Urteil des OLG Frankfurt vom 16.03.2009

OLG Frankfurt: konsularische vertretung, zustellung, post, verfügung, anerkennung, zivilprozessrecht, quelle, vorverfahren, bedürfnis, anschrift

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 27/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 184 Abs 1 S 1 ZPO
Auslandszustellung: Zuständigkeit für eine Anordnung der
Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
Leitsatz
Die Anordnung des Gerichts nach § 184 Abs. 1 ZPO an die Partei, einen
Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, ist von dem Spruchkörper und nicht dem
Vorsitzenden allein zu treffen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Fulda vom 13.02.2009 abgeändert.
Es wird angeordnet, dass das am 01.08.2006 verkündete Versäumnisurteil des
Landgerichts Fulda der Beklagten im Wege der förmlichen Auslandszustellung
zugestellt werden soll.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1. Die Klägerin hat die in der Türkei ansässige Beklagte auf Schadensersatz in
Anspruch genommen. Der Vorsitzende des Landgerichts hat mit Verfügung vom
01.12.2005 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und u.a. die Beklagte
aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen eine im Gerichtsbezirk ansässige
Person als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen, falls kein
Prozessbevollmächtigter bestellt werde. Nach der auf Ersuchen des Vorsitzenden
in der Türkei bewirkten Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des
Vorsitzenden hat das Landgericht am 01.08.2006 ein Versäumnisurteil erlassen,
das der Beklagten nach § 184 Abs. 1 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt
worden ist. Mit Schriftsatz vom 10.02.2009 hat die Klägerin um eine erneute
förmliche Zustellung unter Hinweis darauf gebeten, dass eine Zustellung durch
Aufgabe zur Post für eine Anerkennung des Versäumnisurteils in der Türkei nicht
ausreiche. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.02.2009
abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Versäumnisurteil sei bereits
wirksam zugestellt. Für eine förmliche Auslandszustellung bestehe kein
hinreichendes Bedürfnis. Gegen diese am 23.02.2009 zugestellte Entscheidung
richtet sich die am 04.03.2009 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, der
das Landgericht nicht abgeholfen hat.
2. Die nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch
ansonsten zulässig und in der Sache begründet.
Auf die vom Landgericht erörterte Frage an, ob es angesichts zu erwartender
Schwierigkeiten der Klägerin bei der Anerkennung des Versäumnisurteils in der
Türkei gehalten sein könnte, trotz einer vorliegenden wirksamen Zustellung eine
weitere Auslandszustellung vorzunehmen, was in der obergerichtlichen
Rechtsprechung mit beachtlichen Gründen bejaht worden ist (OLG Nürnberg
Beschluss vom 19.08.2008 – 2 W 1601/08; OLG Hamm Beschluss vom 10.09.2008
– 8 W 50/08), kommt es nicht an.
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Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Versäumnisurteil
wirksam zugestellt worden ist. Nach § 184 Abs. 1 ZPO in der 2005 geltenden
Fassung kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO
anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen
Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Eine
solche Anordnung des Gerichts, die durch Beschluss ergeht (Zöller / Stöber, ZPO,
27. Aufl., § 184, Rdn. 2; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 26.
Aufl., § 184, Rdn. 8), fehlt. Eine gerichtliche Anordnung ist, wenn im Einzelfall nichts
anders bestimmt ist, von dem gesamten Spruchkörper zu treffen. Sie kann auch
nicht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts durch eine - wie im Streitfall
getroffene - Verfügung des Vorsitzenden ersetzt werden. Zwar wird hierzu in der
Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.
Aufl., § 184, Rdn. 5; MK – Häublein, ZPO, 3. Aufl., § 184, Rdn. 7; Thomas / Putzo /
Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 184, Rdn. 3). Zur Begründung einer Zuständigkeit des
Vorsitzenden wird darauf verwiesen, nach Aufhebung des § 20 Nr. 7 a RPflG und
der damit einhergehenden Zuständigkeit des Rechtspflegers für entsprechende
Anordnungen bei Auslandszustellungen nach § 174 ZPO a.F. müsse davon
ausgegangen werden, dass der Vorsitzende zugleich mit dem Ersuchen nach §
183 Abs.1 Nr. 2 und 3 ZPO auch die Anordnung treffe. Dem kann nicht gefolgt
werden. § 183 ZPO spricht lediglich enumerativ von Ersuchen des Vorsitzenden
des Prozessgerichts an die Behörden des fremden Staates, die diplomatische oder
konsularische Vertretung des Bundes oder das Auswärtige Amt. Daraus kann nicht
abgeleitet werden, dass dem Vorsitzenden sämtliche Entscheidungen im
Zusammenhang mit einer Auslandszustellung zugewiesen sind. Gerade die
Formulierung des § 184 Abs. 1 ZPO, die nicht von einer Anordnung des
Vorsitzenden, sondern von einer solchen des Gerichts spricht, macht deutlich,
dass der Gesetzgeber die Zuständigkeiten für das Ersuchen und die
Ermessensentscheidung bei der Anordnung der Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten unterschiedlich geregelt hat. Es kommt auch nicht
darauf an, ob es prozessökonomisch oder ansonsten sinnvoll wäre, eine
Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchkörpers für derartige Anordnungen zu
begründen. Der Gesetzeswortlaut lässt für derartige Überlegungen keinen
Spielraum.
Mangels einer wirksamen gerichtlichen Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hat das Nichtbenennen eines Zustellungsbevollmächtigten seitens der Beklagten
auch nicht die in § 184 Abs.1 Satz 2 ZPO bestimmte Wirkung, dass spätere
Zustellungen durch Aufgabe des Schriftstücks unter der Anschrift der Partei zur
Post bewirkt werden können. Die auf diese Weise vorgenommene Zustellung des
Versäumnisurteils ist hiernach unwirksam.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Versäumnisurteil noch zugestellt
werden muss. Dies kann nur im Wege der förmlichen Auslandszustellung
geschehen, da die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.