Urteil des OLG Frankfurt vom 27.07.2001

OLG Frankfurt: zivilprozessordnung, zwangsvollstreckung, reform, drucksache, ersatzvornahme, einfahrt, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, zustand, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 147/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 3 WoEigG, § 574 ZPO
vom 27.07.2001, § 793 Abs 2
ZPO vom 17.12.1990
(Zwangsvollstreckung in WEG-Verfahren: Rechtsmittelzug
nach der ZPO-Reform vom 27. Juli 2001)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 6.135,50 EUR
Gründe
Die Schuldnerin wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom
08.10.1997 (Bl. 182-191) verpflichtet, die auf dem Anwesen der
Eigentümergemeinschaft früher befindliche Einfahrt südlich des Hauses wieder in
ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, u.a. durch Wiederanpflanzung einer
etwa 7,5 m hohen Blautanne und Herstellung eines parallel zum Haus
verlaufenden Fußweges. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2001 (Bl.
370-373 d.A.) die Gläubiger gemäß §§ 45 Abs. 3, 887 ZPO ermächtigt zur
Ersatzvornahme und der Schuldnerin die Vorauszahlung der dadurch
entstehenden Kosten aufgegeben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom
13.02.2002 (Bl. 395-400 d.A.) zurückgewiesen Gegen den ihnen am 01.03.2002
zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Schuldnerin mit am 15.03.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
"weitere sofortige Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig; eine sofortige weitere Beschwerde ist nicht
statthaft. Die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen findet gemäß §
45 Abs.3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Verfahren,
Rechtsmittelzug und Kostentragung bei Entscheidungen des für
Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nach den §§ 887- 890 ZPO
richten sich allein nach den Vorschriften der ZPO (BayObLG WoM 1999, 358;
Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 45 Rdnr. 5; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl.,
§ 45, Rdnr. 161 m.w.H.; Niedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 82). Vor der
Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887), das zum 01.01.2002 in Kraft
getreten ist, hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen
Beschwerdevorschriften entschieden, dass die sofortige weitere Beschwerde nach
§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nur zulässig ist, soweit die Entscheidung des
Landgerichts über eine Beschwerde betreffend die Zwangsvollstreckung nach §§
887-890 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, wovon nicht
auszugehen ist, wenn amts- und landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis
übereinstimmen (z.B. Beschluss vom 05.03.2001- 20 W 24/01- und Beschluss vom
25.02.2002- 20 W 31/02-).
Durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung vom 27. Juli 2001, das
vorliegend anzuwenden ist, weil die Entscheidung des Landgerichts nach dem
01.01.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), hat
sich der Instanzenzug für ZPO- Beschwerden geändert. An die Stelle der sofortigen
weiteren Beschwerde nach § 793 Abs.2 ZPO a. F. ist die Rechtsbeschwerde nach §
574 ZPO n. F. getreten, für die nach § 133 GVG n. F. der BGH zuständig ist, wenn
sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet. Da eine
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sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet. Da eine
Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen
Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, ist sie nur statthaft,
wenn das Beschwerdegericht sie entsprechend § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO n. F. in
seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722, Seite
122 zu Nr. 96 (793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162,
166). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt und konnte schon
deshalb nicht ausgesprochen werden, da das Landgericht bei seiner Entscheidung
zutreffend die Zivilprozessordnung in ihrer bisherigen Fassung angewendet hat, da
die amtsgerichtliche Entscheidung am 20.08.2001, also vor dem 01.01.2002 (vgl.
§26 Nr. 10 EGZPO), verkündet worden ist. Diese Lücke im Instanzenzug beruht
darauf, dass der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung nach § 26 Nr. 10 EGZPO
nicht zwischen Erstbeschwerde und weiterer Beschwerde (nach altem Recht)
unterschieden und für beide auf die (jeweils) anzufechtende Entscheidung
abgestellt hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722 Seite 126 zu Nr. 10 zu § 26 EGZPO).
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt eine abweichende
Auslegung der Übergangsvorschrift nicht in Betracht, zumal auch bei Anwendung
des neuen Zivilprozessrechts das Absehen von einer Rechtsmittelzulassung
unanfechtbar wäre ( Baumbach/Albers: ZPO, 60. Aufl., § 574, Rdnr. 3;
Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 574, Rdnr. 16). Die sofortige weitere Beschwerde
der Schuldnerin war daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der
Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache
und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Die angekündigte Begründung des Rechtsmittels brauchte nicht abgewartet zu
werden, da sie an der Unzulässigkeit nichts zu ändern vermag. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert war gemäß §
3 ZPO entsprechend den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme
festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.