Urteil des OLG Frankfurt vom 21.08.2002

OLG Frankfurt: auflage, genugtuung, bewährung, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, geldzahlung, verschlechterungsverbot, vorrang

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 882/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56b Abs 2 S 1 Nr 1 StGB, §
56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, §
56e StGB
(Strafaussetzung zur Bewährung: Geldauflage zur
Schadenswiedergutmachung)
Leitsatz
Die Auflage zur Schadenswiedergutmachung durch Geldzahlung kann gegen das Primat
des Opferschutzes nur unter engen Voraussetzungen in eine andere Auflage (Zahlung
an eine gemeinnützige Einrichtung) abgeändert werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die etwaigen insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die der Verurteilten .... im
Beschluss nach § 268a StPO vom 16.1.2002 erteilte, (von ihr ausweislich Bl.30 d.A.
zwischenzeitlich voll erfüllte) Auflage, zur Schadenswiedergutmachung 127.500,-
DM bei der Gerichtskasse zur Weiterleitung an die Geschädigten durch die
Kammer einzuzahlen, dahingehend abgeändert, dass der gezahlte Betrag
(=65.189, 71 €) (nur) in Höhe von 34.714, 44 € zur Schadenswiedergutmachung
verwendet wird und der Restbetrag gemeinnützigen Einrichtungen zugute kommen
soll. Hiergegen richten sich die Beschwerden der beiden Verurteilten.
II.
Auch die Beschwerde des Verurteilten .....ist gem. § 304 II StPO zulässig. Da er
neben den Verurteilten ........ den aus den abgeurteilten Straftaten Geschädigten
gem. § 840 BGB gesamtschuldnerisch haftet, wird durch
Schadensersatzleistungen der Mithaftenden, also auch der Verteilten ......,
zugleich der gegen ihn gerichtete Ersatzanspruch reduziert (§ 421 I 1 BGB). Er ist
deshalb durch die Abänderung der Auflage in eigenen Rechten (unmittelbar)
betroffen (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1996, 251; Engelhardt, in: KK-StPO, 4. Aufl., §
304 Rn 28; weitergehend: Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 45. Aufl. § 304 Rn 6).
III.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. Zwar ist die getroffene
Abänderung vom Senat lediglich darauf zu überprüfen, ob sie sich als
gesetzeswidrig erweist (§ 453 II 2 StPO). Dies ist indes der Fall. Auflagen dürfen
nach § 56 e StGB allerdings auch zu Ungunsten eines Verurteilten abgeändert
werden, da das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO insoweit nicht gilt (Senat,
Beschl. v. 27.2.1996 -3 Ws 159/96). Die Änderungsbefugnis des Gerichts ist
vielmehr nur durch die Schranken begrenzt, die im Rahmen der §§ 56b bis 56d
StGB allgemein gezogen sind (Senat a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56e
Rn 1 -jew. mzwN). Da die Erteilung von Auflagen und damit auch deren
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Rn 1 -jew. mzwN). Da die Erteilung von Auflagen und damit auch deren
Abänderung gem. § 56 e StGB im Ermessen des (erkennenden) Gerichts steht
(Stree, in: Schönke/ Schröder, StGB, 26. Aufl. § 56 b Rn 17 mwN) führt auch ein
Ermessensmissbrauch oder -fehlgebrauch durch dieses Gerichts zur
Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher liegt vor, wenn in die Abwägung, ob und in welchem
Umfange Auflagen welcher Art erforderlich sind, um Genugtuung für das
begangene Unrecht zu leisten, Gesichtspunkte nicht eingestellt werden, die nach
der gesetzgeberischen Wertung in sie hätten einbezogen werden müssen. So liegt
die Sache hier.
Ausweislich der Urteilsfeststellungen ist der Verurteilten und ihrem Ehemann von
dem Gesamtschaden von 331.793, 63 DM ein Betrag von 127.500.- DM
zugeflossen und sollte die ursprünglich erteilte Auflage ersichtlich dazu dienen,
den entstandenen Schaden in Höhe dieses Teilbetrages auszugleichen. Aus der
Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses ist
ferner zu entnehmen, dass es der Kammer darauf ankam, dass der gesamte den
Eheleuten zugeflossene Betrag von diesen wieder ausgekehrt wird, der
Verurteilten ..... mithin kein "Vorteil", also auch kein steuerlicher verbleibt. Diese
Erwägung wäre als solche nicht zu beanstanden, weil zum Ausgleich des durch die
Straftat begangenen Unrechts (Genugtuung i.w.S.) auch dienen kann, dass der
Täter sämtlicher aus der Tat gezogener Vorteile verlustig geht. Sie hätte indes
allenfalls dazu führen können, einen etwaigen Steuervorteil durch eine zusätzliche
Geldauflage gem. §56 b II Nr. 2 StGB "abzuschöpfen".
Statt dessen hat die Kammer jedoch die ursprüngliche erteilte Auflage, den
Schaden in Höhe des zugeflossenen Vorteils (172.500.- DM) wiedergutzumachen
(§ 56 b II Nr. 1 StGB) (teilweise) in eine Auflage, Geldbeträge an gemeinnützige
Institutionen zu erbringen (§ 56b II Nr. 2 StGB) umgewandelt. Hierbei hat sie dem
nach der gesetzlichen Neufassung des § 56b II StGB durch das
Verbrechenbekämpfungsgesetz v. 28.10.1994 (BGBl I 3186) zum Ausdruck
gekommenen Primat des Opferschutzes bei der Genugtuung durch Erteilung vo n
Auflagen nicht Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat nämlich eindeutig der
Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, den Vorrang vor den übrigen Auflagen
eingeräumt (vgl. Stree, § 56b Rn 9; Tröndle/ Fischer, § 56b Rn 6). Auch die Auflage,
Geldzahlungen zugunsten gemeinnütziger Organisationen zu erbringen, kann
demnach grundsätzlich nur subsidiär zur Schadenswiedergutmachungsauflage
und zum Ausgleich eines weitergehenden, über den beim Opfer angerichteten
Schaden hinausgehenden Tatunrechts angeordnet werden (vgl. Stree, § 56b Rn
11). Die Argumentation der Kammer, wegen eines angeblichen -überdies weder
dem Grunde noch gar der Höhe nach feststehenden- Steuervorteils von der
ursprünglich erteilten und überdies erteilten Auflage zur
Schadenwiedergutmachung (teilweise) abzusehen, verkehrt diese
gesetzgeberische Wertung geradezu in ihr Gegenteil. Für eine nachträgliche
Reduzierung des im Urteil festgestellten Gesamtschadens auf den für den
Schadensausgleich nach der Abänderung verbleibenden Betrag von 34.714, 44 € ,
die eine derartige Abänderung gerechtfertigt hätte (vgl. Stree, § 56b Rn 9, 56e Rn
3; OLG Hamburg MDR 1980, 246; 1982, 340) gibt der Akteninhalt, namentlich auch
das Anhörungsschreiben der Kammer vom 23.4.2002 hingegen keinen
ausreichenden Anhalt. Dort ist nur von Schwierigkeiten, die Geschädigten und den
jeweiligen Schadenbetrag genau zu ermitteln die Rede, was in die
Ermessensentscheidung zudem nicht eingeflossen ist.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung mit der sich aus einer
entsprechenden Anwendung der §§ 467 I, 473 III StPO ergebenden Kostenfolge
aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.