Urteil des OLG Frankfurt vom 11.10.2004

OLG Frankfurt: treu und glauben, falsche auskunft, klagefrist, mandat, verjährungsfrist, verfügung, zustellung, meinungsaustausch, beendigung, haftpflichtversicherer

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 83/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 51b BRAO
(Verjährung von Primär- und Sekundäransprüchen gegen
Rechtsanwalt)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2004 verkündete Urteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Tatsachenvortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Verdeutlichung ist
zu ergänzen, daß die Klägerin das Mandat zur Fortführung des Rechtsstreits vor
dem Finanzgericht Hamburg im Dezember 1998 auf ihre jetzigen
Prozeßbevollmächtigten übertrug. Das Mandat des Beklagten endete im
September 1999. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wandten sich
mit Schreiben vom 15.09.1999 (Bl. 57 d.A.) an den Beklagten, wiesen diesen auf
die ihm bekannte Übertragung des Mandates hin und baten um Übersendung der
bereits zuvor fernmündlich angeforderten Unterlagen. Ferner wiesen die
Prozeßbevollmächtigten die Klägerin darauf hin, daß offensichtlich ein
Zulässigkeitsproblem hinsichtlich der Klagefrist bestehe, und baten auch insofern
um Informationen. Mit weiterem Schreiben vom 01.10.1999 (Bl. 59 d.A.) erinnerten
die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten an die Bitte um
Übersendung der angeforderten Unterlagen und verwiesen darauf, daß das
beklagte Hauptzollamt die Verfristung der Klageerhebung geltend gemacht hatte.
Dem Beklagten wurde eine Frist zur Übersendung der entsprechenden Unterlagen
bis zum 07.10.1999 gesetzt und angekündigt, daß anderenfalls der Vortrag des
Hauptzollamtes als zutreffend angenommen und dem Mandanten die
Inanspruchnahme des Beklagten empfohlen werde.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Hamburg
am 24.09.2002 machte die Klägerin mit Schreiben ihrer jetzigen
Prozeßbevollmächtigten vom 02.10.2002 gegenüber dem Beklagten
Schadensersatzansprüche wegen der Verfristung der Klageerhebung geltend (Bl.
132 ff. d.A.). Da der Beklagte sich auf dieses Schreiben nicht erklärte, wurde er
erneut mit Schreiben vom 04.11.2002 (Bl. 138 d.A.) aufgefordert, sich mit seiner
Anwaltshaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, wie er dies fernmündlich in
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Anwaltshaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, wie er dies fernmündlich in
Aussicht gestellt habe. Ihm wurde eine Frist bis 04.12.2002 gesetzt, sich schriftlich
über seine Einstandspflicht zu erklären. Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2003
(Bl. 139 d.A.) wurde der Beklagte zur Zahlung von 192.533,83 Euro bis zum
10.03.2003 aufgefordert. In mehreren Telefonaten erklärte der Beklagte
gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, er bzw. seine
Haftpflichtversicherung werde für den Schaden aufkommen.
Mit Klageschrift vom 27.03.2003, bei Gericht eingegangen am 31.03.2003, hat die
Klägerin Klage eingereicht, die nach Anforderung des Kostenvorschusses gemäß
Verfügung vom 07.04.2003 (Bl. 152 d.A.) und Zahlung der angeforderten Kosten
am 16.07.2003 (Vorblatt I) aufgrund richterlicher Verfügung vom 22.07.2003 (Bl.
155 d.A.) dem Beklagten in der Folgezeit zugestellt wurde.
Das Landgericht hat der Klage durch am 24.02.2004 verkündetes Urteil lediglich
wegen der aufgrund der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Hamburg
entstandenen Kosten in Höhe von 2.195,60 Euro stattgegeben, die Klage im
übrigen jedoch abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte weitere
Schaden nicht entstanden sei (Bl. 338 - 348 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr
am 08.03.2004 zugestellte Urteil am 08.04.2004 Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel am 10.05.2004 (Montag) begründet.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten
Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr
Vorbringen, daß ihr aufgrund des anwaltlichen Fehlverhaltens des Beklagten der
geltend gemachte Schaden entstanden und der danach bestehende Anspruch
nicht verjährt sei.
Sie behauptet, die offizielle Kündigung des Mandates gegenüber dem Beklagten
durch die Klägerin sei erst Mitte November des Jahres 1999 erfolgt. Bereits vor
dem 24.09.2002 habe der Beklagte den Prozeßvertretern der Klägerin mehrfach
fernmündlich versichert, er werde im Fall einer negativen Gerichtsentscheidung
den Fall seiner Versicherung vortragen, die den Schaden regulieren werde. Auf das
Schreiben der Klägerin vom 02.10.2002 habe der Beklagte telefonisch
angekündigt, sich mit seiner Anwaltshaftpflichtversicherung in Verbindung zu
setzen. Diese Ankündigung habe er telefonisch am 10.12.2002 wiederholt. Im
Januar und Februar 2003 habe der Beklagte behauptet, daß ein Schreiben seiner
Berufshaftpflichtversicherung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
abgesandt worden sei, er jedenfalls annehme, daß dies geschehen sei. Die
Klägerin habe ihre Rechtsschutzversicherung um Kostenübernahme für die
eingereichte Klage gebeten. Trotz Ablehnung der Kostenübernahme seien
zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten und Vertretern der X-Gruppe in folgenden
Verhandlungen über die Einstandspflicht der X-Berufshaftpflichtversicherung
geführt worden. Mit Rücksicht auf die wiederholten Erklärungen des Beklagten und
die späteren Verhandlungen mit seiner Berufshaftpflichtversicherung sei der
Ablauf der Verjährung jedenfalls gehemmt worden. Die Hinhaltetaktik des
Beklagten sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne des §
826 BGB zu werten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom
24.02.2004
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 264.117,51 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 192.533,83
Euro seit dem 17.03.2003 und auf den Betrag von 68.270,90 Euro seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren
Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Versäumung der Klagefrist gegen den
Rückforderungsbescheid des Hauptzollamtes Hamburg - Jonas vom 13.01.1994
Nr. M3500B - 1132, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.12.1998,
Nr. S0613B - 1125, Rb.-Nr. 84/94, durch den Beklagten entstanden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Akten des Finanzgerichts Hamburg (Aktenzeichen: IV 22/99) waren zu
informatorischen Zwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Allerdings geht das Landgericht zu
Recht davon aus, daß der Beklagte die gegenüber der Klägerin bestehenden
Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft dadurch verletzt hat, daß er die
Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid des Hauptzollamtes
Hamburg-Jonas vor dem Finanzgericht Hamburg erst nach Ablauf der Klagefrist
erhoben hat. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Klägerin der mit der Berufung
geltend gemachte über die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten
hinausgehende Schaden entstanden ist. Denn in diesem Umfang ist ein etwaiger
Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 51 b BRAO jedenfalls verjährt.
Es spricht viel dafür, daß der - hier unterstellte - Schaden der Klägerin bereits mit
dem Ablauf der Klagefrist gegen den Rückforderungsbescheid am 25.01.1999
eintrat und damit die Verjährungsfrist nach § 51 b 1. Alternative BRAO in Lauf
setzte (so ausdrücklich OLG Hamm NJW-RR 2001, 1142; tendenziell, wenn im
Ergebnis auch offen lassend, BGH NJW 2000, 1265, 1267). In diesem Fall endete
die Verjährung mit Ablauf des 25.01.2002.
Hier kann jedoch offen bleiben, ob der Schaden der Klägerin bereits mit
Versäumung der Klagefrist am 25.01.1999 eintrat und die Verjährung in Lauf
setzte. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch dann
verjährt, wenn man mit der Klägerin als Datum des Schadenseintrittes auf die
Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht
Hamburg am 24.09.2002 abstellt. In diesem Fall begann der Lauf der
Verjährungsfrist nach § 51 b 2. Alternative BRAO mit der Beendigung des Auftrags
im September 1999. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, daß
das Mandat des Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren vor dem
Finanzgericht Hamburg im September 1999 endete. Dieser Sachvortrag wird
belegt durch die Schreiben der bereits im Dezember 1998 beauftragten jetzigen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 15.09.1999 und vom 01.10.1999, mit
welchen der Beklagte zur Übersendung der bei ihm vorhandenen Unterlagen für
das Verfahren vor dem Finanzgericht aufgefordert wurde.
Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung, daß
das Mandat des Beklagten erst im November 1999 gekündigt worden sei, ist neu
und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Gründe für die Zulassung
dieser Behauptung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht.
Wegen der Beendigung des Mandates des Beklagten im September 1999 endete
somit die Verjährungsfrist nach § 51 b 2. Alternative BRAO im September 2002.
Die Verjährung wurde nicht durch Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt. Nach
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB findet § 203 BGB vorliegend für die Zeit ab dem
01.01.2002 Anwendung. Verhandlungen im Sinne dieser Norm sind bis zum Ablauf
der Verjährung im September 2002 jedoch nicht geführt worden. Soweit der
erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin von Telefongesprächen mit dem
Beklagten berichtet, geht es um den Zeitraum ab Oktober 2002. Die erstmals in
der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Klägerin, bereits vor dem
24.09.2002 habe der Beklagte den Prozeßvertretern der Klägerin mehrfach
fernmündlich versichert, er werde im Fall einer negativen Gerichtsentscheidung
den Fall seiner Versicherung vortragen, die den Schaden regulieren werde, ist neu
und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe sind
weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Im Übrigen kann die
Ankündigung, den Haftpflichtversicherer zu informieren, nicht als Schweben von
Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB angesehen werden. Zwar ist der Begriff
der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen. Es genügt jeder
Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, wenn nicht sofort erkennbar die
Verhandlung abgelehnt wird (BGH NJW-RR 2001, 1168). Ein derartiger
Meinungsaustausch kann in der Erklärung, den Haftpflichtversicherer zu
informieren, nicht gesehen werden. Eine Erklärung dieses Inhalts beschränkt sich
auf die Ankündigung, die entsprechende Obliegenheit aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag wahrnehmen zu wollen. Eine darüber
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Haftpflichtversicherungsvertrag wahrnehmen zu wollen. Eine darüber
hinausgehende Bedeutung im Sinne eines Meinungsaustauschs über den geltend
gemachten Anspruch kann ihr nicht entnommen werden.
Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines so genannten sekundären
Ersatzanspruches gegen den Beklagten begründet. Der Mandant, dessen
ursprünglicher (primärer) Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung
des Anwaltsvertrages verjährt ist (§ 51 b BRAO), hat dann einen weiteren
(sekundären) Ersatzanspruch, wenn der Rechtsanwalt den Schaden in Gestalt der
Primärverjährung verursacht hat, indem er im Rahmen der umfassenden
vertraglichen Beratungspflicht eine bis zum Mandatsende entstandene
(sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen
Regresshaftung und deren kurze Verjährung gemäß § 51 b BRAO hinzuweisen,
schuldhaft verletzt hat und der Mandant bei ordnungsmäßiger Aufklärung die
Primärverjährung verhindert hätte (BGH NJW 2000, 1263, 1264 m.w.N.).
Hier bestehen zwar keine Bedenken, das Bestehen eines so genannten
sekundären Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen den Beklagten zu
bejahen. Der Beklagte hatte Anlaß, sein früheres Verhalten im Zusammenhang
mit der Rechtzeitigkeit der Erhebung die Anfechtungsklage zu überprüfen. Denn in
dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hamburg hatte das beklagte
Hauptzollamt Hamburg - Jonas in der Klageerwiderung vom 03.03.1999
ausdrücklich die Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist
geltend gemacht. Hätte der Beklagte die danach veranlasste Prüfung seines
Verhaltens vorgenommen, hätte er die von ihm zu vertretende Unzulässigkeit der
Klage erkennen müssen. Somit hat der Beklagte die bis zum Mandatsende
entstandene (sekundäre) Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit seiner eigenen
Regresshaftung und deren kurze Verjährung gemäß § 51 b BRAO hinzuweisen,
schuldhaft verletzt.
Jedoch ist auch der sekundäre Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten verjährt. Das gilt unabhängig davon, ob die Verjährungsfrist für den
primären Ersatzanspruch nach § 51 b 1. Alternative BRAO am 25.01.1999 oder im
September 1999 in Lauf gesetzt wurde. Ist - wie hier - das Mandat des
Rechtsanwalts vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet, beginnt die Frist
für die Verjährung des Sekundäranspruchs gemäß der Hilfsregelung des § 51 b
BRAO mit dem Mandatsende, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, spätestens mit
Mandatsende auf einen etwaigen Primäranspruch hinzuweisen (BGH NJW 2000,
1263, 1265; NJW 2002, 1414, 1416; NJW 1985, 2250, 2252).
Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten kann im Ergebnis auch
nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Allerdings kommt der Einwand
des Rechtsmißbrauchs gegenüber der Verjährungseinrede hier deshalb in
Betracht, weil der Beklagte, nachdem ihm mit Schreiben der jetzigen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 09.10.2001 Regressansprüche
angedroht worden waren für den Fall, daß er weiterhin keine konkreten Tatsachen
über den Zugang des Rückforderungsbescheides zur Begründung von Zweifeln an
der gesetzlichen Zugangsvermutung mitteilen werde, in seinem Antwortschreiben
vom 05.11.2001 die falsche Angabe machte, daß seine Sekretärin damals
werktäglich im Büro vorbeigeschaut habe. Mit dieser unrichtigen Auskunft
veranlasste der Beklagte die Klägerin, bei dem Finanzgericht Hamburg Antrag auf
mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 07.09.2001 zu stellen
und von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn (vorläufig)
abzusehen. Im Rahmen seiner nachvertraglichen Pflichten hätte der Beklagte der
Klägerin eine falsche Auskunft nicht erteilen dürfen. Durch diese (erneute)
Pflichtverletzung hielt der Beklagte die Klägerin davon ab, gegen ihn in
unverjährter Zeit Regressansprüche geltend zu machen. Es stellt eine gegen Treu
und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar, wenn eine in dieser
Weise unredlich erworbene Verjährungseinrede erhoben wird (Palandt/Heinrichs,
BGB, 63. Auflage, § 242, Rdnr. 38, 43; Überblick vor § 194, Rdnr. 16 ff. m.w.N.).
Gleichwohl ist die Erhebung der Verjährungseinrede hier im Ergebnis nicht als
rechtsmißbräuchlich anzusehen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
schließt die Verjährungseinrede nur für den Zeitraum aus, in welchem die Klägerin
durch das unredliche Verhalten des Beklagten an der Geltendmachung des
Regressanspruchs in verjährungshemmender Weise gehindert war. Nach Wegfall
der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände beginnt
keine neue Verjährungsfrist. Vielmehr bestimmt sich die Frist für die
Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen
Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wird
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Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wird
angenommen, daß die zeitliche Höchstgrenze in der Regel bei 4 Wochen liegt (OLG
Düsseldorf NJW 1983, 1435; Palandt/Heinrichs a.a.O., Überblick vor § 194 Rdnr. 20)
und bei 6 oder 5 ½ Wochen in der Regel überschritten ist (BGH NJW 1991, 975).
Nach diesen Grundsätzen kann der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat die Klägerin die
Klage zur Hemmung der Verjährung verspätet erhoben. Aufgrund der
Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Hamburg am 24.09.2002 waren der
Klägerin seit diesem Tag die Umstände bekannt, aus denen sich die schuldhafte
Versäumung der Klagefrist durch den Beklagten und die Unrichtigkeit seiner
Angaben im Schreiben vom 05.11.2001 ergaben. Dementsprechend machten die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2002 auch
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Gleichwohl wurde die
Klage erst am 31.03.2003 bei Gericht eingereicht und dem Beklagten nach dem
24.07. zugestellt. Diese Zustellung erfolgte nicht demnächst im Sinne des § 167
ZPO. Denn die Verzögerung der Zustellung wurde dadurch von der Klägerin
verursacht, daß sie den mit Verfügung vom 07.04.2003 angeforderten
Kostenvorschuß erst am 16.07.2003 bei Gericht einzahlte. Die Voraussetzungen
für die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO liegen danach nicht vor. Somit
ist die Klage erst mehr als 9 Monate nach Wegfall der die Unzulässigkeit der
Rechtsausübung begründenden Umstände erhoben worden. Eine Hemmung der
Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnte hierdurch nicht mehr eintreten.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn der neue Sachvortrag
der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.10.2004 über die Erklärungen des
Beklagten im Anschluß an das Schreiben vom 02.10.2004 und über die
Verhandlungen mit Vertretern seiner Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 531
Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Diese neu vorgetragenen Umstände konnten eine
Hemmung der Verjährung nicht bewirken, weil diese bereits abgelaufen war. Das
von der Klägerin - wohl zu Recht - als „Hinhaltetaktik“ gewertete Verhalten des
Beklagten hinderte die Klägerin nicht daran, ihren Regressanspruch in
verjährungshemmender Weise geltend zu machen.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung läßt sich mit dem Verhalten des
Beklagten nach dem Schreiben der Klägerin vom 02.10.2002 nicht begründen. Erst
recht kann in dem Verhalten des Beklagten nicht eine zum Schadensersatz
verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB
gesehen werden. Es war vielmehr Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, die
Klage rechtzeitig zu erheben, um der Verjährungseinrede des Beklagten mit dem
auf seiner Falschauskunft im Schreiben vom 05.11.2001 beruhenden
Mißbrauchseinwand begegnen zu können.
Da das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten der Berufung
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.