Urteil des OLG Frankfurt vom 08.01.2010

OLG Frankfurt: unternehmen, handelsvertreter, unternehmer, arbeitsgericht, nebenberuf, arbeitskraft, genehmigung, arbeitsorganisation, kaufmann, gestaltung

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Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 W 55/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 3 ArbGG, § 86 Abs 1
HGB, § 92a HGB
Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Leitsatz
Unterliegt der Handelsvertreter einem vertraglichen, § 86 Absatz 1 HGB
entsprechenden Wettbewerbsverbot, reicht dies für die Annahme einer Einfirmen-
Vertretung im Sinne des § 92 a HGB auch dann nicht aus, wenn damit eine Tätigkeit
innerhalb der gesamten Branche, z.B. des Versicherungs- oder Bauspargeschäfts,
untersagt ist, da der Handelsvertreter auch in anderen Branchen oder überhaupt in
anderer Art und Weise geschäftlich tätig sein kann.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 2009 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte
zulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Provisionsrückforderungsansprüche
wegen stornierter Versicherungsverträge geltend, die von der Beklagten als
Versicherungsvertreterin vermittelt worden sind, sowie Rückforderungen von
Provisionsvorschüssen.
Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, die für andere
Versicherungsunternehmen Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen
vermittelt. Für die Durchführung dieser Vermittlungstätigkeit bedient sich die
Klägerin einer eigenen Außendienstorganisation. Die Beklagte war in dieser
Funktion seit August 2007 als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin
tätig. Grundlage für die Tätigkeit war der Dienstleistungsvermittlervertrag vom 31.
August/2. Oktober 2007. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
4. 1:
Vertragsprodukte sind sämtliche Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlage-
und Immobilienprodukte, die die ... in das Produktverzeichnis der Provisionsliste
aufgenommen hat.
Die aktuelle Provisionsliste ist in diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
16.1:
Dem Finanzdienstleister ist es nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des §
86 Abs. 1 HGB untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu
vertreiben, die in Wettbewerb zu den Produkten oder Dienstleistungen der ...
stehen. Für Unternehmen, die konkurrierende Produkte und Dienstleistungen
anbieten, besteht ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Finanzdienstleister darf
sich an ihnen weder direkt oder indirekt noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen,
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sich an ihnen weder direkt oder indirekt noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen,
und er darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder
durch Dritte fördern.
Hinsichtlich des Inhalts der Provisionsliste wird auf Blatt 117 d. A. Bezug
genommen. Im übrigen finden sich im Vertrag keine Regelungen, die die Tätigkeit
und Arbeitsgestaltung der Beklagten beschränken. Nach Ziffer 2.1 des Vertrages
ist der Finanzdienstleister selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf. Erst ab
Erlangung einer bestimmten Karrierestufe übt der Finanzdienstleister seine
Tätigkeit hauptberuflich aus. Nach Ziffer 2.2 ist der Finanzdienstleister als
eigenverantwortlicher Kaufmann im wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten
und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 8. September 2009
festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte unzulässig sei, und
hat den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Es
hat ausgeführt, dass die Beklagte als Arbeitnehmerin im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelte, weil sie zu dem
Personenkreis gehöre, für den nach § 92 a HGB die Untergrenze der vertraglichen
Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann. Die Beklagte sei zwar
nicht vertraglich ausschließlich an die Klägerin gebunden, eine anderweitige
Tätigkeit sei aber nicht möglich gewesen, da für die Beklagte angesichts des
Wettbewerbsverbots und des Umfangs der darunter fallenden Vertragsprodukte
keine ausreichenden Freiräume für andere gewerbliche Tätigkeit verblieben sei.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat im Verfahren 8 Ca 257/09, in dem die Parteien
mit umgekehrtem Rubrum über die Frage der wirksamen Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses streiten, die Auffassung vertreten, der Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt sofortige
Beschwerde eingelegt und beantragt, den Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten für zulässig zu erklären.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 567
ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere frist- und formgerecht
erhoben worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter
nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach
§ 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens
festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des
Vertragsverhältnisses an Vergütung, einschließlich Provision und
Aufwendungsersatz, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € bezogen
haben.
Die Beklagte gehört nicht zu diesem Personenkreis. Einfirmenvertreter ist nach §
92 a HGB derjenige Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen
Unternehmer entweder auf Grund seines Handelsvertretervertrags verboten oder
wegen Art und Umfang der von ihm geschuldeten Dienstleistungen tatsächlich
nicht möglich ist. Im Fall des vertraglichen Verbots muss der
Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich
untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig machen.
Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Tätigkeit wie
ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des
Vertrages zu widmen, begründen die Eigenschaft als Einfirmenvertreter kraft
Vertrags hingegen nicht.
Auch ein Ausschluss der Selbständigkeit durch Einbindung in die
Arbeitsorganisation der Klägerin ist nicht erkennbar. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann. Dies ist vorliegend nach dem Vertragswortlaut der
Fall, etwas anderes ist von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen worden.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit
so von der vertraglichen Ausgestaltung abwich, dass von einer Einbindung der
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so von der vertraglichen Ausgestaltung abwich, dass von einer Einbindung der
Beklagten in die Arbeitsorganisation der Klägerin ausgegangen werden könnte.
Allein der Umstand, dass die Beklagte an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen
musste, dafür auch entsprechende Termine vorgegeben wurden, reicht nicht aus.
Sie lassen keine Bindung der Arbeitskraft der Beklagten in dem Ausmaß erkennen,
dass ihre Selbständigkeit hierdurch berührt wäre. Die Weiterbildungspflicht für sich
genommen bringt nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck und reglementiert
weder Arbeitsgestaltung noch Arbeitszeit des Vertreters (vgl. OLG Bremen,
Beschluss vom 1. Juli 2008 – 2 W 21/08).
Da, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Bindung der Beklagten an
das klägerische Unternehmen mit der notwendigen Ausschließlichkeit durch die
vertragliche Gestaltung nicht gegeben ist, verbleibt lediglich die vom Landgericht
angenommene Tatbestandsalternative, dass nach Art und Umfang der Beklagten
eine Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich war. Dafür gibt
allerdings der Vertragswortlaut nicht genügend her. Zum einen ergibt sich daraus,
dass die Beklagte grundsätzlich im Nebenberuf als Handelsvertreterin tätig war,
lediglich ab einer bestimmten, vorliegend ersichtlich nicht erreichten, Karrierestufe
sollte sie hauptberuflich tätig sein. Daraus folgt bereits, dass die Vertragsparteien
davon ausgegangen sind, dass die Beklagte ihren Lebensunterhalt nicht
ausschließlich durch die Tätigkeit bei der Klägerin verdienen sollte (vgl. Landgericht
Dessau, Beschluss vom 7. März 2003 – 4 O 1546/02 -).
Zum anderen unterlag sie nach Ziffer 16 des Vertrags lediglich dem allgemeinen
Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters, wie es bereits in § 86 Abs. 1 HGB
gesetzlich normiert ist. Danach war der Beklagten untersagt, Produkte und
Dienstleistungen anzubieten, die in Wettbewerb zu Produkten oder
Dienstleistungen der Klägerin stehen. Zugleich wurde eine Tätigkeit bei
entsprechenden konkurrierenden Unternehmen untersagt.
Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass sich aus der Provisionsliste so viele
Einzelprodukte unterschiedlicher Anbieter ergeben, dass im Bereich des
Versicherungs- und Bauspargewerbes nur wenige Produkte vorstellbar sind, die die
Beklagte vertreiben könnte. Dies reicht allerdings nicht aus. Auch wenn der
Beklagten im Ergebnis untersagt ist, überhaupt anderweitig Versicherungs- oder
Sparverträge aller Art für andere Unternehmen zu vermitteln, steht ein solches
Wettbewerbsverbot der Selbständigkeit des Versicherungsvertreters nicht
entgegen, sondern folgt unmittelbar aus der Interessenwahrungspflicht des § 86
Abs. 1 HGB (BAG Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 169/99 –). Denn in allen
anderen Branchen ist es der Klägerin ausdrücklich nicht verboten, eine
Erwerbstätigkeit für andere Unternehmen auszuüben.
Die Klägerin kann damit vielleicht nicht in ihrem Ausbildungsberuf, aber in jeder
anderen Branche und in jeder anderen Art und Weise beruflich und gewerblich tätig
werden, ohne dass dies durch die Klägerin genehmigt oder dieser auch nur
angezeigt werden müsste (vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Februar
2002 – 309 O 198/01 –; Landgericht Traunstein, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 8 O
599/04 –; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 9. März 2005 – 3 O
388/04 –). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Handelsvertreter auch die
Tätigkeit in anderen Branchen untersagt ist oder diese von einer Genehmigung
des Unternehmers abhängig gemacht wird (OLG Naumburg, Beschluss vom 8.
April 2004 – 7 W 3/04 –; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2005 – 19 W 8/05 –; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 16 W 24/05 –; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 21. Juni 2006 – 15 W 16/06 –; OLG Celle, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 11 U
293/06 –).
Dass die Beklagte auf Grund des Umfangs der Tätigkeit oder anderer Weisungen
der Klägerin keinerlei Gelegenheit zur anderweitigen Tätigkeit gehabt hätte, ist
weder vorgetragen oder ersichtlich, noch würde dies zu den geringen Bezügen der
Beklagten passen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht
zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen
Rechtsprechung einheitlich gesehen werden und der Senat auch nicht von einer
Entscheidung anderer Oberlandesgerichte oder von Bundesgerichten abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.