Urteil des OLG Frankfurt vom 11.05.2010

OLG Frankfurt: freispruch, anfechtung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, umweltrecht, bevölkerung, sicherheit

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 412/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 BZRG, §
11 Abs 1 S 1 Nr 3 BZRG, § 32
Abs 3 Nr 3 BZRG, § 312 StPO,
§ 333 StPO
Anfechtung des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit
durch Angeklagten
Leitsatz
1. Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er
wegen Schuldunfähigkeit erfolgt
2. Ist der Freispruch tragend mit dem fehlenden Tatnachweis und nur hilfsweise mit
Schuldunfähigkeit begründet worden, kann keine Eintragung des Freispruchs in das
Bundeszentralregister erfolgen.
Tenor
Die gem. § 322 II StPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 311 II StPO)
eingelegte Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die für eine
zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch,
nicht aber aus seiner Begründung ergeben (BGHSt 7, 153; 16, 374). Durch die
erfolgte Freisprechung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Für das
Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs - hier: ausschließlich
mangels Beweises - zu erreichen, ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben
(BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259). Dies gilt selbst dann, wenn der
Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (BGHSt 5, 267, 268; 16, 374; BGH,
NStZ-RR 1999, 137; BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99 bei Nack, insoweit
nicht abgedr. in NStZ-RR 2000, 300; BGH, Beschl. v. 02.06.1989 – 2 StR 112/89 –
juris; KG, Beschl. v. 28.08.2000 – 4 Ws 150/00 –juris; BayOblG, Beschl. v.
16.10.1998 – 5 StRR 182/98; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 322 Rn 1; vor § 296
Rn 13; Plöd, in: KMR vor § 296 Rn 15). Auch die Gegenmeinung (Kuckein, in: KK-
StPO, 6. Aufl., § 337 Rn 41; dagegen BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99
aaO), die wesentlich auf registerrechtliche Nachteile eines solchen Erkenntnisses
(§§ 11 I Nr. 1, 32 III Nr. 3 BZRG), abhebt, käme vorliegend nicht zu einem anderen
Ergebnis.
Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Feststellung, der Tatnachweis
habe nicht geführt werden können, und wurde lediglich hilfsweise mit der fehlenden
Schuldfähigkeit begründet.
In einem solchen Falle kann mit Blick auf den Wortlaut des § 11 I 1 Nr. 1 BZRG (
Schuldunfähigkeit), die Neuregelung in § 11 I 3 BZRG, die selbst für die
Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügungen einen
gewissen Stand der Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Tatvorwurfs voraussetzt
(vgl. hierzu und zum gesetzlichen Grund für die Neuregelung Götz/Tolzmann,
BZRG, 4. Aufl., Nachtrag 2003, § 11Rn 9a ff) und dem Zweck der Eintragung – die
Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bei
Verhalten Schuldunfähiger – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine
Verhalten Schuldunfähiger – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine
Eintragung nicht erfolgen darf.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.