Urteil des OLG Frankfurt vom 31.03.2005

OLG Frankfurt: rücknahme, aussichtslosigkeit, genehmigung, ausnahme, fax, entlastung, quelle, form, rechtsverletzung, aufwand

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 125/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20a Abs 2 FGG, § 27 FGG, §
43 WoEigG, § 45 Abs 1
WoEigG, § 47 S 2 WoEigG
(Wohnungseigentumsverfahren: Sofortige weitere
Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung nach
Beschwerderücknahme und deren Überprüfbarkeit durch
das Rechtsbeschwerdegericht)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.500,00 €
Gründe
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1.
Die Gemeinschaft beschloss am 13.02.2004 zu TOP 3 und Top 4 mehrheitlich die
Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen 2003, zu TOP 5 und 6
die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2004 und zu TOP 7 die
Entlastung des Verwalters für 2003 (Bl. 9 d. A.). Der Antragsteller hat mit am
11.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die am 13.02.2004 zu TOP 3-7
gefassten Beschlüsse angefochten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2004 (Bl. 118-125 d. A.) unter
Zurückweisung der Anträge im Übrigen den angefochtenen Beschluss zu TOP 7
hinsichtlich der Verwalterentlastung für ungültig erklärt.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zusätzlich zu
den erstinstanzlichen Anträgen die "Einsetzung einer Fremdverwaltung" beantragt.
Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2005 vor dem Landgericht wurde der
Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass
seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, worauf er die Rücknahme - auch
hinsichtlich der Antrags auf Einsetzung einer Fremdverwaltung - erklärt hat. Die
Kammer hat mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss die Gerichtskosten
dem Antragsteller auferlegt und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Zur Abweichung von dem Grundsatz, dass
keine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, habe keine Veranlassung
bestanden, da hier Rechtsfragen zur Entscheidung gestanden hätten.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss, soweit keine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten angeordnet worden ist, richtet sich die am 15.03.2005
per FAX- Schreiben bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der
Antragsgegner (Bl. 169,170 d. A.). Zur Begründung wird ausgeführt, da die
Erfolglosigkeit der Beschwerde des Antragstellers vorliegend offensichtlich
gewesen sei, führe auch der gerichtliche Hinweis nicht zu einer Ausnahme von
dem Grundsatz, dass nach Rücknahme des Rechtsmittels auch die
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dem Grundsatz, dass nach Rücknahme des Rechtsmittels auch die
außergerichtlichen Kosten vom Rechtsmittelführer zu tragen seien.
Die gemäß §§ 43 Abs. 1, 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthafte sofortige weitere
Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und auch sonst zulässig,
insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
Das Landgericht hat erstmalig eine isolierte Kostenentscheidung nach
Beschwerderücknahme getroffen, die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner, deren Erstattung angeordnet werden soll, übersteigen 100,00 €
und auch in der Hauptsache wäre der Beschwerdewert von 750 € gemäß § 45 Abs.
1 WEG überschritten.
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Senat kann die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung
nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen, nämlich darauf, ob von ungenügenden
oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche
Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem
Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder die Grenzen des
eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter
Gebrauch gemacht wurde (Senat Beschlüsse vom 09.02.2004 -20 W 47/04- und
vom 06.04.2004- 20 W 448/2002-; BayObLGZ 1990, 28, 31; BayObLG WE 1994,
150; Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 47, Rdnr. 34; Bärmann/Pick/Merle: WEG,
9. Aufl., § 47, Rdnr. 56; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 23;
Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 47, Rdnr. 4, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach
diesen Kriterien ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass keine
Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner
angeordnet wurde.
Es ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob auch bei Rücknahme einer
sofortigen Beschwerde entsprechend der allgemeinen Regel des § 47 Satz 2 WEG
die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus
Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Nach einer weitergehenden Auffassung hat
grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die
Gerichtskosten zu tragen, wenn er den Antrag bzw. die Beschwerde zurücknimmt,
sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten
(vgl. zum Streitstand Niedenführ/Schulze, aaO., 47, Rdnr. 15; Staudinger/Wenzel,
aaO., § 47 WEG, Rdnr. 19 ff.; Weitnauer/Hauger: WEG, 9. Aufl., § 47, Rdnr. 7 ;
Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 47 Rdnr. 44, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn die
Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von
der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; dann kann gegebenenfalls von
der Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abgesehen
werden (vgl. BayObLG NZM 2003, 521; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 47, Rdnr. 44;
Niedenführ/Schulze, aaO., § 47, Rdnr. 16; Weitnauer/Hauger, aaO., § 47, Rdnr. 7;
Staudinger/Wenzel, aaO., § 47 WEG, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Es ist dem gemäß durch den Senat nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat,
nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde keine Aussicht auf
Erfolg habe und daraufhin die Rücknahme der Beschwerde erfolgt ist. Dass die
Kammer diesem Gesichtspunkt der Rücknahme in Folge der durch sie vermittelten
Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels die entscheidende Bedeutung
im Rahmen der nach Billigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 47
Satz 2 WEG beigemessen hat, läuft - nach beiden oben dargelegten Auffassungen-
weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider, noch liegt darin zur
Überzeugung des Senats ein die Grenzen des eingeräumten Ermessens
überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch. Die Rücknahme ist
auch unverzüglich nach dem rechtlichen Hinweis erfolgt und den Beteiligten ein
weiterer Aufwand an Zeit und Kosten erspart worden. Eine offensichtliche
Erfolglosigkeit der Beschwerde wie z. B. im Fall einer Verfristung oder bei dem
Nichterreichen der Beschwerdesumme lag nicht vor. Das Landgericht hat als
maßgebliche Tatsacheninstanz die Beschwerde jedenfalls nicht für offensichtlich
erfolglos erachtet. Dafür gibt weder der Protokollinhalt der Verhandlung vom
01.03.2005, noch die Begründung der Kostenentscheidung einen Anhaltspunkt. Es
war deshalb auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Kammer die
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war deshalb auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Kammer die
Kostenerstattung nicht wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit angeordnet hat.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG.
Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Gunsten des
Antragstellers im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 47 Satz 2 WEG hat
der Senat keinen (über die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde
hinausgehenden) Grund gesehen, zumal er zu der weiteren Beschwerde nicht
gehört worden ist.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der
außergerichtlichen Kosten, die die Antragsgegner schätzungsweise zu tragen
haben werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.