Urteil des OLG Frankfurt vom 11.10.2005

OLG Frankfurt: verbrennung, klinik, kosmetische operation, eingriff, schmerzensgeld, persönliche anhörung, fett, gutachter, narbenkorrektur, einwilligung

Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 47/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 BGB, § 89 BGB, § 278 Abs
1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, §
611 BGB
(Arzthaftungsprozess: Zeitpunkt der Aufklärung im
Zusammenhang mit einer Bauchdeckenstraffung;
Verbrennung während der Operation)
Leitsatz
1. Auch die Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften, wenn der
Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Klinik tangiert.
2. Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation
(Bauchdeckenstraffung) ist verspätet, wenn die Patientin erstmals mit erheblichen
kosmetischen Folgen - wie einer deutlichen Vergrößerung der bereits existenten
Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen Sensibilitätsstörungen -
konfrontiert wird.
3. Bei einer kunstgerecht, aber ohne rechtzeitige Aufklärung durchgeführten
Bauchdeckenstraffung rechtfertigen die vorgenannten Beschwerden und Nachteile ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- €
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Wiesbaden (Az.: 7 O 94/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,-- € nebst 5 % Zinsen seit 24.05.2003 zu
zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in
Höhe von 2.024,87 € nebst 5 % Zinsen seit dem 24.05.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾ und die Beklagten ¼ zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der
Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.903,99 €.
Gründe
I.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz
nach einem chirurgischen Eingriff, den der Beklagte zu 1. am 29.01.2002 als
Belegarzt in der Klinik der Beklagten zu 2. durchgeführt hat. Dort ist er auch als
Geschäftsführer tätig.
Die Klägerin hatte 1992 eine gynäkologische Operation erleiden müssen. Hiervon
war im Unterbauch eine ca. 15 cm lange kontrakte pfannenstielförmige Quernarbe
verblieben. Oberhalb des Narbenbereichs hatte sich eine Fettfehlverteilung
gebildet, die Hautreizungen und wiederkehrende Entzündungen hervorrief. Der
Beklagte zu 1. riet der Klägerin, diese Narbe zu korrigieren.
Am 30.10.2001 fand ein Vorgespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien
streitig ist. Der Beklagte zu 1. bestellte die Klägerin für den 28.01.2002 zur
stationären Aufnahme in die Klinik der Beklagten zu 2. ein, der Operationstermin
wurde auf den folgenden Morgen festgesetzt. Am 28.01.2002 unterzeichnete die
Klägerin eine mit „Operationseinwilligung und Ärztlicher Dienstleistungsvertrag“
überschriebene vorformulierte Erklärung. Der Beklagte zu 1. hatte handschriftlich
als Dienstleistung „Narbenkorrektur, Fettsaugen an Hüften und Bauch“
eingetragen. Weitere handschriftliche Eintragungen betreffen den Befund und die
Risiken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der als Anlage K 2 zur
Klageschrift vorgelegten Erklärung (Ablichtung Bl. 9 d. A.) verwiesen.
Im Operationsbericht vom 29.01.2002 wird der Eingriff als „Narbenkorrektur,
Abdominoplastik mit Fettabsaugung“ beschrieben (Ablichtung Bl. 10 d. A.). Die
Klägerin verblieb noch bis zum 07.02.2002 stationär in der Klinik der Beklagten zu
2. In der Patientenkartei ist unter dem 03.02.2002 vermerkt, dass sie Schmerzen
im Bereich des Gesäßes angegeben hatte, wo eine ca. 1 Pfennig große
Entzündung aufgefunden worden sei (Bl. 236 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, in dem Vorgespräch habe ihr der Beklagte zu 1.
lediglich erklärt, er werde die Pfannenstielnarbe entfernen und einen kleinen,
darüber liegenden Fettwulst. Sie wirft dem Beklagten zu 1. vor, entgegen der
vorherigen Absprache eine große Abdominoplastik (Bauchdeckenstraffung)
vorgenommen zu haben. Dieser Eingriff verursache bis heute fortwährende starke
Spannungsgefühle und Sensibilitätsstörungen im gesamten Operationsgebiet und
habe eine über 40 cm lange Narbe hinterlassen. Vom 29.01. bis 30.03.2002 sei die
Klägerin arbeitsunfähig krank gewesen, habe außerdem einen für März 2002
geplanten Italien-Urlaub absagen und bis Juli 2002 den Beklagten zu 1. jeden
zweiten Tag aufsuchen müssen, damit die über dem Schambein eingetretene
Wundheilungsstörung behandelt werden konnte.
Durch Kriechstrom bei der Operation sei eine ca. 7 x 8 cm große und 0,5 cm bis
1,0 cm tiefe Verbrennung am Gesäß der Klägerin entstanden. Sie habe dies schon
am Tag nach der Operation gegenüber ihrem Ehemann beklagt. Ursache sei, dass
die Klägerin während der Operation versehentlich in Desinfektionsmittel gelegen
habe, so dass die am Gesäß befestigte Elektrode eine Stromreizung habe
hervorrufen können. Die Verbrennung sei nur langsam verheilt und am 16.04.2002
von ihrem Gynäkologen Dr. A. aufgefunden worden (Attest vom 12. 8. 2002 - Bl.
12 d. A.).
Der Beklagte zu 1. hat den Vorwurf zurückgewiesen, er habe den
Operationsumfang ohne Absprache erweitert. Das Ausschneiden lediglich der
Hautnarbe hätte zu keinem Erfolg führen können. Um den nach der Fett-
Gewebsentfernung im Unterbauch resultierenden Weichgewebsdefekt
spannungsfrei zu decken, sei eine Hautverschiebung - wie im Operationsbericht
beschrieben - notwendig gewesen. Bei der Klägerin sei am 12.02.2002 eine
schicksalsbedingte Wundheilungsstörung aufgetreten. Die jetzigen Beschwerden
beruhten ebenfalls auf einer schicksalsbedingten Ursache, nämlich den
Verwachsungen im Unterbauch. Die Hautläsion am Gesäß sei wahrscheinlich auf
einen Decubitus zurückzuführen und stünde mit der Operation nicht im
Zusammenhang. Immerhin habe die Klägerin seine Rechnung vom 23.05.2002 (Bl.
81/82 d. A.) vorbehaltlos beglichen.
Das Landgericht hat ein fachärztliches Gutachten des Geschäftsführenden
Direktors der Chirurgischen Klinik der Universitätskliniken O1, Prof. X, eingeholt und
den Sachverständigen mündlich angehört. Es hat die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, den Beklagten könne kein Fehlverhalten angelastet
werden. Der Beklagte zu 1. habe die Operation regelrecht und nach ärztlichem
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werden. Der Beklagte zu 1. habe die Operation regelrecht und nach ärztlichem
Standard durchgeführt. Die Narbenkorrektur sei korrekt erfolgt, das Ergebnis
befriedigend. Der Eingriff sei von der Einwilligung vom 28.01.2002 umfasst. Die
beklagte Wunde am Gesäß sei so geringfügig, dass der Sachverständige von einer
Bagatellverletzung ausgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 149 - 151 d.
A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der sie die Klage erweitert. Sie verlangt nun auch noch die Kosten einer fiktiven
Haushaltshilfe, sowie die Kosten für die Erstattung eines Privatgutachtens der
Beratungspraxis Dr. B., O2.
Die Klägerin vertritt - gestützt auf ein Gutachten des Privatgutachters Dr. B., O2 -
die Auffassung, dass der Beklagte zu 1. sie nicht hinreichend auf die geplante
Operation vorbereitet habe. Die Einwilligungserklärung sei am Vorabend der
Operation gegen 22.30 Uhr eingeholt worden, nachdem sie bereits
Beruhigungsmittel (Rohypnol) eingenommen habe. Der Beklagte zu 1. habe die
geplante Schnittführung mit ca. 15 cm markiert und mitgeteilt, dass lediglich eine
Narbenkorrektur durchgeführt würde. Stattdessen habe er am darauf folgenden
Tag eine große Abdominoplastik vorgenommen und wichtige Risiken, wie
Nabelnekrose, Hämatome und große Narben sowie Spannungsschmerzen nicht
angesprochen. Im Übrigen sei vereinbart gewesen, dass der Beklagte zu 1. auch
an beiden Oberschenkeln überschüssiges Fett absaugen solle. Entgegen dieser
Vereinbarung habe er lediglich am linken Oberschenkel Fett abgesaugt und aus
Zeitgründen den rechten Oberschenkel nicht mehr bearbeitet. Des Weiteren
wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach bereits unmittelbar
nach der Operation ein Verbrennungsschaden am Gesäß in einer Größe von ca. 7
x 8 x 0,5 -1 cm aufgetreten sei.
Die Klägerin behauptet ferner, sie sei über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht in
der Lage gewesen, die anfallende Hausarbeit vollständig zu verrichten, was von
ihrem Ehemann und ihrer Freundin übernommen worden sei. Die Klägerin sei
damals voll berufstätig gewesen und habe gemeinsam mit ihrem Ehemann in
einer 5-Zimmer-Wohnung gelebt. Der wöchentliche Arbeitsaufwand für den
Haushalt habe 19 Stunden betragen, die Einsatzfähigkeit der Klägerin sei zuweilen
bis zu 70 % eingeschränkt gewesen, so dass 13,3 Stunden/Woche bei einem
Stundenlohn von 11,18 € zu ersetzen seien. Dies ergebe 646,52 €/Monat und
insgesamt 3.879,12 €. Hinzu kämen noch die Kosten für das Privatgutachten Dr.
B. in Höhe von 1.715,-- €.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 25.000,-- € nebst 5 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
5.903,99 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr
aufgrund des fehlerhaften ärztlichen Verhaltens der Beklagten noch entstehen
werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie streiten nach wie vor einen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler ab. Die
Operation des Beklagten zu 1. habe sich im Rahmen der Einwilligung der Klägerin
gehalten. Dies habe bereits der Sachverständige Prof. X bestätigt. Die fachlich
unzutreffenden Äußerungen des Privatgutachters Dr. B. könnten diese
Feststellungen nicht in Zweifel ziehen, weil der Privatgutachter Begriffe der
Schönheitschirurgie mit denen der plastischen Chirurgie verwechselt habe. Die
Bauchdeckenstraffung sei notwendig geworden, weil aus Unterbauch und Hüften
erhebliche Mengen überschüssiges Fett abgesaugt worden seien. Das
Operationsgebiet habe sich vergrößert, weil der Beklagte zu 1. aus medizinischen
Gründen ausgedehntes Narbengewebe habe entfernen müssen. Danach sei ein
spannungsfreier Verschluss herzustellen gewesen, was hier korrekt durchgeführt
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spannungsfreier Verschluss herzustellen gewesen, was hier korrekt durchgeführt
worden sei. Der Beklagte zu 1. habe seine vertraglichen Verpflichtungen im vollen
Umfang erfüllt. Fettabsaugen an den Oberschenkeln sei nicht vereinbart gewesen.
Der Verbrennungsschaden habe schon deshalb nicht auftreten können, weil die
Operation auch insoweit regelrecht durchgeführt worden sei. Man habe die Klägerin
ordnungsgemäß gelagert und die Elektroden an der Brustwand und am Rücken
angebracht.
Die Klage sei teilweise auch deshalb unschlüssig, weil eine gesamtschuldnerische
Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme. Die Beklagte zu 2. könne als
Belegarzt-Klinik für ein Arztverschulden des Beklagten zu 1. nicht auf
Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. informatorisch angehört. Er
hat ferner die Zeugen Z1, Z2, Z3 und Dr. A. vernommen. Der Sachverständige
Prof. X hat sein Gutachten nochmals mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom
25.01.2005 (Bl. 413/418 d. A.) und vom 19.07.2005 (Bl. 493-499 d. A.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beklagten zu 1. und 2. schulden
der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Folgen der Operation
vom 29.01.2002. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 847, 823, 831, 31, 89 BGB bzw.
§§ 280 Abs. 1, 278 Abs. 1, 611 BGB. Dazu im Einzelnen:
1.
Die Beklagten schulden der Klägerin als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in
Höhe von 6.000,-- €, weil der Beklagte zu 1. die Klägerin nicht rechtzeitig über die
Risiken der Bauchdeckenstraffung (Abdominoplastik) aufgeklärt und deshalb
mangels Einwilligung der Patientin einen ungerechtfertigten operativen Eingriff bei
ihr durchgeführt hat (§§ 823, 847 Abs. 1 BGB a. F.). Die Beklagte zu 2. muss unter
dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Haftung für das Verhalten ihres
Geschäftsführers für diesen Schaden einstehen (§§ 31, 89 BGB).
a) Der Beklagte zu 1. hat am 29.01.2002 die pfannenstielförmige Quernarbe der
Klägerin sach- und fachgerecht beseitigt und eine der ärztlichen Heilkunst
entsprechende Bauchdeckenstraffung vorgenommen, nachdem er Bauchfett aus
einer Fettschürze oberhalb der Narbe und aus den seitlichen Bereichen des
Oberbauchs entfernt hatte. Im Rahmen dieser Operation sind - ebenfalls
fachgerecht - intraoperativ festgestellte Hernien beseitigt worden. Dies ergibt sich
aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. X. Er hat das
funktionelle wie das kosmetische Ergebnis der Operation als befriedigend bis gut
bezeichnet und nach Auswertung des Operationsbefundes und einer körperlichen
Untersuchung der Klägerin keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler bei
der Operation erkannt. Soweit die Klägerin ein starkes Spannungsgefühl und
Sensibilitätsstörungen beklage, so besage das nichts über das Gelingen der
Operation. Derartige Beschwerden seien nicht uneingeschränkt objektivierbar und
gehörten zu den schicksalshaften Folgen einer Bauchdeckenstraffung, über die der
Arzt aufklären müsse (dazu unten unter Buchstabe b)).
Auch die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 1.
habe seinen Dienstleistungsauftrag nur unzureichend erfüllt, weil er es versäumt
habe, absprachegemäß an beiden Oberschenkeln Fett abzusaugen, ist nicht
begründet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Parteien eine derartige
Absprache getroffen hätten. Außerdem fehlen jegliche Hinweise, dass die
Operation von ihrem kosmetischen Ergebnis her fehlgeschlagen wäre. Der
Sachverständige X hat die Klägerin eingehend untersucht und keine Anhaltspunkte
für diese Behauptung feststellen können.
b) Der Hauptvorwurf der Klägerin liegt dementsprechend auch nicht darin, dass
hier ein Pflichtverstoß bei der Operation aufgetreten ist. Sie lastet dem Beklagten
zu 1. vielmehr an, dass er sie vor der Operation zu spät und unzureichend über
den Umfang des Eingriffs und die hieraus erwachsenen Risiken aufgeklärt habe.
Nach Anhörung der Parteien und des Gutachters ist der Senat der Überzeugung,
dass dieser Vorwurf berechtigt ist.
Die Initiative für die Operation ist vom Beklagten zu 1. ausgegangen. Er hat der
Klägerin geraten, die 15 cm lange Pfannenstielnarbe im Unterbauch zu entfernen
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Klägerin geraten, die 15 cm lange Pfannenstielnarbe im Unterbauch zu entfernen
und einen dortigen „Narbenbruch“ zu beheben, um die Klägerin von ihren
Beschwerden zu befreien. Dies war medizinisch indiziert. Der Sachverständige
Prof. X hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich oberhalb der
eingezogenen Pfannenstielnarbe eine Fettschürze gebildet hatte, die immer
wieder Hautreizungen hervorrufen konnte und deshalb langfristig entfernt werden
sollte. Auch die Kostenübernahme der Privat-Krankenkasse der Klägerin (Bl. 231 d.
A.) belegt, dass dieser Eingriff zur Beseitigung einer latenten Gesundheitsstörung
erforderlich war.
Die Operation des Beklagten zu 1. erschöpfte sich jedoch nicht in einer
Narbenkorrektur und in dem ebenfalls indizierten Verschluss subkutaner Hernien.
Der Beklagte zu 1. hat vielmehr darüber hinaus eine Bauchdeckenstraffung
(Abdominoplastik) durchgeführt, nachdem er Fett aus dem Hüft- und Ober- sowie
Unterbauchbereich mit einem Gesamtgewicht von ca. 1.300 g entfernt hatte.
Dieser zweite Operationsteil hatte im Wesentlichen kosmetischen Charakter und
durfte deshalb nur durchgeführt werden, nachdem die Klägerin sich mit dieser
Vorgehensweise einverstanden erklärt und dem Beklagten zu 1. einen
entsprechenden Dienstleistungsauftrag erteilt hatte.
Die Klägerin hätte ihre Einwilligung in diese kosmetische Operation wirksam nur
erklären können, wenn sie rechtzeitig vorher von dem Beklagten zu 1. umfassend
und schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs, wie
beispielsweise bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen,
aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH MDR 1991, 424; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000,
904, 905; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht Aktuell, S. 86 m. w. Nachw.). Bei
kosmetischen Operationen muss der Arzt im Rahmen seines
Aufklärungsgesprächs auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Patient eine
Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes wünscht (OLG Düsseldorf VersR
1999, 61). Der Beklagte zu 1. hat nicht nachweisen können, dass er seinen
Aufklärungspflichten rechtzeitig nachgekommen ist.
Die Parteien haben bei ihrer informatorischen Befragung im Senatstermin vom
25.01.2005 unterschiedliche Angaben zum Verlauf und zum Inhalt der
Aufklärungsgespräche vom 30.10.2001 und vom 28.01.2002 gemacht. Nach
Angaben der Klägerin ist in dem Vorgespräch wie auch in dem am Vorabend der
Operation geführten Gespräch von Fettabsaugen am Bauch oder von einer
Bauchdeckenstraffung überhaupt nicht die Rede gewesen. Der Beklagte zu 1. hat
demgegenüber erklärt, dass er die Klägerin anlässlich ihres Besuches am
Vorabend der Operation umfassend über die Risiken aufgeklärt und dies durch
seine handschriftlichen Eintragungen in dem Einwilligungsformular dokumentiert
habe. Er habe die Schnittführung unterhalb der Narbe angezeichnet und der
Klägerin verdeutlicht, dass und warum sie größer ausfallen werde, als die
umschnittene Narbe. Der Beklagte zu 1. hat außerdem angegeben, er habe die
Klägerin schon bei dem Vorgespräch ausführlich über den Operationsverlauf
unterrichtet. Er hat allerdings eingeräumt, dass er seine Patientin bei diesem
Gespräch auf die Risiken, wie etwa die Vergrößerung der Narbe oder latente
Spannungsgefühle, nicht hingewiesen habe.
Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin am Vorabend der
Operation sorgfältig und umfassend über den Operationsverlauf und deren Risiken
unterrichtet hat. Dafür spricht das handschriftlich ergänzte Einwilligungsformular.
Der Sachverständige Prof. X hat hieraus entnommen, dass die Patientin - auch
wenn dies ausdrücklich mit dem Begriff nicht genannt wird - über sämtliche Risiken
einer Bauchdeckenstraffung informiert worden ist. Die Anhörung der Parteien hat
keine ernsthaften Zweifel daran geweckt. Für die Beklagten spricht nämlich auch,
dass die Klägerin schon in der Klageschrift selbst eingeräumt hatte, am 28.1.2002
mit dem Beklagten zu 1. über eine mögliche Fettgewebsentfernung gesprochen zu
haben (Blatt 2 d. A.). In dem Schreiben ihrer erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten an die Gutachter- und Schlichtungsstelle der
Landesärztekammer Y vom 23. 10. 2002 war ebenfalls von einer ungenehmigten
Operation nicht die Rede (Blatt 83 d. A.).
Trotzdem kann nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen
werden, weil das Aufklärungsgespräch vom 28.01.2002 nicht rechtzeitig war, und
weil der Beklagte zu 1. in dem Vorgespräch vom Oktober 2001 die Anforderungen
an eine sachgerechte Aufklärung nicht erfüllt hat.
Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Parteien schon im Oktober 2001 darauf
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Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Parteien schon im Oktober 2001 darauf
geeinigt hatten, dass der Beklagte zu 1. neben der Narbenkorrektur auch noch
eine Bauchdeckenstraffung durchführen wird, dann hätte er die Klägerin schon
damals darauf hinweisen müssen, dass er die bestehende Narbe großräumig
würde umschneiden müssen, so dass langfristig eine erheblich größere Narbe
bestehen bleiben würde, und dass die Klägerin mit Spannungs- und
Sensibilitätsbeschwerden im Operationsgebiet würde rechnen müssen. Der
Gutachter Prof. X hat klargestellt, dass es möglich gewesen wäre, die alte Narbe
ohne größere Ausdehnung zu resezieren. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen,
dass die Narbe größer ausfallen müsse, wenn überschüssiges Fett aus dem Ober-
und Unterbauch entfernt und eine Straffung vorgenommen wird, um sogenannte
„Tüten“ oder „Entenzipfel“ zu verhindern. Dementsprechend hätte der Beklagte
zu 1. die Klägerin schon in dem Vorgespräch vom Oktober 2001 über solche
bleibenden kosmetischen Beeinträchtigungen, wohl aber auch über die anderen
Operationsrisiken einer Abdominoplastik aufklären müssen.
Das Gespräch vom Vorabend der Operation war jedenfalls nicht mehr rechtzeitig.
Der Senat hat dies bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.03.2005 (Bl. 446 d.
A.) zum Ausdruck gebracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gespräch schon
um 20.00 Uhr (so der Beklagte zu 1.) oder erst um 22.30 Uhr (so die Klägerin)
stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass die Klägerin schon so weitgehend in die
Operationsvorbereitungen eingebunden war, dass sie ihre Entscheidung für oder
gegen die Operation nicht mehr selbstbestimmt ausüben konnte.
Ein Patient muss vor einer medizinisch nicht dringlich gebotenen Operation so
rechtzeitig über den Umfang des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken
aufgeklärt werden, dass er in der Lage ist, eine eigenständige Entscheidung über
das Für und Wider der Operation zu treffen. Deshalb muss das
Aufklärungsgespräch grundsätzlich schon bei der Vereinbarung eines Termins für
die stationäre Aufnahme erfolgen (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4.
Aufl., Kap. C, Rn. 97). Die Rechtsprechung hat zwar in einzelnen Fällen noch die
Aufklärung am Vorabend einer Operation als rechtzeitig zugelassen, wenn es sich
um gewöhnliche Eingriffe mit einer gewissen Dringlichkeit und weniger
einschneidenden Risiken handelte (vgl. BGH VersR 1992, 960, OLG Stuttgart VersR
1998, 1111, 1113). Anderes galt, wenn der Patient erst am Vorabend der
Operation von gravierenden Risiken erfuhr (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2000,
401).
Bei kosmetischen Operationen müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. Wenn
dort verlangt wird, dass der Patient umfassend und möglicherweise sogar
schonungslos über sämtliche Risiken aufgeklärt wird, dann muss sich diese Zweck-
Mittelrelation auch auf den Zeitpunkt der Aufklärung auswirken, denn hier
gewinnen die Risiken einer medizinischen Behandlung wegen deren fehlender
Indikation ein ganz anderes Gewicht.
Das zeigt sich sehr deutlich bei dem hiesigen Fall. Selbst wenn man unterstellt,
dass der Beklagte zu 1. die Klägerin schon im Oktober des Vorjahres in groben
Zügen über den Operationsverlauf unterrichtet hat, so hat sie - nach eigener
Darstellung des Beklagten zu 1. - von den erheblichen Risiken der
Bauchdeckenstraffung (Narbenlänge, Spannungsgefühle, Sensibilitätsstörungen)
erstmals am Vorabend gegen 20.00 Uhr erfahren, nachdem sie sich gedanklich
schon auf die für den folgenden Morgen anstehende Operation eingestellt hatte.
Die eben erwähnten Risiken mögen bei einer dringlich medizinisch indizierten
Operation nicht gravierend sein, bei einer Schönheitsoperation sind sie es sehr
wohl, weil dort der Patient sehr gründlich das Für und Wider des Eingriffs abwägen
muss, bevor er dem Arzt einen entsprechenden Dienstleistungsauftrag erteilt.
Diese Möglichkeit hat der Beklagte zu 1. der Klägerin aber durch seine Aufklärung
am späten Vorabend der Operation abgeschnitten.
Für eine hypothetische Einwilligung der Klägerin fehlt es an greifbaren
Anknüpfungspunkten. Ihre persönliche Anhörung im Termin vom 25.01.2005 hat
vielmehr ergeben, dass sie sich bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Aufklärung
nicht für eine Bauchdeckenstraffung entschieden hätte.
c) Die Operation des Beklagten zu 1. war somit mangels Einwilligung der Patientin
rechtswidrig, so dass er trotz kunstgerechter Operation für deren gesundheitliche
Folgen einstehen muss (vgl. Martis/Winkhart a.a.O. S. 157; BGH NJW 1986, 1541
m. w. Nachw.). Die Klägerin hat beweisen können, dass neben der verbliebenen ca.
40 cm großen Narbe auch noch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf
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40 cm großen Narbe auch noch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf
die Bauchdeckenstraffung zurückgeführt werden können. Der Sachverständige
Prof. X hat bestätigt, dass die von der Klägerin beklagten Spannungsgefühle und
Sensibilitätsstörungen eine nicht unübliche Folge solcher Operationen sind. Diese
Missempfindungen können in der persönlichen Wahrnehmung noch verstärkt sein,
wenn die Patienten - wie hier - mit dem kosmetischen Ergebnis nicht zufrieden
sind. Als spezifisches Risiko dieser plastischen Operation hat sich außerdem noch
eine Wundheilungsstörung eingestellt, die die Klägerin ab Februar bis zum
Sommer 2002 erheblich beeinträchtigt hat.
In vergleichbaren Fällen haben die Gerichte Schmerzensgeldbeträge in einer
Größenordnung von ca. 4.000,-- bis 5.000,-- € zuerkannt (vgl. OLG Düsseldorf
VersR 2003, 1579, VersR 1999, 61; OLG Hamburg VersR 1983, 63; OLG Celle
NdsRpfl. 1985, 234, 236). Höhere Beträge wurden nur bei dauerhaften
Nervschädigungen zugesprochen, die hier allerdings nicht eingetreten sind (OLG
München vom 23.7.2002 zit. bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23.
Auflage, Ziffer 1778: 8.500,-- €). Der Senat hält einen Betrag von 6.000,-- € für
angemessen.
d) Auch die Beklagte zu 2. haftet gesamtschuldnerisch für den von ihrem
Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1., hervorgerufenen Schaden (§§ 31, 89 BGB).
Dem steht nicht entgegen, dass hier ein Belegarzt-Vertrag vorlag, bei dem die
Haftungsbereiche des Krankenhausträgers und des operierenden Belegarztes
grundsätzlich voneinander getrennt sind (vgl. Geiß/Greiner a.a.O. Kap. A, Nr. 33 u.
62 m. w. Nachweisen.).
Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, dass der Beklagte zu 1.
nicht nur selbst liquidierender Arzt, sondern auch Repräsentant des Klinikträgers
gewesen ist. Er hat die Klägerin zu einem Eingriff in die Klinik der Beklagten zu 2.
einbestellt, der mangels rechtzeitiger Aufklärung unberechtigt durchgeführt wurde.
Als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. war er selbstverständlich auch verpflichtet,
keine rechtswidrigen Operationen an den Patienten seiner Klinik durchzuführen und
die Patienten zum entsprechenden Abschluss von
Krankenhausaufnahmeverträgen zu bewegen, so dass hier auch sein
Haftungskreis als Vertreter der Klinik tangiert ist (vgl. dazu Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechtes, 3. Auflage, § 115 Rn 46, 48).
2.
Die Beklagten sind darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 1.000,-- € für die während der Operation erlittene Verbrennung im
Steißbereich zu erstatten (§§ 823, 847 Abs. 1 BGB a. F., 31, 89 BGB).
a) Die Klägerin hat beweisen können, dass sie operationsbedingt eine
Verbrennung erlitten hat. Der Sachverständige Prof. X hat bereits in seinem
schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Klägerin glaubhaft am 5. postoperativen
Tag eine Wunde mit Blutabsonderung bemerkt hat. Die Zeugen Z1 und Z2 haben
dem Senat glaubhaft versichert, dass sie bei ihren Krankenhausbesuchen schon
am zweiten Tag nach der Operation entsprechende Wahrnehmungen gemacht
haben (Bl. 415/416 d. A.).
Bei der Operation wurde ein elektrochirurgisches Gerät mit sogenannter
monopolarer Applikationstechnik verwendet, das zu einer schädigenden Erhitzung
anatomischer Strukturen führen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem
Privatgutachten von Herrn Dr. B. (Bl. 268/269 d. A.) verwiesen. Der
Sachverständige Prof. X hat bestätigt, dass Verbrennungsschäden bei derartigen
Operationen durch Kriechstrom auftreten können, was auf eine Verletzung der
allgemeinen Sorgfaltspflicht schließen lasse (Bl. 506 d. A.). Da die Klägerin schon
kurz nach der Operation wieder mobilisiert war und keine sonstigen Anzeichen für
ein Durchliegegeschwür vorliegen, hat der Sachverständige den
Verbrennungsschaden am ehesten auf die Operation zurückgeführt. Dem schließt
sich der Senat an.
Die Aussage der Operationsschwester Z3 steht dem nicht entgegen. Frau Z3
konnte aus eigener Anschauung nichts zur Entstehung des
Verbrennungsschadens sagen. Sie hat sich lediglich darauf gestützt, dass der
fehlende Eintragung in die Krankenakte wohl belege, dass keine Rötung vorgelegen
habe. Dies stellt die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 nicht in Zweifel.
b) Fraglich blieb dagegen der Umfang des Verbrennungsschadens. Der
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b) Fraglich blieb dagegen der Umfang des Verbrennungsschadens. Der
Sachverständige Prof. X hat bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin am
30.10.2003, d. h. 21 Monate nach der Operation, nur einen 1,5 x 3,5 cm großen
und reizlos verheilten Narbenfleck vorgefunden. Dieser ist photographisch
dokumentiert (Lichtbilder als Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts -
Blatt 137 d.A.). Der Sachverständige hielt es für möglich, dass die ursprüngliche
Verletzung doppelt so groß war, wie die jetzige Narbe. Eine nekrotische
Veränderung hat er aber ausgeschlossen und angegeben, er halte es für
wahrscheinlich, dass hier eine Verbrennung ersten oder höchstens zweiten Grades
vorgelegen habe. Der Gutachter hat festgestellt, dass die Narbe frei verschieblich
war, und daraus gefolgert, dass tiefer liegendes Gewebe nicht geschädigt worden
ist. Er hat diese Narbe als Bagatelle angesehen, die üblicherweise keine mittel-
oder längerfristigen Beschwerden verursache.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Prof. X an. Sie decken sich mit dem von den Zeugen Z1 und Z2 wiedergegebenen
Ausgangsbefund, wonach wenige Tage nach der Operation eine ca. 3 cm große
Wunde vorgelegen habe (Bl. 415/416 d. A.). Wie tief diese Wunde ging und ob
neben oberflächlichem auch darunter liegendes Gewebe geschädigt war, konnten
die Zeugen mangels entsprechender Sachkunde aber nicht verlässlich angeben.
Der Sachverständige Prof. X hat jedenfalls aufgrund des von ihm vorgefundenen
Befundbildes ausgeschlossen, dass tiefergehendes Gewebe (wie behauptet bis zu
einer Tiefe von 0,5 - 1 cm) geschädigt worden ist.
Die Aussage des Gynäkologen Dr. A. steht dem nicht entgegen. Sowohl in der
Person des Zeugen als auch in seiner Aussage selbst sind so erhebliche
Widersprüche aufgetreten, dass der Senat seiner dem entgegen stehenden
Schilderung nicht folgen kann.
Der Zeuge Dr. A. hat der Klägerin ursprünglich bestätigt, dass er am 16.4.2002,
d.h. rund 2 ½ Monate nach der Operation bei der Klägerin eine Verbrennung mit
einem Durchmesser von 7 x 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 cm vorgefunden
habe (Blatt 12 d. A.). In diesem Attest vom 12. 8. 2002 wird erstaunlicherweise
nicht beschrieben, welche therapeutischen Schritte zur Behandlung dieser
angeblich schwerwiegenden Verbrennung eingeleitet worden sind. Der
Sachverständige Prof. X hat insoweit angemerkt, dass eine derartig
schwerwiegende Verbrennung umgehend durch eine Hauttransplantation hätte
behandelt werden müssen. Einen entsprechenden Rat hat der Zeuge Dr. A. der
Klägerin offenbar nicht erteilt. Sein Schreiben richtet sich an die damaligen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin und sollte wohl als Beweismaterial für einen
Haftungsstreit dienen. Die Klägerin muss sich dann aber auch vorhalten lassen,
warum sie - ggf. unter Mithilfe des Zeugen Dr. A. - diese angebliche Beweislage
niemals photographisch dokumentiert hat.
Dass die Angaben des Gynäkologen Dr. A. zur Größe und Schwere der Verletzung
möglicherweise übertrieben waren, zeichnete sich schon ab, nachdem die Zeugen
Z1 und Z2 bekundet hatten, dass die unmittelbar postoperative Verletzung nur
einen Durchmesser von ca. 3 bis 4 cm hatte. Warum sie sich in den folgenden 10
Wochen bis zum Besuch der Klägerin bei Herrn Dr. A. noch so dramatisch hätte
vergrößern sollen, ist dem Senat nicht klar geworden. Herr Dr. A. hat seine
Größenangaben in einem späteren Schreiben vom 2. 2. 2005 dann auch relativiert
und ist auf einen Durchmesser von 5 cm und eine Tiefe von 3 - 4 mm gekommen
(Bl. 444 d. A.). Warum ihm nun - etwa 2 ½ Jahre später - neue, bessere
Erkenntnisse über den Umfang der Verletzungen vorlagen, ist nicht erklärt. Seine
Aussage zum Grad der Verbrennung und zu deren Tiefe lässt sich aus den oben
bereits geschilderten Gründen nicht mit dem späteren Befundbild des
Sachverständigen vereinbaren. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass der
Wunsch des Zeugen, seiner Patientin eine Gefälligkeit zu erweisen, den Inhalt
seiner Erklärungen und seiner Aussage beeinflusst hat. Da der Zeuge auch in der
mündlichen Verhandlung die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht
aufklären konnte, vermag der Senat seinen Angaben nicht zu folgen, soweit sie
den Feststellungen des Sachverständigen widersprechen.
Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, Widersprüche in den Aussagen des
Sachverständigen Prof. X aufzuzeigen, die dessen Schlussfolgerungen in Zweifel
ziehen könnten. Die Klägerin trägt vor, Herr Prof. X habe in seinem schriftlichen
Gutachten eine Verbrennung als Ursache der von ihm vorgefundenen Narbe
ausgeschlossen und sich in der mündlichen Verhandlung völlig anders geäußert.
Dies lässt sich aber aus dem schriftlichen Gutachten nicht herauslesen, denn dort
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Dies lässt sich aber aus dem schriftlichen Gutachten nicht herauslesen, denn dort
hat Herr Prof. X mehrmals klargestellt, dass die Ursache der kleinen
Steißbeinwunde ungeklärt geblieben ist. Gleiches gilt für die angeblichen
Widersprüche zum Grad der Verbrennung. Dem Gutachter lag nur ein
postoperatives Bild vor, das er bei seiner Untersuchung vom 30.10.2003
gewonnen hat. Verlässliche Anknüpfungspunkte zum unmittelbar postoperativen
oder zu dem wenige Wochen nach der Operation vorliegenden Befundbild hat die
Klägerin aus den o.g. Gründen nicht liefern können.
c) Nach Angabe des Gutachters verheilen derartige Verbrennungen innerhalb von
sechs Wochen bis zu maximal 3 Monaten. Der Sachverständige hat nach seiner
Untersuchung am 30. 10. 2003 festgestellt, dass der Narbenzustand reizlos
verheilt war und keine Hinweise auf Folgeschäden, wie Aufreißen oder
Entzündungen vorlagen (Seite 15 des Gutachtens). Auch der Gynäkologe Dr. A.
hat nicht von entsprechenden objektivierbaren Beschwerden berichtet.
Für vergleichbare Verletzungen sind in der Rechtsprechung Beträge von ca.
1.000,-- € zugesprochen worden (vgl. die bei Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldtabelle, 23. Aufl., zitierten Entscheidungen des AG Ludwigshafen
vom 11. 12. 1996 - Nr. 435 und des LG Lüneburg vom 18. 4. 1991 - Nr. 465). Dies
hält der Senat auch im vorliegenden Fall für angemessen.
d) Beide Beklagten haften gesamtschuldnerisch für den Verbrennungsschaden.
Der Beklagte zu 1. schuldete als Belegarzt die sogenannten belegärztlichen
Behandlungsleistungen, also insbesondere die fachlich korrekte Operation und
ärztliche Betreuung. Die Beklagte zu 2. musste für die allgemeinen
Krankenhausleistungen einstehen. Zu ihrem Leistungsbereich gehörten die
Bereitstellung der erforderlichen technisch-apparativen Einrichtungen und die
Organisation ihrer Nutzung durch das Hilfspersonal (vgl. Geiß/Greiner a.a.O. Kap. A
Nr. 33 u. 35).
Bei Pflichtverletzungen im Rahmen von Operationen wird diese Haftungstrennung
allerdings teilweise aufgegeben. Da der Belegarzt auch das Operationsteam
überwachen muss, ist es sachgerecht, ihn als Gesamtschuldner für Fehlleistungen
des nichtärztlichen Bereichs einstehen zu lassen. (§§ 831, 823, 847, 426 BGB).
Dies wird sowohl vom Bundesgerichtshof als auch in der Literatur so gesehen (vgl.
BGH NJW 1995, 1611 - Hebamme; Geiß/Greiner a.a.O. Kap. A Rn. 47).
3.
Die Beklagten schulden der Klägerin als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe
der Stornokosten für die Italien-Reise vom März 2002, sowie in Höhe der Kosten für
das Privatgutachten des Mediziners Dr. B. (§§ 280, 278, 611 BGB sowie §§ 823, 31,
89, 249, 426 BGB).
Der rechtswidrige Eingriff des Beklagten zu 1. hat Wundheilungsstörungen bei der
Klägerin im Februar 2002 hervorgerufen, die letztendlich dazu geführt haben, dass
sie ihre geplante Ferienreise nach Italien nicht antreten konnte. Dementsprechend
müssen die Beklagten für die dadurch entstandenen Stornokosten in Höhe von
309,87 € einstehen.
Entsprechendes gilt auch für die Kosten des Privatgutachtens von Herrn Dr. B.
Derartige Kosten zur Feststellung von Schaden und Schadensursache sind
grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten im Sinne des § 249 BGB
erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftlich denkende vernünftige
Partei im vorliegenden Fall einen Gutachter eingeschaltet hätte, um ihre Rechte im
Prozess durchsetzen zu können (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rn 40 zu §
249 BGB m. w. N.). Dies war hier der Fall, weil es das Landgericht verabsäumt hat,
sich hinreichend mit der von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrüge auseinander
zu setzen. Weder wurden die Parteien persönlich angehört, noch ist in dem auf
einer Seite begründeten Urteil klar geworden, dass das Landgericht diese
Problematik ausreichend erkannt hätte. Die Klägerin durfte sich deshalb eines
Privatgutachters bedienen, um ihren Sachvortrag zu untermauern und zu
vertiefen. Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von 1.715,-- € waren zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Ohne Erfolg bleibt der erstmals in der Berufung geltend gemachte
Haushaltsführungsschaden (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Senat sieht sich schon im
Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO n.F. daran gehindert, dieser Klageerweiterung
nachzugehen, weil er nun verpflichtet wäre, neuen Tatsachenstoff zu überprüfen,
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nachzugehen, weil er nun verpflichtet wäre, neuen Tatsachenstoff zu überprüfen,
der dem Erstgericht bereits hätte unterbreitet werden können (vgl. dazu BGH NJW
2004, 2152, 2155).
Unabhängig davon ist der Anspruch auf Kostenersatz für eine fiktive Haushaltshilfe
auch nicht schlüssig vorgetragen. Warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen
ist, ihren Zwei-Personen-Haushalt in den sechs Monaten nach Entlassung zu
führen, wird nicht dargelegt, denn die von ihr geschilderten Schmerzen - vor allem
beim Sitzen und Liegen - lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie ihre
Hausarbeiten nicht oder nur eingeschränkt verrichten konnte. Immerhin war die
Klägerin wohl schon unmittelbar nach ihrem Krankenhausaufenthalt umfänglich
mobilisiert und ist auch bereits Ende März wieder arbeiten gegangen. Das
Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt nicht den
erforderlichen Vortrag zu den körperlichen Beeinträchtigungen, die die Klägerin an
der Haushaltsführung gehindert haben.
4.
Die Zinsforderung der Klägerin beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB. Die jetzt
verminderte Zinsforderung hält sich im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses.
5.
Ohne Erfolg bleibt der Feststellungsantrag. Vorhersehbare immaterielle Schäden
sind bereits durch den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag ausgeglichen (vgl.
BGH NJW 1991, 2707; NJW 1998, 160). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die
Operation so schwerwiegende Folgen hatte, dass unvorhersehbare immaterielle
Schäden, etwa durch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, möglich
werden könnten. Dass in Zukunft weitere materielle Schäden (beispielsweise durch
erneute Operation) auftreten könnten, hat der Gutachter Prof. X bereits
überzeugend abgelehnt (Bl. 291 d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.