Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.1985

OLG Frankfurt: beitragspflicht, anwartschaft, juristische person, form, wartezeit, splitting, auskunft, auflage, versorgung, ausnahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 223/83 VA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2
VersorgAusglHärteG, § 1587a
Abs 2 BGB, § 4 GAL
Versorgungsausgleich (Berücksichtigung von Ansprüchen
aus GAL; Quasi-Splitting)
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen Ziffer 2) des Beschlusses des
Amtsgerichts- Familiengericht - Bensheim vom 22.06.1983 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Wert der Beschwerde: 1.008,72 DM.
Gründe
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bensheim vom
13.01.1982 sind die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für zwei noch
minderjährige Töchter der Parteien geregelt und der Versorgungsausgleich in der
Form durchgeführt worden, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers
bei der Beteiligten zu 2) (A) auf ein für die Antragsgegnerin zu errichtendes
Versicherungskonto bei der Beteiligten zu 1) (B) Rentenanwartschaften in Höhe
von 84,06 DM übertragen wurden, bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.1979
(Urteilstenor Ziffer 2)).
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.3.1982 ist durch Beschluß des 1.
Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
16.0.6.1982 das Verbundurteil im Ausspruch des Versorgungsausgleichs (Tenor
Ziffer 2)) aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen worden.
Aufgrund weiter durchgeführter Ermittlungen steht nunmehr fest, daß beide
Parteien während der Ehezeit vom 1.5.1959 bis 31.12.1979 (§ 1587 Abs. 2 BGB) in
der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1) gemäß deren
Auskünften vom 13.0.1.1983 (Antragsteller) und 30.09.1982 (Antragsgegnerin)
Anwartschaften auf monatliche Rente von 271,- DM bzw. 0,70 DM erworben haben.
Nach der ebenso unbeanstandet gebliebenen Auskunft der Beteiligten zu 2) vom
18.12.1980 hat der Antragsteller darüber hinaus eine Anwartschaft auf Altersgeld
in der A erworben. Nach Hochrechnung auf die Altersgrenze und Ermittlung des
Ehezeitanteils gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB beträgt die fiktive monatliche
Rente zum Ehezeitende am 31.12.1979 168,12 DM.
Durch den der Beteiligten zu 2) am 31.8.1983 zugestellten und mit ihrer
gleichzeitig begründeten Beschwerde vom 19.9.1983 angefochtenen Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 22.6.1983 ist der
Versorgungsausgleich nun in der Form geregelt worden, daß von dem
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Versorgungsausgleich nun in der Form geregelt worden, daß von dem
Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin - jeweils bei der Beteiligten zu 1) - Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 135,15 DM übertragen und in einem weiteren Schritt zu Lasten der
Anwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2) auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1)
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 84,06 DM begründet wurden, jeweils
bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.1979.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen die Begründung von
Rentenanwartschaften zu Lasten der bei ihr entstandenen Anwartschaften. Sie
macht geltend, die ehedem in ihrer Auskunft vom 18.12.1980 berechneten fiktiven
Anwartschaften des Antragstellers seien inzwischen verfallen. Daher könne
insoweit kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt werden.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am ….1937 geborene Antragsteller hat als Landwirt vom 1.07.1966 bis
30.11.1979 Pflichtbeiträge in die A bei der Beteiligten zu 2) entrichtet und ab
11.11.1979 sein landwirtschaftliches Unternehmen verpachtet, so daß er ab
diesem Zeitpunkt die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft aufgab. Daher
bestand die Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte (GAL) vom 14.09.1965 (Bundesgesetzblatt I, Seite 14, 49 f) in der
Fassung des 7. Änderungsgesetzes GAL (7. ÄndG-GAL) vom 19.12.1973
(Bundesgesetzblatt I, Seite 1937 f.) ab Dezember 1979 nicht mehr.
Nach Mitteilung der Beteiligten zu 2) hat der Antragsteller nach dem Ende der
Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer weder freiwillig weiter Beiträge
entrichtet, noch hat er in der zweijährigen Ausschlußfrist (Ablauf Ende November
1981) gegenüber der Beteiligten zu 2) erklärt, daß er die Entrichtung von
Beiträgen fortsetzen wolle (Weiterentrichtung von Beiträgen im Sinne des § 27 GAL
in der Fassung des 7. ÄndG-GAL vom 19.12.1973).
Die Beteiligte zu 2) meint nun, da der Antragsteller die Möglichkeit, durch die
erwähnte Erklärung eine Beitragspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
neu zu begründen, versäumt habe und im übrigen das 60. Lebensjahr nicht
vollendet habe, könne er aus den vom 1.7.1966 bis zum 30.11.1979 geleisteten
Beiträgen keinen Anspruch auf normales oder vorzeitiges Altersgeld herleiten.
Durch die Versäumung der Ausschlussfrist sei die Anwartschaft verfallen. Für die
spätere Anspruchsberechtigung sei nämlich nach § 2 Abs. 1 b und § 2 Abs. 2 b 7.
ÄndG-GAL vom 19.12.1983 unbedingte Voraussetzung u. a., daß der Antragsteller
“mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiten
des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 180
Kalendermonate Beiträge an die A gezahlt “(= Gesetzeswortlaut)“ haben müsse.
Diese gesetzliche Regel sei so zu verstehen, daß bei einer Unterbrechung der
Beitragspflicht im Falle der neueinsetzenden Beitragspflicht wiederum 180
Wartezeitmonate verstreichen müssten und zugleich eine ununterbrochene
Beitragsentrichtung bis zum 60. Lebensjahr vorliegen müsse, ehe der Anspruch
auf Leistungen aus der Alterskasse entstehe. Daher sei die Anwartschaft durch
bisher entrichtete Beiträge entfallen.
In der ergänzenden Auskunft vom 29.3.1985 teilt die Beteiligte zu 2) mit, im
theoretischen Falle einer erneut einsetzenden Beitragspflicht und eines etwa doch
noch entstehenden Altersgeldanspruches (nach neuer Wartezeit von 180 Monaten
und ununterbrochener neuer Beitragsentrichtung) würden allerdings die an sich
verfallenen Anwartschaften aus der Zeit vom 01.07.1966 bis 30.11.1979 das dann
zu berechnende Altersgeld erhöhen können, da alle insgesamt geleisteten
Beiträge zu beachten seien. Im übrigen sei zwar für den Antragsteller derzeit auch
die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 27 a GAL (eingeführt durch das 6.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte vom 26.7.1972; Bundesgesetzblatt I, Seite 1293 f) nicht gegeben, da er
nicht einmal 180 Beitragsmonate entrichtet habe, jedoch sei bei Wiedererlangung
der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft theoretisch die Möglichkeit
gegeben, noch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattungspflicht nach § 27
a GAL zu erfüllen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingereicht und gleichzeitig begründet worden (§§ 621 e Abs. 1 und 3,
516, 519 ZPO); sie ist jedoch sachlich unbegründet.
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Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Versorgungsausgleich hinsichtlich
der Anwartschaften des Antragstellers bei der A in der Form des Quasi-Splittings
durch Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin
durchgeführt. Dies hatte nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (Bundesgesetzblatt I, Seite 105;
VAHRG) und § 1587 b Abs. 2 BGB (entsprechend) zu geschehen.
Die gewählte Ausgleichsform des Quasi-Splittings ist vorzunehmen, da das GAL als
die gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Altersversorgung keine
sogenannte Realteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 VAHRG vorsieht, und weil es sich
bei den …Alterskassen, hier bei der Beteiligten zu 2), um einen öffentlich-
rechtlichen Versorgungsträger handelt. Dies ist durch den Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 19.10.1983 (abgedruckt in FamRZ 84, 42 ff, 44 ff) bereits
höchstrichterlich entschieden (siehe auch OLG Oldenburg, Beschluß vom
20.12.1983 in FamRZ 84, 1023 und OLG Celle, 17. Senat, Beschluß vom
29.11.1983 in FamRZ 84, 293 und zur früheren Regelung mit Beitragszahlung OLG
Celle, 12. Senat, Beschluß vom 10.10.1980 in FamRZ 81, 166).
Das landwirtschaftliche Altersgeld ist auch dynamisch seit Einführung des § 4 Abs.
2 GAL in der Fassung des 7. ÄndG GAL vom 19.12.1973 und die von der
Beteiligten zu 2) vorgenommene Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist
nicht zu beanstanden, so daß es bei dem Ausgleichsbetrag von 84,06 DM verbleibt
(siehe zu den Fragen der Dynamisierung und Bewertung die zitierte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und der Entscheidung des OLG
Celle, 18. Senat vom 24.06.1983 (FamRZ 83, 1238) ist auch hier der
Versorgungsausgleich durchzuführen, selbst wenn etwa damit zu rechnen wäre,
die Anwartschaften seien bereits jetzt für den Antragsteller entfallen, weil nämlich
die Beitragspflicht geendet habe und weil diese auch nicht neu durch eine
Erklärung nach § 27 GAL begründet worden sei.
In der genannten Entscheidung vertritt das OLG Celle die Auffassung, bei der A
bestehe die Besonderheit, daß bei Nichtfortsetzung der Beitragszahlungen sogar
trotz Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten die Anwartschaft auf Altersgeld in
vollem Umfang verfalle. Daraus wird gefolgert, ein Versorgungsausgleich könne in
einem solchen Fall nicht durchgeführt werden, da es an dem Fortbestand einer
ausgleichspflichtigen Versorgung fehle.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es begegnet schon Bedenken, anzunehmen, die
Anwartschaften seien dort wie auch in dem hier zu entscheidenden Fall vollständig
„verfallen“. So teilt schon die Beteiligte zu 2) in der ergänzenden Auskunft vom
29.3.1985 mit, im Falle der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs: 1 b GAL (7. ÄndG GAL 1973) neu zu
schaffen, würden die Beitragszeiten aus der Zeit vor der neuen Beitragspflicht mit
berechnet; sie würden sich rentenerhöhend auswirken. Dies entspricht § 4 Abs. 1
GAL in der Fassung des 7. ÄndG-GAL vom 19.12.1973. Denn dort ist geregelt, daß
die Altersgelder sich um je 3 v. H. für je 12 Monate an Beiträgen zur A erhöhen
und zwar für solche Beiträge, „die über die Zahl von 180 hinaus und für Zeiten vor
Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt worden sind“. Insoweit macht das Gesetz
nämlich keine Einschränkung, wann diese Beiträge (die Beiträge über 180 Monate
hinaus) gezahlt wurden. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß die
hier geleisteten Beiträge in ihrem Wert nicht völlig als „verfallen“ betrachtet
werden können. Sie können nur nicht im Rahmen einer neu eintretenden
Beitragspflicht zur Begründung der (neuen) Wartezeit von 180 Monaten
herangezogen werden (siehe hierzu Kurt Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10.
Auflage 1983, Seite 271, 272 mit den dortigen Zitaten). Dementsprechend kann
aus diesen Erwägungen heraus nicht gefolgert werden, der Versorgungsausgleich
könne nicht durchgeführt werden, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der
Antragsteller durch Unterlassung der Weiterentrichtungserklärung nach § 27 GAL
gewissermaßen die „ Anwartschaft auf die Wartezeit “ von 180 Monaten verloren
haben sollte.
Dessen ungeachtet ist die Frage der Verfallbarkeit bei Anwartschaften aus A mit
ihren Besonderheiten der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 b GAL (7.
ÄndG-GAL 1973) nicht für die Frage von Bedeutung, ob und in welcher Form der
Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, wie es bei betrieblichen
Altersversorgungen der Fall ist (siehe § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, §§ 1 und 2
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Altersversorgungen der Fall ist (siehe § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, §§ 1 und 2
VAHRG). Anwartschaften aus der A sind keine betrieblichen Altersversorgungen
(siehe auch OLG Oldenburg, FamRZ 84, 1023, 1024). Für sie gilt nicht § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
Für die Bewertung schreibt § 1587 a Abs. 7 BGB ausdrücklich vor, daß etwaige
Wartezeiten oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen außer Betracht bleiben. Zwar
besagt diese Vorschrift nichts für die Frage der Art der Durchführung des
Versorgungsausgleichs, worauf das OLG Celle (18. Senat, FamRZ 83, 1238, 1239)
zu Recht hinweist (ebenso OLG Oldenburg a.a.O.). Jedoch weist § 1587 a Abs. 7
BGB eindeutig daraufhin, daß es für die Beurteilung einer Anwartschaft als
grundsätzlich ausgleichsfähig nicht auf die Frage der Verfallbarkeit ankommen
kann, ausgenommen lediglich die betrieblichen Altersversorgungen, wie die
Bezugnahme auf § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 erweist (siehe insoweit Münchner
Kommentar, Ergänzungsband, § 1587 a Rdnr. 252 a; Palandt, 44. Auflage, § 1587
a Anm. 3, Seite 1457). Die strenge Regelung des § 1587 a Abs. 7 BGB hat die
Folge, daß auch ein Beitrag für eine Versorgung zu bewerten und als grundsätzlich
ausgleichsfähig anzusehen ist, wenn auf der Seite des Verpflichteten etwa später
die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sein sollten (siehe Soergel, §
1587 a Rdz. 345; Münchner Kommentar, § 1587 a Rdz. 399).
Der Bundesgerichtshof hat sich in der erwähnten Entscheidung vom 19.10.1983
(FamRZ 84, 42 f.) mit dem hier gegebenen Problem nicht befaßt. Indessen waren
in dem dort entschiedenen Fall von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zum
Ehezeitende nur für 149 Monate Beiträge entrichtet worden und gleichwohl hat der
BGH das Quasi-Splitting befürwortet. Nach § 2 Abs. 1 GAL (7. ÄndG-GAL 1973)
sind bei 149 Monaten Beitragszeiten die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Altershilfe nicht erfüllt gewesen. Insoweit war die Anwartschaft - dem Begriff bei
betrieblichen Altersversorgungen entsprechend - keinesfalls „unverfallbar“.
Allerdings bestand in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs offenbar die
Beitragspflicht des Ausgleichspflichtigen noch, so daß zum Entscheidungszeitpunkt
des BGH 180 Monate Wartezeit erfüllt gewesen sein mögen.
Zur Überzeugung des Senats kann es aber insoweit weder auf „Unverfallbarkeit“
noch auf vermeintlichen „Verfall“ der Anwartschaft auf landwirtschaftliche
Altersversorgung ankommen, als es um die Frage des „Ob“ der Durchführbarkeit
des Versorgungsausgleichs geht. Wesentlich für den Versorgungsausgleich ist
nämlich die nach dem Stichtagsprinzip durchzuführende gleichmäßige Verteilung
erworbener Anwartschaften auf Altersversorgungen der Ehepartner und nicht etwa
nur bereits gesicherte Anwartschaften . Es kann und soll durch das
Stichtagsprinzip keinen Unterschied machen, ob nach Ehezeitende durch vom
Ausgleichsberechtigten nicht beeinflußbare Umstände die Beitragspflicht des
Ausgleichsverpflichteten entfällt und durch weitere Maßnahmen wie etwa
Unterlassung der Erklärung nach § 27 GAL über die Weiterentrichtung von
Beiträgen die Anwartschaft sich eventuell nicht mehr zum Vollrecht entwickeln
kann.
Im vorliegenden Fall endete die Beitragspflicht des Antragstellers einen Monat vor
Ehezeitende (31.12.79) im November 1979. Grundsätzlich hatte er sogar noch 2
Jahre Zeit, die Erklärung nach § 27 GAL (Weiterentrichtung von Beiträgen)
abzugeben (bis November 1981). Bis zu diesem Zeitpunkt war also die
Anwartschaft des Antragstellers auch nach Auffassung der Beteiligten zu 2) noch
nicht einmal „verfallen“. Daß jedoch die erste Entscheidung des Familiengerichts
zum Versorgungsausgleich erst im Verbundurteil vom 13.1.1982 getroffen wurde,
lag nicht im Einflußbereich der Parteien und spätere Veränderungen wollte der
Gesetzgeber gerade durch das Stichtagsprinzip (Momentaufnahme) ausschließen.
Eine Ausnahmeregelung besteht insoweit nur für betriebliche
Altersversorgungsanwartschaften.
Wollte man hier anders entscheiden (siehe u. a. die Entscheidung des OLG Celle,
18. Senat, FamRZ 83, 1238), so hätte es in der Tat der grundsätzlich
Ausgleichspflichtige in der Hand, im Hinblick auf die Scheidung oder auch noch
kurz vor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich - gegebenenfalls sogar nach
dem Stichtag - durch Beendigung der Beitragspflicht und Unterlassung der
Erklärung nach § 27 GAL nicht nur sich selbst um den Anspruch auf
Altersversorgung zu bringen, sondern auch den Ausgleichsanspruch des
Ehepartners zu vereiteln.
Es ist auch nicht möglich, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in analoger
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Es ist auch nicht möglich, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in analoger
Anwendung des § 1587 a Abs.2 Nr. 3 Satz 3 BGB vorzubehalten; da es sich bei der
A nicht um eine betriebliche Altersversorgung handelt und die Beitragspflicht nach
§ 14 GAL an die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft anknüpft und dies
eben nicht mit der Stellung eines abhängig Beschäftigten vergleichbar ist. Gerade
die Regelung des § 1587 a Abs. 7 BGB zeigt schon allein vom Wortlaut her, daß es
sich um eine grundsätzliche Regelung handelt mit der einzigen Ausnahme,
nämlich dem Verweis auf betriebliche Altersversorgungen. Insoweit verbietet sich
deshalb eine analoge Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
Schließlich sieht der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, den
Versorgungsausgleich zu Lasten der Beteiligten zu 2) durch Quasi-Splitting
durchzuführen, wobei für diese die Ausgleichspflicht gegenüber dem
Rentenversicherungsträger der Antragsgegnerin die Folge ist. Zum einen hat ja
der Antragsteller entsprechende Beiträge in die A entrichtet, zum anderen hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.1983 ausgeführt, daß
insoweit die A als juristische Person des öffentlichen Rechts vom Schutz der
materiellen Grundrechte ausgenommen ist (siehe BGH FamRZ 84, 42 f., 44 f.).
Schließlich hat die Beteiligte zu 2) aus der Fristversäumung des Antragstellers im
Sinne des § 27 GAL den möglichen Vorteil, dem Antragsteller selbst aller
Voraussicht nach keine Altershilfe gewähren zu müssen.
Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis als
richtig.
Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 97 ZPO, 17 a GKG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sah sich der Senat veranlaßt,
die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.