Urteil des OLG Frankfurt vom 18.12.2009

OLG Frankfurt: pfleger, berufliche tätigkeit, vertretung, mündel, vergütung, hessen, vormund, aufenthalt, scheidung, amtsführung

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 85/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1835 Abs 3 BGB vom
21.04.2005, § 1915 Abs 1
BGB, § 123 BRAGebO, § 132
Abs 1 BRAGebO, § 49 RVG
(Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen
Berufsbetreuer für mittellose Minderjährige
zuzubilligenden Aufwendungsersatzes)
Leitsatz
Der berufsmäßig zum Pfleger für einen mittellosen Minderjährigen bestellte
Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz für seine beruflichen
Dienste nicht die über die Sätze der Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe hinaus
gehenden Gebühren eines Wahlanwaltes beanspruchen (Anschluss an BGH NJW 2007,
844).
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg
werden dahin abgeändert, dass dem Antragsteller ein aus der Staatskasse zu
erstattender Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 149,41 EURO festgesetzt
wird.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 628,55 EURO;
davon unterliegt der Zurückweisung: 553,84 EURO
Gründe
I.
Der Antragsteller war als Pfleger für die Betroffene, die als minderjährige,
unbegleitete L1 nach Deutschland eingereist war, für den Wirkungskreis der
ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung bestellt.
Mit Rechnungen vom 30. August 2004 und 15. April 2005 beantragte der
ehemalige Pfleger, ihm aus der Staatskasse für die außergerichtliche Vertretung
der Minderjährigen für das Verfahren auf Umverteilung aus einem
Gegenstandswert von 2.000,-- EUR eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1
BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in einer Höhe von
insgesamt 133,11 EUR und für das Verfahren auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis aus einem Gegenstandswert von 5.000,-- EUR zwei
Geschäftsgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO bezogen auf das Verfahren vor der
Ausländerbehörde und das Widerspruchsverfahren jeweils zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 570,14 EUR
wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse zu bewilligen.
Für das nachfolgende Klageverfahren betreffend die Aufenthaltsbefugnis war dem
Mündel Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
4
5
6
7
8
9
10
Die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts setzte mit Beschluss vom 20.
September 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge lediglich einen
Erstattungsbetrag in Höhe von 74,70 EUR fest und schloss sich damit der
Stellungnahme des Bezirksrevisors an, der geltend gemacht hatte, für sämtliche
Tätigkeiten könne insgesamt nur eine Beratungshilfegebühr gemäß § 132 Abs. 2
BRAGO zuzüglich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer erstattet werden, da es sich
bei sämtlichen geltend gemachten Bemühungen nur um eine Angelegenheit im
Sinne des § 13 BRAGO gehandelt habe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das
Landgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009 unter Hinweis auf die
zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BGH vom 20. Dezember 2006 – II
ZB 118/03 = NJW 2007, 844) unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
zurück.
Gegen den ihm am 05. März 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der
Antragsteller mit der am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen
weiteren Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, der vorliegend
beanspruchte Aufwendungsersatz müsse jedenfalls unter dem Aspekt des
Vertrauensschutzes im Hinblick auf die langjährige Praxis der
Vormundschaftsgerichte in Hessen bewilligt werden. Er habe eine Vielzahl von
Ergänzungspflegschaften geführt und auf die Kontinuität der
Gebührenfestsetzung, die für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar gewesen sei,
vertraut. Nur auf der Grundlage dieser bisherigen Vergütung hätte er sich zur
Führung von Ergänzungspflegschaften in dieser großen Zahl und Breite
einverstanden erklärt, was insbesondere zu einer wesentlichen Entlastung des
Jugendamtes der Stadt O1 geführt habe. Bei den abgerechneten Tätigkeiten
handele es sich auch nicht um eine Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO, da
über den Zuweisungsantrag nach dem AsylVfG und den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung in verschiedenen
Verfahren zu entscheiden gewesen wäre, wo hingegen der Wirkungskreis der
Pflegschaft hier nicht einfach mit der Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO
gleichgesetzt werden dürfe.
Der Bezirksrevisor verteidigt die angefochtene landgerichtliche Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel, über das gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG hier noch nach den
Vorschriften des FGG zu entscheiden ist, erweist sich nach § 56 Abs. 5 Satz 2 FGG
aufgrund der vom Landgericht ausgesprochenen Zulassung als statthaft und ist
auch im Übrigen zulässig, da die sofortige weitere Beschwerde insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt wurde.
In der Sache führt das Rechtsmittel nur insoweit zum Erfolg, als dem Antragsteller
für jede der beiden Angelegenheiten Aufwendungsersatz in Höhe der Vergütung
im Rahmen der Beratungshilfe zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer
festzusetzen ist.
Zu der früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage der
Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer, Pfleger oder Vormund für
berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene oder Mündel zuzubilligenden
Aufwendungsersatzes (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2003, 712, BayObLG FamRZ
2003, 1586; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195) hat der Bundesgerichtshof in seiner
auf Vorlage des BayObLG (a.a.0.) am 20. Dezember 2006 ergangenen
Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung
bezogen. Der BGH hat ausgeführt, dass der Anwaltsbetreuer für ein gerichtliches
Verfahren eines mittellosen Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer
kostensparenden Amtsführung grundsätzlich verpflichtet ist, Prozesskostenhilfe zu
beantragen. Eine derartige bevorzugte Inanspruchnahme von ratenfreier
Prozesskostenhilfe diene im Hinblick auf die kürzeren Rückgriffsfristen im Rahmen
der Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines
nachträglichen Vermögenserwerbes. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden,
dass die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB (früher: § 1835 Abs. 3 BGB a. F.) nach
dem Gesamtkonzept des Gesetzes nicht dazu führen solle, minderbemittelten
Betroffenen aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die sie
ohne die Einrichtung der Betreuung keinen Anspruch hätten. Vielmehr sei der aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Grundsatz der Rechtsgleichheit auch für die
Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege heranzuziehen. Des Weiteren hat der BGH
11
12
13
14
15
16
Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege heranzuziehen. Des Weiteren hat der BGH
ausgeführt, dass die gleichen Maßstäbe auch für eine außergerichtliche Beratung
und Vertretung des Betreuten durch einen Anwaltsbetreuer gelten, so dass dieser
grundsätzlich verpflichtet ist, für derartige Tätigkeiten Beratungshilfe in Anspruch
zu nehmen. Die hierzu vom BayObLG vertretene Gegenauffassung, wonach die
Beanspruchung von Beratungshilfe bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 1
Abs. 1 Nr. 2 BerhG scheitere, weil es sich bei der Betreuung durch einen
anwaltlichen Berufsbetreuer um eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit in diesem
Sinne handele, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen und darauf
hingewiesen, dass der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit regelmäßig nur
dann zumutbar sei, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung auf
diesem Wege kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleistung
erlangen könne, was im Hinblick auf die Vergütungspflicht nach den §§ 1908 i Abs.
1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB bei der Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers
gerade nicht der Fall sei. Des Weiteren hat der BGH in seiner Entscheidung
klargestellt, dass aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz der Höhe nach nicht
die Zahlung der vollen Wahlanwaltsvergütung in Betracht kommen kann, sondern
nur diejenigen Gebühren, die im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) bzw. Beratungshilfe nach § 44 RVG (früher:
§ 132 BRAGO) vorgesehen sind.
Diesen von dem Bundesgerichtshof in seinem obiter dictum aufgestellten
Grundsätzen ist der Senat für den anwaltlichen Berufsbetreuer bereits in seinem
Beschluss vom 16. Juli 2009 (20 W 147/06 – doc. bei juris) gefolgt. Eine erneute
Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Vorlageent-
scheidung des BayObLG gemäß § 28 Abs. 2 FGG war nicht veranlasst, da der BGH
die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Behandlung und Ent-scheidung
in eigener Zuständigkeit an das Oberlandesgericht München als
Rechtsnachfolgegericht des BayObLG zurückgegeben hat und das OLG München –
soweit ersichtlich – an der Rechtsauffassung des BayObLG nicht festgehalten hat.
Eine abweichende Rechtsanwendung zwischen dem anwaltlichen Berufsbetreuer
einerseits und dem zum Pfleger für einen Minderjährigen bestellten Rechtsanwalt
andererseits ist sachlich nicht gerechtfertigt, da für beide in § 1908 i Abs. 1 BGB
bzw. 1915 Abs. 1 BGB gleichermaßen auf § 1835 BGB verwiesen wird. Auch der
Entscheidung des BGH können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden,
dass angesichts der einheitlichen zugrundeliegenden Norm des § 1835 Abs. 4 BGB
bzw. § 1835 Abs. 3 BGB a. F. eine Differenzierung zwischen dem Anwalts-betreuer
und dem beruflich als Pfleger tätigen Anwalt möglich oder gar geboten wäre. Der
Senat folgt deshalb auch für den berufsmäßig als Pfleger für eine mittellosen
Betroffenen tätigen Rechtsanwalt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung
der Rechtsprechung des BGH, wonach die anwaltlichen Gebühren nicht auf der
Grundlage der Vergütung des Wahlanwaltes berechnet werden können, sondern
nur nach den für die Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe maßgeblichen Sätzen.
Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller
aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht verlangen kann, entsprechend der
früher geübten Praxis trotz der Änderung der diesbezüglichen obergerichtlichen
Rechtsprechung für noch nicht abgeschlossene Abrechnungsfälle und die Zukunft
weiterhin nach den Gebühren für einen Wahlanwalt abrechnen zu können.
Soweit der Antragsteller auf die Vergütungspraxis bezüglich der Vertretung von
Flüchtlingen im sog. Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVFG und die dortige
Privilegierung verweist, handelt es sich um eine Spezialregelung, die im
vorliegenden Falle nicht einschlägig ist und auch zur Begründung einer gesetzlich
hier nicht vorgesehenen Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 1835
Abs. 3 bzw. 4 BGB nicht herangezogen werden kann.
Nach §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BerHG i. V. m. dem auf den vorliegenden Fall
noch anwendbaren § 132 BRAGO kann der Antragsteller für seine in der Zeit von
August 2003 bis Mai 2004 entfalteten Tätigkeiten sowohl für das Umverteilungs-
verfahren als auch für das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis je
eine Gebühr nach § 132 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 56,-- EUR zuzüglich jeweils
einer gemäß §§ 133, 26 BRAGO auf 15% hiervon beschränkten Auslagen-
pauschale in Höhe von jeweils 8,40 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer
beanspruchen.
Die Zubilligung zweier Beratungshilfegebühren rechtfertigt sich daraus, dass
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen im vorliegenden Falle nicht von einer
17
18
19
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen im vorliegenden Falle nicht von einer
einzigen Angelegenheit im Sinne des damals anwendbaren § 13 BRAGO (heute: §
15 RVG) auszugehen ist. Ob es sich um dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne
handelt, ist im jeweiligen konkreten Einzelfall nach seinen gesamten Umständen
zu prüfen, wobei insbesondere Art und Umfang des Auftrags zu berücksichtigen
sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 15 RVG Rn. 14ff.). Dabei kann im
vorliegenden Falle nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sämtliche
Angelegenheiten, die der Antragsteller als Pfleger im Rahmen der ihm
zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen hatte, als dieselbe Angelegenheit im
Sinne des § 13 BRAGO zusammenzufassen wären. So werden im Rahmen des
Asylverfahrens der Antrag auf Anerkennung und der Antrag auf Umverteilung als
verschiedene Angelegenheiten aufgefasst (vgl. Hartmann, a.a.0., Rn. 25 m. w. N.).
Nichts anderes kann im vorliegenden Falle gelten, in welchem es einmal um eine
Umverteilung im Rahmen des Asylverfahrens ging, die auf dem Umstand beruhte,
dass das Mündel seinen Aufenthalt am Wohnsitz eines später zu seinem Vormund
bestellten Familienangehörigen nehmen wollte, und zum anderen um ein
Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländer- bzw.
AufenthG, mit welchem nach Abschluss des Asylverfahrens der weitere Aufenthalt
der Minderjährigen in Deutschland sichergestellt werden sollte.
Festzusetzen sind somit zwei Beratungsgebühren in Höhe von jeweils 56,-- EUR,
zweimal die Auslagenpauschale von 8,40 EUR zuzüglich 16% Mehrwertsteuer,
insgesamt somit 149,41 EUR.
Die darüber hinaus gehende sofortige weitere Beschwerde war zurückzuweisen.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nach § 13 a Abs. 1
FGG nicht angezeigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.