Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.2010

OLG Frankfurt: treu und glauben, rückvergütung, fonds, anleger, mitverschulden, emissionsprospekt, gegenleistung, zeichnung, berufsausübung, grundrecht

1
Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 42/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 Abs 1 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.01.2010 verkündete Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95.200,-- EUR zuzüglich Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09.10.2008 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der
Beteiligung des Klägers im Nennwert von 160.000,-- EUR an der … VIP
Medienfonds 4 GmbH & Co. KG, Kommanditisten-Nr. ....
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und
mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem bei der A-Bank AG unten den
Darlehenskontonummern ... und ... geführten Darlehen, das der teilweisen
Finanzierung der klägerischen Beteiligung an der … VIP Medienfonds 4 GmbH & Co
KG, Kommanditistennummer ..., dient, freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.952,-- EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
27.10.2009 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 14.439,10 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.03.2009 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der
Rechte aus der Beteiligung in Annahmeverzug befindet.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit seiner am
25.10.2004 gezeichneten Beteiligung an … VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG
(nachfolgend: VIP 4) Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Wegen des
erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des
2
3
4
5
6
7
8
erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 424 – 445 d.A.).
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Kläger
und der Beklagten ein Beratungsvertrag über die vorgeschlagene Investition
geschlossen worden sei. Die ihr obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag habe die
Beklagte verletzt, indem sie nicht über Erhalt und Höhe der von ihr vereinnahmten
Rückvergütung aufgeklärt habe. Die Aufklärung auch über die Höhe der
Rückvergütung sei erforderlich, damit der Anleger das Interesse der Bank an dem
empfohlenen Erwerb und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen
richtig einschätzen könne. Die unterbliebene Aufklärung sei auch kausal für die
Zeichnung der Beteiligung.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 14.01.2010 (Bl. 450 d.A.) zugestellt
wurde, hat sie am 15.02.2010, einem Montag, Berufung eingelegt (Bl. 451 d.A.)
und dieses Rechtsmittel am 15.03.2010, ebenfalls einem Montag, begründet (Bl.
460 ff. d.A.).
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie geltend, nicht
verpflichtet gewesen zu sein, ungefragt über die Vertriebsprovision aufzuklären.
Die notwendige Aufklärung des Anlegers ergebe sich aus Seite 91 f. des
Fondsprospekts, der die erforderlichen Angaben über die Höhe der
Vertriebsprovision und die Berechtigung des mit dem Vertrieb beauftragten
Unternehmens darlege, weitere Vertriebsunternehmen mit dem entgeltlichen
Vertrieb unterzubeauftragen. Ein möglicher Interessenkonflikt der Beklagten sei
somit für den Anleger erkennbar gewesen.
Der Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 20.01.2009 betreffe insoweit einen
anders gelagerten Sachverhalt, als der dort verwendete Emissionsprospekt keinen
Hinweis darauf enthalten habe, dass das dort mit dem Alleinvertrieb beauftragte
Unternehmen weitere Vertriebsunternehmen habe unterbeauftragen dürfen. Im
vorliegenden Fall sei die Vertriebsprovision deshalb nicht hinter dem Rücken des
Anlegers gezahlt worden. Eine Verpflichtung der Beklagten, über den rechtzeitig
ausgehändigten Prospekt hinaus nochmals ungefragt auf ihre Vertriebsprovision
hinzuweisen, sei zu verneinen.
Sofern eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Vertriebsprovision verletzt
worden sei, fehle es jedenfalls am Verschulden entsprechend den Entscheidungen
der Oberlandesgerichte Dresden (Urteil vom 24.07.2009, 8 U 1240/08, WM 2009,
1689) und Oldenburg (Urteil vom 11.09.2009, 11 U 75/08, BB 2009, 2390).
Keinesfalls habe sie vorsätzlich gehandelt, da sie sich in einem Rechtsirrtum
befunden habe, der das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit ausschließe. Das ergebe
sich daraus, dass es im Jahre 2004 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für
den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des
Anlageberaters unterhalb einer Schwelle von 15% konstituierte. Die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) enthalte sechs
Neuerungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die nicht vorhersehbar
gewesen seien. Mit dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof die bisherige
Rechtsprechung aufgegeben, dass erst ab einem Schwellenwert von 15 % eine
Aufklärung über Innenprovision beim Vertrieb geschlossener Fonds erforderlich sei;
ferner habe der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Aufschlüsselung der
Vertriebsprovision für einzelne Vertriebsbeteiligte neu eingeführt, auch wenn die
gesamten Vertriebsprovisionen bereits offengelegt seien, den bisherigen
Gleichlauf der Informationspflichten von Anlagevermittler und Anlageberater
hinsichtlich der objektgerechten Aufklärung des Anlegers aufgegeben, einen
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger
Interessenkollisionen eingeführt, die Pflichten zur Offenlegung einer
Doppelvergütung auf unentgeltlich tätige Berater übertragen und schließlich die
Gleichbehandlung des Vertriebs geschlossener Fonds und des Vertriebs von
Wertpapieren trotz unterschiedlicher gesetzlicher Ausgangslage postuliert. Die
Änderung der Rechtsprechung, die durch ihre Rechtsabteilung stets sorgfältig
verfolgt worden sei, sei nicht vorhersehbar gewesen.
Mit Rücksicht auf zahlreiche Entscheidungen von Kollegialgerichten, die eine
Offenbarungspflicht hinsichtlich der Vertriebsprovision verneinten, fehle es auch
wegen der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie am Verschulden. Die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft. Sie gehe über die Grenzen
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft. Sie gehe über die Grenzen
zulässiger Rechtsfortbildung hinaus und greife ohne gesetzliche Ermächtigung in
das Grundrecht der Berufsausübung ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe wegen des verfassungsrechtlich in
Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutzes nicht zurückwirken.
Auch fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der vom Landgericht
angenommenen Pflichtverletzung und der Zeichnung der Beteiligung. Die
Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens sei nicht anwendbar, weil aus der
Sicht eines vernünftig urteilenden Anlegers mehrere Möglichkeiten
aufklärungsrichtigen Verhaltens bestünden. Gegen einen
Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung mit der
Anlageentscheidung spreche der Umstand, dass für den Kläger die steuerliche
Verlustzuweisung der Anlage im Vordergrund gestanden habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch Verzugszinsen zugesprochen. Die
Beklagte befinde sich nicht im Verzug, weil der Kläger die Gegenleistung
(Vertragsübernahme) nicht ordnungsgemäß angeboten haben. Prozesszinsen
seien deshalb nicht geschuldet, weil Fälligkeit mangels Angebot der Gegenleistung
noch nicht eingetreten sei.
Schließlich sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Wenn dieser –
wie erforderlich – den Emissionsprospekt sorgfältig gelesen hätte, wäre ihm der
Widerspruch zwischen den Darstellungen des Prospektes und den angeblichen
Darstellungen der Anlage durch den Mitarbeiter der Beklagten aufgefallen.
Zudem könne der Kläger entweder Ersatz für an das Finanzamt gezahlte
Säumniszinsen verlangen oder einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend
machen. Würde man beides zusprechen wollen, würde dem Kläger ein Nutzen aus
einem Kapital zugestanden, das ihm nicht zur Verfügung gestanden hätte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2010, Az. 2/24 O
137/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht
einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB bejaht, weil die
Beklagte es pflichtwidrig unterließ, den Kläger bei dem Beratungsgespräch darüber
aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung aus dem Agio
und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals von
unstreitig mindestens 8,45 % erhielt.
Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist lediglich hinsichtlich der
Feststellung jeglichen weiteren Schadens erfolgt (Klageantrag zu 4.). Insoweit hat
die Berufung der Beklagten Erfolg, da die Klage nämlich mangels
Feststellungsinteresses unzulässig ist (§ 256 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass
eine auch nur entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen besteht. Es ist nicht
nachvollziehbar, wieso „mit Weiterung auf der steuerlichen Seite zu rechnen sei“,
wie der Kläger geltend macht.
Hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung erfolgte zur Klarstellung eine
Abänderung der sprachlichen Fassung dahingehend, dass die Rechte aus der
Beteiligung zu übertragen sind. Darauf war bei verständiger Würdigung der
Klageantrag der Sache nach gerichtet.
Der Kläger kann von der Beklagten weiter die Freistellung aus dem zur teilweisen
Finanzierung des Anteilerwerbes aufgenommenen Darlehen verlangen, §§ 280
Abs. 1, 249 BGB. Nicht beanspruchen kann der Kläger jedoch, dass die Beklage in
den Darlehensvertrag eintritt; dieses Begehren geht über die geschuldete
Naturalrestitution hinaus.
23
24
25
26
27
28
29
Auf die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zutreffende
Begründung des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wieder-
holungen Bezug genommen (Bl. 424 – 445 d.A.).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Mitverschulden kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Ist ein
Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem
Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die
Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Alles andere widerspricht dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine
besondere Ausprägung erhalten hat. Das Vertrauen desjenigen, der sich von
einem anderen beraten lässt, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, verdient
besonderen Schutz. Nur unter besonderen Umständen, für die vorliegend ein
Hinweis fehlt, ist der Einwand des Mitverschuldens eröffnet (BGH, Urt. v.
14.03.2003, V ZR 308/02, Rn. 31; Urt. v. 13.01.2004, XI ZR 355/02, Rn.30, jeweils
zitiert nach Juris).
Die Argumentation der Beklagten, dass der Kläger nur entweder entgangenen
Gewinn oder die Säumniszinsen, die an das Finanzamt zu zahlen sind, verlangen
kann, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei den Säumniszinsen handelt es sich
um einen weiteren Schaden, der dem Kläger zusätzlich zu dem entgangenen
Gewinn entstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die
Zuvielforderung des Klägers wegen der allgemeinen Feststellungsklage
verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage
in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und
Provisionen von den Instanzgerichten in Bezug auf den hier zu beurteilenden
Filmfonds in erheblicher Anzahl unterschiedlich interpretiert wurde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.