Urteil des OLG Frankfurt vom 30.08.2004

OLG Frankfurt: ausländer, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle, versicherungsrecht, hauptsache, ausreise, dokumentation, abschiebungshaft

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 245/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 57 Abs 2 S 1 AuslG
(Zurückweisungshaftanordnung für einen minderjährigen
Ausländer)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung durch das Amtsgericht Frankfurt am
Main - Beschluss vom 27. April 2004 - rechtswidrig war.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu
tragen.
Gründe
Der ...-jährige Betroffene, dessen Alter bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist,
wurde am ... April 2004 im Transitbereich des Flughafens … angetroffen und
befand sich vom 27. April 2004 bis zum 17. Juni 2004 in Zurückweisungshaft (§§ 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, 60 Abs. 5 Satz 1 AuslG). Durch die Zurückweisung des
Betroffenen am 17. Juni 2004 nach A ist die Erledigung der Hauptsache im
Rechtssinne eingetreten.
Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist dadurch jedoch nicht
beendet; denn der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass der Senat prüft, ob
die Haftanordnung rechtswidrig war (vgl. dazu BVerfGE 104, 220 = InfAuslR 2002,
132 = DVBl. 2002, 688 = FGPrax 2002, 137 = NJW 2002, 2456 = StV 2002, 609).
Das ist vorliegend der Fall; denn die Haftanordnung erweist sich als
unverhältnismäßig.
Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September
2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft;
Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129
= NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss
vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der
Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch
Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz
besondere Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung
nicht gegeben sind, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt,
warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in
Frage kommen. Der Senat nimmt auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
Köln und Braunschweig, auf die der Verfahrensbevollmächtigte im
Erstbeschwerdeverfahren bereits hingewiesen hat, Bezug.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.