Urteil des OLG Frankfurt vom 05.05.2009

OLG Frankfurt: kunstsammlung, vermittler, urheber, verjährung, auskunftspflicht, anschrift, stillschweigen, provision, sammler, unternehmen

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 63/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 26 UrhG
Auskunftspflicht des Kunstvermittlers nach § 26 UrhG
Orientierungssatz
1. Kunsthändler ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der
Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und
Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine
Provision erhält.
2. Zur Auskunftsverpflichtung des Vermittlers bei der Veräußerung des Kunstwerks
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 08.10.2003 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Namen und die
Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im … 2001 unter seiner
Beteiligung veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gemäß der
Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber
aus der „Sammlung Z“ (Kunstsammlung der Firmengruppe Y bzw. der X AG und
ggf. weiterer Unternehmen der W-Gruppe bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des
jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber
und Titel zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des
Revisionsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der
Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- EUR
und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die C-gesellschaft …. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse
der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu
gehört auch der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen
Provision Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von
Kunstwerken.
Die Klägerin hat von dem Beklagten u. a. Auskunft über die Veräußerung der
Kunstsammlung Z im … 2001 verlangt und möchte insoweit den Namen und die
Anschrift des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen
Werke erfahren. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Landgericht hat – soweit nach Abschluss des Revisionsrechtszuges noch von
Interesse – den Auskunftsantrag abgewiesen. Der Senat hat der Auskunftsklage
im ersten Berufungsrechtszug stattgegeben. Auf die –zugelassene - Revision des
Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil vom 7.6.2005 aufgehoben und die
Sache wegen des die Sammlung Z betreffenden Auskunftsanspruchs an das
Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 177, 319; GRUR 2008, 989; NJW 2009,
765 mit Anm. von Schneider -Brodtmann ). Der BGH, der die
Kunsthändlereigenschaft des Beklagten und den ausreichenden Inlandsbezug der
Veräußerung bejaht hat, hat weitere Feststellungen dazu für erforderlich gehalten,
ob die Sammlung von der A Partnership vor deren Eintragung als Limited Liability
Company (LLC) erworben wurde, sowie ob eine solche Partnership O2er Rechts
schon vor ihrer Eintragung als LLC rechtsfähig und allein Inhaber der erworbenen
Vermögensgegenstände geworden ist.
Die Klägerin hat nach Abschluss des Revisionsrechtszuges unstreitig gestellt, dass
die aus dem Beklagten und seinem Geschäftspartner B bestehende A Partnership
und nicht der Beklagte persönlich die Kunstsammlung Z erworben hat. Der Erwerb
der Sammlung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem es noch keine LLC
gegeben habe. Vor Gründung einer LLC könne, so meint die Klägerin, die
Partnership nicht selbst Vermögen erwerben, sondern nur die für sie handelnden
Personen. Jedenfalls aber sei der Beklagte hinsichtlich des Verkaufs als Vermittler
tätig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der)
jeweiligen Veräußerer(s) der im Januar 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten
Werke der gemäß der Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger
angeschlossenen Urheber aus der „Sammlung Z“ (Kunstsammlung der
Firmengruppe Y bzw. der X AG und ggf. weiterer Unternehmen der W-Gruppe bzw.
von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen
Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Anspruch weiterhin entgegen, bestreitet, dass er Vermittlerleistungen
erbracht habe und erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen aller weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil erster Instanz
vom 8.10.2003 und das Berufungsurteil vom 26.4.2005 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die
verlangte Auskunft
1. Der Folgerechtsanspruch entsteht, wenn das Original eines Werkes der
bildenden Künste unter Beteiligung eines Kunsthändlers als Erwerber, Veräußerer
oder Vermittler weiterveräußert wird (§ 26 Abs. 1 UrhG). In diesen Fällen kann der
Urheber bzw. die berechtigte C-gesellschaft, soweit dies zur Durchsetzung des
Anspruchs erforderlich ist, von dem Kunsthändler Auskunft über den Namen und
die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen (§ 26 Abs. 4 UrhG a. F.).
a) Der Beklagte ist zur Auskunft zwar nicht als Erwerber der Kunstsammlung Z
verpflichtet. Nachdem die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass Erwerberin der
Kunstsammlung die A Partnership war, ist davon auszugehen, dass nicht der
Beklagte persönlich – vor Gründung der LLC - unmittelbar die Vermögensrechte an
der Sammlung erwarb. Denn eine Partnership wird – wie der Beklagte stets
vorgetragen hat - im US – amerikanischen Gesellschaftsrecht als legal entity
(eigene Rechtspersönlichkeit) behandelt, soweit es den Eigentumserwerb und den
Abschluss von Verträgen betrifft (Hay, US – Amerikanisches Recht, 4. Aufl. (2008),
6. Kap. Rn. 574; Merkt/Göthel, US –amerikanisches Gesellschaftsrecht, 2.Aufl.
(2006) III. 1; Rn.121, 123).
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b) Der Beklagte schuldet die begehrte Auskunft jedoch als Vermittler bei der
Veräußerung. Als Vermittler wird ein Kunsthändler schon dann tätig, wenn er das
Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert.
Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen
Katalog oder in Ausstellungen genügen (Dreier/Schulze,UrhG, 3.Aufl. § 26 Rn.16
m.w.N.).
Der Beklagte hat die Veräußerung der Kunstwerke gefördert, indem er gemeinsam
mit seinem amerikanischen Geschäftspartner ein Unternehmen zu dem Zweck
gegründet hat, die Sammlung Z zunächst zu erwerben und die einzelnen Werke
später weiterzuveräußern.
Die Klägerin hat sich bereits im ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz
zumindest hilfsweise auf die Vermittlerrolle des Beklagten berufen und die
Förderung der Veräußerung in der Mitwirkung bei der Zusammenstellung des für
die Durchführung des Geschäfts erforderlichen Erwerbergremiums gesehen
(Klagebegründung S.11 = Bl. 11 d.A; Schriftsatz v. 30.4.2003,S 8 ff. = Bl. 238
ff.d.A.).
Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Der Beklagte hat zwar eine Vermittlertätigkeit in
Abrede gestellt, hinsichtlich seiner Beteiligung aber vorgetragen, er sei
(ausschließlich) als mögliches Mitglied eines Konsortiums angesprochen worden,
das sich entsprechend gesellschaftsrechtlich organisieren würde (Schriftsatz v.
3.7.2003, S.8 ff.= Bl. 314 d.A.). Weiter hat er in einem Schreiben vom 18.2.2002
an die Klägerin ausgeführt, für die W –Gruppe sei nur ein Verkauf, kein
Kommissionsgeschäft in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe ein
Konsortium zusammengestellt werden müssen, das in der Lage war, das Volumen
zu bewältigen. Die W – Gruppe habe sehr konkrete Vorstellungen über die
Zusammensetzung des Konsortiums gehabt, was dazu geführt habe, dass sich die
ursprüngliche Dreiergruppe später um eine Person reduziert habe (Anl. K 11).
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Beklagte die Veräußerung der Z –
Sammlung – auch wenn er sie nicht selbst erworben hat - als Mitglied des
Konsortiums und durch die Gründung einer Erwerber – Gesellschaft ganz
wesentlich gefördert hat. Wenn schon die Aufnahme in einen Katalog oder sonstige
Hinweise genügen, muss die Gründung und der Nachweis einer
Erwerbergesellschaft erst recht ausreichen, um eine kausale Förderung des
Veräußerungsgeschäftes anzunehmen (vgl. auch Wellers, LMK 2009, 273743;
Schneider – Brodtmann a.a.O.).
Soweit der Beklagte zuletzt behauptet hat, vor der Veräußerung mit Herrn V
persönlich nur einmal über die Sammlung gesprochen zu haben, steht dieser
Umstand einer fördernden Mitwirkung bei der Veräußerung nicht entgegen und ist
nicht geeignet, die Rolle des Beklagten bei der gesamten Transaktion als
unbedeutend erscheinen zu lassen. Immerhin hat Herr V die Rolle des Beklagten
so gewichtig eingeschätzt, dass er in einer von ihm verfassten Pressemitteilung –
juristisch möglicherweise nicht präzise – davon sprach, der Beklagte „übernehme“
die Expressionistensammlung U (Anl. K 1 = Bl. 25 d.A.). Auch der Beklagte hat
seine Mitwirkung für bedeutsam genug gehalten, gemeinsam mit Herrn V einer
Kunstzeitschrift ein Interview zu geben (Anl. K 5 = Bl. 31 d.A.). Schließlich hat er in
einem Schreiben an die Klägerin eingeräumt, Verkaufsverhandlungen „mit den
Bevollmächtigten von Herrn V geführt zu haben“ (Schreiben v. 5.4.2001, Anl. K 10
= Bl. 47 d.A.). Nach allem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Beklagte eine zentrale Rolle bei der Vermittlung der Sammlung und der
Finanzierung des Ankaufs gespielt und diese wesentlich gefördert hat.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die bloße Vermittlung reiche nicht aus,
weil erforderlich sei, dass ein Kunsthändler als Vermittler tätig werde.
Nach dem Revisionsurteil ist davon auszugehen, dass der Beklagte Kunsthändler
ist. Kunsthändler ist nach dem BGH jeder, der aus eigenem wirtschaftlichen
Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer
Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät
und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision erhält. Übt der
Beklagte aber generell die Profession eines Kunsthändlers aus, so hat er in dieser
Eigenschaft auch die Veräußerung der Kunstsammlung Z an die A Partnership
fördernd vermittelt und ist für den geltend gemachten Auskunftsanspruch passiv
legitimiert.
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2. Auch die weiteren gegen seine Passivlegitimation erhobenen Einwendungen des
Beklagten greifen nicht durch.
a) Unerheblich ist, dass seitens der W – Gruppe Rechtsanwalt Dr. RA1 mit der
Organisation der Veräußerung beauftragt war. Die Beauftragung eines Dritten
schließt eine Förderung des Geschäfts durch den Beklagten nicht aus, weil es
insoweit nur auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die rechtlichen
Beziehungen ankommt. Für die relevante Vermittlungstätigkeit ist es gleichgültig,
ob sie im eigenen oder fremden Namen, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt
(Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 16).
b) Die Auskunftspflicht des Beklagten hängt nicht davon ab, ob er den Kaufvertrag
im Besitz hat. Das Gesetz geht von der Auskunftspflicht des als Vermittler tätig
gewordenen Kunsthändlers aus. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der
Kunsthändler den Kaufvertrag im Besitz hat oder Informationen vom Erwerber
erhält. Gegebenenfalls muss der Beklagte sich die erforderlichen Auskünfte von
Seiten des Veräußerers verschaffen oder gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 UrhG vorgehen.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei dieser Einlassung des Beklagten um eine
nach Ansicht des Senats unglaubwürdige Schutzbehauptung. Wie sich aus den von
der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten nicht im Einzelnen bestrittenen
Pressebeiträgen ergibt, hat der Beklagte nicht zuletzt bei der Finanzierung des
Ankaufs eine gewichtige Rolle gespielt ( Anl. K 5 = Bl. 33 d.A. : eine Bank hat uns
bei der Finanzierung geholfen; über den vereinbarten Preis wurde Stillschweigen
vereinbart. ). Es erscheint wenig überzeugend, dass, wer sich um eine
Bankfinanzierung bemüht, nicht weiß, welcher Betrag finanziert werden soll, oder
Stillschweigen hinsichtlich eines Umstandes vereinbart wird, der der anderen Seite
nicht bekannt ist.
c) Der Beklagte kann sich auch nicht auf Verjährung berufen. Auch hierzu hat der
BGH in dem Revisionsurteil (unter III 3.) bereits das Wesentliche gesagt. Zunächst
ist auch nach Auffassung des BGH nicht ersichtlich, weshalb etwaige
Zahlungsansprüche gegen die der Klägerin unbekannten Veräußerer verjährt sein
sollten (Rn 42). . Da der BGH andererseits auch erwähnt, dass die Klägerin ihr
Auskunftsersuchen ohne weiteres an die Gesellschaft hätte richten können (Rn.
40), sieht er darin, dass es die Klägerin unterlassen hat, die A Partnership zur
Auskunft aufzufordern, keine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB.
Dem folgt der Senat.
Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders
schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, etwa
weil er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Klägerin von der US – amerikanischen Partnership ohne weiteres die
geforderte Auskunft erhalten hätte. Es spricht mehr dafür, dass sich die
Gesellschaft mit den gleichen Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch
gewandt hätte wie der Beklagte selbst, also den hinreichenden Inlandsbezug der
Veräußerung und ihre Eigenschaft als Kunsthändler bestritten und sich auf das mit
dem Verkäufer vereinbarte Stillschweigen berufen hätte. Wenn schon der Beklagte
– wie er selbst vorträgt – von der Gesellschaft keine Auskunft über den Kaufpreis
erhält, ist kaum anzunehmen, dass sie der Klägerin die verlangten Auskünfte ohne
weiteres erteilt hätte. Wenn es die Klägerin unter diesen Umständen vorzieht, den
Beklagten als an der Veräußerung Beteiligten in der Bundesrepublik in Anspruch
zu nehmen, kann ihr diese Entscheidung nicht als grob fahrlässige Unkenntnis
angelastet werden.
Etwas anderes gilt auch nicht, soweit die X AG – was der Klägerin bekannt war - an
der Veräußerung beteiligt war. Zwar verjähren Auskunftsansprüche in der Regel
jeweils mit den Hauptansprüchen, deren Durchsetzung sie dienen.
Selbst wenn Zahlungsansprüche gegen die X AG verjährt wären, könnte der gegen
den Beklagten gerichtete gesetzliche Auskunftsanspruch aber nicht verjährt sein,
weil er in nicht verjährter Zeit erhoben wurde und seither gehemmt ist. Eine
mögliche Verjährung würde auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
oder zur Unbegründetheit der Klage wegen Wegfalls des Informationsinteresses
führen, weil die Klägerin trotz Verjährung ein fortbestehendes
Informationsinteresse hätte. So ist der Klägerin nicht bekannt, in welcher Form –
etwa als Miteigentümer - die X AG auf der Veräußererseite beteiligt war, und ob
möglicherweise die anderen Mitglieder der W - Gruppe als Gesamtschuldner für
Zahlungsansprüche aufkommen müssten. Darüber hinaus ist ein Interesse auch
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Zahlungsansprüche aufkommen müssten. Darüber hinaus ist ein Interesse auch
deshalb nicht auszuschließen, weil die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche
gegen den Beklagten wegen Verzögerung der geschuldeten Auskunft erwägen
könnte. Nach allem kann der Klägerin ein fortbestehendes Informationsinteresse
nicht versagt werden (ähnlich BGHZ 108, 393,399), so dass der Senat offen lassen
kann, ob sich der Beklagte überhaupt auf die Verjährung des Hauptanspruchs
berufen kann, solange der gegen Dritte gerichtete Hauptanspruch noch gar nicht
geltend gemacht worden ist und deshalb gar nicht feststeht, ob sich die Schuldner
auf Verjährung berufen werden. Da es sich um eine Entscheidung handelt, die ein
auf Zahlung in Anspruch Genommener letztlich erst in einer konkreten Prozess-
oder Verhandlungsphase treffen kann, konnte hierzu auch der von dem Beklagten
benannte Zeuge nicht vernommen werden. Ein Zeuge kann keine verbindliche
Aussage über das künftige Prozessverhalten Dritter machen. Selbst wenn diese
sich ihm gegenüber schon geäußert hätten, wäre darin keine endgültige
Festlegung zu sehen.
Nach allem war dem Auskunftsbegehren der Klägerin statt zu geben.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 4.5.2009
rechtfertigt keine andere Entscheidung und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Da der Beklagte
vollständig unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen
des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von dem
Rechtsstreit aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen hat der BGH in seinem
Urteil vom 17.7.2008 entschieden. Ob der Kunsthändler ein Veräußerungsgeschäft
als Vermittler fördert, war aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalls
unter Anwendung anerkannter Rechtssätze zu entscheiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.