Urteil des OLG Frankfurt vom 28.11.2008

OLG Frankfurt: stufenklage, meinung, auskunftserteilung, leistungsanspruch, bezifferung, rechtshängigkeit, erlass, abgabe, dokumentation, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 153/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 44 GKG
Streitwert der Stufenklage
Orientierungssatz
1. Zum Wert der "steckengebliebenen" Stufenklage
2. Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Unterhalts-Stufenklage
richtet sich nach herrschender Meinung nach der ursprünglichen Zahlungserwartung
des Klägers zur Zeit der Einreichung der Klage.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für die
Stufenklage bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien am
26.02.2008 gemäß § 44 GKG auf 9.240 EUR (12*770 EUR) und für die Zeit danach
auf bis 2.500 EUR sowie den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf 4.620 EUR (6*770 EUR) festgesetzt. Dem lag eine
Stufenklage zu Grunde, mit welcher Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens
geltend gemacht wurde, wobei, wie sich aus der Begründung des gleichzeitig
gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung ergibt,
mindestens ein Notunterhalt in Höhe von 770 EUR verlangt werden sollte.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Beklagten, dem
mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.2008 die Kosten des
Verfahrens auferlegt worden sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach
Auskunftserteilung durch den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt
hatten. Der Beklagte rügt, dass das Gericht bei der Streitwertfestsetzung den von
der Klägerin geltend gemachte Notunterhalt in Höhe von 770 EUR zu Grunde
gelegt hat, obwohl es zu einer Bezifferung des Unterhaltsanspruchs mangels
Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gekommen sei. Entsprechend einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 2008, Seite 533) richte
sich der Wert der Stufenklage dann nach dem geringeren Wert des
Auskunftsanspruchs, wenn ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des
Auskunftsantrags verwirklicht worden sei. Demnach sei der Streitwert nur mit
einem Zehntel des festgesetzten Werts zu bemessen, weil hier nur ein
Gebührentatbestand hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht worden sei.
Wegen der Begründung der Beschwerde wird auch auf den Schriftsatz vom
07.08.2008 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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Bei einer so genannten " stecken gebliebenen Stufenklage", gerichtet zunächst auf
Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung,
bestimmt § 44 GKG, dass sich der Streitwert nach dem höheren der verbundenen
Ansprüche, nämlich dem Zahlungsanspruch zu richten habe. Dies gilt sowohl für
die anwaltliche Verfahrensgebühr als auch für die Gerichtsgebühren. Dabei bleibt
es auch dann, wenn es nicht zu einer Verhandlung über den Leistungsanspruch
kommt oder -wenn wie hier nach Auskunftserteilung- der Leistungsantrag nicht
mehr beziffert wird, weil sich herausgestellt hat, dass der Beklagte nicht
leistungsfähig ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Leistungsanspruch schon
mit der Klageerhebung rechtshängig wird. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist
daher der Wert zu beurteilen; er kann nicht aufgrund nachträgliche Erkenntnisse
revidiert werden. Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer
Unterhalts-Stufenklage richtet sich nach herrschender Meinung nach der
ursprünglichen Zahlungserwartung des Klägers zur Zeit der Einreichung der Klage.
Hier also nach dem geltend gemachten Mindestbetrag von 770 EUR (OLG
Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Düsseldorf, OLGRspr Düsseldorf 2008, 719;
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 113/08
recherchiert bei Juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, jeweils mit vielen weiteren
Nachweisen zu der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung). Die von dem
Beklagten angeführte Rechtsprechung des 16. Senats des Oberlandesgericht
Stuttgart (16 WF 173/08) überzeugt hingegen nicht.
Nach Auffassung des 16. Senats des Oberlandesgericht Stuttgart ergebe sich aus
§ 44 GKG eine gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Auskunftsantrag,
Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides statt und dem Leistungsantrag.
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der
Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruchs bestimmte. Das
Gesetz biete daher die Möglichkeit, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines
Leistungsantrag dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko
mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen.
Schon diese Prämisse trifft nicht zu. Der höchste Streitwert, der sich nach dem
Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die
anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr
nach dem Wert derjenigen Verfahrenstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a. O. unter Hinweis auf FamRZ 2007, 71
und Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3, Randziffer 16). Die Differenzierungen in §
44 GKG nach Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides
statt und schließlich dem Leistungsantrag hat daher auch dann einen Sinn, wenn
man der herrschenden Rechtsprechung folgt.
Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung, die den gegensätzlichen
Standpunkt vertritt, nach der sich der Wert der Stufenklage nach der
Auskunftsstufe richte, wenn sich nach ihr ergebe, dass kein Zahlungsanspruch
bestehe (OLG Frankfurt, MDR 1987, 508) stellt fast ausschließlich auf das Interesse
des Klägers ab, ein Kostenrisiko zu vermeiden. Sie ist in Teilen auch nicht ganz
einschlägig. Wie sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahre 1987 ergibt (Einsender Herr VRiOlg
i.R. Dr. …) hatte der Kläger in dem entschiedenen Falle bei Klageeinreichung
seinen Zahlungsantrag vom Ergebnis der Auskunftserteilung abhängig gemacht
und wollte ihn nicht höher gewertet wissen, als er ihn später aufgrund der erteilten
Auskunft zu beziffern in der Lage sei. Hier hat die Klägerin aber unzweideutig zu
erkennen lassen, dass sie mindestens einen Anspruch in Höhe von 770 EUR
monatlich verfolgen will.
Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass die unbezifferte Stufenklage
auch dann einen Wert haben muss, wenn sie in der Auskunftsstufe stecken bleibt,
ohne dass eine Auskunft erteilt würde. Stellte man auf den Standpunkt des 16.
Senats des Oberlandesgericht Stuttgart ab, fehlte dann jeder Anhaltspunkt für
eine Bewertung. Auf einen Teilbetrag eines später anerkannten Betrags (FamRZ
2008, Seite 533) könnte der Wert nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren
soweit nicht gediehen wäre. Schließlich bliebe dann auch nur eine Schätzung der
ursprünglichen Zahlungserwartung des Klägers als Maßstab für den Wert der Klage
übrig, weil jede Klage irgendeinen Wert haben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.