Urteil des OLG Frankfurt vom 15.05.2006

OLG Frankfurt: unerlaubte handlung, haftung des staates, verantwortlichkeit, amtspflicht, quelle, anmerkung, handelsregister, öffentlich, gewalt, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 203/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 839 BGB, Art 34 S 1 GG, §
823 BGB, §§ 823ff BGB, § 823
Abs 2 BGB
(Amtshaftung: Verlagerung der persönlichen Haftung des
Beamten für eine Amtspflichtverletzung auf den
Hoheitsträger)
Anmerkung
Bemerkung des Senats zum Sachverhalt: Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass
der Beklagte, der als Richter beim Amtsgericht in Handel- und Registersachen tätig war,
ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Eintragung eines
Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung einer AG zu einem
Unternehmensvertrag in das Handelsregister ohne Prüfung von Aussetzungsanträgen
verfügt habe. Der Senat hat dem Kläger nach § 522 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO den
nachfolgenden Hinweis erteilt, worauf der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.
Tenor
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß §
522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Die Berufung dürfte keine
Aussicht auf Erfolg bieten. Die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage ist
unbegründet.
Gründe
Er ist dem Kläger nach dem in § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geregelten
Haftungskonzept nicht persönlich zum Schadensersatz verpflichtet. Sollte er
schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine ihm gegenüber einem Dritten
obliegende Amtspflicht verletzt haben, trifft die Verantwortlichkeit hierfür nach Art.
34 S. 1 GG vielmehr grundsätzlich das beklagte Land. Die persönliche Haftung des
Beamten, der unter Verletzung seiner Amtspflicht eine unerlaubte Handlung
begeht, ist in § 839 BGB niedergelegt. Es handelt sich hierbei um eine
erschöpfende Regelung der Haftung aus schuldhafter Amtspflichtverletzung, die
die allgemeinen Bestimmungen der §§ 823 ff BGB, also auch die
Haftungstatbestände des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz und des §
826 BGB, ausschließt (BGH NJW 1996, 3208, 3209; Staudinger/Wurm (2002), § 839
Rn. 37; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 839 Rn. 1). Diese den Amtsträger
persönlich treffende Schadensersatzverpflichtung aus § 839 BGB wird für den
hoheitlichen Bereich nach Art. 34 S. 1 GG auf den Hoheitsträger verlagert. Es
handelt sich um eine verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme
(Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, 2. Teil, II. S. 10). Eine persönliche
Haftung des Beamten kommt nur in Betracht, sofern er im privatrechtlichen
Bereich des öffentlich - rechtlichen Dienstherrn gehandelt hat (BGH NJW 2001,
2626, 2628, 2629; 434, 435; Palandt/ Sprau, a. a. O., § 839 RdNr. 26). Der Kläger
wirft dem Beklagten zu 2) indessen eine Amtspflichtverletzung bei hoheitlicher
Tätigkeit vor. Der Kläger kann seine Auffassung, eine Haftungsübernahme durch
den Staat finde nicht statt, sofern die dem Amtsträger vorzuwerfende
Amtspflichtverletzung auch den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 339
StGB erfülle, nicht auf die in JW 1906, 745 abgedruckte Entscheidung des
Reichsgerichts stützen, in der dieses eine Eigenhaftung des Beamten wegen
Körperverletzung im Amt - § 340 StGB - aus § 839 BGB erörtert. Eine allgemeine
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Körperverletzung im Amt - § 340 StGB - aus § 839 BGB erörtert. Eine allgemeine
Staatshaftung im hoheitlichen Bereich war seinerzeit noch nicht eingeführt (vgl.
BVerfG NJW 1983, 25, 27). Ausführungen in der genannten Entscheidung dazu, der
dort geltend gemachte Anspruch könne auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 340
StGB hergeleitet werden, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
überholt. Danach ist § 823 BGB im Allgemeinen nicht neben § 839 BGB
anwendbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich eine in Ausübung eines öffentlichen
Amtes begangene Amtspflichtverletzung zugleich als unerlaubte Handlung
innerhalb des bürgerlichrechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn
darstellt (BGH NJW 1996, 3208, 3209). Der von dem Kläger dem Beklagten zu 2)
gegenüber erhobene Vorwurf erfüllt die Voraussetzungen dieses
Ausnahmetatbestandes jedoch nicht (s. o.).Eine persönliche Haftung des
Beklagten zu 2) kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den
Staat die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen in Ausübung hoheitlicher
Gewalt nach Art. 34 S. 1 GG nur "grundsätzlich“ trifft. Diese Einschränkung der
Haftung des Staates ist so zu verstehen, dass sie ergänzende und beschränkende
gesetzliche Regelungen unberührt lässt (vgl. BVerfG a. a. O., 25, 29; BGH NJW
1988, 129). Eine solche gesetzliche Regelung ist vorliegend nicht einschlägig.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.