Urteil des OLG Frankfurt vom 20.07.2005

OLG Frankfurt: unfallversicherung, leistungsfähigkeit, röntgenuntersuchung, invalidität, gebrechen, versicherungsnehmer, abweisung, erwerbsfähigkeit, minderung, beweisführung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 193/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 AUB, § 2 Abs 3 UAbs
2 AUB
(Leistungsfreiheit der Unfallversicherung: Beweisfälligkeit
des Versicherungsnehmers für die Kausalität eines Unfalls
für eine Bandscheibenschädigung bei Vorlage eines
Arztattestes über eine Röntgenuntersuchung vor dem
Unfall)
Leitsatz
Bei einer auf eine Bandscheibenschädigung beruhenden Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit ist der Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig, dass
ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung gewesen
ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 4.8.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagten aus einer zwischen den Parteien bestehenden
Unfallversicherung wegen einer behaupteten unfallbedingten Minderung der
Erwerbsfähigkeit und auf Zahlung einer Übergangsleistung in Anspruch
genommen. Sie hat behauptet, am 7. Juli 2000 durch Verfehlen eines Bürostuhles
gestürzt und dadurch eine Dauerschädigung der Wirbelsäule davongetragen zu
haben, die zu einer mit 10 % zu bewertenden Invalidität geführt habe.
Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen
Sachverständigengutachtens des Oberarztes Dr. med. X durch Urteil vom
4.8.2004, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 109 und 110 d.A. verwiesen wird, die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, hinsichtlich deren versäumter
Einlegungsfrist der Klägerin Wiedereinsetzung gewährt worden ist. Die Berufung
sieht in den Entscheidungsgründen eine unzulänglich begründete Abweisung des
Klageanspruchs und meint, das Sachverständigengutachten sei unzulänglich, da
es ausschließlich auf Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen gestützt werde. Unter
Bezugnahme auf vorgelegte Privatgutachten meint die Klägerin, dass sich die
Ursächlichkeit zwischen Unfallgeschehen und festgestellter Schädigung sehr wohl
herleiten lasse. Jedenfalls treffe die Beklagte die Beweislast für die fehlende
Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die eingetretene Dauerschädigung der
Wirbelsäule. Das ergebe sich daraus, dass der bisherige erhebliche Zeitablauf seit
dem Unfallgeschehen, der die Beweisführung erschwert habe, ausschließlich auf
das außergerichtliche Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Da die Klägerin
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte vom 10.7.2000 bis
zum 20.12.2000 vorgelegt habe, sei auch der Anspruch auf Übergangsleistung
begründet. Immerhin sei der Klägerin von der Beklagten aufgegeben worden,
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begründet. Immerhin sei der Klägerin von der Beklagten aufgegeben worden,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen, so dass die schließlich erfolgte
Abweisung dieses Anspruchs eine verfahrensfehlerhafte
Überraschungsentscheidung darstelle.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch
zu verurteilen, an die Klägerin 6.288,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich darauf, dass der Sachverständige Dr. X die von der
Klägerin behauptete Unfallursächlichkeit nicht bestätigt habe, der
Ursachenzusammenhang zwischen behauptetem Unfall und Körperschädigung
nicht nachgewiesen sei. Überdies seien Schädigungen an Bandscheiben nicht
versichert. Das könne nur dann angenommen werden, wenn ein unter den
Unfallversicherungsvertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache von
Unfallfolgen gewesen sei. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.
Weiterhin hätten Krankheiten und Gebrechen bei der Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mitgewirkt, was sich daraus ergebe, dass nach den
Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters erhebliche
Bandscheibenveränderungen vorgelegen hätten.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Darlegung, die zur Ergänzung des
Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung heranzuziehen sind, ist ein Anspruch
der Klägerin gegen die Beklagten auf Erbringung einer Invaliditätsentschädigung
nach § 7 I (1) AUB 88 ausgeschlossen.
Einer Aufklärung des von der Klägerin behaupteten, von den Beklagten
bestrittenen Unfallgeschehens, das das Landgericht im Tatbestand des
angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt hat, bedurfte es nicht, da die
Klageabweisung aus anderen Gründen erfolgt. Der Anspruch sowohl auf die
begehrte Invaliditätsleistung gemäß § 7 Abs. 1 AUB 88 wie auch der
Übergangsleistung gemäß § 7 Abs. 2 AUB 88 setzen voraus, dass das behauptete
und zu unterstellende Unfallereignis zu einer Dauerbeeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Da die Klägerin auf das
behauptete Unfallereignis zurückzuführende Bandscheibenschäden geltend
macht, bestand eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 2 III Abs. 2 nur dann,
wenn ein Unfallereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 88 die überwiegende Ursache
für die Bandscheibenschädigung gewesen ist. Dieser Deckungsausschluss, der
nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt (vgl. OLG
Karlsruhe, OLGR 2005, 323) führt dazu, dass bei Vorliegen einer behaupteten
Schädigung an den Bandscheiben der Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig
ist, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für die
Bandscheibenschädigung gewesen ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 154 (155);
OLG Hamm, Recht und Schaden 2001, 439 m.w.N.; OLG Nürnberg, Recht und
Schaden 2001, 217; Knappmann, Neue Versicherungszeitschrift 2002, 1(3);
Grimm "Unfallversicherung" § 3. Aufl. § 2 Rdn. 101). Das ergibt sich aus der
Formulierung des Satzes 2 der erwähnten Bestimmung der AUB als
Gegenausnahme (vgl. BGH VersR 1995, 1433).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Vielmehr ist der Senat an die
tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Zusammenhang mit
der Würdigung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen
gebunden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten einleuchtend
ausgeführt, dass der Unfallhergang als solcher nicht geeignet gewesen sei, eine
bis dahin strukturgesunde, in ihrem Inneren zwar degenerativ veränderte, jedoch
mit einem noch intakten äußeren Faserring ausgestattete Lendenbandscheibe im
Sinne einer Prolapsbildung umzuformen. Aus der Sicht des neurochirurgischen
Fachgebietes ließe sich ein überdauernder Schaden aus dem Unfallereignis nicht
erreichen. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen lassen sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen
Bescheinigung des Sportmediziners Dr. Y herleiten, der angeführt hat, dass bis
zum 3. Vierteljahr 1997 aus einer Röntgenuntersuchung sich keinerlei Hinweise für
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zum 3. Vierteljahr 1997 aus einer Röntgenuntersuchung sich keinerlei Hinweise für
einen fortschreitenden Bandscheibenschaden ergeben hätten, bis zu diesem
Zeitpunkt weder degenerative noch unfallbedingte Bandscheibenschäden
vorgelegen hätten. Gegen die Überzeugungskraft dieser Feststellung des
Sportmediziners Dr. Y spricht die gerichtsbekannte Tatsache, dass entscheidende
Ursache für das Auftreten von Bandscheibenschäden das Absinken des
Wassergehaltes der Bandscheibe ist, degenerative Veränderungen als
unvermeidlich anzusehen sind und eine Röntgenuntersuchung keine Aussage über
den Zustand der Bandscheibe, insbesondere hinsichtlich des Fortschritts der
zwangsläufigen degenerativen Veränderung auf Grund eines Absinkens des
Wassergehaltes der Bandscheibe erlaubt. Auch die Beschwerdefreiheit der
Klägerin, die sie angeführt hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass degenerative
Veränderungen im Bereich der Bandscheibe fehlten. Im Rahmen des § 2 III Abs. 2
AUB 88 kommt es auch nicht darauf an, ob ein bestimmtes Ereignis erstmals
Bandscheibenschmerzen ausgelöst hatten, sondern wie die Verursachungsanteile
von Vorschäden und Verletzungshandlungen zu bewerten sind, die zu diesem
Erfolg geführt haben (vgl. OLG Hamm, OLGR 2003, 154 (155); OLG Oldenburg,
VersR 1996, 821; OLG Schleswig, VersR 1995, 825). Bei einer eher belanglosen
Verletzungshandlung und von Vorschäden überwiegt jedenfalls der
Verursachungsanteil der Verletzungshandlung nicht. Aus diesem Grunde lässt sich
auch der Äußerung des gerichtlich bestellten Gutachters, dass es im Einzelfall
selbst bei einer derart banalen Verletzung durchaus zu länger währenden
subjektiven Beschwerden kommen könnte, nicht entnehmen, dass der
Sachverständige damit von einer überwiegenden Verursachung der Invalidität
durch die Verletzungshandlung ausgegangen ist. Vielmehr hat der
Sachverständige degenerative Vorschädigungen der Lendenwirbelsäule, wie
insbesondere Höhenminderungen der Bandscheiben im Bereich L 4/L5 und L 5/S 1
festgestellt, sowie spondylarthrotische Umbauvorgänge im Bereich der kleinen
Wirbelgelenke, die verdickt und verplumpt erschienen. Hinzu kamen
Kalksalzeinlagerungen in den Faserringen, was insgesamt zu degenerativen
Vorschädigungen geführt hat. Damit fehlt es an der Ursächlichkeit des
behaupteten Sturzes für die angeführte Invalidität, so dass
Entschädigungsansprüche ausscheiden.
Auch eine Übergangsleistung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach § 7 II
AUB 88 wäre hierfür Voraussetzung gewesen, dass nach Ablauf von 6 Monaten
nach Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch
eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von mehr als 50 %
bestanden hat und diese bis dahin ununterbrochen bestand. Nach dem oben
Ausgeführten besteht jedenfalls kein erweislicher ursächlicher Zusammenhang
von Unfall und aufgetretener Beeinträchtigung, so dass aus diesem Grunde auch
die Übergangsleistung nicht beansprucht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.