kläger die Kosten des
Rechtsstreits und des Vergleichs als Gesamtschuldner übernehmen.Durch
Streitwertbeschluss vom selben Tage hat das Landgericht den Wert für
Rechtsstreit und Vergleich auf 47.000 € festgesetzt. Hierauf haben die Parteien
Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 23. Juni 2008
haben die Beklagten u.a. beantragt, die Verfahrensgebühr aus 47.000 € zweimal
festzusetzen.Dem hat das Landgericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom
27. August 2008 entsprochen und insgesamt 5.374,60 € zu Lasten der Kläger
festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägern am 4.
September 2008 zugestellt. Hiergegen wenden sie sich mit ihrer sofortigen
Beschwerde vom 17. September 2008 und rügen die zweimalige Festsetzung der
Verfahrensgebühr als unzutreffend. Die Beklagten haben die Festsetzung
verteidigt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom
22. September 2008 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§
104 Abs. 3, 567, 569 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz.
Sie ist auch begründet. Die Anmeldung und Festsetzung einer vollen
Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG für die Tätigkeit des Beklagtenvertreters
sowohl im Verfahren 1 O 440/07, als auch im Verfahren 1 O 453/07 widerspricht §
15 Abs. 2 RVG. Der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten lag in
beiden Fällen dieselbe Angelegenheit zu Grunde. Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für
seinen Auftraggeber erledigen soll. Maßgeblich ist nicht der Auftrag, da auch ein
einheitlicher Auftrag mehrere Angelegenheiten auslösen kann (vergleiche BGH
vom 13. April 2006, NJW 2006, 2703, zitiert nach juris Nr. 22). Es ist vielmehr nach
den Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob es sich um mehrere
Angelegenheiten handelt (vergleiche BGH vom 11. Dezember 2003, NJW 2004,
1043 zitiert nach juris Nr. 27). Identität besteht grundsätzlich nur, wenn ein
einheitlicher Auftrag vorliegt, die Rechtsverfolgung gebündelt erfolgt und zwischen
den einzelnen Gegenständen ein innerer, objektiver Zusammenhang besteht
(vergleiche OLG Frankfurt vom 1. Juli 2004, NJW-RR 2005, 67, 68). Dabei ist die
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zwar regelmäßig mit der Tätigkeit in
einem einzelnen gerichtlichen Verfahren identisch (vergleiche Hartmann 38.
Auflage § 15 RVG Randnummer 16); daraus folgt, dass bis zur Verbindung von
Verfahren bereits angefallene Gebühren bestehen bleiben (vergleiche OLG Koblenz
vom 5. Mai 1986, Juristisches Büro 1986, 1523). Daraus folgt jedoch nicht, dass
eine vom Gericht veranlasste, isolierte Führung von Verfahren jeweils ohne
Rücksicht auf den Gegenstand eine neuerliche und anrechnungsfreie Gebühr nach
VV 3100 RVG auslöst. Macht ein Gläubiger im Mahnverfahren gleichzeitig
Zahlungsansprüche gegen einen Schuldner und einen Mithaftenden mit einem
einheitlichen Mahnbescheidsantrag geltend und werden dann nach Abgabe der
Sache an das einheitlich zuständige Streitgericht dort aus durch den Kläger nicht
veranlassten Gründen für jeden Beklagten gesonderte Verfahren angelegt, die vor
der mündlichen Verhandlung miteinander verbunden werden, so liegt nur eine
gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge des Ausschlusses des Ansatzes
einer zweifachen Verfahrensgebühr vor (vergleiche OLG Düsseldorf vom 4. März
1997, 10 W 27/97, Juristisches Büro 1998, 82). Diese Voraussetzungen liegen hier
vor. Die Antragsteller haben am 29. Dezember 2004 einheitlich Mahnbescheide
gegen die Kommanditgesellschaft und deren Komplementär beantragt, jeweils mit
dem Zusatz der gesamtschuldnerischen Haftung. Die Antragsgegner haben
zeitgleich durch ihren Prozessbevollmächtigten Teilwiderspruch einlegen lassen
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zeitgleich durch ihren Prozessbevollmächtigten Teilwiderspruch einlegen lassen
und die Hauptforderung gezahlt. Bereits hierin lag nur eine Angelegenheit im
Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, weil die Mahnverfahren die KG und deren
Komplementär betrafen, gegen die dieselbe Forderung als Gesamtschuldner
geltend gemacht wurde. Die Angelegenheit wurde von deren
Prozessbevollmächtigtem deckungsgleich und zeitgleich behandelt, wie der am
selben Tag eingelegte und inhaltlich identische Teilwiderspruch belegt. Daraus folgt
für den Senat, dass diesem Handeln des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
ein einheitlicher Auftrag zur Abwehr der Ansprüche gegen die Gesamtschuldner
vorlag. Die in den Mahnverfahren verfolgten Gegenstände standen nicht nur in
einem objektiven, inneren Zusammenhang, sondern waren auf ein identisches
Begehren gerichtet. Die Kläger begehrten von der Kommanditgesellschaft und
deren Komplementär als Gesamtschuldnern den Ausgleich des bergrechtlichen
Entschädigungsanspruchs. Der Antragsgegner zu 2) war bei der Inanspruchnahme
im Mahnverfahren noch Komplementär der KG, weil er erst am 19. Juni 2007 von
dem späteren Beklagten zu 2) abgelöst wurde. Es lag daher auch aus der
maßgeblichen Sicht der Antragsgegner nur ein Auftrag zur Abwehr der Ansprüche
gegen die Gesamtschuldner vor. Deshalb hält es der Senat auch für unschädlich,
dass die Antragsteller nach Aktenlage möglicherweise zwei einzelne
Mahnbescheide beantragt haben. Für zwei Anträge spricht die Vergabe von zwei
Aktenzeichen durch das Mahngericht; dagegen spricht allerdings, dass das
Mahnverfahren 04-1768100-2-1 ohne Anforderung von Kosten mit abgegeben
wurde, als im Mahnverfahren 04-1768100-1-3 die dort angeforderten Kosten
gezahlt waren. Letztlich kann es dahinstehen, ob die Antragsteller für die
identischen Gegenstände zwei getrennte Anträge gestellt haben, weil auch in
diesem Fall nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit für den
Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vorlag (vergleiche OLG Köln vom 11.
November 1998, 17 W 365/98, OLGR Köln 1999, 220, zitiert nach juris). Ebenso wie
dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus einer Vereinzelung von
Verfahren kein gebührenrechtlicher Vorteil entstehen darf (vergleiche BGH NJW
2004, 1043, juris Nr. 30), gilt dies auch für den Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegner, die sich gegen die von den Antragstellern erwirkten gleichartigen
Mahnbescheide einheitlich verteidigen wollen.
Die in dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 1993 (10 W 62/93,
Juristisches Büro 1994, 436) dargelegte Auffassung hat der 10. Senat des OLG
Düsseldorf durch seine Entscheidung vom 4. März 1997 (a.a.O.) aufgegeben. Sie
überzeugt auch insoweit nicht, als sie allein auf die verfahrensmäßige Handhabung
abstellt und dadurch die ebenso bedeutsamen Fragen des Auftrags und des
Gegenstandes zurücktreten. Aus der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 24.
Oktober 2002 (Juristisches Büro 2003, 322) ergibt sich nichts anderes, weil sie die
Frage der Gerichtskosten betrifft.
Da die Abgabe der Mahnverfahren an das für beide Antragsgegner zuständige
Landgericht zeitgleich erfolgt ist und in beiden Mahnanträgen der Hinweis auf den
jeweils anderen Antragsgegner als Gesamtschuldner enthalten war, beruht es auf
verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten, dass hierfür bei dem Streitgericht zwei
verschiedene Verfahren angelegt wurden.
Im streitigen Verfahren ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls nur
in derselben Angelegenheit tätig geworden, weil er in beiden Verfahren inhaltlich
identische Klageerwiderungen verfasst hat. Schließlich wurden die Verfahren durch
das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2008 miteinander verbunden, bevor
hierüber erstmals am 23. Juni 2008 verhandelt wurde. Dass die Verbindung erst
nach Terminierung erfolgte, ist sowohl für die Frage des Auftrages des
Beklagtenvertreters, als auch für den Gegenstand der Rechtsverteidigung ohne
Bedeutung. Die subjektive Klageänderung durch Schriftsatz vom 21. März 2008
durch Austausch des inzwischen eingetretenen Komplementärs der KG ist für die
Frage der Identität der Angelegenheit ebenfalls ohne Bedeutung, weil kein neuer
Auftrag erkennbar ist und die Klageänderung erst nach der Verbindung erfolgt ist.
Die festgesetzten Kosten waren daher um eine 1,3 fache Verfahrensgebühr aus
47.000,00 € zu reduzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1,
100 Abs. 3 ZPO. Der Wert der Beschwerde entspricht der Differenz der Gebühren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.