Urteil des OLG Frankfurt vom 25.09.2003

OLG Frankfurt: erfüllungsort, bauvertrag, klageerweiterung, gerichtsstand, rechtshängigkeit, kompetenzkonflikt, quelle, willkür, verfügung, bauleitung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 AR 106/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 269 BGB, § 29 ZPO, § 36 Abs
1 Nr 6 ZPO, § 38 Abs 2 ZPO, §
281 Abs 2 ZPO
(Örtliche Zuständigkeit: Bestimmung des zuständigen
Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag)
Tenor
Das Landgericht Gießen ist zuständig.
Gründe
1.
Die Vorlage des Landgerichts Gießen ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Das
Landgericht Gießen bezieht sich zwar auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, eine
Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt jedoch einen Antrag der
Klagepartei voraus (§ 37 Abs. 1 ZPO), da es ihr überlassen bleiben muss, an
welches von ihr als zuständig gehaltene Gericht sie sich wendet, ggf. auch unter
Ausschöpfung des Instanzenzuges.
Bei einem Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen regelmäßig
Entscheidungen von Gerichten vor, an die sich die Klagepartei bereits gewandt hat,
sei es durch Einreichung der Klage, sei es durch einen Verweisungsantrag, so dass
es insoweit eines ausdrücklichen Antrags nicht zwingend bedarf. Da die
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen, nicht aber die des § 36 Abs.
1 Nr. 3 ZPO, legt der Senat die Vorlage als solche nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aus.
2.
Das Landgericht Gießen ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es ist durch
den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 22.7.2003 gemäß § 281
Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F. bindend zuständig geworden.
Diese Vorschrift bezweckt, dass die Unsicherheit über die Zuständigkeit durch
einen nach rechtlichem Gehör ergangenen Verweisungsbeschluss beseitigt und
die Zuständigkeit endgültig und abschließend geregelt wird. Die Bindung kann nur
dann nicht eingreifen, wenn dem Verweisungsbeschluss ersichtlich jede rechtliche
Grundlage fehlt und er objektiv auf Willkür beruht. Hiervon kann nicht ausgegangen
werden, denn die dem vorliegenden Verweisungsbeschluss zugrunde liegende
Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar.
Die Auffassung des Landgerichts Marburg, die Klägerin sei nach Erweiterung ihrer
Klage auf eine weitere Person nicht mehr an die einmal getroffene
Gerichtsstandswahl gebunden, da hierdurch eine neue Situation entstanden sei,
die einer neuen Beurteilung unterliege, ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
So ist in ständiger Rechtsprechung - seit BGH NJW 1980, 189 - anerkannt, dass
aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Zuständigkeitsbestimmung auch
nach Rechtshängigkeit - z.B. nach einer Klageerweiterung - erfolgen kann, solange
noch keine sachliche Entscheidung ergangen ist. Kann also der Kläger auch noch
nach Klageerweiterung auf eine weitere Person unter den gegebenen
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeit eines anderen
Gerichts begründen, kann er auch einen Verweisungsantrag stellen, wenn für
dieses Gericht ein gemeinsamer Gerichtsstand, z.B. der Erfüllungsort, zur
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dieses Gericht ein gemeinsamer Gerichtsstand, z.B. der Erfüllungsort, zur
Verfügung steht, so dass er den Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht beschreiten
muss.
Auch die Auffassung des Landgerichts Marburg, der Erfüllungsort gemäß §§ 269
Abs. 1 BGB, 29 ZPO liege im Bezirk des Landgerichts Gießen, ist nicht ohne jede
Grundlage. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass beim
Bauvertrag und auch beim Architektenvertrag Erfüllungsort der Ort des Bauwerks
ist (BGH NJW 2001, 1936).
Es wird zwar vertreten, dass dies nicht gilt, wenn sich die Aufgabe des Architekten
von vorneherein auf die Planungsleistung beschränkt (so z.B. KG, BauR 1999, 940).
Schon dies ist aber durchaus streitig (siehe dazu Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., §
269 BGB, Rdn. 14), hier aber auch nicht einschlägig, weil sich der Vertrag sehr wohl
auf die Gesamtleistung mit Lieferung an die Baustelle und auch ausdrücklich auf
die Bauleitung bezog (Nr. 4.5 der Vertragsbedingungen). Dass sich die Klägerin
nach ausgesprochener Kündigung lediglich darauf beschränkt, nur die bereits
angefallenen Planungsleistungen geltend zu machen, ändert nicht den
vertraglichen Erfüllungsort, wie er auch - wirksam, da insoweit nur deklaratorisch -
in Nr. 13.5 der Vertragsbedingungen festgehalten ist.
Dass die Beklagte zu 1) auf den Verweisungsantrag hin ausdrücklich mitgeteilt hat,
gegen diesen bestünden keine Bedenken, was als Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aufgefasst werden kann, kommt noch hinzu.
Das Landgericht Gießen war mithin als zuständig zu bestimmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.