Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2001

OLG Frankfurt: beweis des gegenteils, verfügung von todes wegen, erbeinsetzung, gesetzliche erbfolge, zuwendung, testament, heimbewohner, versprechen, altersheim, testierfähigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 71/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 134 BGB, § 1937 BGB, § 14
Abs 5 HeimG
(Erbeinsetzung eines Heimbediensteten durch einen
Heimbewohner: Umgehung des Testierverbots durch
Einsetzung eines Angehörigen zum Miterben)
Leitsatz
Zur Umgehung des Verbots für Mitarbeiter von Altenheimen, sich von Bewohnern
Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder
gewähren zu lassen bei Erbeinsetzung eines Angehörigen des Mitarbeiters
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) werden der Beschluss des
Amtsgerichts Kassel vom 23.11.1998 und der Beschluss des Landgerichts Kassel
vom 08.01.1999 aufgehoben. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und
2) werden zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wird
abgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben für das Verfahren der weiteren Beschwerde
Gerichtskosten nach einem Geschäftswert von 38.000.- DM sowie die der
Beteiligten zu 3) in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
tragen. Weitere außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die kinderlose und verwitwete Erblasserin hat am 6. August 1993 ein notarielles
Testament errichtet, durch das sie den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau zu
Erben eingesetzt und der Beteiligten zu 4), ihrer Schwester, ein Vermächtnis
ausgesetzt hat. Der Beteiligte zu 1) ist Pförtner in dem Altersheim, in dem die
Erblasserin gewohnt hat. Dies war dem beurkundenden Notar nach dessen
Bekundung unbekannt. Die Beteiligte 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1). Diese
hatte es nach den Angaben des Beteiligten zu 1), die dieser nach dem Ableben
der Erblasserin gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund der Interventionen der
Beteiligten zu 4) gemacht hat, auf Wunsch der Erblasserin übernommen, der
Erblasserin bestimmte Betreuungsleistungen, auch bei den
Krankenhausaufenthalten zu erbringen. Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter des
vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben
je zur Hälfte ausweist. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dagegen geltend
gemacht, dass das Testament gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoße. Außerdem
bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben, diese Frage
in dem Beschluss vom 23.11.1998 verneint und gleichzeitig angekündigt, der
Beteiligten zu 2) einen Alleinerbschein erteilen zu wollen. Das Amtsgericht hat die
Auffassung vertreten, dass zu Lasten des Beteiligten zu 1) ein Verstoß gegen § 14
V HeimG anzunehmen sei. Dieser trage die Feststellungslast dafür, dass ein
Zusammenhang der ihn begünstigenden testamentarischen Zuwendung mit den
erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen nicht bestanden
habe. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Auffassung
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habe. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Auffassung
vertreten, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine besondere Beziehung
bestanden habe. Deswegen sei nicht davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung
eine Umgehung des § 14 V HeimG darstelle. Ihr wachse nach § 2094 BGB der
Erbteil des Beteiligten zu 1) an.
Die Beteiligte zu 3) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie hat
im Ergebnis vorgebracht, es sei auch nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen zu vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen den
Zuwendungen und den erbrachten oder noch zu erbringenden
Betreuungsleistungen bestanden habe. Pflegeleistungen hätten die Beteiligten zu
1) und 2) nicht erbracht. Nur der Umstand, dass er in dem Altersheim beschäftigt
gewesen sei, habe es dem Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau überhaupt
ermöglicht, sich mit der Erblasserin anzufreunden.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 08.01.1999 die Erbeinsetzung der
Beteiligten zu 2) für wirksam gehalten, eine Anwachsung zugunsten der Beteiligten
zu 2) jedoch verneint und bezüglich der zweiten Hälfte des Nachlasses
angenommen, dass insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, also die
Beteiligten zu 3) und 4) Miterben je einem Viertel geworden seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) und die Beteiligte zu 3)
weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren einen
Alleinerbschein für die Beteiligte zu 2), hilfsweise einen Erbschein, der sie beide
jeweils als Miterben zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 3) hält die Erbeinsetzung
der Beteiligten zu 1) und 2) insgesamt für unwirksam.
Soweit der Beteiligte zu 1) mit seinem Hauptantrag das Ziel verfolgt, dass der
Beteiligten zu 2) ein Alleinerbschein ausgestellt werden soll, ist ein
Rechtsschutzinteresse für die weitere Beschwerde zu verneinen. Im übrigen sind
die weiteren Beschwerden zulässig (§§ 27, 291, IV, 20, 21 FGG), jedoch hat nur das
Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) Erfolg.
Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das notarielle
Testament vom 06.08.1993 nicht wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig
ist. Die vom Amtsgericht angestellten Ermittlungen haben den von den Beteiligten
zu 3) und 4) geäußerten Verdacht in keiner Weise erhärtet. Selbst die Beteiligten
zu 3) und 4) haben an diesem Vorbringen schließlich nicht mehr festgehalten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) für
unwirksam gehalten. Die Erbeinsetzung verstößt gegen § 14 V HeimG. Dem Leiter,
den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Altenheims ist es danach
untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger
erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der
Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt
nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Es ist in
Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass unter dieses Verbot auch
Testamente fallen, soweit der Bedachte hiervon zu Lebzeiten erfahren hat
(Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 8. Aufl. 1998, § 14 Rn 24; Müller, Zur
Wirksamkeit letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer, ZEV
1998, 219 ff, 221 m.w.N.; BVerwG, NJW 1999, 2268). Dies ist hier der Fall, denn die
Erblasserin hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beteiligten zu 1) und
2) über die Testamentserrichtung zu ihren Gunsten unterrichtet. Schließlich gehen
Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass bis zum Beweis des Gegenteils zu
vermuten ist, dass ein Zusammenhang zwischen Vorteilszuwendung und
Heimvertrag besteht (BGHZ 110, 235 ff = BGH NJW 1990.1603). Ein solcher
Gegenbeweis ist hier nicht ansatzweise erbracht. Selbst wenn der Beteiligte zu 1)
für die Betreuungsleistungen seine Freizeit aufgewendet haben sollte, um der
Erblasserin Zeit zu widmen, so hängt diese Tätigkeit doch mit den gemäß
Heimvertrag zu erbringenden Leistungen zusammen. Dies läuft auch dem noch
unten näher erörterten Zweck des § 14 HeimG zuwider, finanziell motivierte
Zuwendungen durch Heimbedienstete auszuschließen (so auch Rossack,
Letztwillige Verfügungen von Heimbewohnern zugunsten des Heimträgers oder
von Heimmitarbeitern, ZEV 1996, 41 ff, 43).
Die Testierfreiheit wird durch § 14 V HeimG nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies
hat das BVerfG für § 14 HeimG a.F. entschieden (BVerfG, NJW 1998, 2964 ff). Die
Entscheidung kann auch auf § 14 V HeimG übertragen werden, denn das Verbot
für Bedienstete des Heims, sich Geld- und geldwerte Leistungen versprechen zu
lassen oder anzunehmen, wurde mit nur redaktionellen Änderungen aus dem
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lassen oder anzunehmen, wurde mit nur redaktionellen Änderungen aus dem
bisherigen § 14 II in § 14 V HeimG übernommen (s. a. Kunz/Ruf/Wiedemann;
Heimgesetz, 8. Aufl. 1998, § 14 Rn 22).
§ 14 V HeimG greift aber auch hinsichtlich der Beteiligten zu 2) ein. Zwar sind die
Angehörigen der Mitarbeiter in § 14 V HeimG nicht als Adressaten enthalten. Das
schließt jedoch nicht aus, dass das Testierverbot auch die Angehörigen erfasst,
sofern durch ihre Einsetzung die Vorschrift des § 14 V HeimG umgangen werden
soll (Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 8. Aufl. 1998, § 14 Rn 22).
Dies haben im Ergebnis auch die Vorinstanzen erkannt. Das Landgericht hat
jedoch eine Umgehung verneint, weil die Erblasserin den Beteiligten zu 1) und die
Beteiligte zu 2) als Erben eingesetzt und die Einsetzung damit begründet hat, dass
die Beteiligten zu 1) und 2) die einzigen seien, die sich um sie kümmern würden,
weswegen diese auch ihr Hab und Gut erhalten sollten. Daraus hat das
Landgericht gefolgert, dass zwischen Erblasserin und der Ehefrau des
Antragstellers eine persönliche Beziehung bestanden habe. Gerade wegen dieser
Beziehung und nicht wegen des Umstands, dass die Beteiligten zu 2) die Ehefrau
des im Altenheim arbeitenden Antragstellers sei, habe die Erblasserin die
Beteiligte zu 2) als Erbin eingesetzt. Das Landgericht hat dann weiter einen
anwaltlichen Schriftsatz der Beteiligten zu 4) abgestellt, in dem es in Abweichung
zu früherem Vorbringen heißt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine
Pflegeleistungen für die Erblasserin erbracht hätten, richtig sei vielmehr, dass sich
beide die Freundschaft der Erblasserin bemüht und so deren Vertrauen erworben
hätten. Aus diesem Vorbringen hat das Landgericht gefolgert, dass die
Erbeinsetzung gerade nicht als Gegenleistung für die Erbringung pflegerischer
Leistungen erfolgt sei.
Diese Schlussfolgerungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Einsetzung der
Beteiligten zu 2) neben dem Beteiligten zu 1) ist kein taugliches Argument, um ein
Umgehungsgeschäft zu verneinen. Dass die Verhältnisse - Einsetzung des
Heimmitarbeiters und dessen Ehefrau - offen zu Tage liegen, schließt die
Annahme einer Gesetzesumgehung nicht aus. Außerdem verstößt die Auslegung
gegen § 12 FGG, denn das Landgericht hat keinerlei Feststellungen getroffen,
welche Betreuungsleistungen die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber der
Erblasserin erbracht haben. Diese Begründung des Landgerichts, dass die
Erbeinsetzung keine Gegenleistung für die Erbringung pflegerischer Leistungen sei,
widerspricht u.a. den Bekundungen des Hausarztes, der die Erblasserin bis
September 1992 betreut hatte. Dieser hat in Ergänzung seiner Ausführungen zur
Frage der Testierfähigkeit mitgeteilt, dass die Erblasserin seiner Ansicht nach
versucht habe, sich durch das Testament Hilfe, und vermehrte Zuwendung zu
verschaffen, die sie bei ihren Angehörigen nicht habe erreichen können. Das
Landgericht durfte deswegen schon aus Gründen der Amtsermittlungspflicht nicht
die oben umschriebene Behauptung der Beteiligten zu 4) isoliert herausgreifen
und darauf die Feststellung stützen, dass die Erbeinsetzung nicht als
Gegenleistung für pflegerische Leistungen erfolgt sei.
Die unterbliebenen Feststellungen über Art und Umfang der Betreuungsleistungen
nötigen indessen nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, denn es
kommt im Ergebnis nicht darauf an, welcher Art Zuwendung die Erblasserin im
einzelnen von den Beteiligten zu 1) und 2) erfahren hat. Nach der Rechtsprechung
des BGH ist eine Gesetzesumgehung im Sinne von § 134 BGB dann anzunehmen,
wenn durch die gewählte Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird.
Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz
missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf
(BGH NJW 1991, 106o ff). Einer Umgehungsabsicht bedarf es nicht. Es genügt,
dass anders als durch Nichtigkeit der Gesetzeszweck nicht zu erreichen ist
(Erman-Palm (2000), BGB, § 134 BGB Rn 18; Petersen, Die eingeschränkte
Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, DNotZ 2000, 739 ff, 747
m.w.N.; Dubischar, Die untersagte "Vorteilsannahme" nach § 14 Heimgesetz,
DNotZ 1993, 419 ff, 424). Diese Kriterien für ein Umgehungsgeschäft sind
vorliegend erfüllt.
§ l4 HeimG hat vor allem drei Ziele: Die Vorschrift soll erstens verhindern, dass
durch die Gewährung von finanziellen Leistungen oder Zusatzversprechen
Heimbewohner unterschiedlich behandelt werden und dadurch der Heimfriede
gestört wird. Das Heimklima soll von Konkurrenzdruck insoweit freigehalten
werden. Zweitens soll die Ausnutzung der Arg- und Hilflosigkeit alter Menschen
verhindert werden. Sie sollen vor nochmaliger oder überhöhter Abgeltung der
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verhindert werden. Sie sollen vor nochmaliger oder überhöhter Abgeltung der
Pflegeleistungen bewahrt bleiben. Schließlich soll drittens die Testierfähigkeit der
Heimbewohner abgesichert werden. Deren Recht auf freie Verfügung von Todes
wegen soll nicht durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet werden
(BayObLG, NJW 2000, 1875 ff, BVerfG, NJW 1998, 2964; Niemann, Testierverbot in
Pflegefällen, ZEV 1998, 419 ff; Dubischar, Die untersagte "Vorteilsannahme" nach
§ 14 Heimgesetz., DNotZ 1993, 419 ff, 421; Stach, Nichtigkeit letztwilliger
Verfügungen zugunsten Bediensteter staatlicher Altenpflegeeinrichtungen, NJW
1988, 943 ff).
Die Beteiligte zu 2) ist nicht Mitarbeiterin des Heimes. Die Zuwendung an sie stellt
aber eine mittelbare bzw. indirekte Begünstigung des Beteiligten zu 1) dar, wie
sich auch in diesem Verfahren daran zeigt, dass der Beteiligte zu 1) und 2), ihr
Begehren wechselseitig unterstützen. Das Verbot des § 14 HeimG würde leer
laufen, wenn der missbilligte Erfolg der Zuwendung an die in der Norm genannten
Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, dass sie mittelbar oder
indirekt über die Bedenkung ihnen nahestehender Angehöriger begünstigt werden
könnten. Dies ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NJW
2000,1875 ff und Anm. dazu von Hohloch, JuS 2000, 815 m.w.N.; OLG Düsseldorf,
FamRZ 1998, 192 ff). In gleicher Weise muss auch hier wie beim Heimmitarbeiter
selbst, die Vermutung gelten, dass bis zum Beweis des Gegenteils, davon
auszugehen ist, dass sich das Heimpersonal entsprechende Vermögensvorteile
aufgrund des durch den Heimaufenthalt begründeten Vertrauensverhältnisses hat
versprechen lassen. Kein Zusammenhang zwischen dem Testament und der
Mitarbeiterstellung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die
Beziehungen zu den Beteiligten zu 1) und 2) lediglich in der privaten Sphäre
begründet gewesen wären. Dies ist indessen nicht der Fall, da sie ihren Ursprung in
der Beschäftigung des Ehemannes der Bedachten in dem von der Erblasserin
bewohnten Altersheim haben.
Die Testierfreiheit der Erblasserin wird durch diese ausdehnende Auslegung des §
14 V HeimG nicht unzumutbar beeinträchtigt, denn der Beteiligte zu 1) hätte die
Möglichkeit gehabt, für sich um eine Ausnahmegenehmigung; nach § 14 Abs. 6
HeimG nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. l Satz .2 FGG, die Wertfestsetzung
auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Sie lehnt sich an die landgerichtliche
Wertfestsetzung an und berücksichtigt, dass lediglich die Beteiligten zu 1) und 2)
mit ihrer weiteren Beschwerde bezüglich der einer Hälfte der Erbschaft unterlegen
sind, während die Beteiligte zu 3) mit ihrer weiteren Beschwerde Erfolg gehabt hat.
Hinsichtlich diese Teils erscheint es angesichts der vorinstanzlichen
Entscheidungen nicht billig, den Beteiligten zu 1) und 2) auch die weiteren
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) zu überbürden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.