Urteil des OLG Frankfurt vom 17.07.2007

OLG Frankfurt: gerichtsbarkeit, organisation, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, bedürfnis, dokumentation

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 154/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 Abs 1 Nr 1a GVG, § 4
Abs 4 JVEG
Zuständigkeit: Rechtsmittel bei einer Entscheidung des
Amtsgerichts als Familiengericht in Kostensachen
Leitsatz
Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres
Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als
Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser
folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für
Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen.
Tenor
Die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom
17.07.2007 wird teilweise geändert. Das Verfahren wird dem zuständigen
Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Kosten
des in diesem Verfahren tätigen Übersetzers auf dessen Antrag hin gemäß § 4
JVEG festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatskasse hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 17.07.2007 nicht abgeholfen und sie dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlagebeschluss war insoweit abzuändern, als eine Vorlage an das
Oberlandesgericht erfolgt ist, da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 4
Satz 2 JVEG das Landgericht Darmstadt zuständig ist.
Nach dieser Vorschrift ist Beschwerdegericht das nächst höhere Gericht. Zu der
Frage, welches im Sinne des § 4 Abs. 4 JVEG das nächst höhere Gericht ist, wenn
wie hier eine Festsetzung gemäß § 4 JVEG durch das Familiengericht erfolgt ist,
wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Oberlandesgericht dem
Amtsgericht immer dann übergeordnet ist, wenn dieses als Familiengericht
entscheiden hat (vgl. Hartmann Kostengesetze § 4 JVEG Randnummer 26). Dieser
Schluss kann aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 JVEG jedoch nicht grundsätzlich
gezogen werden. Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit
ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des
Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1
Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in
Kostensachen. Der Gesetzgeber hat in § 4 JVEG gerade nicht eine ausdrückliche
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für solche Nebenentscheidungen des
Familiengerichts getroffen wie dies z. B. in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG oder § 33 Abs. 4
Satz 2 RVG der Fall ist. Ein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung besteht
im Bereich des JVEG nach der Begründung des Gesetzgebers auch nicht, da die
den Bereich des JVEG betreffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in
den Bereich des JVEG betreffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in
gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts
voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang
mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist (vgl. BT-Drucksache 15/1971, Seite
180). Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 4 JVEG ist damit als
"nächst höheres Gericht" das örtlich zuständige Landgericht anzusehen (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2006, Aktenzeichen 6 WF 16/06; OLG Brandenburg
FamRZ 2006, 141; OLG Celle FamRZ 2006, 141 f; Zöller § 119 GVG Rn 8).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.