Urteil des OLG Frankfurt vom 30.05.2005

OLG Frankfurt: unterhalt, rechtshängigkeit, leistungsfähigkeit, uvg, verfügung, bekanntgabe, fahrtkosten, mutwilligkeit, rückübertragung, gerichtsgebühr

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 85/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1601 BGB, § 7 UVG, § 114
ZPO, § 254 ZPO, § 265 ZPO
(Unterhaltsrecht: Überhöhte Zahlungen an die
Unterhaltsvorschusskasse)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit den Klägern zu 1., 2. und 4.
für die Geltendmachung von Unterhalt ab April 2004 und dem Kläger zu 3. ab
Januar 2005 Prozesskostenhilfe versagt worden ist, und die Sache insoweit zur
Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats dem
Amtsgericht zurückübertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben;
außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger zu 1., 2. und 4. sind grundsätzlich berechtigt, entsprechend der im
Schriftsatz vom 13.1.2005 vorgenommenen Mangelfallberechnung für die Zeit ab
April 2004 Unterhalt zu verlangen, nachdem sie auf Grund der Rückübertragung
der Ansprüche hierzu legitimiert sind. Ein Interesse an der Geltendmachung der
Ansprüche kann ihnen nicht abgesprochen werden; Mutwilligkeit kann insoweit
nicht angenommen werden. Allerdings beträgt das durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen des Beklagten auf der Basis der 17.025,-- EUR brutto in den
neun Monaten von Februar 2004 bis Oktober 2004 nur 1.257,73 EUR (nicht
1.319,87 EUR).
Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Ansprüche des Klägers zu 3. ab
Rechtshängigkeit der Klage, die insoweit mit der Zustellung des Schriftsatzes vom
25.11.2004 in der Sitzung am 26.11.2004 auch im Verhältnis zwischen dem Kläger
zu 3. und dem Beklagten eingetreten ist, wobei zu beachten ist, dass die
Stufenklage die Rechtshängigkeit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bereits bezüglich der (noch nicht bezifferten) Zahlbeträge
herbeiführt, weshalb schon die ursprüngliche Begrenzung der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe auf die Auskunftsstufe, die hier allerdings nicht angegriffen ist,
nicht zulässig war (so auch die h.M., gegen neuerdings Kammergericht, FamRZ
2005, 461 ff. mit weiteren Nachweisen zum gesamten Meinungsstand; eine
Begrenzung der Prozesskostenhilfe durfte deshalb in diesem Stadium an sich nur
durch Bewilligung für eine Klage mit auf der Basis des klägerischen Vortrags
vorläufig zu beschränkendem Streitwert erreicht werden, wogegen die Einwände
des KG nicht überzeugen).
Im Hinblick auf den bisher bezogenen Unterhaltsvorschuss kommt jedoch
hinsichtlich der inzwischen vergangenen Zeiträume seit Rechtshängigkeit nur die
Geltendmachung der (unter Berücksichtigung der für den 8.12.2004 noch belegten
Zahlung von 164 EUR) etwa bestehenden Rückstände durch den Kläger zu 3. ab
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Zahlung von 164 EUR) etwa bestehenden Rückstände durch den Kläger zu 3. ab
Januar 2005 zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in Betracht (§§ 7 UVG, 265
Abs. 2 ZPO), während er laufenden zukünftigen Unterhalt für sich titulieren lassen
darf, ohne dass dies mutwillig wäre. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage
fehlt es dagegen für den Kläger zu 3. bereits an der Aktivlegitimation und im
Hinblick auf von dem Beklagten behauptete und vom Kläger zu 3. nicht bestrittene
Zahlungen von monatlich 164,- EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis
Dezember 2004 auch an einem (restlichen) Anspruch.
Problematisch ist dann allerdings die Höhe der Unterhaltsansprüche für die
Zeiträume, in denen der Beklagte für den Kläger zu 3. mit monatlich 164 EUR
bereits mehr an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat, als seiner
Leistungsfähigkeit sogar nach der Mangelfallberechnung der Kläger entsprochen
hat. Diese bereits geleisteten Zahlungen müssen sich die übrigen Kläger nach
Auffassung des Senats für die Vergangenheit (bis zur Bekanntgabe dieses
Beschlusses) als Abzugspositionen entgegenhalten lassen, denn der Beklagte hat
hier auf eine vermeintliche Pflicht gezahlt und durfte auf Grund der angefochtenen
Entscheidung des Amtsgerichts bisher auch davon ausgehen, dass er sich insoweit
richtig verhalten hat. Da es im Ergebnis auch nur um die richtige Verteilung des
von ihm zu leistenden Gesamtbetrags unter verschiedenen Trägern von
Sozialleistungen für die Vergangenheit geht, ist die dadurch eintretende faktische
Bevorzugung des Klägers zu 3. vertretbar und hinzunehmen.
Soweit also monatliche Zahlungen von 164 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse
bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses unstreitig oder belegt sind bzw. noch
werden, steht für diesen Zeitraum den übrigen Klägern (zugunsten des
Sozialamtes) nur noch ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung, für den
das Amtsgericht dann die Prozesskostenhilfe zu bewilligen haben wird (1.257,73
EUR netto - 62,89 EUR pauschale berufsbedingte Aufwendungen = 1.194,84 EUR;
für Unterhaltszwecke noch zur Verfügung 354,84 EUR, jedenfalls bis Dezember
2004 und evtl. darüber hinaus mtl. an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt 164
EUR, verbleibender Rest in dieser Zeit für die übrigen Kläger mtl. 190,84 EUR).
Soweit der Beklagte höhere Fahrtkosten einwendet, ist dieser Vortrag zum einen
bisher unsubstantiiert. Zum anderen kann er grundsätzlich auf öffentliche
Verkehrsmittel verwiesen werden, gerade wenn es um Kindesunterhalt im
Mangelfall geht. Jedenfalls bleibt eine gegebenenfalls noch notwendig werdende
Abwägung, ob er eventuell im Einzelfall doch konkrete Fahrtkosten mit dem PKW
geltend machen kann (vgl. 10.2.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am
Main) dem Hauptprozess vorbehalten und hindert nicht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (mit den o.a. Maßgaben).
Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis einschließlich März 2004 bestehen
demgegenüber nicht, zum einen wegen bis dahin fehlender Inverzugsetzung, die
erst im April 2004 erfolgt ist, zum anderen aber auch wegen fehlender
Leistungsfähigkeit (bis jedenfalls Januar 2004). Die teilweise rückwirkende
Errechnung einer Leistungsfähigkeit des Beklagten ab Mai 2003 unter
Zuhilfenahme von Einkommen aus dem Frühjahr 2004 ist nicht zulässig.
Für die Zeiträume bis März 2004 bezüglich der Kläger zu 1., 2. und 4. bzw. bis
Dezember 2004 bezüglich des Klägers zu 3. war die Beschwerde hiernach als
unbegründet zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG, KV 1811 neuer Fassung, § 127
Abs. 4 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Gründe
gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.