Urteil des OLG Frankfurt vom 10.08.2009

OLG Frankfurt: vergütung, verminderung, gesetzesänderung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, vertretung, umweltrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 91/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 RVG, § 15a RVG, § 60 Abs
1 S 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV
Anwendung des neugefassten § 15a RVG auf Altfälle
Leitsatz
Obwohl § 15 a RVG n.F. am 5.8.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer
entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des
§ 60 Abs.1 S.1 RVG, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist,
wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG
vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der
Rechtspflegerin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02. Juni
2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 306,46 €
Gründe
I. Der Beklagte wurde im Ausgangsverfahren durch Urteil vom 09.04.2009 zur
Zahlung von 4.868,99 € verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die
Klägerin 70% und der Beklagte 30% zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten hatte diesen bereits vorprozessual wegen desselben Gegenstandes
vertreten. Mit Schriftsatz vom 14.04.2009 stellte der Beklagte zunächst einen
Kostenfestsetzungsantrag, welcher die Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr
gemäß Vorbem.3 Abs.3, Nr.2300 VV-RVG in Höhe von 367,90 € zzgl. USt.
beinhaltete. Mit Schriftsatz vom 11.05.2009 änderte der Beklagte seinen
Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf das Gesetzgebungsvorhaben betreffend
der Einfügung des § 15a RVG dahingehend, dass eine teilweise Anrechnung der
vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht erfolgen sollte.
Die Rechtspflegerin berücksichtigte bei der Kostenfestsetzung mit Beschluss vom
02.06.2009 die Kosten des Beklagten nur gemäß dem ursprünglichen Antrag vom
14.04.2009.
Gegen den dem Beklagten am 26.06.2009 zugestellten Beschluss hat er am
09.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Anrechnung der durch
die vorgerichtliche Vertretung des Beklagten entstandene Geschäftsgebühr
gemäß Vorbemerkung 3 Abs.4 VV-RVG rügt und die Auffassung vertritt, durch die
Neuregelung des § 15a RVG könne die bisherige Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs zur Frage der anteiligen Verminderung der Verfahrensgebühr
durch die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr unabhängig davon, ob der
vorgerichtlich entstandene Gebührenanspruch vom Prozessgegner auf materiell-
rechtlicher Grundlage zu erstatten, zwischen den Parteien unstreitig geltend
gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, keinen Bestand mehr haben. Die
Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten
dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 RpflG statthafte, form- und
fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
indes keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht bei der Kostenfestsetzung die angemeldete
Verfahrensgebühr des Beklagtenvertreters nach Nr.3100 VV-RVG unter
Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbem.3 Abs.4 VV-RVG nur um die
vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anteilig
gekürzt als festsetzungsfähig angesehen.
§ 15a RVG n.F. findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Zwar ist die
Vorschrift nunmehr seit dem 05.08.2009 in Kraft, mangels einer entsprechenden
gesonderten Regelung verbleibt es aber bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift
des § 60 Abs.1 S.1 RVG, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu
berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben
Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
erteilt worden ist. Das ist hier der Fall.
Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu der Frage der anteiligen Verminderung der
Verfahrensgebühr durch die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr
unabhängig davon, ob der vorgerichtlich entstandene Gebührenanspruch vom
Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten, zwischen den
Parteien unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, keinen
Bestand mehr haben kann. Der BGH hat seine Rechtsauffassung in erster Linie auf
den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt (Beschluss vom
22.01.2008 Az.VIII ZB 57/07, zitiert nach Juris, dort Rdnr.7). Dieser gilt für den hier
zu beurteilenden Fall nach wie vor unverändert.
Soweit in der Gesetzesbegründung für die Neuregelung (Bundestagsdrucksache
16/12717, S.2) ausgeführt wird, § 15a RVG diene dazu, eine Legaldefinition des
bisher im Gesetz nicht definierten Begriffs der Anrechnung aufzunehmen, um
unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu
vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck einer
Doppelhonorierung der Rechtsanwälte für eine Tätigkeit zu wahren, folgt daraus
nicht, dass der Gesetzgeber bereits bei der Neuregelung der
Rechtsanwaltsvergütung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom
05.05.2004 bedacht hat, welche Auswirkungen die in der Vorbem.3 Abs.4 VV-RVG
neu geschaffene Regelung in der Festsetzungspraxis im Einzelnen haben würde.
Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1971, S.209) geht dies
jedenfalls nicht hervor (BGH, aaO., Rdnr.8). Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine von § 60 Abs.1 S.1 RVG
abweichende Überleitungsregelung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz der zuletzt von dem
Beklagten zur Festsetzung beantragten und der tatsächlich festgesetzten Kosten
entsprechend der von der Klägerseite zu tragenden Kostenquote. Die
Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da ihre Voraussetzungen nicht gegeben
sind, § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.