Urteil des OLG Frankfurt vom 15.01.2008

OLG Frankfurt: abkommen von bretton woods, staatsnotstand, anleihe, inverzugsetzung, sicherheitsleistung, gegenleistung, iwf, rücknahme, auszahlung, rückzahlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 247/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 293 BGB, § 295 BGB, § 793
BGB, § 797 BGB
Voraussetzung der Inverzugsetzung beim Annahmeverzug;
Annahmeverzug durch Klageerhebung auf Zug-um-Zug
Verurteilung
Leitsatz
Die Ausstellerin von Inhaberschuldverschreibungen (hier: Republik Argentinien) kann
durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung in Verzug mit der
Annahme der Schuldnerkunden gesetzt werden, wenn sie schon vor Klageerhebung
eindeutig und bestimmt erklärt hat, ihre Gegenleistung nicht erbringen zu wollen (vgl.
BGH NW 97, 581).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. 9. 2006 (2- 21 O 496/05) wird zurück
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung
des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.053,32 €.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 198 ff. d. A.).
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger Nennwert und Zinsen
Zug- um Zug gegen Herausgabe von drei in effektiven Stücken verbrieften
Inhaberschuldverschreibungen über je 10.000,-- DM (WKN A) nebst Zinsscheinen
für das Jahr 2002 zu zahlen. Weiter ist die Beklagte verurteilt worden,
Zinsforderungen für die Jahre 2002 bis 2005 aus einer noch nicht endfälligen,
global verbrieften Anleihe (WKN B) auszugleichen. Ferner ist die Beklagte verurteilt
worden, Zinsen in Höhe von 4.831.71 € für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend
der Anleihebedingungen für die erstgenannte nicht zurückgezahlte
Schuldverschreibung zu zahlen. Das Landgericht hat zuletzt auch festgestellt,
dass sich die Beklagte mit der Annahme der zuerst genannten Schuldurkunden in
Verzug befindet.
In der Berufungsbegründung wirft die Beklagte dem Landgericht vor, den Einwand
des Staatsnotstandes in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt zu
haben. Es sei verkannt worden, dass die Klage wegen eines Verstoßes gegen das
Abkommen von Bretton Woods (sog. IWF – Übereinkommen) unzulässig sei und
versäumt worden, autonomes Devisenrecht der Beklagten in Gestalt ihrer
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versäumt worden, autonomes Devisenrecht der Beklagten in Gestalt ihrer
Notstandsgesetzgebung anzuwenden. Die Beklagte befinde sich mit der
Rücknahme der Schuldurkunden nicht in Verzug.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus den
Anleihebedingungen i. V. mit § 793 BGB ein Anspruch auf Auszahlung des
Nennbetrages und verbrieften Zinsbetrags der Anleihe mit der
Wertpapierkennnummer (WKN A) zu. Der Senat verweist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 8 des
angefochtenen Urteils, denen er folgt.
Der Kläger hat bewiesen, dass er aus den genannten Schuldverschreibungen
anspruchsberechtigt ist. Der Zinsanspruch aus der global verbrieften
Inhaberschuldverschreibung (WKN B) lässt sich aus §§ 1, 3 und 5 der
Anleihebedingungen (Blatt 25 ff.) sowie aus dem Depotauszug (Anlage K3 – Blatt
40 d. A.) herleiten.
Die Beklagte kann die Rückzahlung der Nominal- und Zinsbeträge nicht mit
Hinweis auf den vermeintlichen Staatsnotstand verweigern. Ihr Sachvortrag reicht
nicht aus, um von der gefestigten Senatsrechtsprechung (NJW 2006, 2931)
abzuweichen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden,
dass ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber
Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten
Staatsnotstand verweigern darf (BVerfG – Beschluss vom 8. Mai 2007 – 2 BvM 1-
5/03, 1,2/06 = NJW 2007, 2610 ff. = WM 2007, 1315 ff.). Hierauf geht die Beklagte
gar nicht ein.
Mit den weiteren oben genannten Argumenten der Beklagten hat sich der Senat
bereits in der o. g. Entscheidung sowie in den folgenden Entscheidungen vom 29.
9. 2006 (8 U 60/03 u. a.) zu Parallelverfahren auseinandergesetzt. Hierauf wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die dagegen erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerden sind vom Bundesgerichtshof am 25. 9. 2007
zurückgewiesen worden (XI ZR 346/06 u. a.).
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Schuldurkunden in Verzug (§ 293
BGB). Sie ist durch das wörtliche Angebot des Klägers in Verzug geraten (§ 295
BGB). Das wörtliche Angebot liegt in der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten
Klageerhebung (BGH NJW 1997, 581, 582). Der Kläger ist von diesem Angebot
auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt und hat es sinngemäß durch
seinen Prozessantrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wiederholt.
Das war ausreichend, weil die Beklagte schon vor diesem Angebot bereits
bestimmt und eindeutig erklärt hatte, dass sie die von ihr zu erbringende
Gegenleistung nicht erbringen werde (BGH a. a. O.).
Der Senat bezieht sich auf die von der Beklagten selbst herangezogene
Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmoratorium. Die Beklagte
hat in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass eine Zahlung des
Kapitals und der Zinsen gegen die mit Gesetz vom 12. 12. 2001 verfügte und
mehrfach verlängerte Aussetzung ihres Schuldendienstes verstoßen würde. Sie
hat sich in anderen Verfahren auch noch ausdrücklich auf Artikel 59 des Gesetzes
Nr. 25.827 vom 26. 11. 2003 berufen. Dort ist ein Zahlungsaufschub für
Schuldendienste für Schulden der Zentralregierung angeordnet, die in dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum eingegangen wurden und zwar so lange, bis die
Zentralregierung die Umschuldung derselben für abgeschlossen erklärt. Wann dies
der Fall sein wird und vor allem, welche Kriterien für diese Entscheidung
maßgeblich sind, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erklären.
Die Erklärungen der Beklagten sind eindeutig und erwecken nicht den Anschein,
dass sie es sich in jedem Einzelfall und vor allem in diesem Fall noch überlegen will,
ob sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus der Anleihe erfüllen will. Annahmeverzug
kann auch dann eintreten, wenn der Gläubiger die Leistung nur vorübergehend
nicht annehmen will (Staudinger-Löwisch, BGB 2004, Rn 8 zu § 295 BGB). Durch
die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist klargestellt,
dass sich die Beklagte aus völkerrechtlichen Gründen nicht gegenüber ihren
Privatgläubigern auf Staatsnotstand berufen kann.
Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. 12. 2007 vorgebrachten
Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die oben zitierte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ist erst jüngst von ihm wieder herangezogen und in ihrer
Argumentation bestätigt worden (BGH NJW 2006, 1960; vgl. dazu auch Wienecke JA
1997, 441, Noack WuB IV A § 295 BGB Nr. 1.97). Die Beklagte hat nicht erklären
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1997, 441, Noack WuB IV A § 295 BGB Nr. 1.97). Die Beklagte hat nicht erklären
können, warum sich die hiesige Konstellation von der dort entschiedenen in dem
maßgeblichen Punkt unterscheidet. Wie dort verweist die Beklagte ihre Gläubiger
durch ihre Zahlungsverweigerung darauf, gerichtliche Hilfe für ihre
Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Die Vollstreckungsschutzanordnungen beruhen auf § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich nach den zuerkannten
Hauptsacheforderungen. Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein
eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag
jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v. 15. 5. 2006 -4
U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren
Nachweisen).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.